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Transkript:

ZA 44 Aufgabe 1 Jeremy & Partner Rechtsanwälte Hugo Jeremy Bruno Güldner Jan Ende Schlüterstraße 59 10625 Berlin Tel & Fax 030/45 43 33 98 www jeremyundpartner.de 28. September 2004 1. Neues Mandat eintragen: Färber Wohnungsverwaltungsgesellschaft mbh, Karl-Marx-Allee 30, 10178 Berlin (Mitte), Geschäftsführer: Kurt Färber, Pestalozzistraße 24, 10627 Berlin (Charlottenburg) 2. Vermerk: Heute erschien Herr Kurt Färber und schilderte unter Vorlage der anliegenden Unterlagen folgenden Sachverhalt: Am 13.09.2004 habe ich nach Rückkehr aus einem Kurzurlaub die anliegende Klageschrift in meinem privaten Briefkasten vorgefunden. Der in der Klageschrift dargestellte Hergang trifft im Prinzip zu. Die für die Tätigkeiten in Rechnung gestellten Pauschalhonorare wurden so vereinbart. Die ersten Zahlungen hatte ich angewiesen, ohne mir die Rechnungen näher anzusehen. Dazu bin ich erst im Februar 2003 gekommen. Mir fiel auf, dass die Rechnungen insoweit nicht vorschriftsmäßig waren, als sie die Umsatzsteuer nicht auswiesen. Meiner Ansicht nach musste der Kläger daher neue Rechnungen stellen. Die Umstände des Zustandekommens der schriftlichen Erklärung vom 13.03.2003 werden vom Kläger zutreffend dargestellt. Ich habe letztlich unterschrieben, um Zeit zu gewinnen, der Kläger hätte ja am 13.03.2003 die Rechnungen ohne weiteres neu ausstellen und mir übergeben können. Die FWV hatte einen Liquiditätsengpass, der mittlerweile behoben ist. Der Kläger hat jedoch einen wesentlichen Umstand verschwiegen, der mir erst nach der Unterzeichnung der Erklärung vom 13.03.2003 bekannt wurde. Er durfte nämlich weder Jahresabschlüsse fertigen, noch war es ihm gestattet einen neuen Kontenplan zu erstellen. Nachdem der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2001 dem zuständigen Finanzamt vorgelegt worden war, versagte dieses dem Jahresabschluss Ende August 2003 wegen formaler Mängel die steuerliche Anerkennung. Das Finanzamt wies mich darauf hin, dass der Jahresabschluss nicht durch einen Steuerberater erstellt sei. Die Neueinrichtung der Konten

ZA 44 Aufgabe 2 könne ich für 500 bei einem Steuerberater überprüfen lassen, eine Neueinrichtung durch einen Steuerberater koste mindestens 2.500. Auf Anraten des Finanzamts setzte ich mich mit der Steuerberaterkammer Berlin in Verbindung. Diese teilte nach Schilderung des Sachverhalts mit Fax-Schreiben vom 15. September 2003 (Anlage 2) mit, dass es dem Kläger nach dem Steuerberatungsgesetz nicht gestattet ist, Bilanzen zu fertigen und dass er auch keinen neuen Kontenplan einrichten durfte, Aus dem Schreiben geht hervor, dass der Kläger solche Arbeiten in der Vergangenheit wiederholt ausgeführt hat. Nachdem sich der Kläger erst mal nicht mehr meldete, war ich der Auffassung, die Angelegenheit sei erledigt." Auf Nachfrage: Hätte ich schon damals gewusst, dass der Kläger zur Erstellung von Jahresabschlüssen und zur Einrichtung eines neuen Kontenplanes nicht berechtigt war, hätte ich ihn nicht mit diesen Arbeiten beauftragt. Erst recht hätte ich die schriftliche Bestätigung vom 13.03.2003 insoweit nicht unterzeichnet. Ich fühle mich vom Kläger hintergangen. Herr Färber bat um Prüfung, ob die FWV noch Zahlungen leisten muss und ob sie nicht ihrerseits vom Kläger die an diesen gezahlten 6.500 EUR zurückverlangen kann. Er brauche für seine Buchhaltung außerdem Rechnungen, welche die Umsatzsteuer ausweisen. Die Ausstellung derartiger Rechnungen sei auch allgemein üblich. Herr Färber beauftragte uns namens der FWV mit den zur Rechtswahrung notwendigen Maßnahmen. Das Landgericht Berlin hat einen frühen ersten Termin auf den 20.10.2004 anberaumt. Nach Auskunft der Geschäftsstelle der 3. Kammer des Landgerichts wurde die Klage am 08.09.2004 in den Briefkasten der FWV eingelegt.

ZA 44 Aufgabe 3 3. Vermerk: Am Nachmittag rief Herr Färber erneut an. Herr Färber hatte heute Mittag mit einem Bekannten, einem Angestellten der ABC-Bank in Berlin gesprochen, der ihm von der Abtretung der Ansprüche an die ABC-Bank berichtet habe. Herr Färber übersendete ein Fax- Schreiben mit der entsprechenden Erklärung und der Bitte um - möglichst - vertrauliche Behandlung. Ende Anlagen: 1. Klageschrift vom 02.09.2004 2. Vereinbarung vom 13.03.2003 3. Schreiben der Steuerberaterkammer vom 15.09.2003 4. Abtretungserklärung vom 09.09.2004

ZA 44 Aufgabe 4 Ländgericht Berlin Tegeler Weg 17-21 10589 Berlin Kaiserdamm 113 14057 Berlin Lothar Winkler Rechtsanwalt und Notar Telefon (030) 4375 4812 Telefax (030) 4375 4813 Berlin, den 02.09.2004 Klage In Sachen Buchhaltungsservice Maier, Inhaber Werner Maier, Kaiserdamm 112, 14057 Berlin - Kläger - - Prozessbevollmächtigter : Rechtsanwalt Lothar Winkler, Kaiserdamm 113, 14057 Berlingegen Färber Wohnungsverwaltungsgesellschaft mbh, Karl-Marx-Allee 30, 10178 Berlin (Mitte), gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kurt Färber, Pestalozzistraße 24, 10627 Berlin (Charlottenburg) - Beklagte - wird namens und im Auftrag des Klägers beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 EUR nebst Zinsen in. Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2004 zu zahlen. Es wird angeregt, das schriftliche Vorverfahren nach 272 Abs. 2, 276 ZPO anzuordnen, und für diesen Fall schon jetzt beantragt, gemäß 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisurteil zu erlassen, sofern sich die Beklagte zu der Aufforderung gemäß 276 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht frist- oder formgerecht erklärt.

ZA 44- Aufgabe Der Kläger ist von Beruf Buchhalter. Nach einer kaufmännischen Ausbildung hat er 10 Jahre als Angestellter im Bereich der Buchhaltung gearbeitet und sich dann selbstständig gemacht. Er betreibt seit mehreren Jahren unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift einen Buchhaltungsservice- Der Kläger beschäftigt eine Steuerfachgehilfin und eine Büroangestellte. Anfang Oktober 2002 beauftragte der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger namens der Beklagten mit der Erledigung der im Rahmen der Hausverwaltung anfallenden laufenden Buchhaltung. Weil es sich um ständig wiederkehrende, im Wesentlichen gleichgelagerte Arbeiten handelte, wurde ein Pauschalhonorar von 3.000 EUR pro Monat, jeweils fällig zum Monatsende, vereinbart. Der Kläger und seine Mitarbeiterinnen haben die ihnen übertragenen Buchhaltungsarbeiten ordnungsgemäß erledigt. Der Kläger erteilte der Beklagten am 31.10.2002, 30.11.2002, 04.01.2003 für Oktober, November und Dezember 2002 sowie am 31.01.2003 und 28.02.2003 für Januar und Februar 2003 Rechnungen über jeweils 3.000 EUR. Die Rechnungen wurden per Einschreiben übersandt. Beweis: Rechnungen Anlagen Kl bis K.5* Am 15.01.2003 zahlte die Beklagte 1.500.EUR, am 26.01.2003 und 01.02.2003 leistete sie weitere Zahlungen in Höhe von jeweils 2.000 EUR. Mitte Dezember 2002 erkundigte sich der Geschäftsführer der Beklagten, ob der Kläger bereit sei, die wegen eines Wechsels im Buchführungssystem von DATEV auf Lexware erforderliche Neueinrichtung der Kontenpläne vorzunehmen. Der Kläger war einverstanden. Es wurde ein Pauschalhonorar von 2.500 EUR vereinbart. Nach dem Systemwechsel und der Neueinrichtung der Kontenpläne erteilte der Kläger der Beklagten am 18.02.2003 Rechnung über 2.500 EUR. Beweis: Rechnung Anlage K 6* Anfang Februar 2003 wandte sich der Geschäftsführer der Beklagten erneut an den Kläger. Er erklärte, die Beklagte müsse den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2001 dem Finanzamt vorlegen, die Sache sei sehr eilig. Der Kläger war bereit, den Jahresabschluss für ein Pauschalhonorar von 3.000 EUR fertig zu stellen. Anfang März 2003 hatte der Kläger den Jahresabschluss fertig gestellt.

ZA 44- Aufgabe Am 13.03.2003 holte der Geschäftsführer der Beklagten den Jahresabschluss in den Geschäftsräumen des Klägers ab. Der Kläger machte dem Geschäftsführer der Beklagten bei dieser Gelegenheit deutlich, dass er nicht gewillt ist, weiter für die Beklagte tätig zu sein, wenn dieser nicht die offenen Rechnungen zahle. Der Geschäftsführer der Beklagten verwies auf die fehlende Ausweisung der Mehrwertsteuer auf den Rechnungen und war der Ansicht, er brauche vor Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht zu leisten. Da der Kläger auf einer verbindlichen Klärung der Vergütungsfrage bestand, unterzeichneten er und der Geschäftsführer der Beklagten die vom Kläger vorbereitete schriftliche Erklärung vom 13.03.2003. Zuvor hatte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2001 nebst Rechnung vom 10.03.2003 (Anlage K 7*) übergeben. In dem Schreiben vom 13.03.2003 bestätigte der Geschäftsführer der Beklagten ausdrücklich die Richtigkeit aller Rechnungen und der noch offenen Restforderung und versprach, 5.000 EUR bis spätestens zum 30.04.2003 und den. Restbetrag bis zum 31.12.2003 zu begleichen. Bei der Gelegenheit zahlte Herr Färber 1.000 EUR und erklärte, die Zahlung solle auf die Rechnung für die Neueinrichtung des Kontenplanes vom 18.02.2003 verrechnet werden. Der Kläger quittierte den Erhalt auf dem Schreiben vom 13.03.2003. Beweis: Bestätigungsschreiben vom 13.03.2003, Anlage K 8 Nachdem die Beklagte entgegen der schriftlichen Zusage ihres Geschäftsführers am 30.04.2003 keine weitere Zahlung in Höhe von 5.000 EUR leistete und Herr Färber einräumen musste, dass die Beklagte zur Zeit" zu weiteren Zahlungen nicht in der Lage sei, brach der Kläger die Geschäftsbeziehungen ab. Der Kläger begehrt mit vorliegender Klage den Ausgleich seiner noch offenen Rechnungen. Von dem Rechnungsgesamtbetrag von 20.500 EUR bringt der Kläger die Zahlungen der Beklagten vom 15.01.2003 in Höhe von 1.500 EUR, am 26.01.2003 in Höhe von 2.000 EUR, vom 01.02.2003 in Hohe von 2.000 EUR, 13.03.2003 in Höhe von 1.000 EUR in Abzug. Die Zahlungen vom 15.01., 26.01., 01.02.2003 erfolgten ohne Tilgungsbestimmung und wurden

ZA 44- Aufgabe nach den gesetzlichen Regeln verrechnet. Die Zahlung vom 13.03.2003 wurde gemäß der Tilgungsbestimmung verrechnet. Auch wenn die sich danach ergebende Restforderung von 14.000 EUR schon aus der Erklärung vom 13.03.2003 folgt, wird vorsorglich vorgetragen, dass der Kläger sämtliche in Rechnung gestellten Arbeiten fehlerfrei erledigt hat und dass die mit der Beklagten vereinbarten Pauschalhonorare unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeiten insgesamt üblich und angemessen sind. Beweis: Einholung eines Sachverständigengutachtens Ferner macht der Kläger die Rechnungen für März und April 2003 in Hohe von jeweils 3.000 EUR für Buchführungsarbeiten geltend. Hierüber wurden dem Kläger auch Rechnungen erteilt, in denen die Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde. Beweis: Rechnungen vom 31.03.2003 und 30.04.2003, K 9 und K 10 * Der Zinsanspruch folgt aus 288 Abs. 2 BGB. Wink/er Rechtsanwalt

ZA 44 Aufgabe Buchhaltungsservice Maier ANLAGE 2 13.03.2003 Für laufende Buchhaltungstätigkeiten wurden der Färber Wohnungsverwaltungsgesellschaft mbh bislang folgende Rechnungen erteilt: Datum 31.10.2002 3.000 EUR (incl. MwSt.) 30.11.2002 3.000 EUR (incl. MwSt.) 04.01.2003 3.000 EUR (incl. MwSt.) 31.01.2003 3.000 EUR (incl. MwSt.) 28.02.2003 3.000 EUR (incl. MwSt.) 15.000 EUR Hierauf wurden gezahlt: 15.01.2003 1.500 EUR 26.01.2003 2.000 EUR 01.02.2003 2.000 EUR 5.500 EUR Weiter stehen offen: Rechnung vom 18.02.2003 { Neueinrichtung eines Kontenplanes ) Rechnung vom 10.03.2003 ( Erstellung des Jahresabschlusses 2001 ) 2.500 EUR (incl. Mwst.) 3.000 EUR (incl. Mwst.) 5.500 EUR Bestätigung Hiermit erkläre ich für die Färber Wohnungsverwaltungs GmbH, dass die oben angeführten Rechnungen ihre Richtigkeit haben und dass sie in Höhe von insgesamt 15.000 EUR noch offen stehen. Die Gesellschaft wird bis zum 30.04.2003 weitere 5.000 EUR auf die Rechnungen für laufende Buchführungsarbeiten zahlen und den verbleibenden Restbetrag bis spätestens 31.12.2003 ausgleichen. Berlin, den 13.03.2003 Färber Wohnungsverwaltungs GmbH Färber Quittung Herr Färber hat heute weitere 1.000 EUR bar gezahlt und erklärt, die Zahlung soll auf die Rechnung vom 18.02.2003 für die Neueinrichtung des Kontenplanes verrechnet werden. Berlin, den 13.03.2003 Maier

ZA 44 -Aufgabe Steuerberaterkammer Berlin Färber Wohnungsverwaltung GmbH Karl-Marx-Allee 30 10178 Berlin Steuerberaterkammer Berlin Körperschaft des öffentlichen Rechts vertreten durch den Präsidenten StB/WP/RA Roland Kleemann Meierottostraße 7 10719 Berlin Postfach 15 11 80, 10673 Berlin Telefon 030-8 8 92 61-0 Telefax 030-88 92 61-10 e-mail: info@stbkammer-berlin.de Internet: www.stbkammer-berlin.de Unsere Zeichen Mai/zö Bearbeiter Frau Zöllner Datum 15.09.2003 Ihr Schreiben vom 25.08.2003 Sehr geehrter Herr Färber, bezugnehmend auf das o.g. Schreiben teile ich mit, dass der Inhaber des Buchhaltungsservice Maier, Herr Werner Maier, aufgrund wiederholter Verstöße gegen das Steuerberatungsgesetz bereits im April 2002 abgemahnt wurde und dass wir ihn aufgefordert haben, es künftig zu unterlassen, Jahresabschlüsse zu erstellen und die Neueinrichtung von Kontenplänen vorzunehmen, weil ihm diese Tätigkeiten nach 5 Steuerberatungsgesetz als Buchhalter nicht erlaubt sind. Herr Maier hat damit geschäftsmäßig fremde Steuerangelegenheiten besorgt. Hierauf haben wir Herrn Maier auch bereits mehrfach hingewiesen. Soweit nur die Buchung laufender Geschäftsvorgänge betroffen ist, ist dies Herr Maier nicht verboten. Wir danken für Ihre Information und verbleiben mit freundlichen Grüßen i.a. Zöllner

ZA 44 -Aufgabe Sicherungsabtretung zwischen der ABC-Bank AG, Filiale Berlin-Charlottenburg, Kantstraße 23, 10623 Berlin, vertreten durch deren Prokuristen Werner Borgmann - Sicherungsnehmer -. und Werner Maier, Kaiserdamm 112, 14057 Berlin - Sicherungsgeber - Der Sicherungsgeber tritt an die Sicherungsnehmerin alle Forderungen des Sicherungsgebers gegen die Färber Wohnungsverwaltungsgesellschaft mbh, Karl-Marx- Allee 30, 10178 Berlin, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kurt Färber, ab. Die Forderungen betragen insgesamt 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2004. Der Sicherungsnehmerin ist bekannt, dass der Sicherungsgeber die Forderungen derzeit gerichtlich geltend macht. Die Sicherungsnehmerin ist damit einverstanden, dass der Sicherungsgeber den Prozess fortführt und Leistungen der Färber Wohnungsgesellschaft mbh einzieht. Berlin, den 09.09.2004 Borgmann Maier Bearbeitervermerk: 1. Beurteilen Sie die Rechtslage am 28. September 2004 in einem Vermerk und erläutern Sie das zur Wahrnehmung der Interessen der Mandantin erforderliche Vorgehen. Entwerfen Sie das/die nach dem Ergebnis Ihres Vermerks erforderliche/n Schreiben an Dritte und/oder Schriftsätze an das Gericht und/oder, falls und soweit solche nicht angezeigt sind, ein entsprechendes Mandantenschreiben. Dabei sind rechtliche Ausführungen erlassen.

ZA 44 -Aufgabe 2. Es ist davon auszugehen, dass a) eine ordnungsgemäße anwaltliche Vollmacht vorliegt und Rechtsanwalt Ende das Mandat annimmt, b) von der Mandantin wie von Dritten keine weiteren Angaben zum Sachverhalt zu erlangen sind, c) die Pestalozzistraße im Bezirk des Amtsgerichts Charlottenburg und die Karl- Marx-Allee in Höhe der Hausnummer 30 im Bezirk des Amtsgerichts Mitte liegt, d) die mit * gekennzeichneten Anlagen den behaupteten Inhalt -haben e) die Beanstandungen des Finanzamts bezüglich des Jahresabschlusses zu Recht erfolgt sind, f) die vereinbarten bzw. in Rechnung gestellten Entgelte üblich und angemessen sind, g) die Ausführungen der Steuerberaterkammer rechtlich zutreffend sind, h) geschäftsmäßig i. S. d. StBerG handelt, wer die Absicht hat, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und sie zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen Beschäftigung zu machen.. 3. Zugelassene Hilfsmittel: a) Schönfelder, Deutsche Gesetze; b) Sartorius I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze; c) Europa-Recht, Beck-Texte im dtv; d) Palandt, BGB; e) Thomas/Putzo, ZPO. Auszug aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG) 14 Ausstellung von Rechnungen (2) (,..) 2 Soweit er den Umsatz an einen anderen Unternehmer.für dessen Unternehmen ( ) ausführt, ist er verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. (...)" (4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: (...) 8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt (...)." Auszug aus dem Steuerberatungsgesetz (StBerG; soweit Vorschriften nicht zur Verfügung stehen, sind diese für die Lösung des Falles ohne Bedeutung.) 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung 1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht (...) geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (...). (2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst auch (...) 2. die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (...).

ZA 44 -Aufgabe 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit. 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt: 1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (...). 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen (...) 5 Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (1) Andere als die in den 3 und 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen erteilen. Die in 4 bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nur im Rahmen ihrer Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. (2) (...) 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung Das Verbot des 5 gilt nicht für (...) 3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehört nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen, 4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.