Ergebnispräsentation: Studie Universität Linz

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Transkript:

Ergebnispräsentation: Studie Universität Linz Univ.-Prof. in Dr. in Erika Wagner Institutsvorständin des Instituts für Umweltrecht an der Johannes Kepler Universität Linz

GLIEDERUNG A) Baumhaftung analog 1319 ABGB 1. Status quo in der Lehre und Judikatur 2. Rechtspolitische Änderungsvorschläge B) Wegehalterhaftung 1. Regelung de lege lata 2. Regelungsvorschlag de lege ferenda C) Haftung im Wald 1. Haftung für Schäden im Wald 2. Haftung für Waldwege 3. Haftung für Schäden durch den danebenliegenden Wald 4. Rechtspolitische Änderungsvorschläge D) Fazit/Diskussion

ALLGEMEINES Vorbemerkungen: Ökologisch motivierte Studie auf Initiative und im Auftrag des Magistrats der Stadt Wien MA 22, 42, 45 und 49 sowie der Wiener Umweltanwaltschaft Vorschlag für weitere Diskussion Keine Exklusivität bezüglich der Lösungsansätze Kein Angriff auf die wirtschaftliche Existenz von BaumSV (im Gegenteil!)

ALLGEMEINES Problem: Derzeit Rechtsunsicherheit durch Fehlende Regelung (Lückenschluss zutreffend?) Einzelfalljudikatur zur Baumhaftung zt unklare Regelungen ( 176 ForstG) daraus folgt die verständliche Tendenz der Halter zu präventiven Schnittmaßnahmen und Fällungen

Beispiele: (1) Die Person A wird von einem Ast des Baumes des Eigentümers B getroffen und verletzt. (2) A wird im Park der Gemeinde C von einem Ast getroffen und verletzt. (3) A wird vom Baum der Gemeinde C auf der von E erhaltenen öffentlichen Straße getroffen und verletzt. (4) A wird im Wald des Waldeigentümers D vom Baum de D verletzt. (5) A wird am gekennzeichneten Waldweg im Wald des D vom Baum des D verletzt.

Beispiele: (6) A wird auf der neben dem Wald liegenden Landstraße (E) vom Baum des Waldeigentümers (D) verletzt. (7) A wird auf einem Badeplatz der Gemeinde F vom Baum des Waldeigentümers (D) verletzt.

Lösung der Beispiele nach geltender Rechtslage: (1) 1319 analog: B muss sich entlasten, dass er nicht leicht fahrlässig in Bezug auf die Baumgefahr war. (2) Strenger Sorgfaltsmaßstab an Gemeinden, muss sich entlasten, nicht leicht fahrlässig in Bezug auf die Baumgefahr gehandelt zu haben. (3) C trifft Baumhalterhaftung ( 1319 analog). E trifft die Wegehalterhaftung ( 1319a). (4) D trifft im Wald keine Haftung. (5) A muss beweisen, dass D grob fahrlässig im Hinblick auf die Baumgefahr gehandelt hat.

Lösung der Beispiele nach geltender Rechtslage: (6) A muss beweisen, dass D grob fahrlässig in Hinblick auf die Baumgefahr war. (7) Alles offen: keine Haftung (weil Waldprivileg - 176 Abs 2 ForstG) Haftungslage wie bei den dem Wald benachbarten Straßen ( 176 Abs 4 S 2 ForstG) Strenge Haftung ( 1319a analog)

A) Baumhaftung nach 1319 ABGB analog 1319 ABGB: Wird durch den Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe Nach der Judikatur ist 1319 ABGB im Wege der Analogie auch auf Schäden durch Bäume und fallende Äste sinngemäß anzuwenden.

A) Baumhaftung gem 1319 ABGB analog Grund für die Analogie zu 1319 ABGB nach der Rsp: Erhöhte Gefährlichkeit eines Baumes aufgrund eines Mangels Möglichkeit des Baumhalters mangelhaften Zustand zu erkennen und Abhilfe zu schaffen Voraussetzungen für die Baumhaftung sind demnach: 1. Mangelhaftigkeit des Baumes 2. Erkennbarkeit dieser Mängel

C) RECHTSPOLITISCHE VORSCHLÄGE Ergänzung des 1319 ABGB durch folgenden Zusatz: 1319. Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Der Baum ist kein Werk im Sinne dieser Bestimmung.

C) RECHTSPOLITISCHE VORSCHLÄGE Bedeutung dieser Ergänzung: Dadurch wird eine analoge Anwendung des 1319 ABGB im Bereich der Baumhaftung ausgeschlossen. Mit dem letzten Satz soll klargestellt werden, dass die Baumgefahr nicht mit der Bauwerksgefahr vergleichbar ist. was bleibt ist die Haftung des Baumhalters qua Delikt bei Verletzung allfälliger Verkehrssicherungspflichten bereits ab leichter Fahrlässigkeit. ( 1319b Abs 1 E) Zusätzlich: Konkretisierung des Sorgfaltsmaßstabes in Hinblick auf die leichte Fahrlässigkeit

C) RECHTSPOLITISCHE VORSCHLÄGE Implementierung einer speziellen Haftungsbestimmung für Bäume: 1319b ABGB: Abs 1: Wird jemand durch einen Baum geschädigt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Halter eines Baumes zum Ersatz verpflichtet, wenn er die ihn hinsichtlich des Baumes treffende Verkehrssicherungspflicht nicht eingehalten hat. Abs 2: Der Baumhalter und der Wegehalter entsprechen jedenfalls ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn a) Der Baum bei einer jährlichen Begehung augenscheinlich keine Auffälligkeiten aufweist oder augenscheinliche oder erkannte Gefahren beseitigt werden und b) Zwischen den jährlichen Begehungen bekannte Gefahren beseitigt werden. Bei einem gebotenen Rückschnitt ist tunlichst die Baumsubstanz zu wahren. Abs 3: Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt.

C) RECHTSPOLITISCHE VORSCHLÄGE Ziel des neuen 1319b ABGB: Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume soll auf ein realistisches und zumutbares Maß beschränkt werden. Mehr Rechtssicherheit für den Baumhalter, da sich dieser auf Abs 2 berufen kann Ökologischer Mehrwert für Bäume Bekanntheit der Gefahr isd Abs 2 lit b meint objektive Bekanntheit is eines objektiv konkreten Maßstabs. Der an die Bekanntheit zu legende Maßstab ist bei Gebietskörperschaften strenger (im Sinne der bisherigen Judikatur) Wenn Abs 2 nicht erfüllt ist, dann Beweislast wie bei Verkehrssicherungspflichtverletzung (Jud zt 1298)

C) RECHTSPOLITISCHE VORSCHLÄGE 1319b ABGB: - Gefahr : darunter sind nur baumtypische Gefahren subsumierbar. - Bekannte Gefahren : sind nur solche, die dem Baumhalter bekannt sind. Es ist ein objektiv konkreter Maßstab anzulegen. Aktive Handlungs- oder Nachforschungspflichten des Baumhalters für den Zeitraum zwischen den jährlichen Begehungen resultieren daraus nur in besonderen Konstellationen. - Für Gemeinden und Gebietskörperschaften soll der in der Judikatur judizierte strenge Sorgfaltsmaßstab an die Erkennbarkeit weiterhin gelten. Alternative (abschwächende Formulierung: Ersetzung von jedenfalls durch grundsätzlich Ersetzung von bekannte Gefahren durch erkennbare Gefahren

B) WEGEHATLERHAFTUNG 1319a ABGB: (1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen. (2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehres benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. (3) Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

B) WEGEHATLERHAFTUNG Status quo in der Judikatur und Lehre: Bei Bäumen in unmittelbarem Nahebereich von öffentlichen Straßen und Wegen treffen neben dem Baumhalter - auch den Wegehalter entsprechende Sicherungspflichten Nach der Rsp bestehen bspw Prüfpflichten des Wegehalters bzgl des Baumbestandes im Fahrbahnbereich Beispiel: Unterlassene Kontrolle eines Steilhangs im unmittelbaren Gefahrenbereich neben einer Straße kann eine Haftung des Wegehalters nach 1319a ABGB begründen.

B) RECHTSPOLITISCHE VORSCHLÄGE Ergänzung des Absatz 2 durch folgenden Zusatz: 2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehres benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. Der Wegehalter ist nicht für die von fremden Grundstück ausgehenden Baumgefahren verantwortlich.

B) RECHTSPOLITISCHE VORSCHLÄGE Alternativvorschlag: 2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehres benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. Auch für Baumgefahren von fremden Grundstücken findet der Sorgfaltsmaßstab des Abs 1 mit der Maßgabe des 1319b Anwendung, sofern sich aus öffentlich-rechtlichen Gesetzen keine spezielleren Regelungen ergeben.

B) RECHTSPOLITISCHE VORSCHLÄGE Bedeutung dieser Ergänzung: 1. Klärung des Verhältnisses zwischen Baumhalter und Wegehalter und deren Pflichten bzgl des Baumbestandes im unmittelbaren Nahebereich von Wegen und Straßen. 2. Dzt: Haftung des Wegehalters für Bäume auf fremden Grund gemäß 1319a ABGB. 3. Aber: Wegehalter hat grds keine Ingerenz über auf fremden Grund stehenden Bäumen; uu sogar Schadenersatzansprüche des Baumhalters denkbar. 4. Ingerenz des Wegehalters über auf Fremdgrund stehenden Bäumen ergibt sich aus öffentlich StraßenG (Erhaltung der Verkehrssicherheit) bzw 422 (Überhang) bzw 364 Abs 3 (Beschattung, gerichtliche Geltendmachung!) bzw 354 (unmittelbar bevorstehende Gefahr gerichtliche Geltendmachung!)

B) RECHTSPOLITISCHE VORSCHLÄGE Bedeutung dieser Ergänzung: 5. Dogmatische Begründung der Wegehalterhaftung in Bezug auf fremde Bäume lässt sich zum Teil schwer nachvollziehen. 6. Ist der Wegehalter zugleich auch Baumhalter, so haftet er ohnedies nach den Vorgaben des 1319b ABGB. 7. Alternativvorschlag 1319a Abs 2 letzter Satz würde die Ingerenz des Wegehalters ausdrücklich festschreiben und diesen Besonderheiten besser gerecht werden.

C) HAFTUNG FÜR SCHÄDEN IM WALD 176. (1) Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald, im besonderen auch durch die Waldbewirtschaftung drohenden Gefahren zu achten. (2) Den Waldeigentümer und dessen Leute sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen (wie Nutznießer, Einforstungs- oder Bringungsberechtigte, Schlägerungs- oder Bringungsunternehmer) und deren Leute trifft, vorbehaltlich des Abs. 4 oder des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes, keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten; sie sind insbesondere nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, daß dadurch solche Gefahren abgewendet oder vermindert werden. (3) Wird im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt, so haftet der Waldeigentümer oder eine sonstige, an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens, sofern sie oder einer ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ist der Schaden durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Entsteht der Schaden in einer gesperrten Fläche, so wird nur für Vorsatz gehaftet. Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, bleibt unberührt.

C) HAFTUNG FÜR SCHÄDEN IM WALD Status quo de lege lata: Das forstrechtliche Haftungsprivileg des 176 ForstG: Abseits von öffentlichen Straßen und Wegen im Wald gilt: Haftungsbefreiung für typische Waldschäden Keine besonderen Handlungs- oder Duldungspflichten des Waldeigentümers Wer abseits öffentlicher Straßen und Wegen den Wald betritt, handelt auf eigenes Risiko Haftungsbeschränkung bei Schäden durch Waldarbeit (Abs 3)

C) HAFTUNG FÜR SCHÄDEN IM WALD Ausnahmen vom forstrechtlichen Haftungsprivileg des 176 ForstG: Bei atypischen, anthropogen geschaffenen Gefahrenquellen zb: Fangeisen, Fallgruben Bei Vorliegen eines besonderen Rechtsgrundes zb: Vertrag, Immissionsverbot der 364ff ABGB Bei Forststraßen und für die allgemeine Benützung gekennzeichneten Wegen

C) HAFTUNG FÜR WALDWEGE 176 Abs 4 S 1 ForstG: Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald gilt 1319a ABGB; zu der dort vorgeschriebenen Vermeidung von Gefahren durch den mangelhaften Zustand eines Weges sind der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen jedoch nur bei Forststraßen verpflichtet sowie bei jenen sonstigen Wegen, die der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Haftung für Forststraßen und ausdrücklich gewidmete sonstige Waldwege nur bei grober Fahrlässigkeit Haftung für Trampelpfade im Wald nur wenn diese der Allgemeinheit ausdrücklich zugänglich gemacht wurden durch entsprechende Kennzeichnung des Waldeigentümers Bei nicht gekennzeichneten sonstigen Wegen gilt das Haftungsprivileg des 176 Abs 2 ForstG

C) HAFTUNG FÜR SCHÄDEN DURCH DEN DANEBENLIEGENDEN WALD 176 Abs 4 S 2 ForstG: Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht, so haften der Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen und deren Leute keinesfalls strenger als der Wegehalter. Für Schäden auf Wegen durch den Zustand des daneben liegenden Waldes haftet der Waldeigentümer nur im Falle grober Fahrlässigkeit Restriktive Auslegung des terminus daneben liegender Wald (nur unmittelbarer Nahebereich) Räumliche Reichweite des Sicherheitsbereichs beurteilt sich nach den örtlichen Verhältnissen

C) HAFTUNG FÜR SCHÄDEN DURCH DEN DANEBENLIEGENDEN WALD Bestehen von Sicherungs- und Einstandspflichten des Waldeigentümers gegenüber benachbarten Fremdgrundstücken (Wiese, Acker, Bauland etc)? Rechtslage de lege lata: Keine spezialgesetzlich geregelte Sicherungspflicht des Waldeigentümers 176 Abs 4 S 2 ForstG regelt nur das Verhältnis Wald Weg Mögliche Lösungsansätze: a) Anwendung der Baumhaftung analog 1319 ABGB auch bei Waldbäumen? b) Analogie zu 176 Abs 4 S 2 ForstG auch bei Fremdgrundstücken? c) Umkehrschluss aus 176 Abs 4 S 2 ForstG?

C) RECHTSPOLITISCHE VORSCHLÄGE Ergänzung des 176 Abs 1 ForstG: (1) Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald, im besonderen auch durch die Waldbewirtschaftung drohenden Gefahren zu achten. Er handelt insofern allein auf seine eigene Gefahr. Zur verstärkten Betonung des Prinzips der Eigenverantwortlichkeit der Waldbesucher auf Waldflächen.

C) RECHTSPOLITISCHE VORSCHLÄGE Änderung in 176 Abs 4 ForstG: Streichung des 2. Satzes und Neuregelung in Abs 6: (4) Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald gilt 1319a ABGB; zu der dort vorgeschriebenen Vermeidung von Gefahren durch den mangelhaften Zustand eines Weges sind der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen jedoch nur bei Forststraßen verpflichtet sowie bei jenen sonstigen Wegen, die der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht, so haften der Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen und deren Leute keinesfalls strenger als der Wegehalter.

C) RECHTSPOLITISCHE VORSCHLÄGE Ergänzung des 176 ForstG durch einen neuen Abs 5: Waldeigentümer und Wegehalter (klarstellend: Wegehalter sonstiger Wege isd Abs 4) haften weder nach vorstehenden noch anderen gesetzlichen Bestimmungen für waldtypische Baumgefahren im Wald.

C) RECHTSPOLITISCHE VORSCHLÄGE Bedeutung des neuen Abs 5: Durch den neu hinzugefügten Abs 5 wird klar zum Ausdruck gebracht, dass hinsichtlich waldtypischer Baumgefahren keine Sorgfalts- oder Einstandspflichten des Waldeigentümers bestehen. Dies gilt dann auch für sonstige Wege im Wald. Der terminus waldtypische Baumgefahr ist dabei extensiv auszulegen. Darunter zu subsumieren sind auch herunterhängende Äste, Ast- und Baumbrüche, Totholz, herabfallendes Laub, herabfallende Samen, Dürräste, Totholz und ue sogar ein toter Baum als natürlicher Bestandteil eines Waldes.

C) RECHTSPOLITISCHE VORSCHLÄGE Ergänzung des 176 ForstG durch einen neuen Abs 6: Für öffentliche Verkehrswege außerhalb des Waldes gilt für den Waldeigentümer der Sorgfaltsmaßstab des 1319b ABGB. Gleiches gilt für Flächen auf denen ein Verkehr ausdrücklich eröffnet wurde.

C) RECHTSPOLITISCHE VORSCHLÄGE Bedeutung des neuen Abs 6: Abs 6 soll dazu dienen, den Sorgfaltsmaßstab des Waldeigentümers gegenüber bestimmten Flächen neben dem Wald zu präzisieren. Unter sonstige dem Verkehr ausdrücklich eröffnete Flächen sind beispielsweise Wanderwege, Badewiesen oder Mountainbikerouten am Waldrand zu verstehen. Voraussetzung für die Begründung etwaiger Sorgfaltspflichten ist aber, dass diese Flächen vom jeweiligen Eigentümer, ausdrücklich durch Kennzeichnung - für die Öffentlichkeit gewidmet werden. Für alle sonstigen Flächen (die nicht ausdrücklich der Öffentlichkeit gewidmet sind) gilt das Haftungsprivileg des 176 Abs 2 ForstG.

Lösung der Beispiele nach dem Vorschlag: (1) B kann unter Berufung auf 1319b Abs 2 die Einhaltung der Sorgfalt beweisen. (2) C kann unter Berufung auf 1319b Abs 2 die Einhaltung der Sorgfalt beweisen, wobei in Hinblick auf lit b ein strenger Sorgfaltsmaßstab besteht. (3) C trifft als Baumhalter die Baumhaftung; sh (2); E trifft keine Haftung bzw E trifft die Haftung nach Maßgabe des Alternativentwurfs. (4) Keine Haftung (wie bisher). (5) D trifft keine Haftung, wenn der Astbruch auf eine waldtypische Gefahr zurückzuführen war.

Lösung der Beispiele nach dem Vorschlag: (6) 176 neu Abs 6: Waldeigentümer haftet nach 1319b neu; daneben Haftung des Wegehalters nach 1319a (7) 176 neu Abs 6: Waldeigentümer haftet nach 1319b neu.

KONTAKT: Univ.-Prof. in Dr. in Erika Wagner Institutsvorständin des Instituts für Umweltrecht Abteilungsleiterin der Abteilung Umweltprivatrecht (Institut Zivilrecht) JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Altenberger Straße 69 Juridicum, J 208 B 4040 Linz, Österreich T +43 732 2468 3571 erika.wagner@jku.at Sämtliche Rechte vorbehalten