Rechtliche Grundlagen
7 Landeshaushaltsordnung BW Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Kosten- und Leistungsrechnung (1) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten auch zur Prüfung, inwieweit staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten durch Ausgliederung und Entstaatlichung oder Privatisierung erfüllt werden können. (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen. Das Nähere bestimmt das Finanz- und Wirtschaftsministerium. (3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden. Das Nähere bestimmt die Landesregierung.
VV zu 7 LHO BW... 4 Kosten- und Leistungsrechnung 4.1 Für die Kosten- und Leistungsrechnung sind die Leistungen (Kostenträger, Produkte) der öffentlichen Verwaltung und die am Leistungsprozess beteiligten Organisationseinheiten (Kostenstellen) festzulegen sowie die Leistungsmenge soweit möglich unter Berücksichtigung von Qualität und zeitlicher Verteilung und die Kosten (untergliedert nach betriebswirtschaftlich festgelegten Kostenarten) zu erfassen 4.2 Die Kosten- und Leistungsrechnung ist ein Steuerungs- und Informationsinstrument. Sie dient als Grundlage für Controllingverfahren sowie als ergänzende Unterlage für die Rechnungsprüfung ( 88 ff.) und liefert einen Teil der Informationen für ein Berichtswesen gegenüber dem Haushaltsgesetzgeber. 4.3 Die Kosten- und Leistungsrechnung und ein ggf. mit ihr verbundenes Berichtswesen gegenüber dem Haushaltsgesetzgeber lässt die verfassungsrechtliche bzw. haushaltsrechtliche Rechnungslegung (vgl. Artikel 83 Abs.1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg sowie Teil IV LHO) unberührt....
7 a Landeshaushaltsordnung BW Dezentrale Finanzverantwortung, leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung, Effizienzrendite, Globalsteuerungsreserve (1) Teile der Finanzverantwortung können durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan auf einzelne Dienststellen übertragen werden (dezentrale Finanzverantwortung). 9 bleibt unberührt. (2) Wird die dezentrale Finanzverantwortung nach Absatz 1 Satz 1 auf Dienststellen übertragen, soll durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan insbesondere bestimmt werden, inwieweit 1.die Verwendung von Einnahmen auf bestimmte Zwecke beschränkt wird ( 8 Satz 2), 2.Ausgaben übertragbar sind ( 19 Satz 2), 3.Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen gegenseitig und einseitig deckungsfähig sind ( 20 Abs. 1), 4.erwirtschaftete Haushaltsvorteile den Dienststellen zur weiteren Bewirtschaftung verbleiben (Effizienzrendite). (3) Bei dezentraler Finanzverantwortung können durch Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan Art und Umfang der von den Dienststellen zu erbringenden Leistungen festgelegt werden. Bei festgelegtem Leistungsumfang sind Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen leistungsbezogen zu veranschlagen und zu bewirtschaften (leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung). (4) Dienststellen mit dezentraler Finanzverantwortung haben die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen und des jeweils verfügbaren Ausgabevolumens durch eine Kosten- und Leistungsrechnung ( 7 Abs. 3) zu steuern. Die Vorschriften über Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Teil IV) bleiben unberührt. (5) Bei dezentraler Finanzverantwortung kann das Finanz- und Wirtschaftsministerium zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Haushaltsvollzugs die Inanspruchnahme eines bestimmten Vomhundertsatz der veranschlagten Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen von seiner Einwilligung abhängig machen (Globalsteuerungsreserve).
VV zu 7 a LHO BW... 2 Dezentrale Finanzverantwortung 2.1 Die dezentrale Finanzverantwortung darf nur übertragen werden, wenn eine Kosten- und Leistungsrechnung als Steuerungsinstrument zur Verfügung steht, soll nur übertragen werden, wenn dadurch im Vergleich zur herkömmlichen Veranschlagung und Bewirtschaftung Haushaltsvorteile erwartet werden können, kann mit einer leistungsbezogenen Planaufstellung und -bewirtschaftung verbunden werden....
17 LHO BW Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen und andere Stellen (1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können ausnahmsweise für verbindlich erklärt werden.... VV zu 17LHO BW... 3.3 Produktorientierte Erläuterungen sollen ergänzende Informationen zu den Aufgaben und Leistungen der Verwaltung (Outputorientierung) liefern....