Handout Schulfragen für Erste-Hilfe-Ausbilder



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Transkript:

Handout Schulfragen für Erste-Hilfe-Ausbilder Ausbildung von Schulsanitäter/innen: Mindestanforderungen für Schulsanitäter/innen: o Erfolgreicher Abschluss einer Erste-Hilfe-Grundausbildung (acht Doppelstunden) durch ein/e Erste-Hilfe-Ausbilder/in o Persönliche Reife und Interesse an sozialem Engagement (vgl. Mindeststandards im Anhang) Empfohlene Fortbildung für Schulsanitäter/innen: o Abschluss eines Erweiterten-Erste-Hilfe-Kurses für Schulsanitäter/innen (12 Unterrichtseinheiten) durch eine/n Sanitätsausbilder/in des Deutschen Roten Kreuzes Kostenlose Ausbildung von Schulsanitäter/innen Nach dem Präsidialratsbeschluss vom 19. März 2009 erhalten alle angehenden Schulsanitäter/innen im Deutschen Roten Kreuz durch die Untergliederungen kostenlos eine Erste- Hilfe-Grundausbildung und eine gültige Teilnahmebescheinigung, wenn sie sich anschließend aktiv im Schulsanitätsdienst einbringen. Der Beschluss ist für alle Untergliederungen im Deutschen Roten Kreuz verbindlich. Ausbildung von Kooperationslehrer/innen: Mindestanforderungen für Kooperationslehrer/innen: o Erfolgreicher Abschluss einer Erste-Hilfe-Grundausbildung (acht Doppelstunden), nicht älter als ein Jahr bei Aufnahme ihrer Tätigkeit o Regelmäßige Fortbildung in Erster Hilfe o Kenntnisse über das Rote Kreuz, das JRK, die Rechte und Pflichten einer Kooperationslehrerin/eines Kooperationslehrers (vgl. Mindeststandards im Anhang) Empfohlen wird eine Ausbildung zur Erste-Hilfe-Ausbilderin/zum Erste-Hilfe-Ausbilder. Mindeststandards von JRK-Schulsanitätsdiensten: Das Gelingen eines Schulsanitätsdienstes hängt von verschiedenen Personen ab: Koordinator/in Schularbeit: der/die Ansprechpartner/in seitens des Jugendrotkreuzes, der/die den Schulsanitätsdienst vor Ort berät Kooperationslehrer/in: der/die Verantwortliche für den Schulsanitätsdienst innerhalb der Schule Schulsanitäter/innen In den Mindeststandards werden die Aufgaben der oben genannten Personen beschrieben, sowie Anforderungen formuliert und Empfehlungen ausgesprochen zur Ausbildung und Aufgabengestaltung. Weiterhin wird die materielle Ausstattung des Schulsanitätsdienstes thematisiert. Die Mindeststandards sind dem Anhang zu entnehmen. 1

Räumlichkeiten und Ausstattung in der Schule Räumlichkeiten In der Schule muss ein Raum vorhanden sein, in dem verletzte oder erkrankte Person betreut werden können (Sanitätsraum). Er sollte in zentraler Lage und ebenerdig liegen, am besten in der Nähe der Werkstätten und/oder Sporthalle und gut für den Rettungsdienst erreichbar sein. (vgl. Arbeitshilfe Schulsanitätsdienst Kapitel 1.8.5, S. 12 oder vgl. GUV SI 8065 Merkblatt Erste Hilfe in Schulen, S. 7ff). Ausstattung Der Sanitätsraum benötigt folgende Ausstattung: Mindestens kleiner Verbandkasten nach DIN 13157 Typ C Krankentrage nach DIN 13024, Teil 1 oder DIN 13024, Teil 2 oder Liege Waschbecken mit fließend kaltem und warmem Wasser (vgl. Arbeitshilfe Schulsanitätsdienst Kapitel 1.8.5, S. 12 oder vgl. GUV SI 8065 Merkblatt Erste Hilfe in Schulen, S. 7ff) Weiterhin werden Sondereinrichtungen benötigt, z.b. in Chemiesälen: Augenduschen nach DIN EN 15 154-2 Sicherheitsnotduschen Augenduschen mit Wasseranschluss oder Handbrausen am Kaltwasseranschluss (vgl. GUV-SR 2006, S. 14) Im Amtblatt vom 01.07.2010 Richtlinien zur Sicherheit im naturwissenschaftlichen und technischen Unterricht sowie zum Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht an den Schulen im Saarland ist weiterhin erforderlich: In Fachräumen für naturwissenschaftlichen Unterricht (S. 429): o (Mobil-)Telefon um Notruf nach außen zu tätigen o Handbrause zur Durchführung von Erste-Hilfe-Maßnahmen, z.b. Augenverätzungen, Kontamination mit Gefahrstoffen, Kleiderbränden. Die Handbrause soll ein unverwechselbar zu bedienendes, schnell öffnendes Ventil besitzen, das auch einen weichen Wasserstrahl zum Spülen der Augen zulässt. o Geräte zur Brandbekämpfung und zur Ersten Hilfe Allgemeine Verhaltensregeln (S. 429f) o Zusätzlich muss in Arbeitsbereichen, in denen eine Gefährdung der Augen durch Verspritzen ätzender Stoffe besteht, eine geeignete Augenspülvorrichtung (Kaltwasseranschluss) vorhanden sein. Die Augenspülflaschen (mit steriler Spülflüssigkeit) sind nur noch dann zulässig, wenn kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht. Materiallisten sind dem Anhang zu entnehmen. 2

Möglichkeiten der Alarmierung: Es gibt für die Alarmierung der Schulsanitäter/innen unterschiedliche Möglichkeiten. Vor Ort muss geklärt werden, was für die Schule am Besten geeignet ist: Alarmierung per Durchsage in der Sprechanlage der Schule Alarmierung mithilfe besonderer Klingelzeichen Alarmierung per Pieper Alarmierung per Mobiltelefon Alarmierung mithilfe von Boten Alarmierung per Funkgerät (vgl. Arbeitshilfe Schulsanitätsdienst Kapitel 1.8.6, S. 13f). Versicherungsschutz: Schulsanitäter/innen sind wie Ersthelfer/innen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen alle erdenklichen Personen- und Sachschäden versichert, die Ihnen bei der Hilfeleistung widerfahren (GUV-I 8512). Schüler/innen sind während der schulischen Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert (Schülerunfallversicherung). Sind Schulsanitäter/innen als freie Mitarbeiter/innen oder Angehörige des Jugendrotkreuzes im DRK- Kreisverband gemeldet, besteht zusätzlicher Versicherungsschutz über das DRK. (vgl. Arbeitshilfe Schulsanitätsdienst Kapitel 2.2, S. 17) Aufgepasst! Wie ist der Versicherungsschutz, wenn Schulsanitäter/innen im Auto eines Kooperationslehrers oder eines Rotkreuzlers mitgenommen werden? Ist der Fahrer mit den Insassen im Auftrag des Roten Kreuzes unterwegs (z.b. zu einer Ausbildung), dann greift im Schadensfall die Kaskoversicherung seitens des Verbandes, sofern der Fahrer diese privat nicht hat. Eine Selbstbeteiligung wird dann aber verlangt. Weiterhin greift die Unfallversicherung des Fahrers. Der Fahrer muss also selbst dafür Sorge tragen, dass seine Insassen über seine Unfallversicherung ausreichend mitversichert sind. Finanzierung Die Finanzierung der sachlichen Voraussetzungen einer wirksamen Ersten Hilfe hat der Schulsachkostenträger zu übernehmen, also Verbandmaterial, Krankentrage oder Liege etc. (vgl. GUV SI 8065 Merkblatt Erste Hilfe in Schulen, S. 9). Für die Bereitstellung des Übungsmaterials für den Schulsanitätsdienst gibt es keine öffentlichen Gelder. Wir empfehlen den Schulen, sich diesbezüglich mit ihrem/ihrer Koordinator/in Schularbeit oder mit dem örtlichen DRK-Ortsverein in Verbindung zu setzen. 3

Rechtliche Fragen: Haftung Kein/e Schulsanitäter/in hat für die Folgen ihres/seines Handelns rechtlich einzustehen, soweit sie/er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Selbst wenn ihr/ihm ein Fehler bei der Hilfeleistung nach bestem Wissen und Gewissen unterlaufen sollte, haftet sie/er nicht persönlich. Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Durchführung von Maßnahmen der Ersten Hilfe. Motto: Schulsanitäter/innen empfehlen Lehrer/innen entscheiden. In Notfällen handeln Schulsanitäter/innen wie alle Ersthelfer/innen selbstverständlich ohne Rücksprache und nach bestem Wissen und Gewissen. (vgl. Arbeitshilfe Schulsanitätsdienst, Kapitel 2.1.1, S. 16) Aufsicht Die Aufsichtspflicht liegt bei Schulsanitäter/innen beim Lehrer, da es sich um eine schulische Veranstaltung handelt. (vgl. Arbeitshilfe Schulsanitätsdienst, Kapitel 2.1.2, S. 16) Aufgepasst! Auch bei Erste-Hilfe-Lehrgängen o.ä. muss der Kooperationslehrer die Aufsicht gewährleisten. Der Erste-Hilfe-Ausbilder ist lediglich ein externer Referent, der keine Aufsichtspflicht hat. In der Praxis heißt das, dass immer ein Lehrer anwesend oder mindestens in Rufnähe sein muss. In Einzelfällen kann die Aufsichtspflicht beim Schulsanitätsdienst auf eine außerschulische Fachkraft übertragen werden. Das ist aber sowohl mit der Schulleitung als auch mit den Eltern schriftlich abzuklären. Gleiches gilt für außerschulische Veranstaltungen beim Roten Kreuz sofern der Kooperationslehrer diese nicht begleiten kann. Was bei der Übertragung der Aufsichtspflicht zu beachten ist, kann in der Arbeitshilfe Schulsanitätsdienst im Kapitel 8.4 Aufsichtspflicht und Haftung von außerschulischen Fachkräften, S. 78f nachgelesen werden. Schweigepflicht Jede/r Schulsanitäter/in hat über alle Informationen, die er/sie im Rahmen seiner Tätigkeit erfährt, Stillschweigen zu bewahren. Es darf also nichts, was auch nur annähernd mit den behandelten Personen zusammenhängt, weitergetragen werden, mit Ausnahme natürlich die für den Rettungsdienst notwendigen Informationen. Eine Verletzung der Schweigepflicht kann rechtliche Konsequenzen haben. Wichtig! Der Erste-Hilfe-Ausbilder ist der Fachmann für Erste-Hilfe-Fragen. Dieses Handout greift nur die Informationen auf, mit denen erfahrungsgemäß Ausbilder bei Schulsanitäter-Ausbildungen konfrontiert werden. Fragen rund um den Schulsanitätsdienst kann ausführlich der/die Koordinator/in Schularbeit beantworten, auf den verwiesen werden sollte. Eine entsprechende Liste mit Ansprechpartnern befindet sich im Anhang. 4

GUV-Merkblatt Erste Hilfe in Schulen GUV SI 8065: Nach 21 Sozialgesetzbuch VII muss für Schülerinnen und Schüler in der Schule eine sachgerechte Erste Hilfe sichergestellt werden. Diese GUV-Information nennt die Voraussetzungen für eine wirksame Erste Hilfe in allgemein bildenden und beruflichen Schulen. Außerdem werden Hinweise für Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls und den Transport von Verletzten gegeben. In der Broschüre ist geregelt: Sachliche Voraussetzungen (Meldeeinrichtungen, Sanitätsraum, Erste-Hilfe-Material, Kennzeichnung Erste-Hilfe-Einrichtungen, Kostenträger) Personelle Voraussetzungen (Wer sollte als Ersthelfer ausgebildet werden? Kostenträger) Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls (Wie muss der Verletzte versorgt werden? Wie ist der Verletzte zu transportieren?) Literaturhinweise: DRK-Generalsekretariat (Hrsg.): Arbeitshilfe Schulsanitätsdienst. Aufbau, Begleitung, Beratung. Kolöchter&Partner Werbeagentur GmbH, Schwerte, Dezember 2007. (Download unter http://www.jugendrotkreuz.de/jrk-in-der-schule/arbeitshilfen/ ) Bundesverband der Unfallkassen (Hrsg.): Merkblatt Erste Hilfe in Schulen, GUV SI 8065. München 2003. (Merkblatt ist in der Arbeitshilfe Schulsanitätsdienst enthalten und steht zum Download auf http://regelwerk.unfallkassen.de/regelwerk/index.jsp bereit). Anhang zum Handout: Mindeststandards Schularbeit EH-Materiallisten Adressliste von den Koordinator/innen Schularbeit Arbeitshilfe Schulsanitätsdienst (pdf-datei) Stand: November 2010 5