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Transkript:

von Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff Der IT Systemvertrag, Teil 1: Vertragstypologische Einordnung Der komplexe Systemvertrag birgt eine Reihe von juristischen Problemen und wirft manche offene Frage auf. Der folgende Beitrag will zunächst Klärung hinsichtlich der vertragstypologischen Einordnung des Systemvertrages verschaffen... 1. Allgemeines Der IT-Anwender kann heute in den meisten Fällen auf Standardprodukte zurückgreifen, um seine Aufgaben zu erledigen. Bei komplexeren Projekten wird es aber dennoch oft notwendig, eine individuelle Anpassung der EDV an die Bedürfnisse des Anwenders zu erstellen. Dabei wünscht der EDV-Anwender eine Hard- und Softwarelösung für seine Geschäftsabläufe, aus einer Hand, um nur einen Ansprechpartner zu haben. In der Regel werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zur Erstellung eines solchen Gesamtsystems auf der Grundlage eines IT-Systemvertrages festgelegt. Dieser komplexe Systemvertrag birgt eine Reihe von juristischen Problemen und wirft manche offene Frage auf. Der folgende Beitrag will zunächst Klärung hinsichtlich der vertragstypologischen Einordnung des Systemvertrages schaffen. 2. Vertragstypologische Einordnung des Systemvertrages insgesamt nach dem Schwerpunkt des Vertrages Zu einem zu beschaffenden IT-System können folgende Einzelleistungen gehören:

Planung Hardwarelieferung Individualsoftwareerstellung Konfiguration/Customizing Beratung Einweisung Schulung Projektmanagement Pflege von Standardsoftware Instandhaltung von Hardware Jede dieser Leistungskomponenten könnte, für sich gesehen, unterschiedlichen juristischen BGB-Vertragstypen unterliegen. Die Lieferung von Hard- und Standardsoftware bzw. Nutzungslizenzen für derartige Software wird regelmäßig einen reinen kaufvertraglichen Leistungsteil darstellen, da insoweit Übergabe und Eigentumsverschaffung im Vordergrund stehen. Individualprogrammierung, Customizing, Aufbau und Installation des Gesamtsystems können, je nach juristischer Interpretation, entweder dem Werklieferungsrecht und damit Kaufrecht oder dem Werkvertragsrecht unterliegen. Beratung und insbesondere Schulungen wiederum haben mit Einschränkung dienstvertraglichen Charakter, da hier keine Erfolgsabhängigkeit besteht. Es wird nur eine schlichte Tätigkeit des Auftragsnehmers verlangt. Wartung bzw. Pflegeleistung setzen sich wiederum aus einer Vielzahl juristisch unterschiedlich einzuordnender Pflichten zusammen. Zwei Möglichkeiten gibt es, ein derart komplexes IT-Projekt vertraglich zu regeln: 2. 1 Auftragnehmerfreundlich: Mehrere Einzelverträge, die keine Verknüpfung aufweisen. Es ist durchaus möglich und wird auch in der Praxis so gehandhabt, die Einzelleistungen des Auftragnehmers und die Vergütungsverpflichtung des Auftraggebers in unterschiedlichen von einander unabhängigen Verträgen zu regeln. Aus Sicht des Auftragsnehmers ist es günstig, mehrere voneinander nicht abhängige unterschiedliche Verträge mit dem Auftraggeber abzuschließen. Zunächst könnte dem Auftraggeber z.b. die Lieferung der Hardware und in einem Softwarelizenzvertrag die Überlassung von Standardsoftware angeboten werden. Dann würde in einem Dienstvertrag die Schulung und Beratung und in einem Pflegevertrag die Pflege der Software vereinbart werden. In einem Werklieferungsvertrag wäre

ggf. die Anpassung der Standardsoftware an die individuellen Bedürfnisse des Auftragnehmers zu vereinbaren. Die Vergütung würde in einem solchen Modell nach Erbringung jedes Leistungsteils fällig. Wäre ein Teil der Leistungen mangelhaft, könnten nur Ansprüche bezüglich dieses Leistungsteils erhoben werden. Alle übrigen Verträge wären nicht betroffen. 2. 2 Auftraggeberfreundlich: Der Generalunternehmer-Vertrag Ein Auftraggeber wird sich auf eine solche Modullösung nicht einlassen. Er wird einen Rahmenprojektvertrag mit dem Auftragnehmer abschließen wollen, der diesen als Generalunternehmer für die Erstellung eines Gesamtsystems verantwortlich macht. Der Auftraggeber ist sehr gut beraten, auf einer einheitlichen Urkunde für alle Leistungen zu bestehen und damit zum Ausdruck zu bringen, dass sämtliche Leistungsteile zusammengehören. Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen von einem Einheitlichkeitswillen der Parteien aus. Die vertragstypologische Einordnung des Gesamtvertrages richtet sich dann nach dem Schwerpunkt der vertraglichen Leistungen. 3. Einordnung des Gesamtvertrages unter das Werkvertragsrecht nach bisher herrschender Meinung Nach bisher herrschender Meinung wurde bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware mit Anpassungsleistung in den meisten Fällen der Schwerpunkt der Leistung auf die Anpassungsleistung gelegt. Somit ordneten die Gerichte bisher den IT-Systemvertrag stets unter das Werkvertragsrecht ein. 4. Einordnung des Gesamtvertrages unter das Kaufrecht nach der Schuldrechtsreform Am 1.1.2002 trat die Schuldrechtsreform in Kraft, wonach nunmehr der Anwendungsbereich des Kaufrechts ganz erheblich auf Kosten des Werkvertragsrechts ausgedehnt wurde. Gemäß 651 BGB gilt nun, dass auf die Lieferung von herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sachen das Kaufrecht Anwendung findet. Soweit es sich dabei um nicht vertretbare Sachen, also Sachen, die nach den besonderen Wünschen des Auftraggebers für diesen hergestellt wurden, handelt, sind ergänzend einige Werkvertragsvorschriften anzuwenden ( 651 Abs. 1 S. 3 BGB). Wesentlich ist aber, dass an die Stelle der Abnahme die Lieferung der Sache tritt. Die Erstellung von Hardware, die für die besonderen Bedürfnisse des Auftraggebers konzipiert wird, fällt somit unter das Kaufrecht. Der Unterschied zwischen Werkvertragsrecht und Kaufrecht

stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Gemäß 651 BGB tritt an die Stelle der Abnahme die Lieferung. Das heißt der Vertrag wird durch Lieferung und nicht durch die Abnahmeerklärung des Auftraggebers erfüllt. Da oft gerade die Abnahmeprozedur die größte und schwierigste Hürde bei der Erfüllung eines Projektvertrages darstellt, ist der Wegfall der Abnahme eine nicht zu unterschätzende Erleichterung für den Auftragnehmer. Die Beweislast über das Vorliegen von Mängeln trägt ab Lieferung des IT-Systems der Auftraggeber. Im Werkvertragsrecht trägt der Auftragnehmer die Beweislast für die ordnungsgemäße Fertigstellung bis zur Abnahmeerklärung. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt bereits mit der Lieferung und nicht erst mit der Abnahme. Sollte der Auftraggeber Kaufmann sein, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß 377 HGB. Das heißt, er hat das IT-System bei der Lieferung zu untersuchen und sämtliche Mängel ab Kenntnis unverzüglich zu rügen. Unterlässt er dies, verliert er seine Rechte in Bezug auf diese Mängel. Durch die Neuregelung des 651 BGB könnte sich die vertragstypologische Einordnung des Systemvertrages in Richtung Kaufvertrag geändert haben. Der Auftragnehmer könnte also gut beraten sein, seine Leistungen zwar einheitlich in einem Vertrag aber als Systemlieferungsleistungen und damit als Kaufvertrag anzubieten. Dies wird aber nur in den Fällen möglich sein, wenn der Schwerpunkt des Vertrages in der Lieferung von Standardkomponenten liegt und Anpassungsleistungen im Verhältnis gering ausfallen. Bei komplexen Anpassungs- und Programmierungsleistungen mit der daraus folgenden langen Vertragslaufzeit bietet in der Praxis selbst die Industrie Systemverträge auf werkvertraglicher Basis an. Das Projekt ähnelt in diesen Fällen sehr dem Bauprojekt. Diese Komplexität kann im Wege eines Kaufvertrages nicht geregelt werden. Fazit Es ist Auftraggebern und Auftragnehmern zu raten, die Frage des Vertragstyps zum Verhandlungsgegenstand zu machen und durch individuelle Absprache den Vertrag dem Werkvertragsrecht oder dem Kaufvertragsrecht zu unterstellen.

Autor: RAin Elisabeth Keller-Stoltenhoff Rechtsanwältin