DIE VERTRAGSBEZIEHUNGEN IM RECHTSSCHUTZVERHÄLTNIS. Christoph Arnet, Fürsprecher / MLP-HSG, Leiter Rechtsdienst Coop Rechtsschutz AG



Ähnliche Dokumente
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

Bereicherungsrecht Fall 2

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Kauf- und Werkvertragsrecht am Bau

DEURAG und APRAXA. Werden Sie zum Lotsen für Ihre Kunden.

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in der Rechtsbeschwerdesache

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung

DOWNLOAD. Wortfeld Recht. Fachausdrücke des Alltags verstehen und anwenden. Jens Eggert. Downloadauszug aus dem Originaltitel:

Nein. Für eine Vermittlung müsste Herr Meier in Luxemburg zur Brokertätigkeit zugelassen bzw. dort registriert sein. 1 P.

RECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB)

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Fall 3. Ausgangsfall:

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Kreditsicherheiten Allgemeines

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Das Frachtgeschäft; wichtige Normen

Übungen im Handels- und Wirtschaftsrecht FS 2016

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

U R T E I L S A U S Z U G. In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 307bis des Zivilgesetzbuches, gestellt vom Kassationshof.

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar in dem Rechtsstreit

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße Münster

2. Gesellschafterhaftung, 128 HGB

Hochschullehrerbund Bundesvereinigung e. V. Rechtsschutzsatzung

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Stornierungsbedingungen und weitere Voraussetzungen

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

Berufungsentscheidung

Das Rücktrittsrecht I

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Die Allgemeinen Bestimmungen (Teil C der AVB) enthalten Regelungen, die sowohl für Teil A als auch für Teil B gelten.

Studienplatzbeschaffung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

Einführung in das Urheberrecht Referent: RA Patrick Imgrund (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für gewerblichen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012

6. Teil: Rechtsschutzversicherung

IWW Studienprogramm. Modul XXVI (R2): Unternehmensrecht. Lösungshinweise zur 1. Musterklausur

Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.

CL-VEREINBARUNG. 4. Rechtsanwältin B AnwältInnen. Die Gesamtheit der vier UnterzeichnerInnen wird im Folgenden als "Beteiligte" bezeichnet.

Fall: (Obersatz zu den 5 W s )

Bitte per Fax an : oder mit der Post IVK Versicherungskonzepte Alte Breite Kassel Tel:

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester

Avenue Oldtimer Liebhaber- und Sammlerfahrzeuge. Ihre Leidenschaft, gut versichert

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht

Vermögensschaden-Haftpflicht

Merkblatt Rechtsschutzversicherung

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

126 AktG (Anträge von Aktionären)

Professor Dr. Peter Krebs

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht

Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Müller & Tausendfreund in Bürogemeinschaft. I. Gebührenhinweis

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS

Statuten in leichter Sprache

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) an

Transkript:

DIE VERTRAGSBEZIEHUNGEN IM RECHTSSCHUTZVERHÄLTNIS Christoph Arnet, Fürsprecher / MLP-HSG, Leiter Rechtsdienst Coop Rechtsschutz AG

Inhalt 2 Ausgangslage Vertragliche Beziehungen Rechtsnatur Kostengutsprache Zusammenfassung

3 Ausgangslage (I): Urteil OG ZH vom 09. April 2015 * Anwalt wehrt sich gg. bezirksgerichtliche Qualifikation einer Kostengutsprache als private Schuldübernahme der RSV (Schuldnerwechsel) Obergericht hält fest, dass die Frage der Rechtsnatur der Kostengutsprache vom Willen der RSV und des Anwalts abhängt (Konsens) RSV C habe in einem Schreiben mit der Formulierung, sie sei «auch im Interesse der versicherten Beklagten nicht in der Lage, die Honorarrechnungen zu begleichen», klargestellt, «dass sie sich als alleinige Schuldnerin der Honorarforderung betrachtete und lediglich eine versicherungstechnische Reflexwirkung auf die Beklagte abmahnte». Obergericht erkennt aus diesem Grund auf privative Schuldübernahme, nachdem es dem Anwalt nicht gelungen sei, die Vermutung nach Art. 176 Abs. 3 OR zu widerlegen. Anwalt Klientin RSV *NP140016-O/U

4 Ausgangslage (II): BGE 4A_224/2015 vom 24. August 2015 ( ) Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung damit, dass der Streitgegenstand die Grundsatzfrage betreffe, welche Rechtswirkung die Kostengutsprache Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, da keine einer Rechtsschutzversicherung habe - ob es sich um eine kumulative grundsätzliche Rechtsfrage vorliege. Die Vorinstanz oder eine privative Schuldübernahme handle. Die Rechtsfrage sei im habe zur Hauptsache auf die konkrete Situation Gesetz nicht geregelt und bis anhin von der Rechtsprechung nicht zwischen den Parteien abgestellt, womit es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Kostengutsprache sei von erheblicher Bedeutung für die Praxis. Rechtsprechung auf einen konkreten Fall gehe. geklärt worden. Die Lehrmeinungen seien geteilt. Die Rechtsnatur der Angesichts der Vielzahl von rechtsschutzversicherten Rechtsfällen sei davon auszugehen, dass viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden.

5 Ausgangslage (III): Lehrmeinungen zur Rechtsnatur der Kostengutsprache Bei Beauftragung des Anwalts durch den Versicherten: Interne Schuldübernahme (Befreiungsversprechen, Erfüllungsübernahme) gemäss Art. 175 OR Externe (privative) Schuldübernahme gemäss Art. 176 OR -> Schuldnerwechsel Kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) Bei Beauftragung des Anwalts durch die RSV: Direkte Stellvertretung Vertrag zu Gunsten Dritter

Ausgangslage (IV): Bestimmungen OR 6 Art. 175 B. Schuldübernahme I. Schuldner und Schuldübernehmer 1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht. 2 Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen. 3 Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen Art. 176 II. Vertrag mit dem Gläubiger 1. Antrag und Annahme 1 Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger. 2 Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht. 3 Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt.

Parteien im Rechtsschutzverhältnis 7 Auftrag Anwalt Klient Versicherungsvertrag RSV?? Rechtsschutzverhältnis

Der Rechtsschutzversicherungsvertrag 8 Versicherter erhält gegen Erstattung einer Prämie Versicherungsschutz Versicherer verpflichtet sich zur Leistung im Versicherungsfall Privatautonomie Rechtsgrundlagen: Art. 32 VAG VVG Art. 161 ff. AVO ergänzend: OR Eigenleistung Kostenerstattung

Karenzfrist Schadenfall und Mandatsführung 9 Mandat Rechtsschutzversicherung (Beauftragungspflicht) Vertragsschluss Bedarf nach Rechtsschutz RSVinterne Bearbeitung Fallabschluss Grundereignis Fallanmeldung Zustimmungsvorbehalt / Kostengutsprache evtl. Beizug externer Rechtsanwalt Mandat Rechtsanwalt

Verhältnis zwischen Anwalt und RSV 10 F F E oder F F E

I. AVB sehen Mandatierung durch Vs vor 11 Anwalt Auftrag / Bevollmächtigung / Weisungsrecht / Honorarschuldnerschaft Klient / Versicherter Rechtsschutzversicherung Kein vertragliches Verhältnis! Kein Weisungsrecht! Versicherungsvertrag / Internes Befreiungsversprechen Art. 175 Abs. 1 OR / Obliegenheiten Art. 39 und 61 VVG / Auftrag (subsidiär)

Weisungsrecht Beauftragung / Weisungsrecht 12 Anwalt Klient / Versicherter Rechtsschutzversicherung Versicherungsnehmer beauftragt Anwalt, nicht RSV Gilt auch für von Rechtsschutzversicherung vermittelte Anwälte Keine direktrechtliche Einflussnahme Rechtsschutzversicherung Rechtsanwalt Indirekte Einflussmöglichkeit über versicherungsvertragliche Obliegenheiten des Vs (v.a. Art. 39 und 61 VVG, AVB): Schadenminderung Mitwirkung Auskunft / Information Zustimmungsvorbehalt

Kostengutsprache 13 Anwalt Kostengutsprache Interne Schuldübernahme Art. 175 Abs. 1 OR Klient / Versicherter Rechtsschutzversicherung Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Kostengutsprache (BGE 119 II 371) und ist Adressat Zusicherung der Rechtsschutzversicherung, allfällig später entstehende, mit der Rechtsverfolgung verbundene Kosten zu übernehmen. Verbindliche Mitteilung der Rechtsschutzversicherung über ihre künftige Leistungspflicht (Anwalts- und Gerichtskosten) Mitteilung an RA bloss deklaratorisch, insbesondere kein Antrag i.s.v. Art. 176 Abs. 2 OR auf externe, privative Schuldübernahme

Abgrenzungen (I) 14 Keine privative Schuldübernahme (a.m. Fuhrer): Setzt entsprechenden übereinstimmenden Willen zwischen Rechtsschutzversicherung und RA voraus, aber: Anwalt will Klient nicht aus Honorarschuldnerschaft entlassen (Spezialabreden, Erfolgshonorar, Zahlungsunfähigkeit RSV) Rechtsschutzversicherung könnte keine Einwendungen aus Versicherungsvertrag geltend machen (Art. 179 Abs. 3 OR) Kostengutsprache beinhaltet regelmässig auch Gerichtsund Parteikosten, gegenüber welchen RA nicht Gläubiger ist Verjährungsrechtliche Überlegungen

Abgrenzungen (II) 15 Keine Solidarschuldnerschaft bzw. kumulative Schuldübernahme (a.m. Poltera) Setzt entsprechenden übereinstimmenden Willen zwischen Versichertem, Rechtsschutzversicherung und RA voraus, aber: BGE 119 II 368: Übernahme Kosten Rechtsschutzfall -> aus Kostengutsprache folgt Befreiungsanspruch kein Interesse Rechtsschutzversicherung, da Solidarschuld zur ursprünglichen nicht akzessorisch und keine Einreden aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden könnten (vgl. auch BGE 129 III 710) Kostengutsprache -> Gerichts- und Parteikosten, gegenüber welchen RA nicht Gläubiger ist Verjährungsrechtliche Überlegungen

Stellvertretung Rechtswirkung / Vollmacht / Weisungsrecht Rechtswirkung / Vollmacht / Weisungsrecht II) Rechtsschutzversicherung mandatiert Anwalt 16 Als direkter Stellvertreter: Vertrag zu Gunsten Dritter: Anwalt Kein vertragliches Verhältnis! Kein Weisungsrecht! Anwalt = Schuldner Auftrag / Deckungsverhältnis Klient / Vs Rechtsschutzversicherung Klient/Vs = Begünstiger Rechtsschutzversicherung = Gläubiger Versicherungsvertrag / Valutaverhältnis

Zusammenfassung 17 1. Grundlage des Dreiecks-Verhältnisses Kunde / Anwalt / Rechtsschutzversicherung ist der Rechtsschutzversicherungsvertrag 2. Der Anwalt ist der Rechtsschutzversicherung gegenüber unabhängig: a. Keine vertragliche Beziehung* b. Weisungsrecht beim Mandanten c. Honorarschuld beim Mandanten* d. Berufsgeheimnis gilt auch gg. Rechtsschutzversicherung 3. Die Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung ist ein internes Befreiungsversprechen gegenüber dem Kunden und stellt weder eine privative noch eine kollektive Schuldübernahme dar 4. Die Rechtsschutzversicherung hat mittelbare, derivative Einflussmöglichkeiten über die Obliegenheiten des Versicherten (*Ausnahme: Vertrag zu Gunsten Dritter)

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 18