Grundkurs Strafrecht IV(5) Prof. Dr. Frank Schuster Lehrstuhl für Internationales Strafrecht
Besonders schwere Fälle des Diebstahls, 243 243 Allgemeine Gesichtspunkte I. Zur systematischen Einordnung: - Strafzumessungsregel nicht zwingend, nicht abschließend - Prüfung deshalb nach Schuld unter Strafzumessung - Der Tätervorsatz muss Verwirklichung der Regelbeispielsmerkmale umfassen, 16 I gilt entsprechend. II. Anwendbarkeit der Regeln über den Versuch umstritten 1. Diebstahl vollendet, Regelbeispiel versucht: keine Anwendung der Regelbeispiele (a.a. NK/Kindhäuser 243 Rn. 46; SK/ Hoyer: unbenannter besonders schweren Fall) 2. Diebstahl versucht, Regelbeispiel vollendet; Strafschärfung nach 243 3. Diebstahl versucht, Regelbeispiel versucht: str., BGHSt 33, 2 370: vers. 243; krit. Grundkurs Wess./Hillenkamp Strafrecht IV (Vermögensdelikte) Rn. 207 ff. Prof. Dr. Frank Schuster
Versuchsbeginn: Besonders schwere Fälle des Entscheidend Diebstahls, ist nicht 243 das unmittelbare Ansetzen zum Regelbeispiel, sondern die zeitl. Nähe zur Wegnahme (1) Der Täter macht sich mit einem Brecheisen an einem Automaten zu schaffen, um nach gelungenem Aufbruch das Geld herauszunehmen (+). (2) Aufbrechen des Schlosses an einem Raum, um ein paar Tage später hineinzugehen und zu stehlen (-). (3) Aufbrechen der Eingangstür zu einem Fabrikgebäude, wobei der Täter weiß, dass er nach gelungenem Eindringen erst noch einen Tresor aufschweißen muss, bevor er die Wertgegenstände mitnehmen kann, auf die er es abgesehen hat. (+/-) 3 genauso: Qualifikationen ( 244); anders: bei verselbstän- Grundkurs Strafrecht IV (Vermögensdelikte) Prof. Dr. Frank Schuster digten Delikt mit eigenem Unrechtstypus ( 249 StGB)
Besonders schwere Fälle des Diebstahls, 243 III. Bei Beteiligung mehrerer: 1. Gewerbsmäßigkeit greift nur dort, wo sie in eigener Person vorliegt (analog 28 II; a.a.: 29). 2. Andere Merkmale sind tatbezogen und nicht eigenhändig Anwendung bei jedem Tatbeteiligten, der von ihrer Verwirklichung Kenntnis hat. IV. Konkurrenzrechtlich: Möglichkeit der Konsumtion von 123 durch Anwendung von Nr. 1 und 303 durch Anwendung von Nr. 1 oder Nr. 2 (Einzelheiten str.) V. Ausschluss der Strafbarkeit nach 243 Abs. 2, wenn Tat auf geringwertige Sache bezogen, d.h. wenn die Sache objektiv und nach Vorstellung des Täters geringwertig ist. Grenze: str. Rspr. (BGH 2 StR 176/04 v. 9. 7. 04 ) meist 4 Grundkurs Strafrecht IV (Vermögensdelikte) Prof. Dr. Frank Schuster noch 25 Euro; OLG Zweibrücken NStZ 00, 536: 50 Euro
243 Nr. 1 Einbruchs- und Nachschlüsseldiebstahl a) Räumlicher Schutzbereich Oberbegriff: Umschlossener Raum = zum Betreten bestimmtes Raumgebilde mit Einfriedung (Dach nicht notwendig), die das Eindringen Unbefugter nicht unerheblich erschwert Gebäude = Raum mit Wänden und Dach, mit Erdboden fest verbunden Dienst- oder Geschäftsräume für berufliche oder geschäftliche Betätigungen beliebiger Art Raum muss als solcher nicht unbedingt verschlossen sein + auf 244 I Nr. 3 achten (geht vor)! 5 Grundkurs Strafrecht IV (Vermögensdelikte)
243 Nr. 1 Einbruchs- und Nachschlüsseldiebstahl b) Tathandlungen Einbrechen = gewaltsames Öffnen eines Zutrittshindernisses von außen; Betreten nicht erforderlich Einsteigen = Eindringen auf außergewöhnliche Weise unter Überwindung von Hindernissen, die den Zugang nicht unerheblich erschweren; Stützpunkt im Raum erforderlich Eindringen mit falschem Schlüssel = Schlüssel ohne Widmung des Berechtigten nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmte Werkzeuge unbefugte Auslösung des Verschlussmechanismus Sich-Verborgenhalten Berechtigung zum vorherigen Betreten unerheblich c) Diebstahlsvorsatz vor Erfüllung des Regelbeispiels 6
243 Nr. 2 Überwinden von Schutzvorrichtungen a) Verschlossenes Behältnis Behältnis : zur Aufnahme von Sachen, aber nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt verschlossen : mit Vorrichtung, die einen gewissen Schutz gegen unbefugtes Öffnen herstellt Art der Überwindung der Vorrichtung unerheblich; muss nicht an Ort und Stelle erfolgen 7
243 Nr. 2 Überwinden von Schutzvorrichtungen b) Sonstige Schutzvorrichtungen Anschließen, Anketten usw. Sperrvorrichtungen an der Sache zur erheblichen Erschwerung der Wegnahme (Lenkradschloss) Schutzvorrichtungen gegen Diebstähle bei der Sache (Wachhund) Alarmvorrichtungen, wenn sie schon die Wegnahme als solche(!) verhindern sollen (regelmäßig nicht bei Sicherungsetikett, das der Wiedererlangung dient, OLG Stuttgart NStZ 1985, 76) Der Täter muss den Sicherungsmechanismus überwinden (also nicht etwa nur ignorieren) 8
243 I Nr. 3 Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will. Die Gewerbsmäßigkeit ist auch hier wie ein besonderes persönliches Merkmal i.s.v. 28 II zu behandeln 9
243 I Nr. 4: Gegenstände, die nur mittelbar der Religionsausübung dienen (z.b. Mikrophonanlage oder das Geld im Opferstock), fallen nicht darunter 243 I Nr. 5: Die gestohlene Sache muss für den betroffenen Bereich eine empfindliche Einbuße bedeuten. 243 I Nr. 6: Hilflosigkeit liegt vor, wenn jemand aus eigener Kraft die dem Rechtsgut konkret drohenden Gefahren nicht abwehren kann. 243 I Nr. 7: Geringwertigkeitsklausel gilt insofern nicht, weil die Gefährlichkeit der Sache, um die es hier geht, nicht im 10 Vordergrund steht.
Diebstahl mit Waffen und Bandendiebstahl, 244, 244a 244 ist (anders als 243) Qualifikation des 242. Erschwerungsgründe sind deshalb zwingend und abschließend. Keine Probleme beim Versuch: sogar Tateinheit von 242 und 244, 22, 23 StGB nach allg. Grds. möglich 11
244 I Nr. 1a: Grund der Strafschärfung ist die erhöhte Gefährlichkeit der Tat. Es genügt, dass der Täter Waffe oder Werkzeug bei sich führt; es muss nicht eingesetzt werden. muss (anders als bei Straftaten n.d. WaffG) einsatzbereit sein auch berufsmäßige Waffenträger können unter 244 I Nr. 1a fallen (BGHSt 30, 44; BVerfG NStZ 1995, 76). 12
244 I Nr. 1a: gefährliches Werkzeug Übertragung des Begriffs aus 224 Abs. 1 Nr. 2 ist missglückt, da bestimmte Verwendung zu Verletzungszwecken bei 244 Abs. 1 Nr. 1a nicht stattzufinden braucht Lösungsmöglichkeiten? Abstrakte Eignung, Prob.: mit nahezu jedem Gegenstand (Kugelschreiber, Gürtel, Damenstrumpf, Krawatte etc.) lassen sich erhebliche Verletzungen hervorrufen Einschränkung anhand objektiver Kriterien (wohl h.m.: Umstände der jeweiligen Tatsituation aus Sicht d. obj. Beobachters) Einschränkung anhand der Verwendungsabsicht (z.b. Erb JR 2001, 206, 13 207). aber: BGHSt 52, 257 = NStZ 2008, 512
Sonstige Werkzeuge und Mittel, 244 Abs. 1 Nr. 1b Alles, was schon unter Nr. 1a fällt (insofern keine eigenständige Bedeutung) Gegenstände zur Fesselung potentieller Störer (Handschellen) Scheinwaffen Spielzeugpistole ungeladene Schusswaffe nicht: Labello-Lippenstift; Banane unter Jackentasche 14 Vorsatz + Absicht, den Widerstand.
Diebstahl mit Waffen und Bandendiebstahl, 244, 244a 244 I Nr. 2: Eine Bande ist die Verbindung von mindestens drei Personen zur fortgesetzten Begehung von Straftaten, BGH GrS StV 2001, 399 (nach früher h.m. genügten 2 Personen) Mitwirkungserfordernis, BGH: nicht zwingend am Tatort (krit. Erb NStZ 2001, 562) Die Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal i.s.v. 28 II. 15
Diebstahl mit Waffen und Bandendiebstahl, 244, 244a 244 I Nr. 3 regelt den Wohnungseinbruchsdiebstahl. Schwere Bandendiebstahl gem. 244a nochmalige Qualifikation des 244 I. Bei 244, 244a keine Geringwertigkeitsklausel wie in 243 II 16