Regierungsrat des Kantons Schwyz

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Transkript:

Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 31/2009 Schwyz, 13. Januar 2009 / ju Standardarbeitskräfte (SAK) für landwirtschaftliche Gewerbe im Berggebiet Beantwortung des Postulats P 9/08 1. Wortlaut des Postulats KR Marcel Buchmann hat am 29. September 2008 im Namen der CVP-Fraktion folgendes Postulat eingereicht: Im Rahmen der Agrarpolitik 2011 (AP 2011) wurde das Erfordernis des minimalen Arbeitsaufwandes für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes in Standardarbeitskraft (SAK) im Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) geändert. Der minimale Arbeitsaufwand, um als landwirtschaftlicher Betrieb den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des BGBB unterstellt zu werden, wurde gemäss Art. 7 BGBB von 0.75 auf 1.00 SAK angehoben. Diese Bestimmung ist seit dem 1. September 2008 in Kraft. Gleichzeitig wurde den Kantonen gemäss Art. 5 lit. a BGBB die Möglichkeit eingeräumt, die Mindestgrösse auf 0.75 SAK herabzusetzen. Ob ein landwirtschaftlicher Betrieb den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt wird, ist für die Landwirtschaft unter verschiedenen Gesichtspunkten von Bedeutung: 1. Erbrecht Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGBB muss ein landwirtschaftlicher Betrieb ein landwirtschaftliches Gewerbe darstellen, damit ein selbstbewirtschaftender Erbe im Rahmen einer Erbteilung diesen Betrieb zum Ertragswert übernehmen kann. Der Ertragswert spielt bei den Hofübergaben zu Lebzeiten der abtretenden Generation auch eine entscheidende Rolle, weil hier in Vorwirkung auf die künftige Erbteilung vom Ertragswert auszugehen ist. Der Ertragswert ist gegenüber dem im Erbrecht sonst üblichen Verkehrswert viel tiefer. Dieses Preisprivileg ist für den selbstbewirtschaftenden Hofübernehmer äusserst wichtig. Ohne dieses Privileg kann der Hofübernehmer den Landwirtschaftsbetrieb nämlich regelmässig finanziell gar nicht übernehmen, weil mit dem möglichen Ertrag aus der Landwirtschaft der Erwerbspreis zum Verkehrswert nicht verzinst und amortisiert werden kann. Damit Hofübergaben stattfinden können, ist es somit elementar wichtig, dass der Ertragswert angewendet wird, wofür der Landwirtschaftsbetrieb allerdings eine gewisse Grösse haben muss, nämlich die Qualität eines landwirtschaftlichen Gewerbes.

2. Raumplanung Gemäss Art. 16a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötig sind, in der Landwirtschaftszone zonenkonform. Art. 34 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) bestimmt, dass Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation, zonenkonform sind. Gemäss den Erläuterungen des Bundes zur RPV werden als landwirtschaftliche Gewerbe ausschliesslich Betriebe gemäss Art. 7 BGBB verstanden. Hier haben die Kantone somit keinen Handlungsspielraum. Wenn ein Landwirtschaftsbetrieb somit die Gewerbequalität nicht hat oder verliert, hat der Grundeigentümer bei der Sanierung, dem Ausbau oder bei einem gewünschten Neubau eines Wohnhauses grösste Probleme, weil das Wohnhaus nicht bzw. nicht mehr zonenkonform ist und nur der bisherige Umfang der Wohnbaute geschützt ist und praktisch nichts mehr erweitert oder neu gemacht werden kann. Gemäss Art. 24b RPG können, sofern landwirtschaftliche Gewerbe ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen können, bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs (Agrotourismus; sozialtherapeutische oder pädagogische Angebote, etc.) in bestehende Bauten und Anlagen bewilligt werden. Art. 40 Abs. 1 lit. d RPV hält ausdrücklich fest, dass hierbei landwirtschaftliche Gewerbe gemäss Art. 5 oder Art. 7 BGBB gemeint sind. Wenn ein Landwirtschaftsbetrieb somit die Gewerbequalität nicht hat oder verliert, kann er nicht mit einem nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb ergänzt werden. 3. Steuerrecht Steuerrechtlich gesehen wird bei einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des BGBB für die Wohnbauten ein tiefer (landwirtschaftlicher) Eigenmietwert und ein tiefer amtlicher Vermögenssteuerwert (landwirtschaftlicher Ertragswert) festlegt. Verliert ein Betrieb hingegen den Gewerbestatus im Sinne des BGBB, ist bei den Wohnbauten grundsätzlich der höhere nichtlandwirtschaftliche Eigenmietwert als Einkommen und der höhere nichtlandwirtschaftliche Vermögenssteuerwert als Vermögen zu versteuern, was zu einer höheren Steuerbelastung führt. Bei Nichtlegiferierung durch den Kanton würden die betroffenen bisherigen Gewerbe mit höheren steuerbaren Einkommens- und Vermögenssteuern belastet. Im ganzen Kanton Schwyz ist für alle Landwirtschaftsbetriebe ab dem 1. September 2008 die untere Grenze von 0.75 SAK auf 1.0 SAK erhöht worden. Durch haben ca. 200 Landwirtschaftsbetriebe, bzw. ca. 13 % aller Landwirtschaftsbetriebe, die bisher vorhandene Gewerbequalität verloren. Handlungsbedarf besteht im Kanton Schwyz in erster Linie im Berggebiet (ab Bergzone I) in schwierigen bzw. arbeitsintensiven Lagen (grosser Anteil Hanglagen), wo eine generelle Anhebung der SAK-Grenze auf 1.00 in vielen Fällen dem Anliegen zur Stärkung der Berglandwirtschaft und des ländlichen Raums entgegenlaufen würde. Hingegen besteht im Talgebiet generell und im Berggebiet in Lagen ohne grossen Hanganteil kein Anlass, die SAK-Mindestgrenze anders zu umschreiben als dies das Bundesrecht in Art. 7 BGBB vorsieht. Die schwyzerische Agrarpolitik soll im Berggebiet die dezentrale Besiedlung aufrechterhalten und die Pflege der touristisch geprägten Landschaften sichergestellt werden. Im Kanton Schwyz sollen die arbeitsintensiven, gleichzeitig aber oft touristisch attraktiven Gebiete weiterhin bewirtschaftet und dadurch gepflegt werden. Das ist besser sic her gestellt, wenn weiterhin die tiefere Gewerbelimite von 0.75 SAK für diese Gebiete Geltung hat. Denn mit dieser Limite können auch kleinere Landwirtschaftsbetriebe überleben. Das sind meist Betriebe, bei denen ein betriebsfremder Nebenverdienst erzielt wird, oder wo ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb geführt wird, de s- wegen aber die Landschaftspflege keineswegs zu kurz kommt. Im Gegenteil. Diese kleineren Ein- - 2 -

heiten stellen gerade im betriebswirtschaftlich weniger attraktiven Berggebiet erfahrungsgemäss die bessere Gewähr dar, dass die Kulturlandschaft gepflegt und damit erhalten bleibt. Die Beibehaltung bzw. Senkung der SAK-Grenze auf 0.75 ab der Bergzone I sollte speziell gebietsbezogen beschränkt werden auf betriebswirtschaftlich unattraktive, landwirtschaftlich geprägte Gebiete mit einem grossen Anteil von Hanglagen (z.b. Bezirk Gersau, Riemenstalden, Morschach, Lauerz, Oberiberg, Wäggital, Muotathal, Illgau, Alpthal, Ibergeregggebiet, Rigigebiet, Rossberg und weitere Randregionen). Denn in solchen Gebieten mit kleinen Betrieben und mühsamer Bewirtschaftung ist die landwirtschaftliche Nutzung des landwirtschaftlichen Bodens langfristig nicht gewährleistet, wenn die meist kleineren Betriebe nicht von den Gewerbevorteilen profitieren können. Denkbar wäre auch ein zusätzliches Kriterium mit einem minimalen Hanglagenanteil (z.b. einem Flächenanteil von mindestens 2 ha mit einer Neigung von mindestens 35 %). Die Bevölkerung hat in verschiedener Hinsicht (attraktiver Erholungsraum, Tourismus, Lawinengefahr, dezentrale Besiedlung, Verhinderung übermässiger Erosion, etc.) ein Interesse daran, dass insbesondere auch betriebswirtschaftlich wenig attraktive Landschaften gepflegt werden und nicht der langsamen Vergandung und Erosion preisgegeben werden. Der Regierungsrat wird deshalb eingeladen, den geschilderten Problemkreis örtlich und sachlich genau zu erheben und dem Kantonsrat eine entsprechende Gesetzesänderung des Landwirtschaftsgesetzes (SRSZ 312.100) zu unterbreiten. 2. Antwort des Regierungsrates 2.1 Vom Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) vom 4. Oktober 1991 am 1. Januar 1994 bis zur Teilrevision vom 20. Juni 2003 musste die Bewirtschaftung eines Betriebes mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beanspruchen, damit der Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB galt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung entsprach dies einem Arbeitsaufwand von 2100 Stunden pro Jahr (BGE 121 III 274). Mit der Teilrevision von 2003 wurde der Begriff der halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie durch denjenigen der Standardarbeitskraft (SAK) ersetzt. Die Mindestgrösse für landwirtschaftliche Gewerbe wurde dadurch aber nicht erhöht, d.h. die damals eingeführten 0.75 Standardarbeitskräfte (SAK) entsprechen der vorherigen halben Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie (Botschaft zur Agrarpolitik 2007, BBl 2002 4721, 4942). 2.2 Die SAK ist nach Art. 3 Abs. 1 Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91) vom 7. Dezember 1998 eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren. Massgeblich sind die landwirtschaftliche Nutzfläche sowie die Zahl der Nutztiere (Art. 3 Abs. 2 LBV). Betriebe in arbeitsintensiven Lagen erhalten bei der Ermittlung der SAK Zuschläge. Diese betragen für Hanglagen im Berggebiet und in der Hügelzone mit 18 bis 35 % Neigung 0.015 SAK pro Hektare und für Steillagen von mehr als 35 % Neigung gar 0.03 SAK pro Hektare (Art. 3 Abs. 2 Bst. c LBV). 2.3 Ungeachtet des sowohl in der Tal- als auch in der Berglandwirtschaft erzielten Produktivitätsfortschrittes blieb der für ein landwirtschaftliches Gewerbe erforderliche Mindestarbeitsbedarf seit 1994, d.h. während über 14 Jahren, unverändert. Mit Änderung des BGBB vom 5. Oktober 2007 (AS 2008 3585; in Kraft seit 1. September 2008) wurde der minimale Arbeitsbedarf für ein landwirtschaftliches Gewerbe von 0.75 auf 1.0 SAK erhöht. Ziel dieser Erhöhung ist es, den Strukturwandel in der Landwirtschaft zu fördern sowie Ungerechtigkeiten unter den - 3 -

Erben zu beseitigen, die sich ergeben können, wenn ein kleines Gewerbe innerhalb einer Familie zum Ertragswert übernommen und alsdann als Nebenerwerbsbetrieb unter gleichzeitiger Ausübung eines anderen Berufes bewirtschaftet wird (Botschaft zur Agrarpolitik 2011, BBl 2006 6337, 6476 ff.). Gemäss Art. 5 Bst. a BGBB können die Kantone landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Artikel 7 hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen; die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0.75 Standardarbeitskräfte nicht unterschreiten. Gemäss Fassung BGBB vom 20. Juni 2003 hatte die für den kantonalen Gesetzgeber verbindliche Untergrenze noch 0.5 Standardarbeitskräfte betragen. Der Kanton Schwyz hat vom Vorbehalt gemäss Art. 5 Bst. a BGBB bis anhin keinen Gebrauch gemacht. 2.4 Gemäss der Betriebsstrukturdatenerhebung von Mai 2007 weisen 58 % der 1 802 Landwirtschaftsbetriebe im Kanton Schwyz einen Arbeitsbedarf von 1.0 SAK oder mehr auf. Für 13 % oder 227 Betriebe beläuft sich der Arbeitsbedarf auf 0.75 bis 1.0 SAK. Davon befinden sich 181 Betriebe im Berggebiet. 29 % der Betriebe benötigen weniger als 0.75 SAK. Die prozentuale Verteilung der Betriebe nach standardisiertem Arbeitsbedarf hat sich im Verlaufe der letzten vier Jahre kaum verändert. Der Strukturwandel der Schwyzer Landwirtschaft im Sinne der Abnahme der Anzahl Betriebe weist im Vergleich zum schweizerischen Durchschnitt von 2.5 % einen deutlich tieferen Wert von 1.5 % pro Jahr auf. Die Tabelle im Anhang zeigt die Verteilung der Betriebe im Berggebiet mit 0.75 bis 1.0 SAK auf die Gemeinden sowie die entsprechenden landwirtschaftlichen Nutzflächen und die Anteile an Flächen mit Hangneigung über 35 bzw. über 50 %. 2.5 Wie die Statistik der Wohnbevölkerung der politischen Gemeinden und Bezirke im Kanton Schwyz der Jahre 2000 bis 2007 zeigt, ist die dezentrale Besiedlung nicht gefährdet. Ebenso wenig sind Anzeichen zu erkennen, dass grosse zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzflächen in abgelegenen Gebieten nicht mehr bewirtschaftet würden. Im Berggebiet gibt es überdurchschnittlich grosse Betriebe, welche landschaftspflegerische Leistungen erbringen. Allerdings ist eine leichte Extensivierung festzustellen. Diese Entwicklung ist absolut erwünscht und widerspiegelt sich in der sehr grossen Zahl von qualitativ wertvollen Ökoflächen und den 14 Vernetzungsprojekten in 20 Gemeinden. 2.6 Es trifft zu, dass bei einer Erhöhung von 0.75 auf 1.0 SAK weniger Betriebe in der Familie zum Ertragswert übernommen und dann vom Erwerber neben der Ausübung eines anderen Berufs weitergeführt werden können. Andererseits kommt dadurch Landwirtschaftsland auf den Boden- und Pachtmarkt. Dies erhöht die Bodenmobilität zugunsten wachstumswilliger Betriebe. Die Statistik der Höchstpreise (Art. 66 BGBB) zeigt überdies, dass Landwirtschaftsland und Gebäude wesentlich über dem Ertragswert gehandelt werden. Im Übrigen ist es nach wie vor möglich, die Liegenschaft, welche kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr darstellt, mit Zustimmung der Miterben zum einfachen Ertragswert zu übertragen. 2.7 In der Landwirtschaftszone sind Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation, zonenkonform (Art. 34 Abs. 3 Raumplanungsverordnung [RPV; SR 700.1] vom 28. Juni 2000). Keine Zonenkonformität ist demgemäss gegeben, wenn kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliegt. Die Zulässigkeit einer Wohnnutzung ist diesfalls nach Art. 24d RPG i.v.m. 74 Planungs- und Baugesetz (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 zu beurteilen. Neubauten oder Erweiterungen sind alsdann grundsätzlich nicht mehr möglich. - 4 -

Können landwirtschaftliche Gewerbe ohne eine zusätzliche Einkommensquelle nicht weiterbestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden (Art. 24b Abs. 1 RPG). Zu denken ist beispielsweise an Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem Bauernhof und Besenbeizen. Bei Betrieben mit einem Arbeitsaufkommen unter 1.0 SAK steht die landwirtschaftliche Tätigkeit jedoch nicht mehr im Vordergrund. Der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb würde gegenüber der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit eine allzu grosse wirtschaftliche Bedeutung erhalten. Damit würde die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet unterlaufen und den raumplanungsrechtlichen Grundsätzen widersprochen. Der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb würde zudem das Gewerbe innerhalb der Bauzonen konkurrenzie ren. Damit die landwirtschaftliche Tätigkeit weiterhin im Vordergrund steht, ist auch unter diesem Aspekt eine Anhebung des Mindestarbeitsbedarfes auf 1.0 SAK gerechtfertigt. 2.8 Die Postulantin macht geltend, dass bei Verlust des Gewerbestatus im Sinne des BGBB bei Wohnbauten der höhere nichtlandwirtschaftliche Eigenmietwert als Einkommen und der höhere nichtlandwirtschaftliche Vermögenssteuerwert als Vermögen zu versteuern ist, was zu einer höheren Steuerbelastung führt. Gemäss 12 Bst. b Verordnung über die steueramtliche Schätzung landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (LSchätzV; SRSZ 172.220) vom 21. April 2004 wird jedoch die gesamte Betriebsleiterwohnung zum landwirtschaftlichen Eigenmietwert bewertet, sofern das Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit mindestens 20 % des gesamten Erwerbseinkommens von Ehemann und Ehefrau beträgt. Aufgrund dieser Bestimmung führt die Änderung des Arbeitsbedarfs von 0.75 SAK auf 1.0 SAK nur in ganz seltenen Fällen dazu, dass ein nichtlandwirtschaftlicher Eigenmietwert festzulegen ist. Bei der Festlegung des Vermögenssteuerwertes sind bei Verlust des Gewerbestatus Land und Ökonomiegebäude weiterhin zum landwirtschaftlichen Ertragswert und nur das Wohngebäude neu zum höheren Verkehrswert gemäss der jeweils gültigen kantonalen nichtlandwirtschaftlichen Schätzungsanleitung festzulegen (vgl. 17 Abs. 2 LSchätzV). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass eine generelle Neuschätzung 2004 erfolgt ist. Die SAK-Erhöhung löst keine erneute generelle Neuschätzung aus und hat demzufolge nur Auswirkung auf künftige individuelle Schätzungen gemäss 7 LSchätzV. 2.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Regierungsrat in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2005 (RRB Nr. 1641/2005) zum Vernehmlassungsentwurf vom 14. September 2005 der AP 2011 einer moderaten Erhöhung der Gewerbegrenze von 0.75 auf 1.0 SAK zugestimmt hat. Auch die kantonale Bauernvereinigung hat im Rahmen der Vernehmlassung zur AP 2011 eine geringfügige Erhöhung auf maximal eine Standardarbeitskraft befürwortet. Durch die Erhöhung des Mindestarbeitsbedarfes für ein landwirtschaftliches Gewerbe von 0.75 auf 1.0 SAK wird die Strukturentwicklung in der Landwirtschaft gefördert. Die Landwirtschaft steht vor grossen aussenwirtschaftlichen Herausforderungen. Der Regierungsrat erachtet wettbewerbsfähige Strukturen daher als wichtig und ist der Meinung, dass mit einer Herabsetzung des Mindestarbeitsbedarfes der Landwirtschaft kein Dienst erwiesen würde. Auch die dezentrale Besiedlung sowie die Bewirtschaftung von Hangflächen sind dennoch weiterhin gewährleistet. Es ist durchaus richtig, dass sich im raumplanungsrechtlichen und erbrechtlichen Bereich durch die Erhöhung von 0.75 auf 1.0 SAK Einschränkungen ergeben. Diese Einschränkungen sind jedoch wie dargelegt durchaus berechtigt. Steuerrechtliche Mehrbelastungen hingegen fallen entgegen den Ausführungen der Postulantin im Bereich der Einkommenssteuer nicht an. Der Regierungsrat beantragt demgemäss, das Postulat nicht erheblich zu erklären. - 5 -

Beschluss des Regierungsrates 1. Dem Kantonsrat wird beantragt, das Postulat P 9/08 nicht erheblich zu erklären. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantons- und Regierungsrates; Staatskanzlei; Finanzdepartement; Volkswirtschaftsdepartement (3, unter Rückgabe der Akten). Im Namen des Regierungsrates: Peter Gander, Staatsschreiber - 6 -