Gilt Baurecht, ist wiederum die Frage, ob die VOB/B vereinbart ist oder nicht.
|
|
- Volker Bergmann
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Unterliegt ein Hersteller/Lieferant (hier: von Küchengeräten) einer Erfüllungspflicht der Wartungsgewährleistung (ggf. über einen vorgeschriebenen Zeitraum) auch dann, wenn kein Wartungsvertrag abgeschlossen ist? In dieser Frage, die von einem Mitglied an uns gerichtet wurde, sind sehr viele unterschiedliche Sachverhalte versteckt. Daraus ergeben sich vielfältige Varianten einer Haftung und Gewährleistung - oder auch keine. Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um Lieferung vertretbarer Sachen (also im Prinzip von Lagerprodukten) handelt oder um die individuelle Herstellung kundenspezifischer Einbauteile. Sodann stellt sich die weitere Frage, ob im letztgenannten Fall mit dieser Lieferung konkrete Einbauleistungen (z.b. Rinnen, feste Montagen, etc.) verbunden sind und wo bei dieser Leistung der Schwerpunkt liegt. Dann ist nämlich Werkvertragsrecht ( Baurecht ) anzuwenden. In allen anderen Fällen liegt Werklieferung oder Kauf vor. In diesen anderen Fällen gilt grundsätzlich Kaufrecht. Gilt Baurecht, ist wiederum die Frage, ob die VOB/B vereinbart ist oder nicht. Allen Verträgen ist aber eins gemeinsam: Der Lieferant (Verkäufer) oder Werkunternehmer (Auftragnehmer) ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur gewährleistungspflichtig für solche Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme (Lieferung, Fertigstellung der Montage) bereits vorhanden oder so angelegt waren, dass sie erst später aufgetreten sind. Die Ware muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bzw. der Abnahme mängelfrei sein. Ist sie dies nicht, ist der Auftragnehmer / Verkäufer (und - auf seinen Gefahrübergangszeitpunkt abstellend - der Hersteller) grundsätzlich gewährleistungspflichtig. Er hat dann den Mangel zu beseitigen, ggf. die Ware zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten. Beruhen Mängel auf anderen Umständen, etwa auf Verschleiß, unterlassene Wartung, mutwillige oder fahrlässige Beschädigung oder ereignet sich ein Mangel sozusagen "zufällig", liegt kein Gewährleistungsfall vor. Der Lieferant / Auftragnehmer / Hersteller ist dann nicht gewährleistungspflichtig. Ein einfaches Beispiel: Der Wendel einer Glühbirne geht kaputt. Dies kann daran liegen, dass die Glühbirne Tag und Nacht gebrannt und nunmehr ihre Lebensdauer ausgehaucht hat. Dies kann aber auch bspw. daran liegen, dass sie beim zweiten oder dritten Anschalten kaputt gegangen ist, weil der Wendel falsch hergestellt wurde oder der Kolben Luft "gezogen" hat. Nur im zweitgenannten Fall ist der Hersteller / Lieferant / Auftragnehmer gewährleistungspflichtig, je nach
2 Seite 2 zur Darstellung vom 22. September 2014 seinem Vertragsverhältnis nach Kaufrecht oder Baurecht. Ob der direkte Auftragnehmer dann wiederum gegenüber dem Hersteller Gewährleistungsansprüche hat, richtet sich üblicherweise nach Kaufrecht, da der Hersteller in aller Regel ja nicht selbst einbaut und damit nicht dem Werkvertragsrecht unterliegen dürfte. Geht aber beispielsweise ein Keilriemen kaputt, weil er schlicht verschlissen ist, ist dies nur ein Gewährleistungsfall, wenn der Keilriemen von vorneherein falsch hergestellt war (beispielsweise nicht richtig verarbeitet oder mit falschem Material), sodass er überdurchschnittlich schnell verschlissen ist. Ansonsten ist dies kein Gewährleistungsfall: normaler Verschleiß ist ebenso wenig ein Mangel im Rechtssinn, die von außen eintretende Zerstörung (z.b. mutwilliger Eingriff). Die Abgrenzung kann manchmal schwierig sein: Müssen Maschinen z.b. gegen vorhersehbare Bedienfahler geschützt sein? Ob ein Gewährleistungsfall vorliegt oder nicht, unterliegt grundsätzlich der Darlegungs- und Beweislast des Auftraggebers / Käufers ( also acu des Werkunternehmers gegenüber dem Lieferanten/Hersteller). Zum (nachträglichen) Abschluss eines Wartungsvertrages ist ein Auftragnehmer nicht verpflichtet. Wir haben Vertragsautonomie. Auftraggeber sind deshalb immer gut beraten, Wartungsverträge schon zusammen mit dem Vertrag über die eigentliche Leistung vollständig abzuschließen. Zumindest sollten sich Auftraggeber ganz konkret und inhaltlich präzise ausformuliert(einschließlich Leistungsumfang und Preis) ein verbindliches Wartungsangebot abgeben lassen, mit einer Bindefrist zur Annahme des Angebotes, die jedenfalls bis zur Abnahme der Hauptleistung läuft. Ansonsten sind Auftraggeber dem Goodwill des Lieferanten / Herstellers ausgesetzt. Darauf hinzuweisen ist, dass in 13 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B geregelt ist, dass für Teile von maschinellen und elektrotechnischen Anlagen, bei denen Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, die Verjährungsfrist für Mängel 2 Jahre beträgt, wenn der Auftraggeber keinen Wartungsvertrag abgeschlossen hat (aber nur für diese Teile!). Mit einem abgeschlossenen Wartungsvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 4 Jahre. Für den Wartungsvertrag gelten die obigen Ausführungen. Auch hier ist der Unternehmer nicht mehr zu einem Abschluss verpflichtet. Die gesetzliche Verjährungsfrist für (zum Zeitpunkt der Abnahme schon angelegte) Mängel beträgt im Übrigen beim Kauf 2 Jahre, wobei sie beim Kauf von neuen Sachen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verkürzt, für gebrauchte Sachen ausgeschlossen werden kann. Gesetzlich beträgt die Verjährungsfrist für Werkvertrag für Bauleistungen 5 Jahre, wenn nichts anderes
3 Seite 3 zur Darstellung vom 22. September 2014 wirksam (z.b. nach einvernehmlicher Verhandlung) vereinbart ist. Der Werkunternehmer, der für Einbauleistungen Waren zugeliefert bekommt, kann also gegenüber seinem Kunden je nach vertraglicher Konstellation bis zu 5 Jahren in der Mangelhaftung stehen, während er nach den gesetzlichen Regelungen ggf. gegenüber dem Hersteller eines Gerätes nur 2 Jahre oder sogar nur 1 Jahr Rückgriffsmöglichkeiten hat. Für (hier nicht behandelte) Leistungen an Endverbraucher gelten andere Regelungen. Kommt Kaufrecht zur Anwendung (also Kauf nach Katalog oder solchen von individuell hergestellten Waren ohne umfangreiche Einbauleistungen) ist darauf hinzuweisen, dass es sich regelmäßig um einen Handelskauf handeln dürfte ( wenn beide Vertragsteile gewerblich tätig sind). Sind gelieferte Waren unverzüglich bei/nach ihrer Anlieferung zu prüfen, Mängel (auch solche, die während der Mangelhaftungsfrist entdeckt werden) sind unverzüglich ( am besten sofort) nach Entdeckung zu rügen. Geschieht dies nicht, sind Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, selbst wenn die Verjährungsfrist noch läuft. Eine andere Frage ist, ob Verschleißteile vom Hersteller oder Lieferanten / Auftragnehmer nach der Abnahme ohne Wartungsvertrag noch zur Verfügung gestellt werden müssen (Ersatzteillieferung). Diese Frage ist bislang weder gesetzlich, noch höchst richterlich geklärt. Zum einen wird argumentiert, dass eine Ersatzteilvorhaltung (Verkauf natürlich nur gegen übliches Entgelt, das nicht wucherhaft sein darf) während der normalen Gewährleistungszeit sicher gestellt sein muss. Andere behaupten, dass die Ersatzteilvorhaltung während der üblichen Nutzungsdauer einer Maschine erfüllt werden muss. Wieder andere führen an, dass die Vorhaltungsverpflichtung nur gelten kann für zu erwartende Verschleißteile, nicht jedoch für Teile, die keinem Verschleiß unterliegen (aber beispielsweise einer mutwilligen Beschädigung). Es gibt aber wieder andere Stimmen, nach denen mit dem Gefahrübergang der Hersteller / Lieferant alles getan hat, was er zu tun hat und mithin keine Vorhaltung dieser Teile schuldet. Je nachdem, welche Interessen man vertritt, wird man in der Praxis deshalb sinnvoll agieren oder auch nicht: - Der Hersteller / Lieferant wird hinsichtlich der vorgenannten Frage schlichtweg nichts regeln und nichts zusagen. Wenn dann der "Wartungsfall" kommt, wird er das tun, was ihm möglich ist (beispielsweise Lieferung vorhandener oder leicht beschaffbarer Ersatzteile), und zwar zu angemessenen Preisen. Wenn er Teile nicht liefern kann, hat der Auftraggeber / Käufer Pech gehabt. Es bleibt allerdings die Unsicherheit, ob er nach zukünftiger Rechtsprechung nicht zu umfangreicheren Leistungen verpflichtet ist.
4 Seite 4 zur Darstellung vom 22. September Der Käufer / Auftraggeber wird umgekehrt sinnvollerweise schon mit Vertragsabschluss die Belieferung von Ersatzteilen in einem Wartungsvertrag regeln, der zumindest die Verpflichtung des Auftragnehmers enthält, über einen bestimmten Zeitraum zumindest die Verschleißteile, am besten natürlich alle Ersatzteile gegen übliche Vergütung oder Preisliste zu liefern. Da der Lieferant in der Regel die Produktezukauft, ist er freilich in der Situation, beide Verhaltensmuster je nach Vertragspartner an den Tag legen zu müssen. Die Rechtslage verlangt ein quasi schizophrenes Verhalten. Rechtsanwalt Arndt Brillinger Brillinger RechtsAnwälte, Karlsruhe
5 Seite 5 zur Darstellung vom 22. September 2014
7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden
7. Fachtagung Baurecht der Handwerkskammer Dresden Rechtsanwalt Justinenstraße 2 01309 Dresden Telefon: 0351/3177 88-40 Fax: 0351/3177 88-41 w.kau@ra-kau.com 1 I. Teil Wie wird die VOB/B wirksam vereinbart?
MehrRechtssichere Abnahme der Werkleistung
www.galabau.expert Baubetrieb / Rechtliche Grundlagen des Werkvertrages Rechtssichere Abnahme der Werkleistung Rechtsanwälte Schilling Dr. Schmidt SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Köln-Frankfurt Stand
MehrProfessionelles Projektmanagement in der Praxis
Professionelles Projektmanagement in der Praxis Veranstaltung 11 Teil 2 (30.06.2014): Vertragsmanagement (Contract Management) SS 2014 1 Vertragsmanagement Ziel des Vertragsmanagements (Contract Management):
MehrNach einem Rechtsgutachten besteht nach wie vor die Möglichkeit der Einbeziehung der VOB/B in Verbraucherverträgen, wenn wie folgt verfahren wird:
Hinweise der Architektenkammer Baden-Württemberg und der Landesvereinigung Bauwirtschaft Baden-Württemberg Vertragsgestaltung und Anwendung der VOB/B in Verbraucherverträgen 1. Ausgangslage Stuttgart,
MehrAGB zum Werkvertrag Fristen für die Übergabe der Teil-/Arbeitsergebnisse ergeben sich aus den Unterlagen zum Grundvertrag.
Allgemeine Bestimmungen zum Vertrag über die Erbringung von Leistungen zur Erstellung von Arbeitsergebnissen (Werkvertrag) der Firma (Einzelfirma). 1. Art und Umfang der Leistungen, Arbeitsergebnisse 1.1.
MehrDie Verjährung. I. Zahlungsansprüche:
Die Verjährung Wenn Gläubiger (z.b. wenn der Handwerker Geld will) die Verjährungsproblematik nicht beachten, können sie böse Überraschungen erleben. Es ist besonders ärgerlich, wenn aufgrund der Verjährung
MehrVereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl
Vereinbarung der VOB/B nicht immer die beste Wahl Rechtsanwältin Dr. Britta Schubel 05.12.2014 Nikolausseminar 2014 1 VOB/ B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen - sind Allgemeine
MehrN E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
Allianz Global Corporate & Specialty AG Fachforum 2013 Liability 09.09.2013 München 10.09.2013 Köln 11.09.2013 Hamburg 12.09.2013 Stuttgart 13.09.2013 Frankfurt N E U E S zum Produkthaftpflicht- Modell
MehrKanzlei am Steinmarkt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE. Seminar. Der Nachtrag nach VOB/B. - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr.
Seminar Der Nachtrag nach VOB/B - Vergütung durchsetzen und absichern - Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. 2. Voraussetzung eines Nachtrags Ursuppe aller Nachträge 3. Checkliste Nachtragsvoraussetzungen 4. Nachtragsvoraussetzungen,
MehrGewährleistung, Garantie, HÜV
Gewährleistung, Garantie, HÜV und anderes "Teufelszeug" RA Dr. jur. Hans-Michael Dimanski 10 Thesen zur Provokation 1 1. Es gibt in Deutschland kein Gewährleistungsproblem. 2. Die Diskussion von Gewährleistungsfristen
MehrProf. Dr. jur. Uwe H. Schneider Wiss. Mitarbeiter Ass. jur. Stefan Holzner, LL.M.
Allgemeines zum Kaufvertrag, 433 BGB Der Verkäufer verpflichtet sich o dem Käufer die Kaufsache zu übergeben und ihm daran Eigentum zu verschaffen, 433 Abs. 1 S. 1 BGB o und ihm die Sache frei von Sach-
MehrVOB/B Basiswissen für Baufachleute
Dieser Text ist entnommen aus dem Fachbuch: Katrin Rohr-Suchalla VOB/B Basiswissen für Baufachleute 2., überarbeitete Aufl. 2012, 164 S., 32 Abb., Tab., Gebunden ISBN 978-3-8167-8675-7 ISBN 978-3-8167-8774-7
Mehr[1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1. Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag?
Test Werkvertrag [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag: Abgrenzung zum Dienstvertrag? [1] Dr. Jacoby Werkvertrag Einleitung I. 1 Werkvertrag I. Einleitung 1. Abgrenzung zum Dienstvertrag:
MehrEVB-IT Überlassungsvertrag Typ A (Langfassung ohne Pflege)Seite 1 von 5 Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer
EVB-IT Überlassungsvertrag Typ A (Langfassung ohne Pflege)Seite 1 von 5 Vertrag über die Überlassung von Standardsoftware* auf Dauer Inhaltsangabe 1 Gegenstand, Vergütung und Bestandteile des Vertrages
MehrDie Bedeutung der Abnahme. für den Auftraggeber. nach VOB
Die Bedeutung der Abnahme für den Auftraggeber nach VOB Vortrag an der Universität Kassel von Rainer K. Schöffel (Prof. Dipl.-Ing.) INHALT Seite 1. Ablauf eines Bauauftrages 3 2. Der Abnahmebegriff nach
MehrRundschreiben 10/2015. Thema: Verjährung, ein Haftungsrisiko des Architekten / Baurecht
Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:
MehrZweithaar Mangel oder Kaufreue?
Zweithaar Mangel oder Kaufreue? Der Sachverständige im Zivilprozess Ausgangsitutation Käufer/Verkäufer Situation des Käufers:- Chemopatient Personen mit lichtem Haar aus verschiedenen Gründen Krankheit
MehrFall Selbstvornahme im Kaufrecht
Fall Selbstvornahme im Kaufrecht K kauft von V ein gebrauchtes Auto der Marke BMW zum Preis von 10.000. Nachdem K eine Weile problemlos mit dem Wagen herumgefahren ist, erleidet er plötzlich einen Getriebeschaden,
MehrProf. Dr. Franz Dorn Januar Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands)
Prof. Dr. Franz Dorn Januar 2010 Verletzung der Herstellungspflicht aus 631 I (Haftung für Sach- und Rechtsmängel des Werkgegenstands) Die folgende Zusammenfassung zeigt sowohl die Struktur im Werkvertragsrecht
MehrI. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B
I. Art und Umfang der Leistung 1 VOB/B Überblick Rn. 1. Vertragsunterlagen 1Abs.1... 37 41 2. AuslegungvonWidersprüchen 1Abs.2... 42 44 3. ÄnderungdesBauentwurfs 1Abs.3... 45 50 3.1. Bauentwurf... 46 3.2.
MehrVOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002
15.02.2003 01.11.2006 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen Fassung 2002 VOB Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen DIN 1961
MehrSeminar Kaufrecht. - Gewährleistung und Garantie + Workshop. Welche Rechte habe ich als Käufer beim Einkauf von Materialien für den Bau?
Seminar Kaufrecht - Gewährleistung und Garantie + Workshop Welche Rechte habe ich als Käufer beim Einkauf von Materialien für den Bau? Dr. Andreas Stangl 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Kaufvertragsrecht
MehrKostenfalle bei Gewährleistungsmängeln. Aktuelles Urteil: Ausgangssituation
Kostenfalle bei Gewährleistungsmängeln SWM 27.04.2009 Aktuelles Urteil: Im Falle der Lieferung mangelhafter Sachen ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ein- und Ausbaukosten der Mangelsache zu tragen,
MehrMängelansprüche nach VOB und BGB
Thomas Ax Daniel Heiduk Mängelansprüche nach VOB und BGB # Erkennen und erfolgreich durchsetzen vieweg VII Inhaltsverzeichnis Teil I Einführung und Rechtsgrundlagen 1 1 Die Schuldrechtsreform 2002 1 2
MehrErfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen
Erfüllungstauglichkeit und Verwendungsrisiko des Bauwerks Vortrag bei den 12. Weimarer Baurechtstagen Werkvertragsrecht: Mangelbegriff Gesetzeslage: 633 BGB (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 2012 X-CEN-TEK GmbH & Co. KG AGB s ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1 Geltungsbereich, Kundeninformationen Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen X-CEN-TEK
MehrVerantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme DÜSSELDORF I DRESDEN I WARSCHAU
Verantwortlichkeiten beim Umgang mit Beton auf der Baustelle Alexander H. Böhme Gliederung: 1. Vertragliche Einordnung 2. Rechte und Pflichten der Parteien 3. Haftung 4. Umgang mit Mischformen 5. Ausblick
MehrVertragsrecht. Verträge kommen durch mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) zustande! Die Willenserklärung im Vertragsrecht
srecht Verträge kommen durch mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen (WE) zustande! Die Willenserklärung im srecht 1. WE Antrag 2. WE Annahme juristische Termini Antrag Annahme Angebot Bestellung
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1 Geltungsbereich, Kundeninformationen Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Josef Kohnen & Sohn GmbH & Co. KG, Kohnen online
MehrInformation für die Betriebsräte
1. Was ist ein Werkvertrag? Das klassische Bild eines Werkvertrags i.s.d. 631 ff. BGB ist ein Vertrag zwischen einem Werkunternehmer (Auftragnehmer) und einem Werkbesteller (Auftraggeber). Der Werkunternehmer
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen
Allgemeine Vertragsbedingungen 1 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer hat seine Tätigkeit gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen,
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Der Oldtimer in der Werkstatt Reparatur des Oldtimers in der Werkstatt Tipps zum besseren Umgang miteinander Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GENERELLE
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
MehrKaufvertrag und Kaufvertragsstörungen
Kaufvertrag und Kaufvertragsstörungen Kaufvertrag: rechtliche Grundlage : 433 BGB Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an
MehrFenster Türen Treff 2016
Holzforschung Austria Fenster Türen Treff 2016 3. - 4. März 2016, Saalfelden Rechtsanwalt Prof. Christian Niemöller SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Königsberger Straße 2 D - 60487 Frankfurt am Main
MehrPrüf- und Hinweispflichten
Prüf- und Hinweispflichten Bauvertrag - Werkvertrag - Werklieferungsvertrag Bearbeitet von Dr. Peter Hammacher 1. Auflage 2013. Buch. 308 S. Kartoniert ISBN 978 3 00 043101 2 Recht > Zivilrecht > Privates
MehrB könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.
Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre
MehrVorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme. GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist. Quelle:
Vorbereitung und Durchführung einer erfolgreiche Bauabnahme GFW-Dach mbh DDM Jürgen Gerbens Prokurist Quelle: www.n24.de Quelle: www.dachmurks.de Quelle: dachmurks.de Vorbereitung und Durchführung einer
Mehr4. Termine und Lieferverzug 4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich und müssen genau eingehalten werden. Maßgeblich hierfür ist der Einga
Ferd. Haecker KG August 2011 Einkaufsbedingungen 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr (Lieferungen und Leistungen) mit dem Lieferanten, auch wenn nicht
MehrAGB. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit Absenden Ihrer Bestellung verbindlich.
Seite 1 AGB Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit Absenden Ihrer Bestellung verbindlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen von: Kleintierzucht & Futterhandel Joachim Benitz Alte Straße 6 D-02708
MehrFallen im privaten Baurecht
VRiOLG Dr. Heinrich Merl Fallen im privaten Baurecht Nach aktueller Rechtsprechung Mit Fallbeispielen und Praxishinweisen Mängelhaftung Abnahme au Werk DeutscherAnwaltVerlag 1 Grundlagen des Mängelhaftungsrechts
MehrNachvertragliches Wettbewerbsverbot
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Ausgangslage Sie sind Arbeitgeber und haben einen Mitarbeiter, der eine so zentrale Position in Ihrem Unternehmen einnimmt, dass er mit den dort erworbenen Kenntnissen
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 32 Werkvertrag, Werklieferungsvertrag
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 32 Werkvertrag, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir heute? 1 Was
MehrDer Werkvertrag. er sich im Annahmeverzug befindet ( 644 Abs. 1 S. 2 BGB). das Werk versendet wird ( 644 Abs. 2, 447 BGB).
Andere Verträge Der Werkvertrag hat Ergänzungsfunktion und gilt für alle Vereinbarungen über einen entgeltlich herbeizuführenden Leistungserfolg, die nicht dem Kaufrecht unterfallen. Hierunter fallen auch
MehrAllgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 1 Geltungsbereich (1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen der WODE GmbH, nachfolgend Verkäufer genannt und dem Käufer abgeschlossenen
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
MehrMehrkosten beim Bauen und Umbauen
Darf s ein bisschen mehr sein? Mehrkosten beim Bauen und Umbauen Lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M. Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht Seite 1 Inhalt 1. Ausgangslage: Werkvertrag a) Risikofaktor
MehrPRÄSENTATION IM FACH INTERNATIONALES HANDELS- UND WIRTSCHAFTSRECHT
PRÄSENTATION IM FACH INTERNATIONALES HANDELS- UND WIRTSCHAFTSRECHT WINTERSEMESTER 2010/2011 SABRINA MONTERO, MIRJAM WINZELER, ARON WALTUCH ALL RIGHTS RESERVED Sachverhalt im Fall Nr. 2 Unser Klient ist
MehrSicherer Umgang mit Gewährleistung und Mängel- ansprüchen in der Baupraxis
FORUM VERLAG HERKERT GMBH Mandichostraße 18 86504 Merching Telefon: 08233/381-123 E-Mail: service@forum-verlag.com www.forum-verlag.com Sicherer Umgang mit Gewährleistung und Mängel- ansprüchen in der
MehrKauf- und Werkvertragsrecht am Bau
Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. Vertragsbeziehungen 3. Vertragsrecht 4. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 5. Kaufvertragsrecht 6. Werkvertragsrecht
MehrRICHTIG REKLAMIEREN: GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE
RICHTIG REKLAMIEREN: GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIE www.bmsg.gv.at VORWORT Dass Gewährleistung und Garantie etwas Grundverschiedenes sind, ist Verbrauchern wie Unternehmern häufig nicht bekannt. Die nachfolgenden
MehrWie setze ich meine Honoraransprüche erfolgreich durch? Das Verhältnis der HOAI zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Wie setze ich meine Honoraransprüche erfolgreich durch? Das Verhältnis der HOAI zum Bürgerlichen Gesetzbuch Rechtsanwalt Olaf Köppe Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Wer ist K3S-Rechtsanwälte? drei
MehrRahmenvertrag zur Einbindung einer Onlineberatungslösung für die angeschlossenen Mitglieder
Rahmenvertrag zur Einbindung einer Onlineberatungslösung für die angeschlossenen Mitglieder zwischen Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e. V Herr Martin Wißkirchen Oranienburger Str.
MehrHardware-Kaufvertrag
1 Hardware-Kaufvertrag zwischen der Landesbank Baden-Württemberg 70144 Stuttgart - nachfolgend Auftraggeber/LBBW genannt - und Firma und Name PLZ und Ort - nachfolgend Auftragnehmer genannt - 2 1 VERTRAGSGEGENSTAND
MehrUNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG. Thomas Kutschera
UNREGELMÄßIGKEITEN BEIM KAUFVERTRAG Thomas Kutschera 05.09.2014 Kutschera 2 Was gehört dazu? Durch die Verkäuferin Mangelhafte Ware Qualität Menge Verpackung Rechnung Preis Liefer-, Zahlungsbedingungen
MehrRundschreiben 12/2011. Thema: Das Wechselspiel zwischen Wartung und Verjährung / Baurecht
Kanzlei am Steinmarkt Rechtsanwälte Georg Kuchenreuter Dr. Andreas Stangl Konrad Alt Andreas Alt RECHTSANWÄLTE FACHANWÄLTE Kanzlei am Steinmarkt Steinmarkt 12 93413 Cham Telefon: 0 99 71 / 85 40 0 Telefax:
MehrProvisionsabrede im Finanzmaklervertrag: wirksam?
-1- Provisionsabrede im Finanzmaklervertrag: wirksam? I. Zum Abschluss eines Maklerwerkvertrages und zum Vergütungsanspruchs des Finanzmaklers. II. Zum Aufwendungsersatzanspruch des Finanzmaklers. War
MehrFall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrVorlesung am Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten
Vorlesung am 06.12.2016 Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers in IT-Projekten Dr. F. Sarre Folie 212 Besonderheiten von komplexen IT-Projekten (1/4) Auftraggeber Auftragnehmer kennt betriebliche Struktur
MehrKaufvertrag für den Verkauf eines neuen Kraftfahrzeuges
Kaufvertrag für den Verkauf eines neuen Kraftfahrzeuges Vertragsnummer XXXXXX Vertrag zwischen Clever-Autokauf.de - Bernhard Glück Bergäckerweg 8, 86825 Bad Wörishofen - nachfolgend als Verkäufer bezeichnet
MehrMit VOB/B ist es besser, weil.
Hochschule Osnabrück University of Applied Sciences Mit VOB/B ist es besser, weil. Osnabrücker Baubetriebstage 2013 15./16. Februar 2013 Rechtsanwalt Stephan Eichner Die Seminarunterlagen sind urheberrechtlich
MehrWeiter sehen. Zustandekommen von Verträgen und Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr unter Einbeziehung von AGB
Weiter sehen Zustandekommen von Verträgen und Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr unter Einbeziehung von AGB Rechtsanwalt Thorsten Straßheim Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und
MehrAGB für Internetseite
AGB für Internetseite 1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen a. Für die Geschäftsbeziehung zwischen der BBA reman GmbH und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen der Elektro Decker GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Elektro Decker GmbH Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen sich auf alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge sowie Lieferungen, die an Auftraggeber/Käufer von uns
MehrKfz-Reparaturbedingungen FO_106 Seite 1 von 5
Kfz-Reparaturbedingungen FO_16 Seite 1 von 5 6.6.216 Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge (Kfz-Reparaturbedingungen
MehrGebrauchtwagenkauf. Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss
Gebrauchtwagenkauf Student S verkauft seinen alten Wagen an Privatmann P. Bei Vertragsschluss unterschreibt P einen von S mitgebrachten Formularvertrag, in den zuvor die für den Verkauf nötigen Angaben
MehrGewährleistungsrecht für Neu- und Gebrauchtmaschinen
Gewährleistungsrecht für Neu- und Gebrauchtmaschinen bvse-jahrestagung Fachverband Sonderabfallwirtschaft Ausschuss Logistik und Technik Steigenberger Airport Hotel, Frankfurt 1. Oktober 2015 Dr. Nadja
MehrWerkvertrag. als Auftragnehmer
Werkvertrag Werkvertrag Zwischen [Name Auftraggeber] [Straße Auftraggeber] [PLZ, Ort Auftraggeber] und [Name Auftragnehmer] [Straße Auftragnehmer] [PLZ, Ort Auftragnehmer] als Auftraggeber als Auftragnehmer
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Iris Weinmann Consulting. Mittelstadtstr Rottweil Steuernummer DE
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Dienstleistungen der Firma Mittelstadtstr. 58 78628 Rottweil Steuernummer DE293001430 Stand: 17.03.2014 1 Geltungsbereich 1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
Mehr0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts
0Das Verhältnis des Besonderen Leistungsstörungsrechts zum Allgemeinen Leistungsstörungsrechts Gesetzliches Leistungsstörungsrecht bei Verletzung aller Pflichten außer der Mangelfreiheit 280 ff. direkt
MehrProf. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg. Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV)
Prof. Dipl.-Ing. Johann Fröhlich Hochschule Neubrandenburg Zur rechtlichen Einordnung von Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen (ZTV) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) Zum Inhalt:
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen
1 Geltung Allgemeine Einkaufsbedingungen (1) Alle Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil
MehrMängelhaftung bei Bauverträgen
Verlag Dashöfer GmbH Magdalenenstraße 2 20148 Hamburg www.dashoefer.de Mängelhaftung bei Bauverträgen NEUE, ÜBERARBEITETE AUFLAGE Copyright 2007 Verlag Dashöfer Dr. Jürgen F. Kemper Dr. Jürgen F. Kemper
MehrKanzlei am Steinmarkt RAe Kuchenreuter, Dr. Stangl & Alt Rundschreiben / Ausgabe 05/2005
Rundschreiben / Ausgabe 05/2005 Thema: Verjährung rund um die Immobilie/Immobilienrecht 1. Einleitung Jeder der mit Immobilien zu tun hat, sollte Kenntnis über die Verjährungsvorschriften haben. Die Darstellung
Mehr2.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftlichkeit.
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen C-MOOS EDV-SERVICE Christian Moosmair A-8990 Bad Aussee, Grubenstrasse 133 1. Geltung 2. Vertragsabschluß 3. Leistungsumfang 4. Preise und Zahlung 5. Gewährleistung
MehrDie Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung
Die Kündigung von Bauverträgen die häufigsten Streitpunkte bei der Vertragsabwicklung Allgemeines zur Kündigung eines Bauvertrags Es ist zwischen freier Kündigung und einer Kündigung aus wichtigem Grund
MehrV könnte gegen U einen Anspruch auf Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Kanus aus 437 Nr. 1, 439 BGB haben.
Kanukauf Verbraucher V kauft von Unternehmer U ein Kanu für 1000. Zwei Wochen nach Übergabe des Bootes stellt V fest, dass ein kleines Loch im Rumpf ist. K wendet sich an V und verlangt ein neues Kanu.
MehrGrundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 7: Kaufleute und Kaufrecht insbesondere Unternehmerregress im Verbrauchsgüterkauf
Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 7: Kaufleute und Kaufrecht insbesondere im Verbrauchsgüterkauf ( 477 f. BGB) Was behandeln wir heute? 1 Wofür ist der Handelskauf wichtig?
MehrNeuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger)
1 Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) Unverbindliche Empfehlung des Verbandes der Automobilindustrie e. V. (VDA), des Verbandes der Internationalen Kraftfahrzeughersteller e.v. (VDIK)
MehrCarmen Bremen Magento Freelancer Neoshops.de. Werkvertrag vs. Dienstvertrag
Carmen Bremen Magento Freelancer Neoshops.de Werkvertrag vs. Dienstvertrag Carmen Bremen Freelander Neoshops.de Magento seit 2010 Magento Certified Developer Magento Certified Solution Specialist Mitglied
MehrMuster eines Kaufvertrages (für bewegliche Sachen)
Muster eines Kaufvertrages (für bewegliche Sachen) K A U F V E R T R A G (über sukzessive Lieferung beweglicher Sachen) Zwischen der Firma.. mit Sitz in und - nachfolgend Käufer genannt - der Firma mit
MehrKAUFRECHT HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE PRAXISTIPPS FÜR DEN GEBRAUCHTWAGENHÄNDLER
MERKBLATT Fairplay KAUFRECHT HAFTUNG FÜR MÄNGELANSPRÜCHE PRAXISTIPPS FÜR DEN GEBRAUCHTWAGENHÄNDLER Zum 01.01.2002 trat das «Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts» mit erheblichen Auswirkungen auf
MehrDie regelmäßige Verjährungsfrist betrug gemäß 195 BGB 30 Jahre.
Leitfaden zu den neuen verjährungsrechtlichen Vorschriften nach der Schuldrechtsreform 1. Allgemein Als Verjährung bezeichnet man den zeitlichen Ablauf der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs. Ist ein Anspruch
MehrWartungsvertrag. Stand: November Seite 1 / 7
Wartungsvertrag Stand: November 2015 Seite 1 / 7 Inhalt 1. AUFTRAGSPARTNER 3 2. VORWORT 4 3. ORT DER WARTUNG - REPARATUR 4 4. AUFTRAGSERTEILUNG UND ZUGANG 4 4.1. AUFTRAGSERTEIILUNG... 4 4.2. ZUGANG...
Mehr- im Folgenden als SPOBU bezeichnet - - im Folgenden als Nutzer bezeichnet -
WERKZEUGLEIHVERTRAG zwischen der Firma Spohn & Burkhardt GmbH & Co. KG Mauergasse 5 D-89143 Blaubeuren - im Folgenden als SPOBU bezeichnet - und der Firma - im Folgenden als Nutzer bezeichnet - wird folgender
MehrProfessionelles Projektmanagement in der Praxis
Professionelles Projektmanagement in der Praxis Veranstaltung 9 Teil 5 (24.06.2013): Vertrags- und Claimmanagement SS 2013 1 Vertragsmanagement Ziel des Vertragsmanagements (Contract Management): Projektvertrag
MehrEinkaufsbedingungen für Maschinen und Anlagen
1.0 Lieferbedingungen Seite: 1/6 1.1 Bestellungen der Hella KGaA Hueck & Co, Rixbecker Str. 75, D-59552 Lippstadt und/oder deren Tochtergesellschaften Sämtliche (nachfolgend Besteller) erfolgen ausschließlich
MehrIV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz
IV. Selbstvornahme und Aufwendungsersatz Möglichkeit der Selbstvornahme nach 634 Nr. 2, 637 Aufwendungsersatz angemessene Frist zur Nacherfüllung und Ablauf dieser Frist V. Rücktritt und Minderung 1. Allgemeines
Mehr- Softwarepflegeverträge sind in der Regel Werkverträge.
Information zur Schuldrechtsmodernisierung Werkvertragsrecht Mit dem Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Herstellung und Verschaffung eines bestimmten Werkes. Er schuldet ein bestimmtes
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Unternehmensberater. Ausgabe 2004
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Unternehmensberater Ausgabe 2004 Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie Wiedner Hauptstraße 63 A-1045 Wien T: +43-(0)-590900-3760 F: +43-(0)-590900-285
MehrGebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) - Fernabsatz
Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (Kraftfahrzeuge und Anhänger) - Fernabsatz AutomexX e.k. Alte Regensburgerstr. 17 84030 Ergolding Stand: 11/2015 I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten
MehrHaftungsrisiken für bauausführende Unternehmen
Haftungsrisiken für bauausführende Unternehmen 1 1. Gewährleistung 2. Schadenersatz 3. Prüf- und Warnpflicht 4. Rücktrittsrecht 5. Kostenvoranschlag 1. Gewährleistung 2 Gewährleistung - Grundlagen 1. entgeltlicher
MehrAllgemeine Auftragsbedingungen für Bau- und Montageleistungen
D-S02-FB-EKL04 Anhang A - Bau - A.doc Allgemeine Auftragsbedingungen für Bau- und Montageleistungen Inhalt 1-1.6 Angebot 2-2.3 Auftragserteilung 3-3.3 Haftung und Gefahr 4-4.2 Zusatz-Aufträge 5-5.1 Verzögerung
MehrI. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN zum Gebrauchtwagenverkauf der KFZ Fachwerkstatt Siegfried Geldner I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers 1. Der Käufer ist an die Bestellung
MehrWas ist das vollständige Bau-Soll? Leistungsinhalt beim Bauwerkvertrag
24.03.2011 Seite 1 Was ist das vollständige Bau-Soll? Leistungsinhalt beim Bauwerkvertrag Sehr geehrte Damen und Herren! Mein Referat soll Sie auf die folgende Podiumsdiskussion Ein Haus von der Stange-
MehrI. Anspruch entstanden 1. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.
Käsekauf K kauft bei V eine 10kg schweren Käse für 100,-. Zuhause wiegt er nach und stellt fest, dass der Käse nur 9,8 kg wiegt, was V letztlich auch nicht bestreitet. Wütend fordert K Nachlieferung (an
MehrAbschnitt 2 Verjährung
25 Abschnitt 2 Verjährung 194 Gegenstand der Verjährung (1) Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Die Vergütung des Sachverständigen
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung Allgemeine Grundlagen und Struktur Architekten /Ingenieurvertrag Prof. Stefan Leupertz Schiedsrichter,
MehrAllgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten. der E.ON Energie 01/2002
Allgemeine Einkaufsbedingungen für Planung, Überwachung und gutachterliche Tätigkeiten der E.ON Energie 01/2002 1. Allgemeines 2. Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers 3. Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber,
MehrSchadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 28.05.2008 Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
Mehr