Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz



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Transkript:

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Übersicht Derzeitige Rechtslage zum Bilanzrecht Inkrafttreten und Zielsetzung der Reform Handlungsbedarf für Banken Beratungsleistungen der SKS Unternehmensberatung Ihre Ansprechpartner bei der SKS Unternehmensberatung Derzeitige Rechtslage zum Bilanzrecht Das deutsche Bilanzrecht erweckte in den letzten Jahren nicht den Anschein, mit den Entwicklungen in der internationalen Rechnungslegung Schritt halten zu können. Während für IFRS/US-GAAP die Informationsbedürfnisse der Kapitalmarktteilnehmer immer weiter in den Vordergrund rückten, liegt dem HGB der Gläubigerschutz zugrunde. So ist das HGB vor Allem an Vergangenheitswerten orientiert, während ein Ansatz zu Zeitwerten für die Informationsbedürfnisse der Investoren besser geeignet wäre. Zusätzlich ist das HGB durch zahlreiche Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte geprägt, welche den Unternehmen große Spielräume zur Verfügung stellen. Auf diese Weise ist zum Beispiel die Informationsfunktion des HGB- Abschlusses beeinträchtigt. Eine vollständige Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS ist für deutsche Unternehmen allerdings nicht unbedingt von Vorteil. Die IFRS sind auf kapitalmarktorientierte Unternehmen zugeschnitten, dienen somit den Informationsbedürfnissen der Investoren und können das lokale Bilanzrecht nicht vollständig ersetzen. Hinzu kommt noch, dass eine Umstellung auf das komplexe IFRS-Regelwerk sehr kostenintensiv ist, was insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen keine gangbare Alternative darstellt. Auch der Aspekt einer nicht erwünschten Transparenz wäre an dieser Stelle kritisch zu bewerten. Inkrafttreten und Zielsetzung der Reform Mit dem ausgesprochenen Ziel der Modernisierung des Bilanzrechts hat der Deutsche Bundestag am 26. März 2009 das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verabschiedet. Eine Zustimmung durch den Bundesrat ist am 03. April erfolgt. Die neue HGB-Fassung ist für die Geschäftsjahre ab dem 01. Januar 2010 bindend, kann aber auch rückwirkend auf das Jahr 2009 angewendet werden. Die aus EU-Richtlinien resultierenden Regelungen treten allerdings für Geschäftsjahre ab dem 01. Januar 2009 in Kraft. Von der Bilanzrechtsmodernisierung sind grundsätzlich alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland betroffen, insbesondere Banken, für die spezielle Regelungen eingeführt werden, sowie kleine und mittelständische Unternehmen, deren Buchführung gezielt entlastet werden soll. Die vorgenommenen Änderungen, unter anderem der Wegfall von diversen Wahlrechten, sollen die Aussagekraft des HGB-Abschlusses erhöhen und somit die Vergleichbarkeit mit anderen Abschlüssen verbessern. Als ein weiteres Hauptziel nennt der Gesetzgeber die Komplexitätsreduzierung in Form von diversen Befreiungen und Erleichterungen bei der Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften. So werden beispielsweise neue Schwellenwerte eingeführt und bestehende Schwellenwerte angehoben, damit kleine und mittelständische Unternehmen von der Buchführungs- und Abschlusspflicht sowie von der Konsolidierungspflicht befreit werden können.

Das BilMoG hat auch zum Ziel, die Berichterstattung von Kreditinstituten transparenter und vergleichbarer zu machen. Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften, welche für die Rechnungslegung von Kreditinstituten bedeutsam sind, wurden auch viele Änderungen im Rahmen des Abschnittes Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute vorgenommen. So kann man nach HGB neuer Fassung z. B. Bewertungseinheiten bilden und ist verpflichtet, bankspezifische Bewertungsansätze zu verwenden. Darüber hinaus wurde durch die gezielte Änderung der Konsolidierungsvorschriften vor Allem dafür gesorgt, dass zukünftig auch die Zweckgesellschaften (SPEs) konsolidiert werden. Änderungen im Einzelabschluss Finanzinstrumente im Handelsbestand Abschreibungswahlrechte Handlungsbedarf für Banken Die Kreditinstitute müssen zweifelsohne auf die durch BilMoG kodifizierten Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften reagieren. Der Handlungsbedarf besteht auf der Einzel- und Konzernabschlussebene, wobei nicht nur sehr hohe fachliche Anforderungen gestellt werden, sondern auch ein fundiertes technisches Verständnis für die erfolgreiche Umsetzung notwendig sein wird. Wesentliche Änderungen im Einzelabschluss HGB bisheriger Fassung Bewertung nach den für das Umlaufvermögen geltenden Vorschriften Außerplanmäßige Abschreibung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung möglich Abschreibung des Anlagevermögens bei nicht dauerhaften Wertänderung nicht möglich 340e (3) S. 1 HGB (n. F.): Bewertung des Handelsbestands zum beizulegenden Zeitwert Kreditinstitute haben die Finanzinstrumente des Handelsbestands zum Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu BilMoG Bewertung zum Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags Außerplanmäßige Abschreibung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung aufgehoben Bei Finanzanlagen von Kreditinstituten: außerordentliche Abschreibung auch bei nicht dauerhafter Wertänderung möglich Wertaufholung Bewertungseinheiten Umrechnung Vermögensgegenstände, Schulden, RAPs Bestandteile des Jahresabschlusses für bestimmte Unternehmen Ausweis erworbener eigener Anteile Ausweis latenter Steuern Wertaufholungsgebot Wertaufholungspflicht außer beim Geschäftsoder Firmenwert Einzelbewertungsgrundsatz Wahlrecht zur Bildung von Bewertungseinheiten Keine explizite Regelung Mit dem Devisenkassamittelkurs Bilanz GuV Anhang Ansatz im Umlaufvermögen und Hinterlegung durch eine Rücklage für eigene Anteile oder Offener Abzug vom Posten Gezeichnetes Kapital Erfolgsorientiertes Timing-Konzept Verrechnung der aktiven und passiven latenten Steuern Keine Regelung zum Steuersatz Bilanz GuV Anhang Kapitalflussrechnung Eigenkapitalspiegel Evtl. Segmentberichterstattung Offene Verrechnung Ansatz zum Nennbetrag bzw. zum rechnerischen Wert als Kapitalrückzahlung Bilanzorientiertes Temporary-Konzept Getrennter Ausweis möglich Unternehmensindividueller Steuersatz im Zeitpunkt der Umkehrung Erweiterte Anhangangaben Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten Risiken aus und Gründe für Eventualverbindlichkeiten

bewerten. Die Einordnung in diese Kategorie von Finanzinstrumenten erfolgt im Zugangszeitpunkt und kann später nicht widerrufen werden. Auch nicht für das Hedging gehaltene derivative Finanzinstrumente sind nun bilanziell zu erfassen. 253 (3) S. 3 und 4 HGB (n. F.): Abschreibungswahlrechte Eine Ausnahme vom Abschreibungsverbot bei nicht dauerhafter Wertminderung des Anlagevermögens bilden die Finanzanlagen von Kreditinstituten. Für sie besteht ab jetzt ein Abschreibungswahlrecht. Die ausserplanmäßige Abschreibung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung im Rahmen des Anlage- und Umlaufvermögens entfällt. 253 (5) S. 1 und 4 HGB (n. F.): Berücksichtigung von Wertaufholungen Eine Wertaufholung nach BilMoG ist ständig erforderlich, wenn die Gründe für den niedrigeren Wertansatz nicht mehr bestehen. Die einzige Ausnahme bildet der Geschäfts- oder Firmenwert (GoF), für den generell ein Wertaufholungsverbot besteht. 254 HGB (n. F.): Bildung von Bewertungseinheiten, Hedge Accounting Nach 254 HGB (n. F.) soll sich ein Wahlrecht zur Bildung von Bewertungseinheiten ergeben. Demnach können Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen mit Finanzinstrumenten zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen bzw. Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken zusammengefasst werden. 256a HGB (n. F.): Umrechnung der Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten zum Devisenkassakurs Bilanzposten sind ab jetzt mit dem Devisenkassamittelkurs in Euro umzurechnen. Außerdem ist für Vermögensgegenstände bzw. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ein Niederst- bzw. Höchstwerttest notwendig. 264 (1) HGB (n. F.): Bereitstellung einer Kapitalflussrechnung und eines Eigenkapitalspiegels, eventuell auch einer Segmentberichterstattung Nach BilMoG gehören zum Jahresabschluss von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, neben der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und dem Anhang auch die Kapitalflussrechnung und der Eigenkapitalspiegel. Die Entscheidung über die Erstellung einer Segmentberichterstattung wird dem Unternehmen überlassen. 272 (1) HGB (n. F.): Ausweis erworbener eigener Anteile Erworbene eigene Anteile werden zukünftig zum Nennbetrag/rechnerischen Wert als Kapitalrückzahlung angesetzt. Der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag/rechnerischen Wert wird mit den freien Rücklagen verrechnet. 274 HGB (n. F.): Ausweis latenter Steuern Die Passivierungspflicht und das Aktivierungswahlrecht für die latenten Steuern bleiben bestehen. Während aber früher das erfolgsorientierte Timing-Konzept galt, ist nach BilMoG nur das international übliche bilanzorientierte Temporary-Konzept zulässig. In Abweichung zum HGB bisheriger Fassung können die passiven und aktiven latenten Steuern getrennt ausgewiesen werden. Hinzu kommt, dass der unternehmensindividuelle Steuersatz im Zeitpunkt der Umkehrung zu benutzen ist. 285 Nr. 27 HGB (n. F.): Anhangangaben über Risiken und Haftungsverhältnisse Nach der Bilanzmodernisierung sind Anhangangaben zu diversen Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten erforderlich. Die Risiken aus und die Gründe für Eventualverbindlichkeiten sollen auch aufgeführt werden.

Änderungen im Konzernabschluss HGB bisheriger Fassung BilMoG Konsolidierung von SPEs Allgemeine Beherrschungsdefinition Risk & Reward-Approach Vollkonsolidierung Umrechnung von Abschlüssen Interessenzusammenführungsmethode oder Erwerbsmethode: Buchwertmethode/ Neubewertungsmethode Erwerbsmethode: Neubewertungsmethode Keine Regelung Modifizierte Stichtagkursmethode Abschreibung GoF Zu mindestens einem Viertel oder Planmäßig Planmäßig Konsolidierung von Assoziierten Unternehmen Buchwertmethode Kapitalanteilsmethode Buchwertmethode Wesentliche Änderungen im Konzernabschluss 290 HGB (n. F.): Konsolidierung von SPEs Bei der Bestimmung des Konsolidierungskreises ist nur noch das Control-Konzept anzuwenden. Zusätzlich hat der Gesetzgeber den Risk & Reward-Approach eingeführt, nach dem die Konsolidierung von SPEs davon abhängt, ob das Mutterunternehmen die Mehrheit der Chancen und Risiken dieser Einheit trägt. Das Thema Konsolidierung von SPEs wird momentan auch im Rahmen der internationalen Rechnungslegung diskutiert. (Exposure Draft 10 zu SIC-12, siehe News). 301 (1) S. 2 HGB (n. F.): Vollkonsolidierung - Einschränkung auf Neubewertungsmethode Nach BilMoG steht nur noch die Neubewertungsmethode als Ausprägung der Erwerbsmethode zur Verfügung. Somit ist die Interessenzusammenführungsmethode auch in Deutschland nicht mehr zulässig. 308a HGB (n. F.): Umrechnung von auf ausländische Währungen lautenden Abschlüssen Als Umrechnungsmethode für auf ausländische Währungen lautende Abschlüsse wird die modifizierte Stichtagkursmethode eingeführt. Demnach sind alle Bilanzposten mit Ausnahme des Eigenkapitals, das zu historischen Kursen umgerechnet wird, mit dem Devisenkassamittelkurs umzurechnen. Für die GuV werden Durchschnittskurse benutzt. Eine bilanzielle Umrech- nungsdifferenz ist erfolgsneutral zu erfassen. 309 (1) HGB (n. F.): GoF: Einschränkung des Abschreibungswahlrechts Die Anforderung, den GoF zu mindestens einem Viertel abzuschreiben, wird aufgehoben. Er ist planmäßig über die erwartete Nutzungsdauer und ggf. außerplanmäßig abzuschreiben, wobei eine Wertaufholung nicht gestattet ist. 312 (1) HGB (n. F.): Assoziierte Unternehmen: Einschränkung der Kapitalkonsolidierung auf die Buchwertmethode Für die Konsolidierung von assoziierten Unternehmen ist ab jetzt nur die Buchwertmethode zulässig. Beratungsleistungen der SKS Unternehmensberatung Die SKS Unternehmensberatung bringt durch ihre Expertise in der Rechnungslegung und Kenntnisse damit zusammenhängender Geschäftsprozesse ergänzt durch umfangreiche Projekterfahrung sowie Umsetzungs-Know-how ideale Voraussetzungen mit, Sie bei Ihrer Umsetzung des BilMoG zu begleiten.

RECHNUNGWESEN Die SKS Unternehmensberatung bietet dabei folgende Leistungen zu den einzelnen Projektphasen an, die auch - je nach Kundenbedarf - zu einem individuellen Paket zusammengestellt werden können: Durchführung einer Vorstudie Impact-Analyse Gap-Analyse Geschäftsprozesse Gap-Analyse IT Ausarbeitung Entscheidungsvorlage Konzeption Anpassung der Bilanzierungsrichtlinien des Unternehmens Erforderliche Schnittstellenerweiterungen Anpassung Parametrisierung Business Intelligence Realisierung Test Fachliche Unterstützung Test-Management Rollout Training Sollten Sie darüber hinaus Wünsche haben, lassen Sie es uns wissen. Wir loten gerne alle Möglichkeiten aus, Sie zu Ihrer Zufriedenheit zu bedienen. Ihre Ansprechpartner bei der SKS Unternehmensberatung Dr. André Paulus, Bereichsleiter Mobil: +49 (0) 162 / 286 20 18 Alexander Peters, Sales Manager Mobil: +49 (0) 163 / 360 17 32