Gebührenordnung zum Meldereglement

Ähnliche Dokumente
Weisung 7: Gebühren und Kosten

Weisung 7: Gebühren und Kosten

Reglement der Meldestelle

Weisung 7: Gebühren und Kosten

Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler

Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler

Reglement der Meldestelle

Reglement der Meldestelle

Genehmigung ausstehend Approval still pending Autorisation encore en attente

Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom

Reglement der Meldestelle

Weisung 7: Gebühren und Kosten

Weisung 7: Gebühren und Kosten

Reglement der Meldestelle für die Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten durch Effektenhändler vom

Weisung 7: Gebühren und Kosten

Gebührenordnung Handel

Weisung 16 SIX Swiss Exchange Gebühren

Auswirkungen der Anpassung der Übergangsbestimmungen Art. 129 FinfraV bzw. Art. 58a BEHV

Weisung 7: Gebühren und Kosten

Weisung 7: Gebühren und Kosten

GEBÜHRENORDNUNG ZUM KOTIERUNGSREGLEMENT

GEBÜHRENORDNUNG ZUM KOTIERUNGSREGLEMENT. Gebührenordnung

Weisung 7: Gebühren und Kosten

Weisung 7: Gebühren und Kosten

Gebührenordnung Handel

Gebührenordnung Handel

Gebührenordnung Handel

Genehmigung ausstehend

Weisung 10 SIX Swiss Exchange Meldepflicht

Weisung 4 SIX Swiss Exchange Attribute für Aufträge, Quotes und Meldungen

Reglement der Meldestelle der BX Swiss AG

DOC Report. SIX Repo AG. Handelsordnung für den OTC Spot Markt

Weisung 4: Marktsteuerung

GEBÜHRENORDNUNG ZUM KOTIERUNGSREGLEMENT. Gebührenordnung zum Kotierungsreglement

Preise im Anlagegeschäft

Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Reglement internationale Anleihen REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN SIX SWISS EXCHANGE

REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE

SIX Repo AG. Handelsweisung für den Repomarkt für Regionalbanken. vom Datum 5. Juni 2018 Zeitpunkt der Umsetzung: 11. Juni 2018.

SIX Swiss Exchange Allgemeine Geschäftsbedingungen für Assoziierte Teilnehmer

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern

Richtlinie betr. Dekotierung von Beteiligungsrechten, Derivaten und Exchange Traded Products (Richtlinie Dekotierung, RLD)

REGLEMENT FÜR DIE HANDELSZULASSUNG VON INTERNATIONALEN ANLEIHEN AN DER SWX SWISS EXCHANGE

Weisung 1: Zulassung von Teilnehmern

Weisung 5: «Over the Exchange» Dienstleistungen vom Datum des Inkrafttretens:

SIX Repo AG. Handelsweisung für den OTC Spot Markt. Dezember Kundeninfo

Preise im Anlagegeschäft

Börsenaufträge zum Pauschaltarif

Zuzüglich Verwahrung und Verwaltung Dritter 1 (Ausländische Wertpapiere in Fremdwährung)

Gebührenordnung der Niedersächsische Börse zu Hannover in der Fassung vom 16. Dezember 2008

Dienstleistungspreise in der Vermögensverwaltung

Entgeltverzeichnis für den Freiverkehr an der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

Genehmigung ausstehend Approval still pending Autorisation encore en attente

Weisung 16 Gebühren DIESES DOKUMENT ENTHÄLT BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN. SWX-DDM-LDOC /D DDM GBE-RDIMF.

Übersicht der Regelmeldepflichten primärkotierter Emittenten

Baden-Württembergische Wertpapierbörse Stand: 1. Januar Gebührenordnung Seite - 1 -

Kapitel IX Clearing von Wertpapierdarlehens-Transaktionen

Verwaltungskostenreglement

SIX Repo AG. Handelsweisung für den CH Repo Markt. Dezember Kundeninfo

P I R B O G E N. 20mm 30mm 40mm 50mm 60mm 80mm

Reglement Handelsaufnahme Beteiligungsrechte REGLEMENT FÜR DIE HANDELSAUFNAHME VON INTERNATIONALEN BETEILIGUNGSRECHTEN AN SIX SWISS EXCHANGE

Ex-Ante Kostenausweis

Bekanntmachung. Fünfte Änderungssatzung zur Börsenordnung der Baden-Württembergischen Wertpapierbörse

Privat- und Firmenkunden Detail-Preisübersicht im Anlagegeschäft

GESETZ ÜBER DIE ALLGEMEINEN GEBÜHREN DER GEMEINDE ILANZ/GLION

Preise für Dienst leistungen im Wertschriftengeschäft. Stand 1. Januar 2017

Reglement für die Zulassung zum Handel von Beteiligungsrechten im SIX Swiss Exchange-Sponsored Foreign Shares Segment

Gebührenordnung der Börse Berlin

Offenlegung von Beteiligungen

2 Gebühren für Dienstleistungen und spezielle Tätigkeiten

GEBÜHREN UND TARIFE. Version vom 1. Januar Änderungen des vorliegenden Tarifs seitens der Bank bleiben jederzeit vorbehalten.

GEBÜHRENORDNUNG DER HANDWERKSKAMMER ULM. einschließlich aller zwischenzeitlich erfolgten Änderungen und Ergänzungen. Stand: 15.

Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand Seite 1 ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT:

Gebührenordnung für die Börse München

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Otto-Ulmer-Halle der Gemeinde Adelmannsfelden

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindehalle der Gemeinde Schechingen

Gebührenordnung der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau * (Gebührenordnung BVSA)

SIX Swiss Exchange AG. Weisung 3: Handel. vom Datum des Inkrafttretens:

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD. Geschäftsordnung

STEUERREGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL

EINWOHNERGEMEINDE WICHTRACH. Gebührenreglement

Weisung 5: Swiss Block

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts ( veröffentlicht

Merkblatt zur Teilnahme an den EUR/CHF-Devisenswaps der Schweizerischen Nationalbank

Optionskontrakte auf Exchange Traded Funds (EXTF-Optionen): 1. Einführung von sieben ETF-Optionen 2. Zulassungswiderruf von 15 ETF-Optionen

GEBÜHRENTARIF ANLAGEGESCHÄFT

Richtlinie betr. anerkannte Vertretung. (Richtlinie anerkannte Vertretung, RLaV) I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Art. 1 Gegenstand. Art.

Gebührenordnung für die Verwaltungsgebühren der Ruprecht-Karls- Universität Heidelbe_rg

Transkript:

SIX Swiss Exchange AG Gebührenordnung zum Meldereglement Vom 15. Oktober 2018 Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2019

Inhaltsverzeichnis 1 Zweck, Geltungsbereich und Gebührenübersicht... 3 1.1 Zweck... 3 1.2 Geltungsbereich... 3 1.3 Gebührenübersicht... 3 2 Begriffe... 3 3 Meldegebühren für Trade Reports... 4 3.1 Grundsatz... 4 3.2 Transaktionsgebühr... 4 3.3 Ad valorem-gebühr... 4 3.4 Trade Reports mit Trade Type «Both Parties»... 4 4 Meldegebühren für Transaction Reports... 4 4.1 Transaction Reports... 4 4.2 Delivery Reports... 4 5 Ausserordentliche Meldegebühren... 5 5.1 Gebühr für Korrekturen, Löschungen und Stornierungen von Meldungen... 5 5.2 Mindestgebühr... 5 6 Gemeinsame Bestimmungen... 5 6.1 Allgemeines... 5 6.2 Fälligkeit von Forderungen... 5 6.3 Rückerstattung von Gebühren... 5 Anhang A - Trade Reports... 6 Anhang B - Transaction Reports... 7 SIX Swiss Exchange AG ii

1 Zweck, Geltungsbereich und Gebührenübersicht 1.1 Zweck 1 Gemäss Ziff. 4 Meldereglement erhebt die Meldestelle von den Meldepflichtigen (vgl. Ziff. 1 Abs. 1 Meldereglement) für die Entgegennahme und Verarbeitung von Meldungen Gebühren («Meldegebühren»). Die Festsetzung der Gebühren und deren Erhebung erfolgt nach den nachfolgenden Bestimmungen und die Meldepflichtigen und weiteren Personen sind zur Bezahlung der festgelegten Gebühren verpflichtet. 2 Unter Wahrung der Gleichbehandlung der Meldepflichtigen kann auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichtet werden. 1.2 Geltungsbereich Diese Gebührenordnung zum Meldereglement findet auf alle Meldepflichtigen und weiteren Personen, die sich dem Regelwerk von SIX Swiss Exchange AG («SIX Swiss Exchange») unterstellt haben, Anwendung. 1.3 Gebührenübersicht Die folgenden Gebühren sind in dieser Gebührenordnung zum Meldereglement geregelt: Meldegebühren für Trade Reports Transaktionsgebühr Ad valorem-gebühr Gebühr mit Trade Type «Both Parties» Meldegebühren für Transaction Reports Transaction Reports Delivery Reports Ausserordentliche Meldegebühren Gebühr für Korrekturen, Löschungen und Stornierungen von Meldungen Mindestgebühr 2 Begriffe In dieser Gebührenordnung Handel gelten als: Anrechte Ad valorem-gebühr bp Cap CHF Floor Meldepflichtige Meldung Trade Report Transaction Report Transaktionsgebühr Anrechte im Rahmen von Kapitalerhöhungen, Anrechte im Zusammenhang mit der Ausschüttung einer Aktiendividende, Put-Optionen zwecks Aktienrückkaufs, Aktionärsoptionen sowie Mitarbeiteroptionen. Die Ad valorem-gebühr ist eine von der Umsatzhöhe abhängige Gebühr, die pro Meldung und Meldepflichtigem geschuldet ist. Basispunkte (1/10'000) Maximalbetrag für die Ad valorem-gebühr pro Trade Report Schweizer Franken Mindestbetrag für die Ad valorem-gebühr pro Trade Report Teilnehmer eines Handelsplatzes sowie übrige in- und ausländische Effektenhändler Trade Report oder Transaction Report gemäss Ziff. 2 Meldereglement Trade Reports sind Meldungen gemäss Ziff. 2.1 Meldereglement Transaction Reports sind Meldungen gemäss Ziff. 2.2 Meldereglement Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr, die pro Meldung und Meldepflichtigem geschuldet ist. SIX Swiss Exchange AG 3

3 Meldegebühren für Trade Reports 3.1 Grundsatz 1 Für die Entgegennahme und Verarbeitung von Trade Reports wird eine Meldegebühr erhoben. Diese ist pro Trade Report und Meldepflichtigem geschuldet. 2 Die Meldegebühr besteht aus einer Transaktions- und einer Ad valorem-gebühr. 3 Die Höhe der Meldegebühr ist abhängig von der dem Abschluss zugrundeliegenden Effekte. Die anwendbaren Gebührensätze sind im entsprechenden Anhang zu dieser Gebührenordnung zum Meldereglement festgelegt. 3.2 Transaktionsgebühr Die Transaktionsgebühr ist eine fixe Gebühr. 3.3 Ad valorem-gebühr Die Ad valorem-gebühr ist eine von der Umsatzhöhe des Abschlusses abhängige Gebühr. Sie ist in Basispunkten festgelegt und mit einem Mindest- («Floor») sowie einem Maximalbetrag («Cap») versehen. 3.4 Trade Reports mit Trade Type «Both Parties» Für einseitige Trade Reports mit dem Trade Type «Both Parties» werden vom Meldepflichtigen, der die Meldung bei der Meldestelle abssetzt, die festgelegten Meldegebühren für beide am Abschluss beteiligten Parteien, also die Meldegebühr für den Meldepflichtigen selbst und die Meldegebühr für die Gegenpartei, erhoben. 4 Meldegebühren für Transaction Reports 4.1 Transaction Reports 1 Für die Entgegennahme und Verarbeitung von Transaction Reports wird eine Meldegebühr erhoben. Diese ist pro Transaction Report und Meldepflichtigem geschuldet. 2 Die Meldegebühr besteht aus einer pauschalen Gebühr und ist in Tarifstufen unterteilt. Die Tarifstufen basieren auf der jährlichen Anzahl der von Meldepflichtigen abgesetzten Transaction Reports. 3 Die anwendbaren Gebührensätze pro Tarifstufe sind im entsprechenden Anhang zu dieser Gebührenordnung zum Meldereglement festgelegt. 4.2 Delivery Reports 1 Für die Entgegennahme und Verarbeitung von Delivery Reports wird eine Meldegebühr erhoben. Diese ist pro Delivery Report und Meldepflichtigem geschuldet. 2 Die Meldegebühr besteht aus der Meldegebühr für Transaction Reports gemäss Ziff. 4.1 dieser Gebührenordnung zum Meldereglement und einer Nutzungs-Gebühr. 3 Die anwendbaren Gebührensätze pro Tarifstufe sind im entsprechenden Anhang zu dieser Gebührenordnung zum Meldereglement festgelegt. SIX Swiss Exchange AG 4

5 Ausserordentliche Meldegebühren 5.1 Gebühr für Korrekturen, Löschungen und Stornierungen von Meldungen 1 Für die Erfassung und Stornierung von Trade Reports im Auftrag eines Meldepflichtigen wird eine Gebühr von CHF 50 pro Meldung erhoben. 2 Für durch den Meldepflichtigen korrigierte oder gelöschte Transaction Reports werden keine Meldegebühren oder ausserordentliche Gebühren erhoben. 5.2 Mindestgebühr Die Meldestelle erhebt für Meldegebühren für Trade Reports eine Mindestgebühr von CHF 50 pro Monat pro Meldepflichtigem sofern im betreffenden Monat mindestens eine Meldung abgesetzt wurde. 6 Gemeinsame Bestimmungen 6.1 Allgemeines Alle Gebühren dieser Gebührenordnung zum Meldereglement sowie in den Anhängen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuern. 6.2 Fälligkeit von Forderungen 1 Rechnungen der Börse sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig. 2 Auf verspätet eingegangenen Zahlungen kann ein Verzugszins von 10% p.a. in Rechnung gestellt werden. 6.3 Rückerstattung von Gebühren 1 Rückforderungen von Gebühren sind ab Rechnungsdatum innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verwirkt der Rückerstattungsanspruch. 2 Der Rückerstattungsanspruch ist mit einer Bestätigung der Revisionsstelle des Meldepflichtigen nachzuweisen. Beschluss der Geschäftsleitung von SIX Swiss Exchange AG vom 15. Oktober 2018 und von der FINMA am 23. November 2018 genehmigt; in Kraft seit 1. Januar 2019. SIX Swiss Exchange AG 5

Anhang A - Trade Reports 1 Aktien Transaktionsgebühr CHF 1.00 CHF 0.50 0.25 bp CHF 25 2 ETF, ETSF, ETP, Anlagefonds und Sponsored Funds CHF 0.50 0.25 bp CHF 25 3 Anleihen CHF CHF 2.00 0.50 bp CHF 150 4 Anleihen Nicht CHF CHF 0.00 0.00 bp CHF 0.00 5 Derivate und Strukturierte Produkte (exkl. Anrechte) CHF 1.50 1.50 bp CHF 25 6 Anrechte Transaktionsgebühr CHF 0.10-0.25 bp - SIX Swiss Exchange AG 6

Anhang B - Transaction Reports 1 Meldegebühr für Transaction Reports Tarifstufe Anzahl Transaction Reports pro Jahr Pauschale jährliche Gebühr von bis in CHF 1 1 1'000 600 2 1'001 10'000 2'000 3 10'001 50'000 6'000 4 50'001 200'000 10'000 5 200'001 620'000 15'000 6 620'001 1'500'000 20'000 7 1'500'001 3'300'000 30'000 8 3'300'001 6'300'000 40'000 9 6'300'001 16'300'000 60'000 10 16'300'001 und mehr 80'000 2 Delivery-Report Nutzungsgebühr Nutzungsgebühr CHF 10.00 SIX Swiss Exchange AG 7