Vorhabenbezogener Bebauungsplan Edeka B/C-Lager

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Transkript:

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Edeka B/C-Lager Fachbeitrag Schall Bruchsal April 2018

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Edeka B/C-Lager Fachbeitrag Schall Bearbeiter Dr.-Ing. Frank Gericke (Projektleitung) Dipl.-Ing. Martin Reichert Dipl.-Ing.(FH). Thomas Schmalz Verfasser MODUS CONSULT Dr. Frank Gericke GmbH Kirchgasse 9 76646 Bruchsal Tel: 0721 / 940060 Fax: 0721 / 940060 Erstellt im Auftrag der Stadt EDEKA Handelsgesellschaft Südwest mbh im April 2018.

Fachbeitrag Schall 3 Inhalt 1. Aufgabenstellung... 5 2. Daten- und Plangrundlagen... 6 3. Örtliche Situation... 7 4. Gewerbelärm... 8 4.1 Geräuschkontingentierung... 8 4.2 Vorschlag für textliche Festsetzungen... 15 5. Verkehrslärm im Plangebiet... 17 5.1 Herleitung der Emissionspegel Straßenverkehr... 17 5.2 Beurteilungsgrundlagen... 18 5.3 Schalltechnische Berechnungen... 19 5.4 Schallschutzkonzept... 21 5.5 Vorschlag für textliche Festsetzungen... 25 6. Veränderungen des Verkehrslärms in Rauental... 26 6.1 Schallimmissionsberechnungen ohne / mit Bebauung... 26 6.2 Vorschlag für textliche Festsetzungen... 27 7. Zusammenfassung... 28 Tabellen Tab. 1: Maßgebliche Immissionsorte zur Geräuschkontingentierung 10 Tab. 2: Immissionsrichtwerte der TA Lärm 10 Tab. 3: Emissionskontingente der Teilflächen Tag / Nacht 14 Tab. 4: Zusatzkontingente je Sektor 14 Tab. 5: Sektorbezogene Emissionskontingente Tag / Nacht 15 Tab. 6: Sektorbezogene Emissionskontingente Tag / Nacht 15

Fachbeitrag Schall 4 Tab. 7: Orientierungswerte für Verkehrslärm gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 18 Tab. 8: Immissionsgrenzwerte für Verkehrslärm nach der 16. BImSchV 19 Tab. 9: Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 vom Januar 2018 25 Pläne Plan 1 Übersichtsplan Plan 2 Lageplan der repräsentativen Immissionsorte Plan 3 Gewerbelärm (TA Lärm): Rasterlärmkarte Geräuschkontingentierung Tag Plan 4 Gewerbelärm (TA Lärm): Rasterlärmkarte Geräuschkontingentierung Nacht Plan 5 Verkehrslärm (DIN 18005): Tag, Rasterlärmkarte freie Schallausbreitung in 6,0 m Höhe ü. Gelände Plan 6 Verkehrslärm (DIN 18005): Nacht, Rasterlärmkarte freie Schallausbreitung in 6,0 m Höhe ü. Gelände Plan 7 Verkehrslärm (DIN 18005): Tag, Rasterlärmkarte reale Schallausbreitung in 6,0 m Höhe ü. Gelände Plan 8 Verkehrslärm (DIN 18005): Nacht, Rasterlärmkarte reale Schallausbreitung in 6,0 m Höhe ü. Gelände Plan 9 Gesamtlärm Straße+Gewerbe: Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109 bei freier Schallausbreitung in 6,0 m ü. Gelände Plan 10 Gesamtlärm Straße+Gewerbe: Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109 bei realer Schallausbreitung in 6,0 m ü. Gelände Plan 11 Gesamtlärm Straße+Gewerbe: Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109 am jeweils lautesten Fassadenpunkt Plan 12 Verkehrslärm RLS-90, Differenzraster ohne/mit reflektierendem B/C-Lager Plan 13 Verkehrslärm RLS-90, Differenzraster ohne/mit hochabsorbierendem B/S_Lager Tabellen im Anhang Tab. 1: Gewerbelärm: Geräuschkontingentierung Tab. 2: Schallemissionen Straßenverkehr, Prognose 2040

Fachbeitrag Schall 5 1. Aufgabenstellung Mit der Planung zum Bebauungsplan Stockfeld wurden die erforderlichen Flächen für eine Neutrassierung der K 3716 auf der dafür vorgesehenen Ausbautrasse planungsrechtlich gesichert. Die Edeka Südwest eg plant nun im Gewerbegebiet Ost entlang der Autobahn auf einer Fläche von ca. 10,6 ha ein Logistikzentrum zu errichten. Der Standort befindet sich im rechtskräftigen Geltungsbereich des Bebauungsplan Stockfeld und umfasst teilweise die Teilfläche TF2 sowie die TF 3 bis TF7 vollständig, die als Gewerbegebiet ausgewiesen sind. Mit der nun beabsichtigten Errichtung eines Zentrallagers für die Edeka Südwest wird das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans "Stockfeld" erforderlich Das Plangebiet liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft zu bestehenden Gewerbe- und Industriegebietsflächen, in größerem Abstand finden sich vorhandene Wohn- und Mischgebietsflächen mit schutzwürdigen Nutzungen. Aufgrund der vorhandenen gewerblichen und industriellen Nutzungen in der Nachbarschaft liegt an diesen schutzwürdigen Nutzungen eine gewerbliche Geräuschvorbelastung vor. Die schalltechnische Beurteilung hat folgende Aufgabenstellungen zu betrachten: Gewerbelärm: Bestimmung der künftigen zulässigen Schallabstrahlung des Plangebiets durch eine Geräuschkontingentierung unter Berücksichtigung der Vorbelastung auf Basis der DIN 45691 Geräuschkontingentierung vom Dezember 2006. Die Grundlage zur Bewertung der Schutzwürdigkeit umliegender Nutzungen ist die DIN 18005 Teil 1 Schallschutz im Städtebau vom Juli 2002 in Verbindung mit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998. Verkehrslärm im Plangebiet: Untersuchung der Geräuscheinwirkungen des Straßenverkehrs auf das Plangebiet. Grundlage für die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen ist die DIN 18005 Teil 1 Schallschutz im Städtebau vom Juli 2002 in Verbindung mit dem Beiblatt 1 Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung vom Mai 1987. Verkehrslärm außerhalb des Plangebietes: Untersuchung der Zunahme des Verkehrslärms durch den Neubau des B/C-Lagers in Rauental.

Fachbeitrag Schall 6 2. Daten- und Plangrundlagen Dem schalltechnischen Gutachten liegen folgende Quellen zugrunde: (1) Vorhabenbezogener Bebauungsplan EDEKA B/C-Lager, Entwurf, Stand 18.04.2018. (2) Vorhandene rechtskräftige Bebauungspläne der : Stockfeld, Rechtskraft seit 04.02.2017, Fachbeitrag Schall zum Bebauungsplan Stockfeld, Modus Consult Karlsruhe, Stand Mai 2016, geändert 09/2016, Ehemaliges BASI-Gelände in Niederbühl, Rechtskraft am 01.08.1995, zuletzt geändert am 07.02.2000, Stockfeld, Stand 15.06.2000, Im Baisert, Rechtskraft am 12.01.2002, Im Wöhr, Rechtskraft am 08.01.2005, Lochfeld, 6. Änderung ; Rechtskraft am 05.06.2000, Lochfeld, 7. Änderung ; Rechtskraft am 27.03.2004, Rotacker I, Rechtskraft am 06.10.2012, Steingerüst 4. Änderung, Rechtskraft am 02.08.2003, Werkstraße, Rechtskraft am 06.12.2006 (inzwischen aufgehoben) sowie Übersichtspläne zur Abgrenzung der Geltungsbereiche. (3) Digitale Planunterlagen Neubau eines B/C-Lagers, Müller+Huber Architekturbüro, Stand 29.06.2017. (4), Verkehrsuntersuchung EDEKA-Logistikzentrum, Prognose 2040 mit Verlängerung der Woogseestraße, Köhler&Leutwein, Stand April 2018.

Fachbeitrag Schall 7 3. Örtliche Situation Plan 1 Das Plangebiet liegt im Südosten der zwischen der BAB A 5 im Osten, der Woogseestraße bzw. L 67a/ Rauentaler Straße im Norden, der Trasse der K 3716 im Westen sowie dem künftigen Halbanschlusses A5/ Lochfeldstraße im Süden, deren Verkehrsgeräusche auf das Plangebiet einwirken. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan EDEKA B/C-Lager überplant die nordöstlichen Flächen des Bebauungsplans Stockfeld. Der Planbereich ist derzeitig überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 10,6 ha. Das Plangebiet weist Flächen für eine gewerbliche Nutzung (GE) aus. Das Geltungsbereich des Bebauungsplan wird sowohl nördlich, westlich, als auch südlich von weiteren Gewerbegebietsflächen tangiert. Weiter im Westen finden sich zudem Industriegebietsflächen, die mit deren Schallemissionen als gewerbliche Vorbelastung auf das Plangebiet einwirken. Südlich des Plangebiets liegen schutzwürdige Nutzungen im Stadtteil Niederbühl, beiderseits der Murg im Außenbereich. Diese werden auf Grund ihrer Nutzung entsprechend einem Mischgebiet eingestuft. Südlich der Murg befinden sich schutzwürdige Nutzungen gemäß den Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans "Ehemaliges BASI-Gelände" im Allgemeinen Wohngebiet. Westlich der Grenzstraße liegt die Siedlung "Im Beinle", die im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt ist. Die schutzwürdigen Nutzungen werden auf Grund ihrer Gebietscharakteristik entsprechend einem Allgemeinen Wohngebiet eingestuft. In der Nachbarschaft im Gebiet "Im Beinle" liegen östlich der Grenzstraße einzelne Wohnhäuser im Außenbereich. Diese werden entsprechend einem Mischgebiet eingestuft. Zwischen der Bahnlinie und der Industriestraße sowie nördlich der Industriestraße liegen weitere schutzwürdige Nutzungen in Gewerbe- und Industriegebieten. Östlich des Plangebiets befinden sich schutzwürdige Nutzungen im Stadtteil Rauental auf Wohnbauflächen. Die schutzwürdigen Nutzungen werden auf Grund ihrer Gebietscharakteristik entsprechend einem Allgemeinen Wohngebiet eingestuft.

Fachbeitrag Schall 8 4. Gewerbelärm 4.1 Geräuschkontingentierung 4.1.1 Grundlagen und Methodik Der Bebauungsplan sieht die Ausweisung von Gewerbegebietsflächen vor. Ziel der schalltechnischen Untersuchungen zum Gewerbelärm ist es deshalb, ein schalltechnisches Konzept zur Gewährleistung eines verträglichen Nebeneinanders der vorhandenen gewerblich und industriell genutzten Flächen sowie der zu planenden gewerblich genutzten Flächen mit den vorhandenen und geplanten schutzwürdigen Nutzungen in der Umgebung zu erarbeiten. Von den zu planenden gewerblichen Nutzungen können Geräusche auf die Umgebung einwirken, die in der Summe mit der bereits vorhandenen Vorbelastung keine zu hohen Gesamtbelastungen hervorrufen dürfen. Auf die schutzwürdigen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets wirken neben den zukünftigen Geräuschemissionen weitere Emissionen von bestehenden gewerblichen Nutzungen ein. Somit können die Immissionsrichtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 durch die Geräuschemissionen der geplanten Gebiete nicht ausgeschöpft werden. Aus diesem Grund müssen in einem ersten Schritt die Vorbelastungen von gewerblichen Nutzungen außerhalb des Plangebietes ermittelt werden. Ein geeignetes Instrument zur Regelung der zulässigen Schallabstrahlung stellt die Geräuschkontingentierung für die geplanten gewerblich genutzten Flächen dar. Das Ziel der Geräuschkontingentierung ist es zu gewährleisten, dass durch die Summe der Schallabstrahlungen der gewerblichen Nutzungen an den schutzwürdigen Nutzungen keine schädlichen Einwirkungen durch gewerbliche Geräusche hervorgerufen werden. Ziel der Planung ist insgesamt, für die unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet eine möglichst geringe Einschränkung der Betriebstätigkeit zu erhalten. Dazu wird über die Berechnung von Geräuschkontingenten nach der DIN 45691 Geräuschkontingentierung vom Dezember 2006 die Grundlage für Festsetzung im Bebauungsplan geschaffen. Das Instrument der Geräuschkontingentierung ist dabei für den Bebauungsplan verwendbar, da es allein aufgrund des Abstandsmaßes und ohne Berücksichtigung von schalldämmenden Objekten ermittelt wird. Die Umsetzung der Geräuschkontingentierung in den Bebauungsplan erfolgt durch die Festsetzung von Emissionskontingenten L EK in db(a) pro m² nach DIN 45691. Durch die Festsetzung der zulässigen Schallabstrahlung der geplanten

Fachbeitrag Schall 9 Gewerbegebiete erhält man an den Immissionsorten die zulässigen Geräuschimmissionen, die aufgrund der Schallabstrahlung an diesen nicht überschritten werden dürfen. Im Zuge der vorliegenden Aufgabenstellung werden folgende Arbeitsschritte erforderlich: Auswahl maßgebender Immissionsorte an vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen außerhalb des Plangebiets (es werden die identischen Immissionsorte wie im Bebauuungsplan Stockfeld ausgewählt), Festlegung der gewerblich genutzten Fläche innerhalb des Plangebiets, für die Emissionskontingente bestimmt werden, Abschätzung der Emissionen vorhandener gewerblicher Nutzungen außerhalb des Plangebiets zur Ermittlung der derzeit möglichen Geräuschbelastung, Ermittlung der Geräuschvorbelastung an den maßgebenden vorhandenen und planungsrechtlich zulässigen Immissionsorten und Ableitung des Planwertes der Geräuschkontingentierung, Festlegung von Richtungssektoren und Zusatzkontingenten, Erarbeitung eines Schalltechnischen Geländemodells zur Rückrechnung auf das zulässige Emissionskontingent der GE-Fläche, die bei gleichmäßiger Verteilung auf der Fläche bei ungehinderter Abstrahlung und bei ungehinderter verlustloser Schallausbreitung im Vollraum höchstens abgestrahlt werden darf, ausgehend von den Planwerten, die durch Beurteilungspegel der Geräuscheinwirkungen von vorgesehenen Anlagen und Betrieben auf den Teilflächen im Plangebiet und ggf. gewerblicher Nutzungen nicht überschritten werden dürfen. 4.1.2 Auswahl repräsentativer Immissionsorte Plan 2 Die Ermittlung der Geräuschvorbelastung sowie der Geräuschkontingentierung erfolgt an repräsentativen Immissionsorten außerhalb des Plangebiets. Die Immissionsorte entsprechend dabei den für den Bebauungsplan Stockfeld ausgewählten Immissionsorten. Die Immissionsorte sind in Plan 2 dargestellt und in der nachfolgenden Tabelle aufgelistet: (Anmerkung: Die TA Lärm gibt für Wohnnutzungen im Außenbereich keine Immissionsrichtwerte vor. In Anlehnung an andere Beurteilungsgrundlagen wird das Wohnen im Außenbereich hinsichtlich seiner Schutzwürdigkeit entsprechend einem Mischgebiet eingestuft.)

Fachbeitrag Schall 10 Immissionsort Adresse Schutzwürdigkeit IO 1 Baulandstraße 1, Niederbühl WA IO 2 Baulandstraße 9, Niederbühl AU ( MI) IO 3 Im Beinle 9 WA IO 4 Industriestraße 40 GI IO 5 Industriestraße 15 GI IO 6 Industriestraße 15 GI IO 7 Lochfeldstraße 34 GI IO 8 Lochfeldstraße 29 GI IO 9 Zollersbühnstraße 5 GI IO 10 Rauentaler Straße 50 GI IO 11 Rauentaler Straße 65 GI IO 12 Im Baisert 3 GI IO 13 Am Steinrössel 7 WA IO 14 Sternfeldstraße 22 WA IO 15 Zum Bergblick 15 WA IO 16 Spargelweg 7 WA Tab. 1: Maßgebliche Immissionsorte zur Geräuschkontingentierung Die Einstufung der Schutzwürdigkeit der Immissionsorte erfolgt nach den Vorgaben der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in der geänderten Fassung von 09. Juni 2017 in Verbindung mit der DIN 18005. Die TA Lärm nennt in Abschnitt 6.1 die zur Beurteilung der Geräuschbelastungen an schutzwürdigen Nutzungen für die Beurteilungszeiten Tag (6:00-22:00 Uhr) und lauteste Nachtstunde (zwischen 22:00 und 6:00 Uhr) von der Gebietsart abhängigen Immissionsrichtwerte, die durch die Summe aller Anlagen, für welche die TA Lärm gilt, eingehalten werden sollen. Die nachfolgende Tabelle listet die zur Beurteilung der Geräuscheinwirkungen an schutzwürdigen Nutzungen maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach TA Lärm auf. Gebietsnutzung Immissionsrichtwerte in db(a) tags (6-22 Uhr) nachts (22-6 Uhr) 1 Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 45 35 2 reine Wohngebiete 50 35 3 allgemeine Wohngebiete 55 45 4 Kern-, Dorf- und Mischgebiete 60 45 5 urbane Gebiete 63 45 6 Gewerbegebiete 65 50 7 Industriegebiete 70 70 Tab. 2: Immissionsrichtwerte der TA Lärm

Fachbeitrag Schall 11 4.1.3 Ermittlung der Geräuschvorbelastung Zunächst ist festzustellen, wie hoch die Geräuschvorbelastung durch vorhandene gewerbliche Nutzungen an den Immissionsorten ist. Zur Ermittlung des durch die Geräuschvorbelastung verursachten Beurteilungspegels wird entsprechend der Vorschriften der TA Lärm aus den während der Einwirkungszeit am Immissionsort vorhandenen, meist schwankenden Geräuschen durch energetische Mittelung über die Zeit ein Mittelungspegel (äquivalenter Dauerschallpegel) gebildet. Durch die Umrechnung auf den Bezugszeitraum von 16 Stunden tagsüber und auf eine Stunde nachts (lauteste Nachtstunde) und unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Impuls-, Ton- oder Informationshaltigkeit ergibt sich daraus der Beurteilungspegel, der mit den Immissionsrichtwerten zu vergleichen ist. Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels an Immissionsorten in einem Gebiet nach Tabelle 1 Nr. 1 bis 3 muss zusätzlich ein Zuschlag von 6 db(a) für Geräuscheinwirkungen in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (6:00-7:00 Uhr und 20:00-22:00 Uhr) erteilt werden. Der Immissionsrichtwert ist überschritten, wenn der Beurteilungspegel höher liegt als der Richtwert. Mit den in Tabelle 2 genannten Immissionsrichtwerten muss der für den Immissionsort ermittelte Beurteilungspegel der Geräuschvorbelastung verglichen werden. Aufgrund der Größe der bereits vorhandenen Industrie-, Gewerbe- und Mischgebietsflächen sowie der räumlichen Nähe der repräsentativen Immissionsorte zu diesen Flächen ist eine Überschreitung geltender Immissionsrichtwerte durch die Geräuscheinwirkungen dieser Flächen von vornherein nicht auszuschließen. Dieser Konflikt ist bei der Geräuschkontingentierung zu berücksichtigen. 4.1.4 Ermittlung des Planwertes Für die schutzwürdigen Nutzungen im Umfeld des Plangebiets sind gemäß der DIN 45691 die Gesamt-Immissionswerte L GI,T und L GI,N festzulegen. Der Gesamt- Immissionswert beschreibt den Wert, der nach Planungsabsicht der Stadt, als Summe der einwirkenden Geräusche von Betrieben und Anlagen - auch von solchen außerhalb des Plangebiets - in einem betroffenen Gebiet nicht überschritten werden darf. Als Gesamt-Immissionswerte L GI,T und L GI,N werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm entsprechend Tabelle 2 herangezogen. Da an den schutzwürdigen Nutzungen eine Vorbelastung durch vorhandene Betriebe und Anlagen gegeben ist, an denen eine Überschreitung der Immis-

Fachbeitrag Schall 12 sionsrichtwerte der TA Lärm nicht auszuschließen ist, können die Gesamt- Immissionswerte nicht durch die zukünftigen Betriebe und Anlagen im Plangebiet ausgeschöpft werden. Daher ist für das Plangebiet zu ermitteln, welcher Anteil am Gesamt-Immissionswert den Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans in Form von Emissionskontingenten zur Verfügung gestellt werden kann. Dieser Anteil wird als Planwert bezeichnet. Die DIN 45691 sieht für die Ermittlung des Planwerts folgende mögliche Vorgehensweisen vor: 1. Ausschöpfen des Gesamt-Immissionswert L GI durch die Zusatzbelastung, vereinfacht ausgedrückt: Planwert = Gesamt-Immissionswert Diese Vorgehensweise ist dann sinnvoll, wenn die Vorbelastung mehr als 10 db(a) unter dem Gesamt-Immissionswert L GI liegt, womit die repräsentativen Immissionsorte nach den Regelungen der TA Lärm nicht mehr im Einwirkungsbereich der (hier: vorhandenen) Anlage liegen und der Gesamt- Immissionswert L GI durch die Zusatzbelastung ausgeschöpft werden kann. 2. Energetische Subtraktion der Geräuschvorbelastung vom Gesamt- Immissionswert L GI, vereinfacht ausgedrückt: Planwert = Gesamt-Immissionswert minus Vorbelastung Diese Vorgehensweise ist dann sinnvoll, wenn die Vorbelastung mehr oder weniger deutlich unter dem Gesamt-Immissionswert L GI liegt, z. B. bei einem Pegelwert von 38 db(a) in der Nacht. Um den L GI von 40 db(a) in der Nacht einzuhalten, kann die Zusatzbelastung durch energetische Substraktion einen Pegelwert von 36 db(a) erreichen. 3. Arithmetische Reduzierung des Planwerts um 6 db(a): Planwert = Gesamt-Immissionswert minus 6 db Gemäß den Regelungen der TA Lärm, die hier hilfsweise herangezogen wird, gilt eine Zusatzbelastung dann als nicht relevant, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 db(a) unterschreitet. Diese Regelung, die in der TA Lärm für einzelne Anlagen angewendet wird, wird im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für die zulässigen Geräuscheinwirkungen durch die Zusatzbelastung angewendet. Diese Vorgehensweise ist dann sinnvoll, wenn die Vorbelastung den Gesamt-Immissionswert erreicht oder übersteigt, d. h. bei einem L GI von 40

Fachbeitrag Schall 13 db(a) und einer Vorbelastung von 40 db(a) darf die Zusatzbelastung einen Pegelwert von 34 db(a) nicht übersteigen. Damit ist gewährleistet dass die Pegelzunahme von der derzeitigen Vorbelastung zur künftigen Gesamtbelastung nicht wahrnehmbar ist. In Absprache mit der sowie bezugnehmend auf die jüngeren Bebauungsplanverfahren (z.b. Stockfeld ) wird die Vorgehensweise 3 für alle ausgewählten Immissionsorte angewandt, um sicherzustellen, dass die durch das Plangebiet induzierte Zusatzbelastung keinen relevanten Anteil an der künftigen Gesamtbelastung haben wird. Außerdem können bei dieser Vorgehensweise damit auch Reserven für künftige gewerbliche Entwicklungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung dieser Planwerte werden die zulässigen Emissionskontingente der Teilflächen in einem Schalltechnischen Geländemodell durch Rückrechnung von den Immissionsorten errechnet. Die so ermittelten Kontingente dürfen bei gleichmäßiger Verteilung auf der Fläche bei ungehinderter Abstrahlung und bei ungehinderter verlustloser Schallausbreitung im Vollraum je m² höchstens abgestrahlt werden. Damit ist sichergestellt, dass die Planwerte durch Beurteilungspegel der Geräuscheinwirkungen, die von den vorgesehenen Nutzungen im Plangebiet ausgelöst werden, nicht überschritten werden. Anh.-Tab. 1 Unter diesen Vorgaben werden die Planwerte ermittelt, so dass die Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung der Geräuschvorbelastung eingehalten werden. Die angesetzten Planwerte können der Tabelle 1 im Anhang auf der Seite 1 für den Tag sowie auf der Seite 2 für die Nacht entnommen werden. 4.1.5 Festlegung der schallabstrahlenden Fläche Plan 2 Auf der Basis der Vorgaben des Bebauungsplanentwurfs wird eine Teilfläche definiert, die in Ihrer räumlichen Lage und Ausdehnung dem Plan 2 entnommen werden kann. 4.1.6 Kontingentierung der Geräusche für gewerbliche Nutzungen Anhand der ermittelteten Planwerte wird nun die Geräuschkontingentierung der Fläche innerhalb des Bebauungsplangebietes vorgenommen. Die Schallausbreitungsberechnung erfolgt gemäß der DIN 45691 nur über das Abstandsmass 4 s 2 im Vollraum als Abstand zwischen der Quelle und dem Immissionsort. Der damit für die Fläche berechnete zulässige Immissionsanteil ist von den tatsächlichen Umgebungsverhältnissen auf dem Schallausbreitungsweg un-

Fachbeitrag Schall 14 abhängig. Abschirmungen und Reflexionen wirken sich erst bei der Verträglichkeitsprüfung aus, bei der überprüft wird, ob der reale Betrieb den aus dem Betriebsgrundstück resultierenden zulässigen Immissionsanteil einhält. Bei günstigen Abschirmungen können die real abgestrahlten Schallleistungen über den festzulegenden Emissionskontingenten L EK liegen. Anh. Tab. 1 Das Ergebnis der Geräuschkontingentierung wird im Anhang in Tabelle 1 auf den Seiten 1 und 2 für jede Teilfläche und in Bezug auf jeden Immissionsort dokumentiert. Zusätzlich wird auf Seite 3 auch das Maß der Entfernungsminderung durch Angabe der Teilpegel dokumentiert und das ermittelte Immissionskontingent für jeden Immissionsort. Im Rahmen der Kontingentierung wird das in der nachfolgenden Tabelle sowie in Tabelle 1, Seite 4 im Anhang dargestellte Emissionskontingent ermittelt. Teilfläche L EK,T in db(a)/m² tags L EK,N in db(a)/m² nachts GE 60 45 Tab. 3: Emissionskontingente der Teilflächen Tag / Nacht Die möglichen richtungsabhängigen Zusatzkontingente ergeben sich für die entsprechenden Richtungssektoren, die in der folgenden Tabelle in Winkelgraden mit dem Anfangs- und Endwinkel angegeben sind. Der Winkel 0,00 entspricht dabei der Ausrichtung nach Norden. Sektor Anfang Ende EK,zus Tag in db(a)/m² EK,zus Nacht in db(a)/m² A 207,6 229,7 5 5 B 229,7 254,5 3 3 C 254,5 49,3 5 20 D 49,3 207,6 0 0 Tab. 4: Zusatzkontingente je Sektor Der maßgebende Referenzpunkt als Ausgangspunkt der Sektorierung hat die Gauß-Krüger-Koordinaten: Rechtswert (x) Hochwert (y) 3.444.195 5.413.498 Nachfolgende Tabelle gibt zusätzlich die sektorbezogenen Emissionskontingente im Sektor A bis D im Beurteilungszeitraum Tag und Nacht wieder. Diese Werte ergeben sich durch arithmetische Addition des Emissionskontingentes und des Zusatzkontingentes.

Fachbeitrag Schall 15 Teilfläche Emissionskontingent L EK am Tag/in der Nacht in db(a)/m² in Richtung der Sektoren A B C D GE 65 / 50 63 / 48 65 / 65 60 / 45 Tab. 5: Sektorbezogene Emissionskontingente Tag / Nacht Plan 3,4 Eine grafische Darstellung der Schallimmissionsbelastung im Umfeld des Planvorhabens unter Berücksichtigung der gewählten Geräuschkontingentierung erfolgt in dem Plan 3 für den Tageszeitraum und im Plan 4 für den Nachtzeitraum. 4.1.7 Fazit Mit dem Instrument der Geräuschkontingentierung kann die Verträglichkeit zwischen den vorhandenen und geplanten gewerblichen Nutzungen in der Umgebung hergestellt werden, ohne die zukünftigen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet über das städtebaulich vorgesehene Maß hinaus zu beschränken. 4.2 Vorschlag für textliche Festsetzungen Auf den in der Planzeichnung dargestellten Teilflächen im Plangebiet sind nur Vorhaben zulässig, deren von dem gesamten Betriebsgrundstück abgestrahlten Schallemissionen in den in der Planzeichnung festgesetzten Sektoren die in der nachfolgenden Tabelle genannten Emissionskontingente L EK nach DIN 45691 (Dezember 2006, Bezugsquelle: Beuth-Verlag, Berlin) weder tags (06.00-22.00 Uhr) noch nachts (22.00-06.00 Uhr) überschreiten. Die Emissionskontingente L EK geben die zulässige, immissionswirksame Schallabstrahlung pro Quadratmeter der als GE festgesetzten Fläche für den Richtungssektor A bis D an (Bezugsfläche gemäß 19 Abs. 3 BauNVO). Die Bezugsfläche, die Richtungssektoren sowie der Bezugspunkt (Referenzpunkt) sind im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes dargestellt. Teilfläche Emissionskontingent L EK am Tag/in der Nacht in db(a)/m² in Richtung der Sektoren A B C D TF 01a 65 / 50 63 / 48 65 / 65 60 / 45 Tab. 6: Sektorbezogene Emissionskontingente Tag / Nacht

Fachbeitrag Schall 16 Dabei ist an den im Sinne der TA Lärm maßgeblichen Immissionsorten nachzuweisen, dass der Beurteilungspegel L r der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs das dem Betriebsgrundstück zugeordnete Immissionskontingent L IK an dem jeweiligen maßgeblichen Immissionsort nicht überschreitet, d.h. L r L IK. L r : Beurteilungspegel am Immissionsort aufgrund der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs entsprechend den Vorschriften der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 unter Berücksichtigung der Schallausbreitungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Genehmigung. L IK : Das zulässige Immissionskontingent ergibt sich aus den sektorbezogenen Emissionskontingenten L EK unter Berücksichtigung der geometrischen Ausbreitungsdämpfung D L im Vollraum für jede Teilfläche und die anschließende Summation der Immissionskontingente L IK der verschiedenen Teilflächen am Immissionsort. Für die Ermittlung des zulässigen Immissionskontingents L IK sind die Immissionsorte außerhalb der Flächen, für die L EK festgesetzt werden, maßgeblich. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge des Genehmigungsverfahrens nachzuweisen. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691 (Dezember 2006), Abschnitt 4.5 und 5. Die maßgeblichen Immissionsorte sind in der Planzeichnung dargestellt. Betriebe und Anlagen sind nach 31 BauGB ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel L r der Betriebsgeräusche der Anlage oder des Betriebs den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten am Tag (6.00-22.00 Uhr) und in der Nacht (22.00-6.00 Uhr) mindestens um 15 db unterschreitet. Es ist nach 31 BauGB ausnahmsweise zulässig, die Geräuschkontingente eines Grundstücks oder Teile davon einem anderen Grundstück zur Verfügung zu stellen, soweit sichergestellt ist, dass die sich aus den im Bebauungsplan festgesetzten L EK ergebenden, insgesamt maximal zulässigen Immissionswerte, an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden.

Fachbeitrag Schall 17 5. Verkehrslärm im Plangebiet Aufgrund der vorhandenen Verkehrslärmeinwirkungen aus dem umliegenden Straßenverkehr im Umfeld des Plangebietes wird geprüft, ob im Plangebiet Maßnahmen zum Schutz gegen Verkehrslärm beachtet werden müssen. 5.1 Herleitung der Emissionspegel Straßenverkehr Zur Ermittlung der Geräuscheinwirkungen des Straßenverkehrslärms wird auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung zum EDEKA-Logistikzentrum (4) für das Prognosejahr 2040 zurückgegriffen. Nachdem die Verkehrsuntersuchung ausschließlich die durchschnittlichen täglichen Verkehre, getrennt für Pkw und Lkw, jedoch ohne eine Aufteilung in die Beurteilungszeiträume Tag und Nacht, zur Verfügung stellt, wird für die BAB A5 auf die Verkehrsmengendaten des Verkehrslärmmonitorings des Landes Baden-Württemberg 2016 zurückgegriffen, um eine entsprechende Aufteilung vornehmen zu können. Diese Aufteilung wird, auch wenn Sie den Nachtanteil des Verkehrs deutlich überschätzt, als worst-case- Szenario auch auf den Innerortsstraßen um des Plangebiet herum angesetzt. Neben den Verkehrsmengen des fließenden Straßenverkehrs gehen weitere schalltechnische Parameter wie zulässige Geschwindigkeiten, Fahrbahnoberflächen, Steigungen, etc. in die Berechnung ein. Die Geschwindigkeiten wurden im Rahmen der Ortsbegehung erfasst. Die innerörtlichen Geschwindigkeiten betragen 50 km/h, auf der nicht beschränkten Autobahn werden 130 / 80 km/h für Pkw/Lkw in Ansatz gebracht. Für die innerörtlichen Straßenabschnitten mit Geschwindigkeiten bis zu 50 km/h wird kein Korrektursummand für die Straßenoberfläche (D StrO ) angesetzt. Auf der BAB A5 wird im Abschnitt zwischen den Autobahnanschlussstellen Rastatt Nord und Süd eine Korrektur für die Straßenoberfläche (D StrO ) = - 4 db(a) für einen lärmoptimierten Asphalt angesetzt. Die Berechnung der Geräuschemissionen der Straßenabschnitte erfolgt nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90). Anh-Tab. 2 Die zugrunde gelegten Verkehrsmengen, sonstigen schalltechnischen Parameter und Emissionspegel des Straßenverkehrs sind in Tabelle 2 im Anhang für den Planfall widergegeben.

Fachbeitrag Schall 18 5.2 Beurteilungsgrundlagen Bei städtebaulichen Aufgabenstellungen, wie der Aufstellung eines Bebauungsplans, ist die DIN 18005 Teil 1 "Schallschutz im Städtebau" vom Juli 2002 in Verbindung mit dem Beiblatt 1 zu DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" Teil 1 "Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung" vom Mai 1987 die maßgebliche Beurteilungsgrundlage. Für einwirkende Verkehrsgeräusche nennt die DIN 18005 die in der nachfolgenden Tabelle genannten Orientierungswerte, die im Sinne der Lärmvorsorge, soweit wie möglich, eingehalten werden sollen. Gebietsnutzung 1 reine Wohngebiete (WR), Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete 2 allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS), Campingplatzgebiete Orientierungswerte in db(a) tags (6-22 Uhr) nachts (22-6 Uhr) 50 40 55 45 3 Friedhöfe, Kleingartenanlagen, Parkanlagen 55 55 4 besondere Wohngebiete (WB) 60 45 5 Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) 60 50 6 Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE) 65 55 Tab. 7: Orientierungswerte für Verkehrslärm gemäß Beiblatt 1 zu DIN 18005 Teil 1 Die Orientierungswerte haben keine bindende Wirkung, sondern sind ein Maßstab des wünschenswerten Schallschutzes. Im Rahmen der städtebaulichen Planung sind sie insbesondere bei Vorliegen einer Vorbelastung in Grenzen zumindest hinsichtlich des Verkehrslärms abwägungsfähig. Der Belang des Schallschutzes ist bei der in der städtebaulichen Planung erforderlichen Abwägung der Belange als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen zu verstehen. Die Abwägung kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen. Im Beiblatt 1 zu DIN 18005 Schallschutz im Städtebau Teil 1 wird ausgeführt, dass in vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei bestehenden Verkehrswegen, die Orientierungswerte oft nicht eingehalten werden können. Deshalb wird als Maßstab für die Verträglichkeit von Verkehrslärm in der Regel die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 zur weiteren Beurteilung herangezogen, die stets bei Neubauvorhaben im Straßenverkehr verwendet wird und insofern einen festen Grenzwert für die Lärmvor-

Fachbeitrag Schall 19 sorge schafft. Die 16. BImSchV legt die beim Neubau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte fest und regelt das Verfahren für die Berechnung des Beurteilungspegels zur Feststellung der Belastung durch Verkehrsgeräusche. Die Verkehrslärmschutzverordnung nennt die folgenden Immissionsgrenzwerte: Gebietsnutzung Immissionsgrenzwerte in db(a) tags (6-22 Uhr) nachts (22-6 Uhr) 1 Krankenhäuser, Schulen, Altenheime 57 47 2 Reine und Allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS) 3 Kerngebiete (MK), Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI) 59 49 64 54 4 Gewerbegebiete (GE) 69 59 Tab. 8: Immissionsgrenzwerte für Verkehrslärm nach der 16. BImSchV Da die 16. BImSchV nur für die Beurteilung von Neubauvorhaben herangezogen werden darf, es sich im vorliegenden Fall aber um bestehende Straßen handelt, gilt auch der Maßstab der Verkehrslärmschutzverordnung für die Beurteilung des Verkehrslärms. Für die Abwägung relevant ist dabei der Schwellenwert der Gesundheitsgefährdung. Man geht derzeit davon aus, dass ab einer Geräuschbelastung von 70 db(a) am Tag bzw. 60 db(a) in der Nacht Gesundheitsschäden verursacht werden und insofern zu vermeiden sind. 5.3 Schalltechnische Berechnungen 5.3.1 Schalltechnisches Geländemodell Die Berechnung der Geräuschbelastung erfolgt in einem 3-dimensionalen schalltechnischen Geländemodell (SGM), das als Grundlage für die Berechnung der Geräuschbelastungen dient. Das SGM enthält folgende Daten: die vorhandene Bebauung in der Umgebung des Plangebiets, das im Bebauungsplanentwurf vorgesehene Baufenster sowie die maßgebenden Abschnitte der Straßen in der Umgebung des Plangebiets als Schallquellen.

Fachbeitrag Schall 20 5.3.2 Schallausbreitungsberechnungen Zur Durchführung der Ausbreitungsrechnungen des Straßenverkehrslärms werden als Berechnungsvorschriften die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - RLS-90, Ausgabe 1990, herangezogen. Aufgrund der Komplexität des Rechenmodells erfolgt die Berechnung der Schallimmissionen nach dem Kap. 4.4.2 der RLS-90 anhand des Teilstück-Verfahrens. Die Berechnungen werden mit dem schalltechnischen Berechnungsprogramm SoundPLAN Vers. 7.4 der Firma SoundPLAN GmbH durchgeführt. 5.3.3 Berechnungsergebnisse und deren Beurteilung Plan 5,6 Die Berechnung der Beurteilungspegel erfolgt im Beurteilungszeitraum Tag und Nacht flächenhaft in 6 m Höhe über Gelände-Oberkante als repräsentative Höhe für Gewerbenutzungen bei freier Schallausbreitung. Die Einteilung der Farbskalen ist entsprechend der Vorgabe der DIN 18005 gewählt. Auf das Plangebiet wirken von allen Seiten die Immissionen von umliegenden Verkehrswegen, d.h. der BAB A5 sowie von Kreis- und Hauptverkehrsstraßen ein. Dabei berechnen sich am Rand des Plangebietes: Beurteilungspegel von bis zu 66 / 60 db(a) tags / nachts im Norden (entlang Rauentaler Straße), Beurteilungspegel von bis zu 70 / 64 db(a) tags / nachts im Osten entlang der BAB A5, Beurteilungspegel von bis zu 67 / 61 db(a) tags / nachts im Süden und Beurteilungspegel von bis zu 64 / 58 db(a) im Westen entlang der Baulandstraße (K 3716). Der Orientierungswert für Gewerbegebiete von 65 db(a) am Tag und 55 db(a) in der Nacht wird im Osten entlang der BAB A5 um bis zu 5 db(a) am Tag bzw. um bis zu 9 db(a) in der Nacht erheblich überschritten. Während im äußersten Westen des Plangebietes der Orientierungswert Tag gerade eingehalten werden kann, wird der Orientierungswert Nacht im gesamten Plangebiet überschritten. Die Dominaz der Straßenverkehrslärms der BAB A5 ist aus den Rasterlärmkarten in Plan 5 und 6 gut erkennbar. Plan 7,8 Die reale Schallausbreitung unter Berücksichtigung der abschirmenden Bebauung des geplanten B/C-Lagers kann den Plänen 7 und 8 imn den Beurteilungs-

Fachbeitrag Schall 21 zeiträumen Tag und Nacht in einer Höhe von 6,0 m Höhe über Gelände entnommen werden. Hier zeigen sich auf der Westseite des B/C-Lagers bis zu 15 db(a) geringere Schallimmissionen als auf der Autobahnzugewandten Ostseite. 5.4 Schallschutzkonzept 5.4.1 Grundsätzliche Möglichkeiten des Schallschutzes Im vorliegenden Fall sind zur Minderung der Geräuschbelastungen des Verkehrs Schallschutzmaßnahmen zu untersuchen. Zur Aufstellung eines Schallschutzkonzepts gibt es grundsätzlich folgende Möglichkeiten, die im Folgenden behandelt werden: 1. Maßnahmen an der Schallquelle. 2. Einhalten von Mindestabständen. 3. Differenzierte Ausweisung von Gebietsarten im Plangebiet. 4. Aktive Schallschutzmaßnahmen. 5. Gebäuderiegel als Schallschutzmaßnahme. 6. Grundrissorientierung schutzbedürftiger Räume. 7. Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden. 5.4.2 Maßnahmen an den Schallquellen Im vorliegenden Fall werden Geräuscheinwirkungen insbesondere durch den Straßenverkehr verursacht. Pegelbestimmend sind dabei die Straßenverkehrseinwirkungen der BAB A5 im Osten, untergeordnet die Einwirkungen der K 3716 sowie der übrigen Hauptverkehrsstraßen im Plangebiet. Im ersten Schritt sind daher Maßnahmen zur Emissionsminderung an den Straßenfahrzeugen denkbar. Solche Minderungsmaßnahmen sind auf der Ebene der Bauleitplanung jedoch nicht umsetzbar, sondern ergeben sich ausschließlich aus der Weiterentwicklung der Kfz-Fahrzeugtechnik (z.b. lärmarme Reifen, leisere Lkw, Elektromobilität). Grundsätzlich besteht die Möglichkeit des Einbaus von lärmarmen Straßenoberflächen (Flüsterasphalt oder lärmoptimierter Asphalt) oder die Minderung der Geschwindigkeit. In den vergangenen Jahren wurde auf der BAB A5 bereits eine Oberflächensanierung mit einem lärmoptimierten Asphalt durchgeführt. Mittelfristig sind hier keine weiteren Fahrbahnsanierungen zu erwarten. Eine Geschwindigkeitsreduzierung wirkt sich erheblich auf den Verkehr aus und kann vor dem Hintergrund des Verkehrszwecks der Autobahn und der Kreisstraße jedoch nur in Ausnahmefällen verfolgt werden.

Fachbeitrag Schall 22 Derartige Maßnahmen dienen letztendlich jedoch nur einer mittel- bis langfristigen Planung und können daher im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens noch nicht angesetzt werden. 5.4.3 Einhalten von Mindestabständen Durch die Wahl von Abständen zwischen den emittierenden und den schutzwürdigen Nutzungen können die Geräuscheinwirkungen reduziert werden. In vorliegendem Fall der Ansiedlung eines Logistik-Lagers parallel der Autobahn reichen aber die vorliegenden Größen nicht aus, um an den straßenorientierten Fassaden die Orientierungswerte der DIN 18005 insbesondere tags einhalten bzw. auf ein abwägbares Maß mindern zu können. Das Ziel des Einhaltens von Mindestabständen kann in der vorliegenden Planung somit nicht verfolgt werden. 5.4.4 Differenzierte Ausweisung von Gebietsarten im Plangebiet Durch eine differenzierte Gebietsgliederung unter schalltechnischen Aspekten, d.h. der Anordnung von Nutzungen mit geringerer Störempfindlichkeit näher zur Schallquelle als Nutzungen mit einer hohen Störempfindlichkeit lassen sich Konflikte vermeiden oder zumindest reduzieren. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um Nutzungen mit der geringstmöglichen Störempfindlichkeit. Eine andere Anordnung kommt nicht in Betracht. 5.4.5 Aktive Schallschutzmaßnahmen Im Plangebiet besteht die Möglichkeit der Anordnung von Lärmschutzwänden entlang der A5. Allerdings handelt es sich bei Gewerbegebieten um die am wenigsten störempfindliche Gebietskategorie, die im Gegenteil selbst ein Störpotential aufweist. Das heißt, dass es schutzwürdigen Nutzungen im GE im Sinne der DIN 18005 zumutbar ist, Außenpegeln von 65 db(a) am Tag bzw. 50 db(a) in der Nacht durch Gewerbelärm ausgesetzt zu sein. Da solche Pegel das Niveau der zulässigen Geräuscheinwirkungen durch Verkehr zumindest am Tag erreichen, kann daraus geschlossen werden, dass das Schutzziel der Nutzungen eher im Innenraum, als an der Fassade gesehen wird. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, eine Lärmschutzwand zum Schutz vor den Geräuschen der Autobahn zu errichten, die jedoch keinen Schutz vor den Geräuscheinwirkungen des gebietseigenen Gewerbelärms bieten kann. Auf diesen Zusammenhang gehen die Festsetzungen im Bebauungsplan im Besonderen ein, indem bei der Festlegung der für die Dimensionierung der passiven Maßnahmen

Fachbeitrag Schall 23 die maßgeblichen Lärmpegelbereiche die zulässigen Immissionen aufgrund des Gesamtlärms des Verkehrs- und Gewerbelärms berücksichtigen. 5.4.6 Gebäuderiegel als Schallschutzmaßnahme Eine weitere Maßnahme des aktiven Schallschutzes ist die Anordnung von Gebäuderiegeln entlang der A 5, welche die Geräuscheinwirkungen an rückwärtig gelegenen Gebäuden reduzieren. In den abgeschirmten Bereichen der Riegelbebauung kann somit die geplante Nutzung ermöglicht werden, ohne dass weitergehende aktive Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Das geplante B/C-Lager stellt einen derartigen Gebäuderiegel dar, der die Autobahnabgewandten Bereiche wirkungsvoll abschirmt. Jedoch verbleiben auch hier die hohen Lärmpegel entlang den zur A 5 hin orientierten Fassaden. D.h. auch hier lassen sich die Lärmkonflikt nur ansatzweise lösen. 5.4.7 Grundrissorientierung schutzbedürftiger Räume Bei hohen Geräuscheinwirkungen an bestimmten Gebäudefassaden besteht die Möglichkeit, die Anordnung von besonders schutzbedürftigen Räumen wie z. B. Büro- oder Sozialräume an diesen Fassaden auszuschließen bzw. eine Orientierung nach weniger hoch belasteten Fassaden durch Festsetzungen im Bebauungsplan zu regeln. Wohnnutzungen sind im Plangebiet ausgeschlossen. Ein Nachteil solcher Grundrissorientierungen ist jedoch auch bei Büronutzungen die eventuell eingeschränkte Möglichkeit der Grundrissgestaltung von Gebäuden. Durch eine schalltechnisch optimierte Anordnung von Gebäuden können weitgehend ruhige Bereiche geschaffen werden. Angesichts der hohen Geräuscheinwirkungen des Verkehrslärms von mehreren Verkehrswegen und Himmelsrichtungen sowie der Geräuscheinwirkungen durch den Gewerbelärm aus dem Plangebiet kann auf der Ebene des Bebauungsplanverfahrens zum derzeitigen Punkt keine generelle Empfehlung für bestimmte Grundrissorientierungen ausgesprochen werden. 5.4.8 Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden Auf Grund der hohen Belastung durch die Geräuscheinwirkungen durch Straßenverkehr und gewerbliche Nutzungen wird als Schallschutzmaßnahme die Durchführung besonderer passiver Schallschutzmaßnahmen (Verbesserung der Schalldämmung der Außenbauteile an den als Büro genutzten Aufenthaltsräumen nach DIN 4109) vorgeschlagen.

Fachbeitrag Schall 24 Die Qualität und der erforderliche Umfang der passiven Lärmschutzmaßnahmen bestimmen sich nach der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau Teil 1: Mindestanforderungen und Teil 2 Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen vom Januar 2018. In der DIN 4109 werden Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R w,ges der Außenbauteile unter Berücksichtigung unterschiedlicher Raumarten genannt, die beim Bau der Gebäude zu berücksichtigen sind. Dabei bestimmt sich das Bau-Schalldämm-Maß nach folgender Formel: R w,ges = L a - K Raumart Dabei ist: K Raumart = 25 db K Raumart = 30 db K Raumart = 35 db für Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien, für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume ind Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume, etc. für Büroräume und Ähnliches L a der Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-2: 2018-01, Kapitel 4.5.5 Nach der DIN 4109-2, Kapitel 4.5.5 wird der für die Dimensionierung der passiven Schallschutzmaßnahmen Maßgebliche Außenlärmpegel getrennt für den Tag und die Nacht ermittelt. Der Maßgebliche Außenlärmpegel Nacht wird dabei unter Berücksichtigung einer erhöhten nächtlichen Störwirkung unter Berücksichtigung eines Zuschlags ermittelt und für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden, angesetzt. Maßgeblich ist immer die Lärmbelastung derjenigen Tageszeit, die die höhere Anforderung ergibt. In vorliegendem Fall ermittelt sich der Maßgebliche Außenlärmpegel aus der energetischen Summe des Verkehrslärms sowie der Geräusche der geplanten Gewerbe- und Sondergebiete unter Addition eines Zuschlags von 3 db(a). Die Maßgeblichen Außenlärmpegel werden dabei folgenden Lärmpegelbereichen zugeordnet:

Fachbeitrag Schall 25 Lärmpegelbereich maßgeblicher Außenlärmpegel I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII >80 Tab. 9: Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 vom Januar 2018 Plan 9 Plan 10 Die nach DIN 4109 Maßgeblichen Außenlärmpegel als Gesamtbelastung aus Verkehrs- und Anlagengeräuschen zeigt der Plan 9 für den maßgebenden Beurteilungszeitraum Tag (06:00-22:00 Uhr) bei freier Schallausbreitung im Plangebiet. Die Maßgeblichen Außenlärmpegel als Gesamtbelastung aus Verkehrs und Anlagengeräuschen bei realer Schallausbreitung zeit der Plan 10 für den maßgebenden Beurteilungszeitraum Tag. In den Plandarstellungen des Plan 9 und 10 sind die Isophonen der Maßgeblichen Außenlärmpegel in db-schritten dargestellt. Ergänzend dazu sind die einzelnen Außenlärmpegel den entsprechenden Lärmpegelbereichen farblich zugeordnet. Im Plangebiet werden die Lärmpegelbereiche von IV bis V ermittelt. Plan 11 Die Maßgeblichen lautesten Außenlärmpegel aus Verkehrs und Anlagengeräuschen bei realer Schallausbreitung als Fassadenpegel am geplanten B/C- Lager zeigt der Plan 11 für den maßgebenden Beurteilungszeitraum Tag. Von der Ausführung der Außenbauteile nach diesen Vorgaben kann abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass geringere Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01, Kapitel 4.5.5 an den Fassaden vorliegen. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-2:2018-01 reduziert werden. 5.5 Vorschlag für textliche Festsetzungen In der Planzeichnung sind die nach DIN 4109-2:2018-01, Kapitel 4.5.5 (erschienen im Beuth-Verlag, Berlin) ermittelten Maßgeblichen Außenlärmpegel in Form von Lärmpegelbereichen festgesetzt. Bei der Neuerrichtung oder bei genehmi-

Fachbeitrag Schall 26 gungsbedürftigen baulichen Änderungen von Gebäuden ist ein erhöhter Schallschutz in Form des bewerteten Bau-Schalldämm-Maßes der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen entsprechend der jeweiligen Raumart mit der Baugenehmigung nachzuweisen. Von den Anforderungen an das bewertete Bau-Schalldämm-Maß der Außenbauteile schutzbedürftiger Räume nach diesen Vorgaben kann abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen wird, dass geringere Maßgebliche Außenlärmpegel nach DIN 4109-2:2018-01, Kapitel 4.5.5 an den Fassaden vorliegen. Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-2:2018-01 reduziert werden. 6. Veränderungen des Verkehrslärms in Rauental 6.1 Schallimmissionsberechnungen ohne / mit Bebauung Durch die Umsetzung der zulässigen Bebauung im Plangebiet, d.h. bei Realisierung des B/C-Lagers parallel der BAB A5 ist grundsätzlich mit einer Zunahme der Geräuschbelastungen auf der gegenüberliegenden Straßenseite, d.h. insbesondere im Ortsteil Rauental zu rechnen. Ob diese Pegelerhöhung schalltechnisch relevant ist, wird hier in Anlehnung an die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) behandelt, in der eine wesentliche Änderung nur dann vorliegt, wenn die Pegeldifferenz entweder 3 db(a) beträgt (wobei durch die Rundungsregel der RLS-90 die Pegeldifferenz ab 2,1 db(a) auf 3 aufgerundet wird) oder Erhöhungen auf mindestens 70 / 60 db(a) tags / nachts oder darüber hinaus weitere Erhöhungen auftreten. Plan 12 Zur Prüfung der Aufgabenstellung werden die Straßenverkehrsgeräusche im Nullfall ohne B/C-Lager und im Planfall mit B/C-Lager für den Fall einer Standardbauausführung mit glatten, d.h. reflektierenden Fassadenelementen berechnet. Plan 12 zeigt die auftretenden Pegeldifferenzen in Rauental an repräsentativen Immissionsorten sowie flächenhaft als Differenzrasterlärmkarte. Wie dem Plan 12 entnommen werden kann, berechnen sich an der Wohnbebauung in Rauental maximale Pegelerhöhungen von bis zu 1,3 db(a). Dabei werden zukünftig Beurteilungspegel von mehr als 60 db(a) nachts an der Wohnbebauung in Rauental erreicht. Die Pegelzunahme ist von daher als schalltechnisch relevant zu beurteilen. Plan 13 Zur Kompensation der Pegelerhöhungen durch die Reflexionen des Straßenverkehrs am B/C-Lager sind Maßnahmen an der Fassade vorzusehen, um

Fachbeitrag Schall 27 die Reflexionen der Verkehrsgeräusche wirkungsvoll zu unterdrücken. Der Bebauungsplan Stockfeld sieht hierzu als Festsetzung den Einbau schallhochabsorbierender Fassadenelemente entsprechend der Absortionsgruppe A3 (Absorptionsmaß DL a zwischen 8 und 11) im Sinne der ZTV-Lsw06 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen vom September 2006 (erschienen im Verkehrsblatt- Verlag, Dortmund) vor. Im Rahmen iterativer Berechnungen wird die erforderliche Fassadenhöhe der hochabsorbierend auszuführenden Wandelemente bestimmt, mit der keine akustisch wahrnehmbaren, d.h. in diesem Fall nur mehr rechnerische Pegelerhöhungen von maximal 0,2 db(a) im Bereich der Wohnbebauung in Rauental auftreten bzw. Beurteilungspegel ausgeschlossen werden, die über 60 db(a) in der Nacht liegen. Im Ergebnis der Berechnungen zeigt sich, dass hierzu mindestens die unteren 15 m Fassadenhöhe hochabsorbierend zu verkleiden sind. Ein unterer Sockelbereich von bis zu 1,0 m Höhe ist aus Gründen der Dauerhaftigkeit (Spritzwasserschutz) davon ausgenommen. Selbst bei einer maximal gebäudehohe Verkleidung mit hochabsorbierenden Wandelementen verblieben diese (rechnerischen) Pegelerhöhungen von bis zu maximal 0,2 db(a), so dass eine derartige Gesamtmaßnahme weder schalltechnisch begründbar, noch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zu empfehlen ist. 6.2 Vorschlag für textliche Festsetzungen Zur Vermeidung von Reflexionen des Verkehrslärms sind die in der GE-Fläche an der in erster Baureihe gelegenen und parallel zur Autobahn A 5 ausgerichteten Gebäudefassaden bis zu einer Gebäudehöhe von 15 m über Gelände hochschallabsorbierend entsprechend der Absorptionsgruppe A3 (Absorptionsmaß DL a zwischen 8 und 11) nach ZTV-LSW06 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen vom September 2006 (erschienen im Verkehrsblatt-Verlag, Dortmund), auszuführen. Ein unterer Sockelbereich von bis zu 1,0 m Höhe soll aus Gründen der Dauerhaftigkeit nicht absorbierend ausgeführt werden. Der Sockelbereich wird bei der Ermittlung der absorbierenden Wandfläche nicht berücksichtigt.

Fachbeitrag Schall 28 7. Zusammenfassung Mit der Planung zum Bebauungsplan Stockfeld wurden die erforderlichen Flächen für eine Neutrassierung der K 3716 auf der dafür vorgesehenen Ausbautrasse planungsrechtlich gesichert. Die Edeka Südwest eg plant nun im Gewerbegebiet Ost entlang der Autobahn auf einer Fläche von ca. 10,6 ha ein Logistikzentrum zu errichten. Der Standort befindet sich im rechtskräftigen Geltungsbereich des Bebauungsplan Stockfeld und umfasst teilweise die Teilfläche TF2 sowie die TF 3 bis TF7 vollständig, die als Gewerbegebiet ausgewiesen sind. Mit der nun beabsichtigten Errichtung eines Zentrallagers für die Edeka Südwest wird das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans "Stockfeld" erforderlich Das Plangebiet liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft zu bestehenden Gewerbe- und Industriegebietsflächen, in größerem Abstand finden sich vorhandene Wohn- und Mischgebietsflächen mit schutzwürdigen Nutzungen. Aufgrund der vorhandenen gewerblichen und industriellen Nutzungen in der Nachbarschaft liegt an diesen schutzwürdigen Nutzungen eine gewerbliche Geräuschvorbelastung vor. Die schalltechnische Beurteilung hat folgende Aufgabenstellungen zu betrachten: Gewerbelärm: Bestimmung der künftigen zulässigen Schallabstrahlung des Plangebiets durch eine Geräuschkontingentierung unter Berücksichtigung der Vorbelastung auf Basis der DIN 45691 Geräuschkontingentierung vom Dezember 2006. Die Grundlage zur Bewertung der Schutzwürdigkeit umliegender Nutzungen ist die DIN 18005 Teil 1 Schallschutz im Städtebau vom Juli 2002 in Verbindung mit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998. Verkehrslärm im Plangebiet: Untersuchung der Geräuscheinwirkungen des Straßenverkehrs auf das Plangebiet. Grundlage für die Beurteilung der Geräuscheinwirkungen ist die DIN 18005 Teil 1 Schallschutz im Städtebau vom Juli 2002 in Verbindung mit dem Beiblatt 1 Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung vom Mai 1987. Verkehrslärm außerhalb des Plangebietes: Untersuchung der Zunahme des Verkehrslärms durch den Neubau des B/C-Lagers in Rauental. Die Schalltechnische Beurteilung kommt zu folgenden Ergebnissen:

Fachbeitrag Schall 29 Gewerbelärm Im Bebauungsplan ist sicherzustellen, dass die Geräuscheinwirkungen, die von der gewerblichen Fläche im Plangebiet ausgehen und als Geräuschzusatzbelastung zu verstehen sind, in Verbindung mit den Geräuscheinwirkungen vorhandener gewerblicher Nutzungen (Geräuschvorbelastung), an den maßgebenden Immissionsorten in der Umgebung des Plangebiets, wo sich Geräuschvorbelastung und Zusatzbelastung zur Gesamtgeräuschbelastung überlagern, zu keinen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte führen. Ein geeignetes Mittel zur Sicherstellung des angestrebten Ziels ist die Geräuschkontingentierung. Die maximal zulässige Schallabstrahlung der schallemittierenden Teilfläche im Plangebiet (Zusatzbelastung) wurde ermittelt und durch Festsetzung von Emissionskontingenten im Bebauungsplan umgesetzt. Die Geräuschkontingentierung wurde gemäß der DIN 45691 Geräuschkontingentierung vom Dezember 2006 vorgenommen. Verkehrslärm Auf das Plangebiet wirken von Westen die Verkehrsgeräusche der K 3716, von Norden die Geräusche der Rauentaler Straße und von Osten die Verkehrsgeräusche der BAB A5 auf das Plangebiet ein. Der Orientierungswert für Gewerbegebiete von 65 db(a) am Tag und 55 db(a) in der Nacht wird im Osten entlang der BAB A5 um bis zu 5 db(a) am Tag bzw. um bis zu 9 db(a) in der Nacht erheblich überschritten. Während im äußersten Westen des Plangebietes der Orientierungswert Tag gerade eingehalten werden kann, wird der Orientierungswert Nacht im gesamten Plangebiet überschritten. Zum Schutz des Plangebietes besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Lärmschutzwand entlang der A5. Allerdings handelt es sich bei einem Gewerbegebiet um die am wenigsten störempfindliche Gebietskategorie, die im Gegenteil selbst ein Störpotential aufweist. Das heißt, dass es schutzwürdigen Nutzungen im GE im Sinne der DIN 18005 zumutbar ist, Außenpegeln von 65 db(a) am Tag bzw. 50 db(a) in der Nacht durch Gewerbelärm ausgesetzt zu sein. Da solche Pegel das Niveau der zulässigen Geräuscheinwirkungen durch Verkehr zumindest am Tag erreichen, kann daraus geschlossen werden, dass das Schutzziel der Nutzungen eher im Innenraum, als an der Fassade gesehen wird. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, eine Lärmschutzwand zum Schutz vor den Geräuschen der Autobahn zu errichten, die jedoch keinen Schutz vor den Geräuscheinwirkungen des gebietseigenen Gewerbelärms bieten kann. Auf

Fachbeitrag Schall 30 diesen Zusammenhang gehen die Festsetzungen im Bebauungsplan im Besonderen ein, indem bei der Festlegung der für die Dimensionierung der passiven Maßnahmen die maßgeblichen Lärmpegelbereiche die zulässigen Immissionen aufgrund des Gesamtlärms des Verkehrs- und Gewerbelärms berück-sichtigen. Zunahme des Verkehrslärms durch die Gebietsentwicklung Insbesondere im Bereich des Ortsteils Rauental kann es zukünftig infolge der zulässigen Bebauung im GE parallel zur BAB A5 zu unzulässigen Pegelerhöhungen in Folge Reflexionswirkung des Straßenverkehrs an den Gebäudefassaden kommen. Zur Vermeidung derartiger Pegelzunahmen setzt der Bebauungsplan aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form einer hochabsorbierend auszuführenden Gebäudefassade bis in eine Höhe von 15 m über Gelände entlang der Autobahn fest. Unzulässige Pegelerhöhungen an schutzbedürftigen Nutzungen können somit wirkungsvoll vermieden werden Gesamtlärm Auf Grund der hohen Belastung durch die Geräuscheinwirkungen durch Straßenverkehr und gewerbliche Nutzungen wurde im Plangebiet die Durchführung besonderer passiver Schallschutzmaßnahmen für schutzwürdige Aufenthaltsräume nach DIN 4109 festgesetzt. In diesem Sinne soll eine Verbesserung der Schalldämmung der Außenbauteile an den als Büro-, Sozial oder sonstigen, nicht zum Wohnen dienenden Räumen erfolgen. Die Qualität und der erforderliche Umfang der passiven Lärmschutzmaßnahmen bestimmen sich nach der DIN 4109 Schallschutz im Hochbau Teil 1: Mindestanforderungen und Teil 2 Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen vom Januar 2018. In der DIN 4109 werden Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R w,ges der Außenbauteile unter Berücksichtigung unterschiedlicher Raumarten genannt, die beim Bau der Gebäude zu berücksichtigen sind Bei Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen bestehen aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben.

Ba ise rt Im Legende Hauptgebäude Nebengebäude e Geltungsbereich 71 6 K3 en tale r Str aã Ÿ e BA B 5 Ra u ee gs oo W L6 7a Am St einrã ssel Rastatter Straße Am Ste inrã s s el fe rn e ß tra lds A5 Ste Holun derw eg K 37 16 BA B lans trass e Vo ge lsa n d Eic help Am 01_Übersichtsplan Maßstab i.o. 1:3000 60 Ber gblic k 90 120 150 m Rastatt Spargelw eg Bebauungsplan "EDEKA B/C-Lager" 33.071-2 Plangröße 1 MR TS FG Übersichtsplan 420 x 297 Schluchw eg 0 15 30 K 3715 Zum Haup tstrass e aã Ÿ B5 str BA og see Zo llers bã ¼h nst raã Ÿe Wo