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Transkript:

Az.: 10 C 64/13 (3) Amtsgericht Bernau bei Berlin Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Dipl.-Ing.... - Kläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Steffen Siewert, Am Markt 11, 15345 Eggersdorf gegen...gmbh, vertr.d.d.geschäftsführer,...,... - Beklagte - wegen Schadensersatz hat das Amtsgericht Bernau bei Berlin durch den Richter am Amtsgericht... auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2014 für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.716,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 13.09.2012 sowie weitere 126,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 05.08.2013 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

10 C 64/13 (3) - Seite 2 - Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Am...see 145 in... Auf diesem Grundstück wurde im Jahre 2012 eine neue Fäkaliengrube erstellt, die unbenutzt blieb. Bei dem Grundstück handelt es sich um ein Erholungsgrundstück mit teilsaisonaler Nutzung. Der Absaugstutzen befindet sich an der Grundstücksgrenze unter den Hausnummern bzw. Grundstücksnummer 143,144. Er ist aus mit Absaugleitung versehen. Die Beklagte erbringt Dienstleistungen, wie Abpumpen von Fäkaliengruben im betreffenden Gebiet. Die Beklagte pumpte am 05.09.2013 die Fäkaliengrube des Klägers aus, obwohl diese leer war. Durch die Absaugung kam es zur Implosion und Zerstörung der Fäkaliengrube. Der Kläger ließ einen neuen Tank 2. Wahl für 1.099,00 einbauen. Die Beklagte verweigerte trotz Aufforderung eine Zahlung von Schadensersatz. Der Bestellablauf des Abpumpens ist wie folgt geregelt: Der jeweilige Kunde ruft beim zuständigen Disponenten der Beklagten an, gibt seine Kundennummer an. Sodann wird die Entsorgung zeitnah durchgeführt. Dabei erfolgt ein Abgleich der angegebenen Kundennummer mit der hinterlegten Anschrift. Anschließend wird der Kunde über den Tag der Entsorgung informiert. Die Kundennummer dient der Identifikation des rechtmäßigen Auftraggebers. Am Entsorgungstag erhält der Fahrer die Fahrauftragsliste. Der Kläger teilte der ZWA... mit, dass er einen 5.200 Liter Tank mit Absaugleitung montiert habe (Fertigstellung 11.08.2012). Auf Blatt 29 wird verwiesen. Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Kläger beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.716,75 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 13.09.2012 sowie weitere 126,68 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins seit dem 05.08.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

10 C 64/13 (3) - Seite 3 - die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Bestellung der Entsorgung durch den Kläger oder einen von ihm Bevollmächtigten sei am 03.09.2012 fernmündlich erfolgt. Es sei für den Fahrer wegen des Stutzens unter den Schildern Nr. 143 und 144 nicht ersichtlich gewesen, dass die Grube leer gewesen sei. Zudem habe es der Kläger verabsäumt die Grube mit einer Druckausgleichsöffnung zu versehen. Wegen der Einzelheiten des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Die Beklagte hat sich ausdrücklich rügelos eingelassen, 267 ZPO. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch aus 823 Abs.1, 831 BGB. Denn die Beklagte hat durch ihren Verrichtungsgehilfen durch das unbeauftragte Auspumpen der leeren Fäkaliengrube das Eigentum des Klägers, nämlich die Fäkaliengrube, verletzt. Die Beklagte selbst als juristische Person kann nicht tätig werden. Allerdings dürfte die Pflichtverletzung nicht in der Vor-Ort-Abpumpleistung selbst liegen, weil dem Fahrer, der weisungsgemäß die Abpumpleistungen für die Beklagte erbrachte, kaum eine Möglichkeit gegeben war, um zu erkennen, dass die Grube leer war und es zu einer Implosion kommen könnte. Dabei ist die Formulierung im Schreiben vom 15.08.2013 BI. 26, dass dem Fahrer während des Saugens auffiel, dass die Grube leer war, mißverständlich. Dies ist wohl so zu verstehen, dass ihm nicht auffiel, dass die Grube leer war. Ansonsten läge erst recht eine Pflichtverletzung vor. Denn es ergibt sich von selbst, dass der Fahrer nicht weiter saugen darf, wenn ihm auffällt, dass die Grube leer ist. Da muß ihm auffallen, dass etwas mit der "Bestellung" nicht stimmt. Allerdings wird man das als Auslassung im Schreiben vom 15.08.2013 ansehen müssen. Der Stutzen befand sich nicht direkt bei der Grube, sondern zur Erleichterung mit einer Abwasserleitung versehen an der Straße bei den Hausnummern 143/144. Die Anschrift des Klägers war hingegen die Hausnummer 145. Aber bereits hier liegt ebenfalls eine Pflichtverletzung des Fahrers, welche der Beklagten über 831 BGB zuzurechnen ist. Denn unstreitig hatte der Zeuge... den Fahrer darauf hingewiesen, dass Aufträge gerade nicht vorliegen. Ferner liegt die Pflichtverletzung darin, dass die Beklagte einen Auftrag ausgelöst hat, ohne dass der Kläger oder ein Bevollmächtigter diesen ausgelöst hatte. Möglicherweise erfolgte auch eine Verwechselung

10 C 64/13 (3) - Seite 4 - der von der ZWA vergegebenen Kundennummer mit einer anderen Nummer o.ä.. Jedenfalls hat die darlegungsbelastete Beklagte nicht unter zulässigen Beweisantritt dargelegt, dass der Kläger oder ein Beauftragter bei ihr unter Angabe der Kundennummer des Klägers den Termin vereinbart hatte. Dabei ist es hier unerheblich, ob möglicherweise die ZWA eine Kundennummer für ein Grundstück vergibt und nicht zusätzlich bezogen auf einen bestimmten Eigentümer. Ist es so, kann ein mißliebiger Rechtsvorgänger eines Freizeitgrundstücks mit der ihm bekannten Kundennummer und der Abfuhranschrift eine Abfuhr auslösen und den wirklichen Grundstückseigentümer mit möglicherweise überflüssigen Kosten für eine Abfuhr belasten. Das Schreiben vom 13.09.2012 der Beklagten (BI. 7) erweckt den Eindruck, als habe tatsächlich die vor einigen Jahren "zwangsgeräumte" Rechtsvorgängerin des Klägers den Auftrag ausgelöst. Denn augenscheinlich ist der Kläger bei der Beklagten als neuer Kunde (mit individueller Kundennummer) nicht vermerkt gewesen. Der "Arbeitsbericht-..." auf Blatt 28 ist kein Beweis für die Beauftragung. Dort sind lediglich Kundennummern versehen. Darüber hinaus dürfte es sich hierbei lediglich um einen "Fahrtenbuch" handeln. Soweit die Beklagte nun vorträgt, der Kläger habe die Regeln der Technik bzw. DIN-Vorschriften für den Einbau des Fäkalientanks (DIN 1986-100) nicht beachtet, mag dies sein, ist aber unerheblich. Die Beklagte war mangels Auftrags des Klägers nicht berechtigt die Saugleistung durchzuführen, auf DIN-Vorschriften kommt es dabei nicht an. Der Kläger muß sich diesbezüglich auch kein Mitverursachungsbeitrag nach 254 BGB zurechnen lassen. Denn er hat mangels Auftrags keinerlei Ursache gesetzt. Er mußte auch nicht damit rechnen, dass seine leere Fäkaliengrube entleert wird. Die Beklagte handelte fahrlässig, weil sie sich zum einen nicht den vermeintlichen Auftrag (z.b. mit einer Rückrufnummer oder den konkreten Namen des Anrufers) bestätigen ließ und vermutlich die Kundennummer vertauschte oder von einer fremden Person sich beauftragen ließ. Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger habe wegen des Kostenangebots vom 19.09.2012 für den Ersatztank einen ursprünglichen Tank 2. Wahl eingebaut, ist dies bloße Spekulation. Der Schluß aus der Auswahl eines Tanks 2. Wahl für den Ersatztank auf einen Einbau eines ursprünglichen Tanks 2. Wahl ist nicht zulässig. Die Höhe des Schadensersatzes ist nach 249 ff. BGB nicht zu beanstanden. Der Kläger hat - was er nicht müßte- einen kostengünstigen Tank 2. Wahl einbauen lassen.

10 C 64/13 (3) - Seite 5 - Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf 286 ff. BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem einzulegen. Landgericht Frankfurt (Oder) Müllroser Chausee 55 15236 Frankfurt (Oder) Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung. Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.... Richter am Amtsgericht Verkündet am 11.03.2014