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SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 96/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1.,,, 2.,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-2: Rechtsanwälte Kroll u.w., Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n Landkreis Leer Zentrum für Arbeit vertr. d. d. Landrat, Bergmannstraße 37, 26789 Leer, Antragsgegner, hat das Sozialgericht Aurich - 25. Kammer - am 11. April 2006 durch den Richter am Verwaltungsgericht Sonnemann - Vorsitzender - beschlossen: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit ab März 2006 bis zum Abschluss der derzeit durchgeführten Vermögensprüfung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung von monatlichen Heizkosten in Höhe von insgesamt 145,35 zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Gründe: - 2 - I. Die Antragssteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten. Die am 24. November 1951 geborene Antragstellerin zu 1) und ihr Ehemann, der am 18. Juli 1949 geborene Antragsteller zu 2), bewohnen ein im Jahre 1956 bezugsfertig gewordenes selbst genutztes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von rund 119 qm und einer Grundstücksfläche von 1254 qm. Für das mit Erdgas beheizte Haus bezahlen die Antragsteller laut Rechnung der EWE vom 17. November 2005 seit dem 01. Dezember 2005 einen monatlichen Abschlagsbetrag für Erdgas in Höhe von 171. Der Antragsgegner gewährte den Antragstellern erstmals ab November 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, wobei die Leistungsgewährung unter Hinweis auf 9 Abs. 4 SGB II darlehensweise erfolgte. Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Januar 2006 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum ab dem 01. März 2006 bis zum 31. August 2006. Wiederum erfolgt die Leistungsgewährung als Darlehen mit dem erläuternden Hinweis, dass nach abgeschlossener Vermögensprüfung ein Grundbescheid erlassen werde, der die Einzelheiten regele. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch ist bislang nicht beschieden. Die Antragsteller, die sich am 21. März 2006 an das Gericht mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt haben machen im Wesentlichen geltend, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, bei der Bedarfsberechnung die tatsächlichen Heizkosten zu berücksichtigen. Diese Leistungen seien ihnen als Zuschuss und nicht als Darlehen zu gewähren. Im Übrigen sei der Warmwasserabzug zu hoch. Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung tatsächlicher Heizkosten in Höhe von monatlich brutto 171,00 in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse zu gewähren. - 3 -

- 3 - Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er verweist darauf, dass die von ihm durchzuführende Vermögensüberprüfung bislang noch nicht abgeschlossen sei. Aus diesem Grunde käme nur eine darlehensweise Gewährung von Leistungen an die Antragsteller in Betracht. Die geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten seien nicht angemessen. Eine Berechnung der angemessenen monatlichen Heizkosten für die Antragsteller ergebe, dass für den Zeitraum ab dem 01. Februar 2006 lediglich angemessene Heizkosten in Höhe von 126,91 werden könnten. Wegen der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners. II. Der Antrag ist zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet. Den Antragstellern ist es gelungen, für den hier maßgeblichen Zeitraum ab dem 01. März 2006 glaubhaft zu machen, dass ihnen gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von monatlich 145,35 zusteht. Gemäß 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) als auch die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund), also die Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht werden ( 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich dabei auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruches und des Anordnungsgrundes im sogenannten summarischen Verfahren (Berlit, Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz im Leistungsrecht der Grundsicherung - 4 -

- 4 - für Arbeitsuchende ein Überblick, info also, 2005, 3, 7; Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 7. Aufl. 2002, 86 b Rn 40). Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Antragsteller sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes in dem tenorierten Umfang glaubhaft gemacht. Nach 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, der sich der Vorsitzende anschließt, spricht für die Aufwendungen, die als laufende Kosten für Heizung nach dem Mietvertrag oder den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energie- bzw. Fernwärme Versorgungsunternehmen zu erbringen sind, zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2005, L 8 AS 427/05 ER). Dies bedeutet, dass bei der Berechnung der Leistungen für die Heizkosten zunächst einmal grundsätzlich von den tatsächlichen Abschlagszahlungen auszugehen ist, die der betreffende Antragsteller an den Energieversorger entrichten muss. Um eine unzumutbare Einschränkung der Lebensumstände der Betroffenen zu vermeiden, sind, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des jeweiligen Antragstellers im Hinblick auf unwirtschaftliches Heizen vorliegen, im Rahmen des vorläufigen Rechtschutzverfahrens die tatsächlichen gezahlten Heizkosten als angemessene Kosten anzusehen (so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08. Februar 2006, L 7 AS 333/05 ER). Zumindest für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ist dabei ein pauschaler Abzug von 15 % für den im Regelsatz enthaltenen Warmwasseranteil rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. ebenda). Dies bedeutet, dass die Antragsteller gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Berücksichtigung der tatsächlichen Abschlagszahlungen für Heizkosten bei der Berechnung der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II haben. Ausweislich der Rechnung der EWE vom 17. November 2005 müssen die Antragsteller derzeit monatlich einen Abschlagsbetrag für Erdgas in Höhe von 171 erbringen. Hiervon ist allerdings entsprechend der Verwaltungspraxis des Antragsgegners (vgl. dessen Schriftsatz vom 28. März 2006) ein Abzug für Warmwasseraufbereitung in Höhe von 15 % vorzunehmen. Dieser Warmwasseraufbereitungsanteil beträgt 25,65 (15 % von171 ). Hieraus ergibt sich der monatlich zu berücksichtigende Betrag für Heizkosten in Höhe von 145,35. Entgegen der Auffassung der Antragsteller haben diese aber keinen Anspruch - 5 -

- 5 - auf Leistung der Heizkosten in Form des Zuschusses. Die darlehensweise Gewährung ist hier aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat unter anderem in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Januar 2006 erklärt, dass die Leistungsgewährung in Form eines Darlehens im Hinblick auf die nicht abgeschlossene Vermögensprüfung erfolge. Die Vermögensüberprüfung wird offensichtlich vor dem Hintergrund durchgeführt, dass das Hausgrundstück der Antragsteller eine Große von 1254 qm aufweist. Im Übrigen besteht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum für eine nähere Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung in Form eines Darlehens. Dies muss einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dient nur der vorläufigen Regelung. Durch die darlehensweise Gewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ist grundsätzlich der Abwendung der Hilfebedürftigkeit genüge getan. Da die Antragsteller derzeit in ihrem selbst genutzten Einfamilienhaus wohnen, geht der Hinweis des Antragsgegners auf vergleichbare Kosten einer Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 60 qm fehl. Das Gericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass in Fällen des selbst genutzten Einfamilienhauses für einen Übergangszeitraum die tatsächlichen Verhältnisse sowohl hinsichtlich der Unterkunftskosten als auch hinsichtlich der zu berücksichtigenden Heizkosten maßgeblich sind (vgl. Sozialgericht Aurich, Beschluss vom 29. August 2005, S 25 AS 103/05 ER). Da die Antragsteller erst seit November 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beziehen ist die Übergangsfrist hier jedenfalls nicht verstrichen. Die tatsächlichen Verhältnisse sind daher auch aus diesem Grunde vorliegend maßgeblich. Im Hinblick auf die seitens des Antragsgegners derzeit durchgeführte Vermögensüberprüfung erscheint es auch im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung der Sozialgerichte hier nicht gerechtfertigt, mit der gerichtlichen Entscheidung einen Gesamtzeitraum von 6 Monaten zu regeln. Der Antragsgegner hat in den streitgegenständlichen Bescheid vom 30. Januar 2006 darauf hingewiesen, dass er nach abgeschlossener Vermögensprüfung einen Grundbescheid erlässt, der die Einzelheiten regele. Insoweit ist lediglich eine vorläufige Regelung bis zum Erlass dieses Grundbescheides notwendig. - 6 -

- 6 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von 193 SGG. Der Antrag hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Antragsbegehren war auf die Berücksichtigung von monatlichen Heizkosten in Höhe von brutto 171,00 gerichtet. Rechtsbehelfsbelehrung Dieser Beschluss kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei dem Sozialgericht Aurich, Kirchstr. 15, 26603 Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hilft das Sozialgericht der Beschwerde nicht ab, legt es sie dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zur Entscheidung vor. (Sonnemann) Richter am Verwaltungsgericht