REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG DER SPORTANLAGEN GITTERLI



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Transkript:

618.1 Stadt Liestal REGLEMENT ÜBER DIE BENUTZUNG DER SPORTANLAGEN GITTERLI vom 25. Januar 1984 in Kraft ab 25. Januar 1984

I. Allgemeine Bestimmungen 1 Benützungsrecht 1 Die Sportanlagen im Gitterli sind Eigentum der Stadt Liestal. Sie stehen den hiesigen Schulen, dem Kantonalen Sportamt, den Sportvereinen und privaten Personen zur Verfügung. 2 Der Schulungs- und Vorbereitungsraum steht allen Benützerinnen und Benützern der Sportanlage gratis zur Verfügung. Das Verfügungsrecht über diese Räumlichkeiten steht dem Kantonalen Sportamt zu. 3 Die zu den Anlagen gehörenden Einrichtungen und Geräte (Sprungständer, Hürden, Messvorrichtungen, Tornetze usw.) werden den Vereinen unentgeltlich überlassen und sind nach jeweiligem Gebrauch in den reservierten Magazinen unterzubringen. 4 Führt ein Verein eine Veranstaltung durch, so ist er berechtigt, das gesamte der Stadt gehörende Sportplatzmaterial inkl. Gerätschaften zu beanspruchen. 2 Aufsicht Die unmittelbare Aufsicht über die Benützung der Anlage wird durch eine vom Stadtrat gewählte Kommission ausgeübt ( 28). 3 Unterhalt Für den ordnungsgemässen Zustand und Unterhalt der Anlagen sorgt der Bereich Betriebe. Er bestimmt eine Platzwartin oder einen Platzwart. Deren/dessen Arbeiten und Obliegenheiten werden durch ein Pflichtenheft geregelt. 4 Bewilligung 1 Gesuche um vorübergehende oder regelmässige Benützung der Sportanlagen Gitterli sind beim Stadtrat schriftlich einzureichen. Dieser entscheidet gemeinsam mit dem Kantonalen Sportamt. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Erziehungs- und Kulturdirektion endgültig. 2 Soweit es die Verhältnisse erlauben, können die Anlagen zu Übungszwecken gleichzeitig von mehreren Vereinen benützt werden. In diesem Falle haben die Vereine aufeinander Rücksicht zu nehmen. 5 Platzchef/-in der Vereine Die Vereinsvorstände oder Veranstalter haben eine/-n Platzchef/-in pro Trainingsgruppe zu bestimmen, der die Verbindung zwischen Benützerinnen/Benützern und Platzwart/-in Erlass-Sammlung der Stadt Liestal Seite 2 von 7

sicherstellt. Diese Person ist der/dem Platzwart/-in jährlich bis zum 30. März namentlich zu melden. II. Vorschriften für die Platzbenützer/-innen 6 Reklamen, Werbung Über das Anbringen von Reklamen innerhalb der Anlagen entscheidet der Stadtrat. Werbung für alkoholische Getränke, Raucherwaren und Werbung mit politischem Inhalt sowie die Benützung der Lautsprecher zu Reklamezwecken sind verboten. 7 Einzelpersonen als Platzbenützer/-innen Der Betrieb der Schulen und Vereine darf durch das individuelle Training von Einzelpersonen nicht gestört werden. 8 Sperrzeiten 1 Die Sportanlagen dürfen vom Karfreitag bis Ostermontag, am Pfingstsonntag, am Bettag und vom 24. Dezember bis 1. Januar nicht für Wettkämpfe benützt werden. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung des Stadtrates. 2 Die/der Platzwart/-in kann zur Schonung der Anlage die Benützung vorübergehend untersagen. Den Weisungen der Platzwartin/des Platzwartes ist strikte Folge zu leisten. 3 Bei Wettspielen und anderen Anlässen entscheidet die Kommission ( 28) oder ein von ihr bestimmter Ausschuss. 9 Änderungen der Anlage und Installationen von Einrichtungen Die Anlagen sind mit aller Sorgfalt und Umsicht zu benützen. An den bestehenden Anlagen und Einrichtungen dürfen keinerlei Änderungen vorgenommen werden. Installationen irgendwelcher Art auf den Sportanlagen dürfen nur mit Bewilligung des Bereiches Betriebe ausgeführt werden. Sie sind nach Gebrauch sofort wieder zu entfernen. 10 Kunststoffbelag Der Kunststoffbelag darf nur mit Turn- oder Nagelschuhen (max. 6mm Spikes) benutzt werden. 11 Hauptspielfeld Das Hauptspielfeld darf im Training und Unterricht für Ballspiele nicht benützt werden, ausgenommen durch Schulen für Spiele, die das Feld nur unwesentlich belasten. 12 Markierung Erlass-Sammlung der Stadt Liestal Seite 3 von 7

Zur Markierung der Spielfelder dürfen auf den Rasenflächen nur gelöschter Kalk und Bänder verwendet werden. Die Markierungen sind gemäss Anweisungen der Platzwartin/des Platzwartes auszuführen. Auf dem Kunststoffbelag dürfen nur Selbstklebemarkierungen angebracht werden und müssen von den Veranstaltenden entfernt werden. 13 Material und Reinigung 1 Die Benützer/-innen sind verpflichtet, die Anlagen nach Beendigung der Übungen oder Anlässe aufzuräumen. Insbesondere sind die Sprunggruben zu rechen, der neben den Gruben liegende Sand in die Grube zu wischen und das transportable Material ordnungsgemäss zu versorgen. Nach Anlässen ist die Tribüne zu wischen und der Unrat in den Anlagen zu beseitigen. 2 Sofern Arbeiten gemäss 13 Abs. 1 durch die Platzwartin/den Platzwart nötig sind, werden sie in Rechnung gestellt. 14 Flutlichtanlage 1 Die Vereinsfunktionäre sind berechtigt, folgende Beleuchtungen zu schalten: A Leichtathletiktraining (Gruppe 1 + 3) B Fussballnebenplatz (Gruppe 5) Alle übrigen Beleuchtungen dürfen nur nach Absprache mit der Platzwartin/dem Platzwart geschaltet werden. Die Lampen dürfen nicht unnötig aus- und eingeschaltet werden. 2 Alle Störungen, wie Defekte an Lampen, Durchbrennen von Sicherungen usw., sind der Platzwartin/dem Platzwart oder dem Bereich Betriebe sofort zu melden. 3 Um eine möglichst lange Lebensdauer der Lampen zu erreichen, die Betriebskosten tief zu halten und eine Belästigung der Umgebung zu vermeiden, ist jeder unnötige Gebrauch der Beleuchtungsanlage zu unterlassen. Diese ist bei Abschluss des Trainings oder Anlasses unverzüglich auszuschalten. 4 Die Beleuchtung ist um 21.30 Uhr auszuschalten. 15 Lautsprecher 1 Änderungen an der Lautstärke und Zuschaltung weiterer Lautsprecher dürfen nur durch die Platzwartinnen/Platzwarte vorgenommen werden. 2 Die Durchsagen sind auf ein Minimum zu beschränken. 16 Verbote 1 Die einzelnen Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend benützt werden. Verboten ist: a. Das Kugel- und Steinstossen sowie das Diskus- und Speerwerfen auf anderen als den dafür eingerichteten Plätzen. b. Das Hammerwerfen; dafür ist eine besondere Bewilligung einzuholen. Erlass-Sammlung der Stadt Liestal Seite 4 von 7

2 Es dürfen keine Tiere in die Anlage mitgeführt werden. 17 Zuschauer/-innen Die Zuschauer/-innen haben sich den Weisungen der Veranstaltenden und der Platzwartin/des Platzwartes zu fügen. Sie müssen sich auf den für sie bestimmten Plätzen und Wegen aufhalten. Es ist ihnen untersagt, die übrigen Anlagen zu betreten. 18 Garderoben 1 Stollen- und Nagelschuhe sind vor Betreten der Tribüne und des Garderobengebäudes auszuziehen. Die Wasch- und Duschenräume dürfen nur barfuss betreten werden. 2 Das Rauchen und der Genuss von Alkohol sind im Garderobengebäude untersagt. 19 Ausnahmen bei Wettspielen Während den Wettspielpausen können die Stollenschuhe anbehalten werden. Zur Reinigung der Schuhe sind ausschliesslich die dafür reservierten Brunnen zu benützen. 20 Benützungszeiten Die Übungsplätze sind spätestens um 21.30 Uhr, die Sportanlage um 22.00 Uhr zu verlassen. Die Benützer/-innen haben sich zu vergewissern, dass alle Wasserhahnen sowie die Tore der Umzäunung geschlossen sind und die Beleuchtung ausgeschaltet ist. 21 Schäden Schäden an Anlagen und Geräten sind unverzüglich der Platzwartin/dem Platzwart oder dem Bereich Betriebe zu melden. 22 Nachbarschaft Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Lärm und andere Belästigungen sind zu vermeiden. 23 Weitere Bedingungen Der Stadtrat kann zur Benützung der Sportanlagen für besondere Anlässe weitere Bedingungen stellen. III. Entschädigungen Erlass-Sammlung der Stadt Liestal Seite 5 von 7

24 Gebühren 1 Für die Benützung der Sportanlagen zu Übungszwecken durch die Ortsvereine werden keine Gebühren erhoben. Den Ortsvereinen steht für die Benützung die Priorität zu. 2 Für Veranstaltungen und Kurse werden Gebühren und allenfalls Platzwartsentschädigungen erhoben, die vom Stadtrat, im Einvernehmen mit dem Kantonalen Sportamt, festgelegt werden. 3 Für die Flutlichtanlage haben die Benutzer/-innen auch bei Übungen Gebühren zu entrichten, die vom Stadtrat, im Einvernehmen mit dem Kantonale Sportamt, festgelegt werden. IV. Haftpflicht 25 Sorgfaltspflicht Für alle an den Anlagen und deren Ausstattungen angerichteten Schäden sind die Verursacher/-innen ersatzpflichtig. Decken diese den Schaden nicht, so sind neben den Verursacher/-innen die verantwortlichen Leiter/-innen und der Verein beziehungsweise die Veranstaltenden solidarisch haftbar. 26 Haftpflicht Für Personen- oder Sachschaden jeder Art, die Platzbenutzern/innen oder Zuschauenden durch Unfall, Diebstahl usw. erwachsen können, lehnt die Stadt Liestal die Haftung ab, sofern nicht die Haftpflicht der Stadt durch ausdrückliche Gesetzesvorschrift gegeben ist. Die Veranstalter/-innen oder Benutzer/-innen der Sportanlagen haben eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen. 27 Bussen/Entzug oder Bewilligung 1 Wer diesem Reglement zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis CHF 100.- bestraft. 2 Vereine, in deren Benützungszeit wiederholt Verstösse gegen dieses Reglement vorgekommen sind, können von der Benützung zeitweise oder ganz ausgeschlossen werden. 28 Vollzug Der Stadtrat wird mit dem Vollzug dieses Reglementes beauftragt. Zur Aufsicht und zur Vorlage von Benutzungsterminen im Sinne der 2 und 7 bestellt er eine Kommission aus Vertreterinnen und Vertretern des Stadtrates, der Verwaltung, der Sportvereine, der Schulen und einem Mitglied, das vom Kantonalen Sportamt delegiert wird. 29 Inkrafttreten Erlass-Sammlung der Stadt Liestal Seite 6 von 7

Dieses Reglement tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft und ersetzt alle früheren diesbezüglichen Reglemente und städtischen Beschlüsse. Für den Einwohnerrat Der Präsident Christian Manzoni Der Ratschreiber Peter Salathe Erlass-Sammlung der Stadt Liestal Seite 7 von 7