Weiterbildungsordnung



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Stand: 22. 04. 2015 Weiterbildungsordnung für die ärztliche Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Psychoanalyse und für den Erwerb der Fachkunde Analytische Psychotherapie durch bereits approbierte Psychologische Psychotherapeuten 1. Allgemeine Weiterbildungsbestimmungen 1.1. Ziel der Weiterbildung ist der Erwerb der Befähigung zum selbständigen therapeutischen und wissenschaftlichen Arbeiten auf der Grundlage der Psychoanalyse als Theorie und Methode. Die Weiterbildung erfolgt am Institut gemäß Anlage 1 der Psychotherapie-Vereinbarungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen sowie darüber hinaus nach den Richtlinien folgender Gesellschaften und Körperschaften: - Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse, Psychotherapie, Psychosomatik und Tiefenpsychologie (DGPT) e.v. - Kassenärztliche Bundesvereinigung (Verträge zur kassenärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung) - Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungsordnung) 1.2. Die Weiterbildung umfaßt: - Lehranalyse - theoretische Lehrveranstaltungen und klinische Seminare - psychoanalytisch begründete Krankenbehandlung unter regelmäßiger Supervision 1.3. Die Weiterbildung erfolgt berufsbegleitend und dauert in der Regel fünf Jahre. 1.4. Die Weiterbildung enthält eine Zwischenprüfung, das Vorkolloquium; sie endet mit einer mündlichen Abschlußprüfung, dem Kolloquium. 2. Zulassung zur Weiterbildung 2.1. Voraussetzungen zur Weiterbildung 2.1.1. Wissenschaftliche Vorbildung Als wissenschaftliche Vorbildung gelten ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Medizin oder die bereits erworbene Approbation als Psychologische(r) Psychotherapeut(in). (Diplompsychologen ohne Approbation können am Institut nach dem Psychotherapeutengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten ausgebildet werden. Diese Ausbildung in der Vertiefungsrichtung Psychoanalytisch begründete Verfahren und / oder in der Vertiefungsrichtung Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie erfolgt dann nach der entsprechenden Ausbildungsordnung des Institutes.) 2.1.2. Ausländische Bewerber bedürfen analoger Hochschulabschlüsse. 2.1.3. Die Bewerber sollten vor Beginn der Weiterbildung in der Regel zwei Jahre in ihrem zur Zulassung berechtigenden Grundberuf tätig gewesen sein. 2.1.4. Das Alter der Bewerber sollte in der Regel 25 Jahre nicht unter- und 45 Jahre nicht überschreiten. 2.2. Zulassungsverfahren

Anträge auf Zulassung zur Weiterbildung sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Formblätter an den Vorsitzenden des Institutes zu richten. Anhand eines im zugesandten Merkblattes leitet der Bewerber das Zulassungsverfahren ein, überweist die Bewerbungsgebühren an das Institut und wählt sich aus der Liste der Lehranalytiker drei Interviewer aus. Auf Grund der formalen Voraussetzungen und der Interviews wird dann im Ausbildungsausschuß über die berufliche und persönliche Eignung des Bewerbers beraten und beschlossen. Das Ergebnis des Beschlusses wird dem Bewerber von Vorsitzenden des Institutes schriftlich mitgeteilt. Die Zulassung erfolgt zunächst für den ersten Weiterbildungsabschnitt bis zum Vorkolloquium. Nach dessen Bestehen ist auch die Zulassung zum zweiten Teil der Weiterbildung und zur psychoanalytisch begründeten Krankenbehandlung unter kontinuierlicher Supervision erreicht. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Ablehnungsbescheide können auf Wunsch mit dem Vorsitzenden des Institutes besprochen werden. 3. Weiterbildungsverhältnis 3.1. Beginn der Weiterbildung Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung ist die schriftlich bestätigte Zulassung. Die Weiterbildung beginnt mit der Lehranalyse. Der Bewerber nimmt dazu Kontakt mit einem Lehranalytiker des Institutes nach seiner Wahl auf. Die Zulassung erlischt in der Regel, wenn der Bewerber nicht binnen Frist eines halben Jahres mit der Lehranalyse begonnen hat. 3.2. Aufgaben des Institutes Mit dem Weiterbildungsteilnehmer wird ein auf dieser Weiterbildungsordnung basierender Weiterbildungsvertrag abgeschlossen. Das Institut gewährleistet die Durchführung der Weiterbildung in seinen Räumen. Es sichert die Bereitstellung von Lehranalyse und Supervisionsmöglichkeiten im Rahmen der gesetzten Fristen. Jedem Weiterbildungsteilnehmer wird aus dem Kreis der Lehranalytiker des Institutes ein persönlicher Weiterbildungsleiter zur Seite gestellt, dem der Überblick über den Gesamtablauf der Weiterbildung obliegt und der den Weiterbildungsteilnehmer in allen diese betreffenden Fragen berät. Der Weiterbildungsleiter darf nicht gleichzeitig der Selbsterfahrungsleiter sein. Der Weiterbildungsteilnehmer führt ein Studienheft, in dem die Teilnehme an den theoretischen Lehrveranstaltungen dokumentiert wird. 3.3. Aufgaben der Weiterbildungsteilnehmer und Kandidaten Weiterbildungsteilnehmer und Kandidaten anerkennen diese Weiterbildungsordnung mit Beginn ihrer Weiterbildung. Sie versichern, bis zum Abschluß der Weiterbildung ausschließlich psychoanalytische Behandlungen durchzuführen, die vom Leiter der Institutsambulanz genehmigt worden sind und die am Institut supervidiert werden. Sollten ärztliche Weiterbildungsteilnehmer über noch keine Zusatzbezeichnung Psychotherapie (mit tiefenpsychologischer Ausrichtung) bzw. Psychologische Psychotherapeuten noch über keinen Fachkundenachweis für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie verfügen, gilt letzteres auch analog für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapien, zu denen der Weiterbildungsteilnehmer in einem solchen Falle im Rahmen dieser Weiterbildung verpflichtet ist. Die Weiterbildungsteilnehmer schließen selbständig mit Beginn der Patienteninterviews eine Berufshaftpflichtversicherung ab, sofern eine solche nicht schon im Rahmen der Haupttätigkeit besteht und diese die Tätigkeit im Rahmen dieser Weiterbildung mit einschließt. Sie sichern die Einhaltung der Schweigepflicht. 3.4. Unterbrechung der Weiterbildung Der Weiterbildungsteilnehmer kann seine Weiterbildung mit begründetem schriftlichem Antrag an den und nach Rücksprache mit dem Ausbildungsausschuß befristet unterbrechen. Die Qualität der

Weiterbildung sowie die Behandlung betroffener Patienten darf dadurch nicht wesentlich vermindert werden. Die Entscheidung darüber teilt der Ausbildungsausschuß ebenfalls schriftlich mit. 3.5. Beendigung des Weiterbildungsverhältnisses Das Weiterbildungsverhältnis endet mit dem Abschlußkolloquium. Weiterbildungsteilnehmer und Kandidaten können schriftlich das Weiterbildungsverhältnis auflösen. Finanzielle Rückzahlungs- bzw. sonstige Regreßforderungen an das Institut sind daraus nicht ableitbar. Das Institut kann aus gewichtigen Gründen ebenfalls das Weiterbildungsverhältnis schriftlich auflösen. Gewichtige Gründe sind z.b. Verstoß gegen die Weiterbildungsordnung oder im Verlaufe der Weiterbildung entstehende Bedenken hinsichtlich der Eignung des Weiterbildungsteilnehmers. 4. Verlauf der Weiterbildung 4.1. Lehranalyse Die Lehranalyse vermittelt die notwendige Selbsterfahrung in der psychoanalytischen Grundmethode. Die Lehranalyse findet mit einer Frequenz von drei Sitzungen pro Woche statt und begleitet in der Regel die gesamte theoretische und klinische Weiterbildung. Beginn, Unterbrechungen und Ende der Lehranalyse werden vom Teilnehmer dem Vorsitzenden des Institutes (bzw. dem Leiter des Ausbildungsausschusses) schriftlich mitgeteilt 4.2. Theoretische Lehrveranstaltungen und klinische Seminare/Praktika In den theoretischen Lehrveranstaltungen und Praktika werden den Weiterbildungsteilnehmern die Grundlagen und der gegenwärtige Erkenntnisstand der Psychoanalyse vermittelt. Bei Beginn der Teilnahme an diesen Veranstaltungen soll der Weiterbildungsteilnehmer mit seiner Lehranalyse begonnen haben. Diese Veranstaltungen verteilen sich auf mehrere Jahre und umfassen insgesamt mindestens 700 Stunden einschließlich kasuistisch-technischer Seminare. Verfügt der Weiterbildungsteilnehmer bereits über die ärztliche Zusatzbezeichnung Psychotherapie (mit tiefenpsychologischer Ausrichtung) oder als Psychologischer Psychotherapeut über den Fachkundenachweis Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie können im Rahmen dieser vorherigen Aus- oder Weiterbildung nachgewiesene Theoriestunden teilweise anerkannt werden. 4.2.1. Inhalte des theoretischen Lehrprogramms - Psychoanalytische Entwicklungs- und Persönlichkeitstheorien - Allgemeine psychoanalytische Krankheitslehre - Spezielle psychoanalytische Krankheitslehre einschließlich Psychosomatik - Psychoanalytische Traumtheorien - Theorien des therapeutischen Prozesses und der psychoanalytischen Behandlungstechniken - Techniken der psychoanalytischen Diagnostik und psychoanalytischer Behandlungsprozesse - Theorien von der Psychodynamik der Familie und der Gruppe - Grundlagen der psychoanalytischen Kulturtheorie und der analytischen Sozialpsychologie - Indikation und Methodik der psychoanalytisch begründeten Verfahren einschließlich Prävention und Rehabilitation - Einführung in die Psychiatrie - Einführung in Psychodiagnostik, allgemeine Entwicklungspsychologie, Lerntheorie sowie Indikation und Methodik der Verhaltenstherapie 4.2.2. Erstinterviewseminar und Praktika Mit Beginn seiner theoretischen Weiterbildung bis zum Vorkolloquium nimmt der Weiterbildungsteilnehmer regelmäßig am Erstinterviewseminar teil. Er erwirbt dabei die Fähigkeit zur psychoanalytischen Erstuntersuchung (Diagnose, Psychodynamik, Indikation, Prognose). Bis zum

Vorkolloquium werden mindestens 10 Erstinterviews mit einem Lehranalytiker des Institutes ausführlich besprochen und im Erstinterviewseminar vorgestellt (schriftliche Ausarbeitungen gemäß Anleitungsbogen In diese 10 Erstinterviews dürfen 2-3 Fälle aus dem klinischen beruflichen Kontext mit einfließen. 4.2.3. Klinisch-psychiatrische Erfahrung Ärzte ohne psychiatrische Fachausbildung müssen vor Abschluß ihrer Weiterbildung psychiatrische Kenntnisse und eine einjährige klinisch-psychiatrische Erfahrung nachweisen. Es wird empfohlen, diese schon vor oder zu Beginn der Weiterbildung zu erwerben. Entscheidend ist die aktuell gültige Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern. 4.3. Praktische psychoanalytische Weiterbildung 4.3.1. Zulassung zur praktischen Weiterbildung Der Ausbildungsausschuß erkennt dem Weiterbildungsteilnehmer den Status eines zur praktischen Weiterbildung zugelassenen Weiterbildungskandidaten (Kandidat) zu, wenn dieser seit mindestens eineinhalb Jahren in Lehranalyse ist, regelmäßig an den angebotenen theoretischen Lehrveranstaltungen und Praktika sowie am Erstinterviewseminar teilgenommen hat und theoretische wie praktische Fähigkeiten im Umgang mit Patienten vorweisen kann. Außerdem muß dieser in einer Zwischenprüfung (Vorkolloquium) sein Verständnis für die Grundlagen der psychoanalytischen Behandlungsmethode gezeigt haben. Sollte ein Teilnehmer an diesem oder einem von diesem Institut anerkannten psychoanalytischen Institut bereits einen Abschluß in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie erworben haben, ist auf schriftlichen Antrag an den Ausbildungsausschuß eine frühere, in Ausnahmefällen auch sofortige Zulassung zur praktischen Weiterbildung möglich. Die Entscheidung des Ausbildungsausschusses ist endgültig. 4.3.2. Inhalt der praktischen Weiterbildung Inhalt der praktischen Weiterbildung ist die psychoanalytisch begründete Krankenbehandlung unter Anleitung dazu ermächtigter Ausbildungsleiter und Supervisoren des Institutes. Zum Abschluß der Weiterbildung müssen neben den 10 Erstinterviews (bis zum Vorkolloquium) sechs Patientenbehandlungen mit insgesamt 700 kontrollierten Behandlungsstunden im Rahmen der Institutsambulanz nachgewiesen werden. Darunter sollen eine Kurztherapie, eine tiefenpsychologisch fundierte Langzeittherapie sowie mindestens zwei analytische Psychotherapien mit einer Frequenz von drei oder mehr Stunden pro Woche sein. Letztere müssen einen kontinuierlichen analytischpsychotherapeutischen Prozeß von mindestens 250 Stunden umfassen. Verfügt ein Weiterbildungsteilnehmer bereits über die Zusatzbezeichnung Psychotherapie (mit tiefenpsychologischer Ausrichtung) oder über den Fachkundenachweis Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie ist die Durchführung tiefenpsychologischer fundierter Therapien im Rahmen der psychoanalytischen Weiterbildung nicht mehr erforderlich. Die Krankenbehandlungen im Rahmen der Weiterbildung erfolgen in der Institutsambulanz. Wenn der Weiterbildungsteilnehmer geeignete Räumlichkeiten nachweist, können die Behandlungen auf schriftlichen Antrag an den Leiter der Institutsambulanz auch dort stattfinden (z.b. wenn er bereits in eigener Praxis niedergelassen ist). Eine finanzielle Entlastung bzw. Verrechnung ist daraus nicht ableitbar. Die Dokumentation der Krankenbehandlung im Rahmen der Weiterbildung erfolgt nach den Vorgaben des Leiters der Institutsambulanz und des Supervisors. Für die Krankenbehandlungen kann der Weiterbildungskandidat ein Honorar erhalten, sofern die aktuelle Gebührenordnung dies bestimmt. 4.3.3. Kontrolle der praktischen Weiterbildung

Die von den Kandidaten durchgeführten Krankenbehandlungen müssen von den dazu vom Institut ermächtigten Supervisoren in ausreichender Frequenz (nach jeweils vier Behandlungsstunden) kontrolliert werden. Bis zum Abschluß der Weiterbildung müssen bei einer Gesamtzahl von 700 Behandlungsstunden mindestens 175 Kontrollstunden (Supervisionsstunden) nachgewiesen werden.