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Der Minister Ministerium für Arbeit, ~ Gesundheit und Soziales, ~ des Landes Nordrhein-Westfalen des Landes Nordrhein-Westfalen ' (11. Ministerium für für Arbeit, Gesundheit und und Soziales Nordrhein Westfalen, Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf An den Präsidenten des Landtags Nordrhein-WestfaIen Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Düsseldorf LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. WAHLPERIODE VORLAGE 17/2007 A01 für den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales Datum:3 0.. Mai 20t9 2019 Seite 1 von 1 Aktenzeichen bei Antwort bitte angeben Dr. Julia Ewers Telefon 02t 0211 1 655-855- Telefax 0211 655-855- julia.ewers@mags.nrw.de Einführung einer Impfpflicht gegen Masern in Kitas Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, schuss zu veranlassen. die Vorsitzende des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales, Frau Heike Gebhard MdL, hatte mich auf Grundlage eines Schreibens der SPD-Fraktion um einen schriftlichen Bericht zum Thema Einführung "Einführung einer Impfpflicht gegen Masern Masem in Kitas" gebeten. Diesem Anliegen bin ich gerne nachgekommen und übersende den Bericht mit einem Beitrag des Ministeriums für Kinder, Familie, Flücht- Flüchtlinge und Integration mit der Bitte, die Weiterleitung an den o.g.. Aus- Aus schuss zu veranlassen. Dienstgebäude und Lieferanschrift: Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf Telefon 0211 855-5 655-5 Telefax 0211 855-3663 855-3683 poststelle@mags.nrw.de lnwin.mags.nrw www.mags.nrw Mit freundlichen Grüßen (Karl-Josef Laumann) -- Öffentliche öffentliche Verkehrsmittel: Rheinbahn Linie 709 Haltestelle: Stadttor Rheinbahn Linien 708, 732 Haltestelle: Polizeiprasidium Polizeipräsidium 1 Anlage

MAGS (IV B 6) Anlage "Einführung einer Impfpflicht gegen Masern in Kitas" 1. Wie bewertet die Landesregierung eine generelle Impfpflicht? Die Landesregierung setzt sich für eine Impfpflicht gegen Masern ein und unterstützt die Bestrebungen auf Bundesebene zur Prüfung der gesetzlichen Grundlage. Es ist wichtig, unabhängig von der Einführung einer Impfpflicht für bestimmte Personengruppen, die Aufklärung in der Bevölkerung zum Thema Impfungen weiter voranzutreiben, um der Verbreitung von Fehlinformationen zu diesem Thema und der Nachlässigkeit bei der Komplettierung des Impfschutzes entgegenzuwirken. Deshalb plant das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales u.a. eine Kampagne, bei der insbesondere die Gruppe der jungen Erwachsenen angesprochen wird, durchzuführen. Diese wird voraussichtlich im Sommer 2019 beginnen. 2. Wie bewertet die Landesregierung insbesondere die Problematik von Masern in Kitas? 5. Wie bewertet die Landesregierung eine Impfpflicht gegen Masern als Voraussetzung des Besuchs einer Kita bzw. der Betreuung eines Kindes durch eine Tagespflegeperson? Die Fragen 2 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Masern werden durch das Einatmen infektiöser Tröpfchen (Sprechen, Husten, Niesen) sowie durch Kontakt mit infektiösen Sekreten aus Nase oder Rachen übertragen. Das Masernvirus führt bereits bei kurzer Exposition zu einer Infektion und löst bei über 95 % der ungeschützten Infizierten klinische Symptome aus.

2 Kitas sind Gemeinschaftseinrichtungen, in denen Kleinkinder und teilweise bereits Säuglinge (ab dem 4. Monat) betreut werden. Das Immunsystem kleiner Kinder muss noch reifen, so dass sie in der Regel häufiger an Infektionserkrankungen erkranken als ältere Kinder oder Erwachsene. Dies wird durch den engen Kontakt zu anderen Kindern in der Gemeinschaftseinrichtung noch verstärkt. Umso wichtiger ist ein altersgerechter Impfschutz, um Infektionen z.b. durch das Masernvirus vorzubeugen. Eine Maserninfektion kann neben komplizierten Verläufen (Lungen- oder Mittelohrentzündung) auch eine akute Entzündung des Gehirns mit bleibenden Schädigungen von Nervenzellen zur Folge haben. Säuglinge (bis zum 11. Lebensmonat) können noch nicht geimpft werden und müssen durch den indirekten Schutz durch geimpfte Kinder und Erwachsene (Herdenimmunität) vor einer Maserninfektion geschützt werden. Besonders problematisch ist, dass die Ansteckungsfähigkeit bereits 3-5 Tage vor dem Auftreten des Exanthems beginnt. Unmittelbar vor Erscheinen des Exanthems ist sie am größten. Eine Ansteckung erfolgt also häufig, bevor der typische Ausschlag überhaupt aufgetreten ist. Maßnahmen der unteren Gesundheitsbehörden können somit häufig nur eine weitere Verbreitung des bereits laufenden Masernausbruchs, z.b. in einer Gemeinschaftseinrichtung, eindämmen. Um Masernausbrüche zu verhindern und letztendlich das Masernvirus zu eliminieren, müssen 95 % der Bevölkerung gegen das Virus immun sein. Die Ständige Impfkommission empfiehlt die erste Masernimpfung für Kinder im Alter zwischen 11 und 14 Monaten. In Nordrhein-Westfalen weisen 91,2 % der Kinder im Alter von 15 Monaten einen entsprechenden Impfstatus auf. Die zweite Impfung wird für das Alter 15 bis 23 Monate empfohlen. Diese Impfquote liegt bei Kindern im Alter von 24 Monaten mit 79,2 % deutlich unter den angestrebten 95 % und steigt auch seit Jahren nur mäßig.

3 Trotz zahlreicher, kostenintensiver bundesweiter und landesseitiger Anstrengungen insbesondere in Bezug auf Aufklärungsmaßnahmen, ist es nicht gelungen, die notwendige Impfquote von 95 % zu erreichen. Aus diesem Grund und dem hohen Ansteckungspotential innerhalb von Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder, unterstützt die Landesregierung die Einführung einer verpflichtenden Masernimpfung als Voraussetzung für den Besuch einer Kita bzw. Tagespflege. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministers wurde für Mitte Mai 2019 angekündigt. 3. Wie hoch ist die Zahl der Masernerkrankungen in NRW seit dem Jahr 2018 und welche Alters- und Personengruppen sind betroffen? Die tatsächliche Zahl an Masernerkrankungen ist nicht genau bekannt. Es werden nicht alle Erkrankten beim Arzt vorstellig und daher nicht alle Fälle gemeldet. Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 16. April 2019 wurden mit Datenstand vom 16. April 2019 insgesamt 313 Masernfälle mit erfüllter Referenzdefinition in Nordrhein-Westfalen gemeldet. Davon waren 122 Betroffene unter 10 Jahre alt (s. Tabelle 1). In dem angefragten Zeitraum waren insbesondere Kinder (0-14 Jahre: 143 Fälle), Jugendliche und junge Erwachsene (15-29 Jahre: 100 Fälle) von Masern betroffen. Auf Personen von 30 bis 59 Jahren entfielen 70 Fälle. Es traten keine Masernfälle bei Personen über 60 Jahren auf. Mit 161 männlichen Personen und 152 weiblichen waren die Geschlechter ungefähr gleich häufig betroffen.

4 Tabelle 1: Alters- und Geschlechterstruktur der Masernfälle von Januar 2018 bis April 2019 Altersgruppe (Jahre) männlich weiblich Summe 0 16 12.. 28 1 18 10 28 2 7 7.14 3 3 4 7 4 2 9 11 5-9 18 16 34 10-14. 9 12 21. 15-19 9 18 27 20" 24...19 20.39 25-29 18 16 34 30-39 28 12 40 40-49 10 14 24 50-59. 4 2 6 60-69 0 0 0 >70 0 0 0 Summe 161 152 313 4. Wie hoch ist die Zahl der Erkrankungen in Kitas bzw. bei Tagespflegepersonen? Die tatsächliche Zahl an Masernerkrankungen in KiTas bzw. bei Tagespflegepersonen ist ebenfalls nicht genau bekannt. Es werden nicht alle Erkrankten beim Arzt vorstellig und daher nicht alle Fälle gemeldet. Und der Betreuungs- bzw. Tätigkeitsstatus wird nicht immer vollständig angegeben. Bei den im angefragten Zeitraum gemeldeten 313 Masernfällen ist bei 65 Fällen angegeben, dass sie in Gemeinschaftseinrichtungen nach 33 Infektionsschutzgesetz (lfsg) betreut werden (KiTas, Schulen etc.). Bei 3 Fällen handelt es sich um Personen, die in einer solchen Einrichtung tätig sind (s. Tabelle 2). Über die Zahl von Masernerkrankungen bei Tagespflegepersonen liegen keine Zahlen vor.

5 Tabelle 2: Betreuungsstatus oder Tätigkeit von an Masern erkrankten Personen in Einrichtungen nach 23, 33 und 36 IfSG Betreut in Gemeinschaftseinrichtungen nach 33 IfSG (KiTas, Schulen etc.) 65 Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtung nach 33 IfSG (KiTas, Schulen etc.) 3 Betreut in Einrichtungen nach 36 IfSG (JVA, Obdachlosenunterkünfte etc.) 3 Tätigkeit in Einrichtungen nach 36 IfSG (JVA, Obdachlosenunterkünfte etc.) 3 Betreut in Einrichtungen nach 23 IfSG (Krankenhäuser, Arztpraxen, Reha- Einrichtungen etc.) 2 Tätigkeit in Einrichtungen nach 23 IfSG (Krankenhäuser, Arztpraxen, Reha- Einrichtungen etc.) 4 ohne 215 keine Angabe 18 Summe 313 Schichtet man die in Einrichtungen nach 33 betreuten Personen nach Alter ab, lässt sich auf die Art der betreuenden Einrichtung schließen (s. Tabelle 3): Tabelle 3: Altersstruktur der in Einrichtungen nach 33 IfSG betreuten Personen unter 6 Jahren (vermutlich KiTa) 6 bis 17 Jahren (vermutlich Schule) 18 Jahre (vermutlich Schule) über 18 Jahre, unter 30 Jahre (vermutlich Schule) 12 47 3 3 Summe 65

6 6. Wie viele Träger von Kita Einrichtungen (bitte aufgeschlüsselt nach öffentlichen und privaten Kitas) bzw. wie viele Tagespflegepersonen haben derzeit eine Impfpflicht ausgesprochen? Diese Daten werden nicht erfasst und liegen der Landesregierung daher nicht vor.