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Transkript:

Recherchieren unter juris Das Rechtsportal Langtext Gericht: SG Koblenz 11. Kammer Entscheidungsdatum: 10.04.2017 Rechtskraft: Aktenzeichen: Dokumenttyp: ja S 11 KR 128/17 ER Beschluss Quelle: Normen: 44 Abs 1 S 1 SGB 5, 46 S 1 Nr 2 SGB 5, 46 S 2 SGB 5 vom 16.07.2015 Zitiervorschlag: SG Koblenz, Beschluss vom 10. April 2017 S 11 KR 128/17 ER, juris Krankenversicherung - Krankengeld - ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf jedes Krankengeldbewilligungsabschnitts - Schließung der Arztpraxis am Rosenmontag unbeachtlich Orientierungssatz Nach Auffassung des Bundessozialgerichts obliegt es bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach Beschäftigungsende grundsätzlich und allein dem Versicherten, eine Nahtlosigkeit der ärztlichen Feststellungen sicherzustellen (vgl BSG vom 4.3.2014 - B 1 KR 17/13 R = SozR 4-2500 192 Nr 6). Der Versicherte muss alles Erforderliche und ihm objektiv Mögliche getan haben, um die gesundheitlichen Voraussetzungen seiner Arbeitsunfähigkeit zeitnah feststellen zu lassen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die Praxis des behandelnden Arztes am Rosenmontag geschlossen und es ihm deswegen nicht möglich war, die Arbeitsunfähigkeit nahtlos nachzuweisen. (Rn.9) weitere Fundstellen

FA 2017, 267-268 (Kurzwiedergabe) ArbN 2017, Nr 8, 35 (Kurzwiedergabe) Diese Entscheidung zitiert Rechtsprechung Vergleiche BSG 1. Senat, 4. März 2014, Az: B 1 KR 17/13 R Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller über den 19.02.2017 hinaus bis einschließlich 24.02.2017 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Krankengeld vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin zu einem Viertel zu erstatten. Gründe 1 Der Antrag ist zulässig und zumindest teilweise begründet. Nach 86b Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig, wenn andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Recht des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Gemäß 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung sind das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird. Die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen ( 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Entscheidungen dürfen dabei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht 2

5 dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005-1 BvR 596/05). Hier ist nur eine Folgenabwägung möglich: Ob dem am 02.02.1972 geborenen und bei der Antragsgegnerin krankenversicherten Antragsteller ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 19.02.2017 hinaus in der Hauptsache zusteht, ist derzeit unklar. Streitgegenständlich ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.02.2017, mit dem die Zahlung von Krankengeld im Hinblick auf eine seit dem 11.03.2016 bestehende Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers eingestellt wurde. Die Antragsgegnerin hat sich für die Einstellung des Krankengeldes auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 09.02.2017 bezogen, in der eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers nicht gesehen wurde. Den bis dahin bestehenden Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet lägen keine objektivierbaren Befunde bzw. Funktionseinschränkungen mehr zugrunde. Der Antragsteller könne seine zuletzt ausgeübte Bürotätigkeit wieder ausüben. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 20.02.2017 Widerspruch eingelegt. 3 4 Am 20.02.2017 ging der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz beim Sozialgericht Koblenz ein. Die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind derzeit offen. Der Antragsteller hat mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis einschließlich 15.02.2017 glaubhaft gemacht, dass sein behandelnder Orthopäde Dr. ihn für arbeitsunfähig hielt. Ab dem 15.02.2017 liegen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die von den Internisten Dres. ausgestellt wurden. In dem vom Gericht eingeholten Befundbericht vom 21.03.2017 teilen die behandelnden Internisten mit, dass der Antragsteller glaubhaft ab dem 15.02.2017 über Magen- und Oberbauchbeschwerden geklagt habe. Es wurden eine Gastroenteritis bzw. eine Gastritis diagnostiziert. Die Beschwerden werden demnächst durch eine Gastroskopie abgeklärt. Aufgrund dessen hält es das Gericht zunächst einmal für glaubhaft, dass Arbeitsunfähigkeit auch über den 19.02.2017 bestand. Soweit der MDK in seiner Stellungnahme vom 09.02.2017 zu einer anderen Einschätzung gelangt, so ist festzustellen, dass diese lediglich nach Aktenlage

erfolgte. Eine Untersuchung durch den MDK erfolgte nicht. Insofern ist im noch laufenden Hauptsacheverfahren zu klären, ob beim Antragsteller für die Zeit ab dem 19.02.2017 tatsächlich weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestand. Unter diesen Umständen ist für die Zeit ab Antragstellung am 20.02.2017 zumindest vorläufig weiterhin Krankengeld durch die Antragsgegnerin zu leisten. Allerdings ist dieser Anspruch jedenfalls auf den 24.02.2017 beschränkt. Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Krankengeld ist 44 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Anspruch entsteht gemäß 46 Satz 1 SGB V bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an ( 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V), im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt ( 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Dem Gericht liegen in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 20.02.2017 u.a. folgende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor: - vom 20.02.2017 mit voraussichtlicher Arbeitsunfähigkeit bis zum 24.02.2017 - vom 28.02.2017 mit voraussichtlicher Arbeitsunfähigkeit bis zum 03.03.2017 Da der Krankengeldanspruch gemäß 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V erst mit dem auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag entsteht, muss eine erneute ärztliche Feststellung grundsätzlich spätestens am letzten Tag der befristet attestierten Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Diese Auslegung wurde vom Bundessozialgericht mehrfach in Bezug auf Wochenenden (Ende der Befristung am Freitag und erneute Attestierung am Montag) und in Bezug auf einzelne Tage bekräftigt (so beispielsweise im Urteil vom 10.05.2012 B 1 KR 19/11 R = SozR 4-5200 192 Nr. 5). Nunmehr hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 16.07.2015 (vgl. BGBl. I S. 1211) mit Wirkung vom 23.07.2015 46 Satz 2 SGB V neu eingefügt: Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage.. Damit werden auch solche Fälle erfasst, in denen nach einer befristeten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erst am Folgetag eine neue ausgestellt wird oder in denen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis Freitag befristet ist und erst am Montag eine neue erfolgt. Hier liegt der Fall aber anders. Vorliegend hatten die am 20.02.2017 die Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers befristet bis zum 24.02.20176 (Freitag) attestiert. Eine erneute Attestierung erfolgte erst am Dienstag, den 28.02.2017. Damit liegt nach der Regelung des 46 Satz 2 SGB V eine Lücke vor. Der Vortrag des Antragstellers, dass der 27.02.2017 (Montag) Rosenmontag und die Praxis geschlossen gewesen sei, führt dabei zu keiner anderen Beurteilung. Zwar wurde

dieser Vortrag von den behandelnden Ärzten im Befundbericht vom 21.03.2017 bestätigt. Auch ist dem Gericht bewusst, dass der Rosenmontag in der hiesigen Region dazu führt, dass viele Arztpraxen wegen der Karnevalsfeierlichkeiten geschlossen bleiben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei Rosenmontag nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Dies muss auch der Antragsteller wissen. Der Antragsteller hätte sich in diesem Fall an einen Vertretungsarzt wenden müssen, um von dort eine wirksame Weiterbestätigung seiner Arbeitsunfähigkeit zu erhalten oder bereits vorher auf eine längere Befristung hinwirken müssen. Dies hat der Antragsteller versäumt. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts obliegt es bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach Beschäftigungsende allerdings grundsätzlich und allein dem Versicherten, eine Nahtlosigkeit der ärztlichen Feststellungen sicherzustellen (so zuletzt BSG, Urteil vom 04.03.2014 B 1 KR 17/13 R). Der Versicherte muss alles Erforderliche und ihm objektiv Mögliche getan haben, um die gesundheitlichen Voraussetzungen seiner Arbeitsunfähigkeit zeitnah feststellen zu lassen (vgl. dazu auch BeckOK SozR/Tischler SGB V 46 Rn. 23 mit Hinweis auf BSGE 24, 278, 279). Dies hat der Antragsteller vorliegend versäumt. Ein mögliches Fehlverhalten des behandelnden Arztes ist dabei nicht der Krankenkasse anzurechnen. Vielmehr hat das Bundessozialgericht in seiner ständigen Rechtsprechung dargelegt, dass es ausschließlich im Verantwortungsbereich des Versicherten liegt, insoweit auf eine nahtlose Bescheinigung hinzuwirken. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob beim Antragsteller auch über den 24.02.2017 hinaus durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestand. Ein weitergehender Krankengeldbezug scheitert allein an den formalen Voraussetzungen für die Verlängerung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nahtlos am letzten Tag der Befristung bzw. nach 46 Satz 2 SGB V am folgenden Werktag erneut erfolgen muss. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer analogen Anwendung des 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass der Antragssteller mit seinem Begehren grundsätzlich Erfolg hatte, jedoch im Ergebnis lediglich wenige Tage Krankengeld ausgezahlt werden.