L I Z E N Z E N Von Stephan Holländer und Rolf A. Tobler
Tägliche Vorgänge in ihren Institutionen Die häufigsten Vorgänge mit Lizenzen sind: - Lizenzierung von Medien durch Miete oder Kauf. - Übernahme eines audiovisuelles Bestandes mit einem Übernahmevertrag, der die Urheberrechte regelt. - Gebrauch eines bereits vorhandener Bestandes von audiovisuellen Medien mit unbekannten oder nicht identifizierbaren Urhebern.
Ausgangslage: LIVE-Konzert
Der Mensch als Urheber Urheber oder Urheberin ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (Art. 6 URG). Urheber kann nur derjenige Mensch sein, der ein Werk in seiner Individualität hervorbringt (BGE 74 II 112 Suisa/Koch). Painting Elephants? (www.youtube.com/watch?v=8fgejkqzama)
Das Werk Werke sind unabhängig von ihrem Wert und Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 URG). Ein Werk muss: eine geistige Schöpfung sein im weitesten Sinn der Literatur und Kunst angehören. einen individuellen Charakter haben. Keine Rolle spielen der Wert und der Zweck. Auch rechts- und sittenwidrige Veröffentlichungen sind Werke. Kasimir Malewitsch: schwarzes Quadrat Quelle dpa
Gesetzliche Schutzdauer Alle Werke im Sinne des Schweizer Urheberrecht sind ab deren Entstehung geschützt. Die Schutzdauer beträgt 70 Jahre. Dann werden Werke gemeinfrei. Ausländische Gesetze kennen kürzere oder längere Schutzfristen.
Was ist eine Lizenz? Die Lizenz ist die vertraglich eingeräumte Berechtigung: - zum bestimmten Gebrauch bzw. Nutzung - eines urheberrechtlich geschützten Werks - für eine bestimmte Zeit - gegen Bezahlung. Der Lizenzvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien. Es gibt keinen gesetzlich geregelten Lizenzvertrag (Vertrag sui generis oder gemischter Vertrag).
Einige Regelungen gibt es trotzdem. Die gesetzlichen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Obligationenrechts (OR) kommen zur Anwendung. Es gilt die Vertragsfreiheit (Art. 19 Abs. 1 OR). Für den Vertragsabschluss bedarf es keiner besonderen Form (Art. 11 OR). Analoge Anwendung von Bestimmungen gesetzlich geregelter Verträge (z.b. Kauf, Miete, Werkvertrag, Verlagsvertrag)? Nichtigkeit OR 20: Ist das Urheberrecht ungültig, ist die darauf erteilte Lizenz nichtig (Art. 20 OR, BGE 75 II 166). Übermässige Bindung (ZGB 27).
insbes. im Urheberrechtsgesetz (URG) Doppelte Ausgestaltung des Rechts am Werk (Art. 9 Abs. 1URG). Der Lizenzgeber hat das ausschliessliche Recht an seinem Werk. Er bestimmt die Verwendung, insbes. die Erst-Veröffentlichung (Art. 10 URG). Die Erteilung einer bestimmten Nutzung bedeutet nicht die Einwilligung in nachfolgende Nutzungen. Ausschliessliches Recht auf Werkintegrität (Art. 11 URG): Werkänderung, Werk zweiter Hand, Aufnahme in ein Sammelwerk. Das Urheberrecht ist übertragbar und vererbbar (Art. 16 Abs. 1 URG).
Die vertragliche Pflichten des Lizenzgebers Der Lizenzgeber ist verpflichtet, dem Lizenznehmer den Gebrauch seines geistigen Eigentums zu ermöglichen. Das beinhaltet insbesondere den Zugang zu Werk und Interpretation, Ton und Bild bzw. Aufzeichnungen, weitere Informationen zum Gebrauch, Anweisungen, etc. Der Lizenzgeber hat alles zu tun, dass das Nutzungsrecht in Gebrauch und Wert dem Lizenznehmer erhalten bleibt.
Die vertragliche Pflichten des Lizenznehmers Der Lizenznehmer darf das ihm zur Nutzung überlassene Urheberrecht nur im vereinbarten Umfang nutzen. Er bezahlt die Lizenzgebühr. Allenfalls besteht bezüglich der Lizenz eine Benutzungspflicht. Er unterlässt alles, was die Rechte des Lizenzgebers schädigt.
Die Beendigung des Lizenzvertrags Der Lizenzvertrag endet: - mit Ablauf der vereinbarten Dauer. - mit sofortiger Wirkung aufgrund wichtiger Gründe. - mit dem Erlöschen der Schutzdauer (Art. 29 und 30 URG). - Durch den Tod eines Vertragspartners, sofern dieser mit Rücksicht auf die Personen abgeschlossen worden ist.
Zugang und Nutzung audiovisueller Medien Die Bibliothek/das Archiv ist befugt, ihren Nutzern den audiovisuellen Bestand über computergestützte Arbeitsplätze am Standort bzw. den Räumlichkeiten zugänglich zu machen. Standort wird definiert als zusammenhängende geografische Örtlichkeit mit seinen Nutzern, Mitarbeitern und Datennetzen. Andere in die Nutzung einbezogene Arbeitsplätze gelten als vom Vertrag mitumfasst.
Eigengebrauch und Weitergabe (Art. 19 URG) Berechtigte Benutzer dürfen einzelne Medieninhalte aus der Online-Version des Bestandes aufrufen, anhören bzw. anschauen. Berechtigte Benutzer dürfen die aus dem Bestand entnommenen Medieninhalte auch zu privaten Zwecken speichern und an Familienangehörige und Freunde weitergeben. Klage vom 19.12.2012: Springer, Thieme und Elsevier vs. ETH-Bibliothek Zürich vor Handelsgericht ZH
Datenschutz Der Zugriff auf die AV-Medien wird über die Aufzeichnung der IP-Adresse kontrolliert. Die Bibliothek hat die gültigen IP-Adressen ihrer Institutionen, sowie allfällige Änderungen, unverzüglich mitzuteilen. Der Lizenzgeber ist nicht berechtigt, die IP- Adressen zu Kontrollzwecken zu speichern.
auch die IP-Adresse wird vom Datenschutz erfasst In einem neuesten Entscheid entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass die IP- Adresse unter das Datenschutzgesetz fällt. Ein IP-Range bekanntzugeben ist statthaft, nicht aber eine IP-Adresse und den entsprechenden Inhaber mit Postadresse. (Bundesverwaltungsgericht, A-3144/2008, Urteil vom 27. Mai 2007 i.s. EDÖP VS. L. AG; vgl. auch Rolf H.Weber,"Was für 'ne Sorte von Geschöpf ist euer Krokodil?" - Zur datenschutzrechtlichen Qualifikation von IP-Adressen, sic! 9/2009, S. 577-589)