Zwei Jäger treffen sich im Wald. Sagt der eine zum anderen: Du, gestern hab ich Deinen Nachbarn getroffen. Darauf der andere: Waidmannsdank.

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1 Kommt ein Mann mit Waffe in die Bank und kassiert das ganze Bargeld. Dann fragt er den danebenstehenden Kunden: Haben Sie gesehen, was ich getan habe? Ja, hab ich gesehen. Der Bankräuber erschießt den Mann und wendet sich an den nächsten: Haben Sie gesehen, dass ich die Bank ausgeraubt habe? Ich nicht, aber meine Frau! Die Dame kommt zum Anwalt und fragt: Herr Anwalt, was kostet eine Scheidung? Der Anwalt: Fünftausend Euro, Was?, ruft die Dame ganz entsetzt, so teuer? Für tausend Euro kann ich ihn schon auf der Treibjagd erschießen lassen! Folie 1 von 39 Folie 2 von 39 Ein Bayer kauft eine Motorsäge. Der Verkäufer: Damit können Sie mindestens 30 Bäume pro Tag fällen. Der Bayer schafft am ersten Tag drei Bäume, am zweiten fünf, am dritten Tag sieben Bäume. Unzufrieden mit dem Ergebnis, will er das Gerät umtauschen. Der Verkäufer nimmt die Säge in die Hand, prüft sie und meint: Verstehe ich nicht, Sprit ist drin, die Zündkerzen sind okay schauen wir einmal. Er wirft die Säge an. Darauf der Bayer: Was ist denn das für ein Geräusch??? Zwei Jäger treffen sich im Wald. Sagt der eine zum anderen: Du, gestern hab ich Deinen Nachbarn getroffen. Darauf der andere: Waidmannsdank. Folie 3 von 39 Folie 4 von 39

2 Rechtsreferat Mag. Dr. Gerhard Putz Leiter des Rechtsreferates 0316/ Referentin: Mag. Maria Wimmer-Kickmaier 0316/ Nachbar werden ist nicht schwer, Nachbar sein hingegen sehr? Referent: Dr. Wilhelm Buchberger 0316/ Sekretariat: Katharina Herneth 0316/ jeweils: Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark Hamerlinggasse Graz Folie 5 von 39 Folie 6 von 39 Wann kann ich Schadenersatz fordern? Schaden ies Schadenersatz Verursachung (Wäre der Schaden ohne dieses Ereignis eingetreten?) Rechtswidrigkeit (liegt nicht vor bei Notwehr/Notstand) Verschulden (liegt nicht vor bei höherer Gewalt) Verjährung: nach 3 bzw. 30 Jahren Folie 7 von 39 Folie 8 von 39

3 Welcher Schaden wird ersetzt? Leichte Fahrlässigkeit: positiver Schaden wird ersetzt (zb der Wert des zerstörten Kunstwerkes) Grobe Fahrlässigkeit (auffallende Sorglosigkeit): volle Genugtuung, dh subjektive Verhältnisse des Geschädigten maßgebend (zb besonderer Wert des zerstörten Kunstwerkes, da es Teil einer Sammlung war) Vorsatz: ebenfalls subjektive Schadensberechnung Haftung im Wald 176 (1) Wer sich im Wald abseits von öffentlichen Straßen und Wegen aufhält, hat selbst auf alle ihm durch den Wald, im besonderen auch durch die Waldbewirtschaftung drohenden Gefahren zu achten. (2) Den Waldeigentümer und dessen Leute sowie sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen (wie Nutznießer, Einforstungs- oder Bringungsberechtigte, Schlägerungs- oder Bringungsunternehmer) und deren Leute trifft, vorbehaltlich des Abs. 4 oder des Bestehens eines besonderen Rechtsgrundes, keine Pflicht zur Abwendung der Gefahr von Schäden, die abseits von öffentlichen Straßen und Wegen durch den Zustand des Waldes entstehen könnten; sie sind insbesondere nicht verpflichtet, den Zustand des Waldbodens und dessen Bewuchses so zu ändern, dass dadurch solche Gefahren abgewendet oder vermindert werden. Folie 9 von 39 Folie 10 von Abs 3 Forstgesetz (3) Wird im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt, so haftet der Waldeigentümer oder eine sonstige, an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Person für den Ersatz des Schadens, sofern sie oder einer ihrer Leute den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Ist der Schaden durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit. Entsteht der Schaden in einer gesperrten Fläche, so wird nur für Vorsatz gehaftet. Das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959, bleibt unberührt. Haftung für Waldwege 176 (4) Für die Haftung für den Zustand einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald gilt 1319a ABGB; zu der dort vorgeschriebenen Vermeidung von Gefahren durch den mangelhaften Zustand eines Weges sind der Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkenden Personen jedoch nur bei Forstraßen verpflichtet sowie bei jenen sonstigen Wegen, die der Waldeigentümer durch eine entsprechende Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat. Wird ein Schaden auf Wegen durch den Zustand des danebenliegenden Waldes verursacht, so haften der Waldeigentümer, sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen und deren Leute keinesfalls strenger als der Wegehalter. Folie 11 von 39 Folie 12 von 39

4 Weghalterhaftung 1319a ABGB: (1) Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen. (eingefügt durch BGBl 1975/416) Weghalterhaftung - Umfang 1. Abseits von öffentl. Straßen: Begehen auf eigene Gefahr 2. Allgemein erlaubte Wegbenützung: Weghalterhaftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Schäden durch den danebenliegenden Wald: Haftung des Waldeigentümers für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 3. Haftung bei vertraglich eingeräumter Wegbenützung (z.b.: Servituts-, Bittweg): Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit Folie 13 von 39 Folie 14 von 39 Bergahorn- Fall - OGH 60 b S 70/92 Alter Stacheldraht im Wald - OGH 7Ob171/11i Sachverhalt: die starke Wurzelschädigung war für den Fachmann erkennbar (fehlende Baumkrone, vermoderter Wipfel ab 10 m Höhe, auf den restlichen 6 m Angstreiser) Rinde bis 10 m Höhe gesund + als Notreaktion belaubt Forststraßenbenutzer durch umstürzenden Baum schwer verletzt Erstgericht: verurteilte Waldeigentümer (Grobe Fahrlässigkeit im Grenzbereich zur leichten, da sich der Schaden seit mind. 2 Jahren abzeichnete) Berufungsgericht: wies die Klage ab (keine grobe Fahrlässigkeit, da mehrmals wöchentlich eine Begehung stattfand und der kranke Baum nicht hervorstach) OGH: Haftung des Waldeigentümers gemäß 176 (4) Forstgesetz bzw a ABGB. Die im Einzelfall zu beurteilende Sorgfaltspflicht kann nicht allgemein bestimmt werden Sachverhalt: Spaziergänger verletzt sich im Wald an eingewachsenem und verrostetem Stacheldraht OGH: Weder der Waldeigentümer noch andere Personen dürfen durch positives Tun Gefahrenquellen (wie zb Fallgruben oder Fangeisen) für Waldbesucher schaffen, ohne diese gleichzeitig entsprechend abzusichern. Die Beklagte hätte daher für die - ihr zumutbare - Absicherung oder Beseitigung der Gefahrenquelle sorgen müssen. Die Haftung der Beklagten sei damit grundsätzlich zu bejahen. Für ein Urteil sei es aber noch zu früh, da das Mitverschulden des Klägers nicht ausreichend überprüft worden sei. Die Rechtssache wurde an das Erstgericht zurückverwiesen. Folie 15 von 39 Folie 16 von 39

5 Radfahrer - Fall(e) - OGH 20 b 23/94 Sachverhalt: Weidedraht über Waldweg Radfahrer stürzte forderte rund 5.800,-- Schmerzensgeld Erstgericht: verurteilte den Waldeigentümer zur Bezahlung von ca ,-- Schmerzensgeld + Haftung für Dauerfolgen Berufungsgericht: bestätigte das Erstgericht (auch Fußgänger und Jogger seien extrem gefährdet gewesen) OGH: verurteilte das Verhalten des Waldeigentümers strenge Anforderungen an Erkennbarkeit gem. 1319a ABGB das sei Aufgabe des Waldbesitzers Draht: extremes Abweichen von gebotener Sorgfalt Grobe Fahrlässigkeit Haftung für Bauwerke und Bäume 1319 ABGB Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Diese Bestimmung wird analog auf umstürzende Bäume und sich ablösende Äste angewandt, weil die erhöhte Gefährlichkeit auf einem Mangel beruht (im Wald ev. Haftungseinschränkung gem. 176 ForstG) Folie 17 von 39 Folie 18 von 39 Nachbarrechte Folie 19 von 39 Folie 20 von 39

6 l Die Grenze 1. Grundkataster Natur-, bzw. Nutzungsgrenze Mappengrenze ist nicht maßgebend!! Grenzberichtigungs-/-feststellungsverfahren 2. Grenzkataster (Wieder)Vermessung Folie 21 von 39 Folie 22 von 39 Baum auf der Grenze Baum an der Grenze Stämme der Grenzbäume Stamm zur Gänze auf A Krone auf A und B A B A B Grundgrenze Grundgrenze Miteigentum beider Grenznachbarn Stamm und Krone: Eigentum des A B hat Entfernungsrecht des Überhanges Ausnahme: 14 Forstgesetz Folie 23 von 39 Folie 24 von 39

7 422 ABGB Baum an der Grenze (1) Jeder Eigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes oder einer anderen fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Dabei hat er aber fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt. (2) Die für die Entfernung der Wurzeln oder das Abschneiden der Äste notwendigen Kosten hat der beeinträchtigte Grundeigentümer zu tragen. Sofern diesem aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.. 14 Forstgesetz Der Eigentümer eines an Wald angrenzenden Grundstückes hat aus dem nachbarlichen Wald das Überhängen von Ästen in den Luftraum und das Eindringen von Wurzeln in das Erdreich seines Grundstückes dann zu dulden, wenn die Beseitigung ( 422 ABGB) den nachbarlichen Wald einer offenbaren Gefährdung durch Wind oder Sonnenbrand aussetzen würde. Wird durch das Überhängen von Ästen oder das Eindringen von Wurzeln die ortsübliche Benutzung des nachbarlichen Grundstückes wesentlich beeinträchtigt, so hat dessen Eigentümer für die dadurch eingetreten vermögensrechtlichen Nachteile gegenüber dem Eigentümer des nachbarlichen Waldes Anspruch auf angemessene Entschädigung. Über die Bemessung der Entschädigung entscheidet die Behörde mit Bescheid... Folie 25 von 39 Folie 26 von 39 Einwirkungen vom Nachbargrund 364 ABGB Recht auf Licht und Luft 364 (2) ABGB: Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. (3) Ebenso kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz, bleiben unberührt. Folie 27 von 39 Folie 28 von 39

8 Verpflichtender Schlichtungsversuch Schlichtungsstelle (zb Notariats-, Rechtsanwaltskammer) Vergleichsversuch beim Bezirksgericht, oder Mediator - Die Kosten trägt zunächst derjenige, der die gütliche Einigung angestrebt hat - Die Klage ist zulässig, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten eine gütliche Einigung erzielt worden ist Ast als unmittelbare Zuleitung - OGH 4Ob43/11v Sachverhalt: Von einer Stieleiche brach aufgrund von Fäule des Baumes ein etwa 15 Meter langer Starkast ab und richtete Schäden am Nachbargrund an OGH: Überhängende Äste sind als Immissionen isd 364 ABGB zu qualifizieren. Die Waldeigentümerin kann sich daher nicht auf 176 ForstG berufen. Wenn Äste meterweit in das Nachbargrundstück hineinragen und eine Gefahr für Personen und Sachen sind, handelt es sich um unmittelbare Zuleitungen, welche die Klägerin nicht zu dulden braucht. Die Beklagte wurde dazu verurteilt, den gefährlichen Überhang der im Urteil genau bezeichneten Bäume zu beseitigen, da von diesen eine konkrete Gefahr ausginge Folie 29 von 39 Folie 30 von 39 Baum gegen Garage (OGH 5Ob 3/99y) Sachverhalt: Forstwirt beauftragt Schlägerungsunternehmen Baumstamm durchschlägt Nachbars Garagenwand dieser fordert ATS ,31,- vom Waldeigentümer OGH: Forstwirt hat besondere Gefahr geschaffen das nicht untypische Abrutschen von Baumstämmen ist für ihn ein objektiv kalkulierbares Risiko, welches er zu seinem Nutzen eingeht der Nachbar ist der Gefahr ausgeliefert Ausgleichsanspruch analog zu 364a ABGB 176 Abs. 3 ForstG steht dem nicht entgegen, da dieser Schadenersatz betreffe Servitutsrechte Folie 31 von 39 Folie 32 von 39

9 Begriff der Dienstbarkeit 472 ABGB Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigentümer verbunden, zum Vorteile eines Anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht. Entstehung von Servitutsrechten: Vertrag Ersitzung Urteil bzw. Bescheid Umfang des Wegerechtes Gehrecht (auch Recht sich von Menschen tragen zu lassen) Scheibtruhe? Fahrrecht Gehrecht inkludiert, aber nicht das Parken Einschränkung auf bestimmte Fahrzeuge, Zeiten, Zwecke (zb landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Fahrrecht) möglich Viehtriebsrecht Recht, sein Vieh über fremden Grund zu treiben, darüber zu gehen und eine Karre zu schieben, aber nicht schwere Lasten zu schleifen Vertragsinhalt bzw. Umfang der Nutzung in der Ersitzungszeit maßgebend Folie 33 von 39 Folie 34 von ABGB: Schonende Ausübung Der Besitzer des herrschenden Gutes kann zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden. Der Servitutsweg Instandhaltung Verlegung Zulässig: moderne Maschinen und Geräte Benutzung durch Besucher Tore, Schranken Tafeln? Unzulässig: Verändern des Weguntergrundes oder breite Pflastern oder Beschottern eines Wald- oder Wiesenweges Folie 35 von 39 Folie 36 von 39

10 Zwangsrechte Alles hat ein Ende landwirtschaftliches Bringungsrecht forstwirtschaftliches Bringungsrecht Notwegerecht Vertragsende Verjährung Zwecklosigkeit Verzicht Folie 37 von 39 Folie 38 von 39 Danke für Ihre Aufmerksamkeit Folie 39 von 39

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