DIE VERTRAGSBEZIEHUNGEN IM RECHTSSCHUTZVERHÄLTNIS Christoph Arnet, Fürsprecher / MLP-HSG, Leiter Rechtsdienst Coop Rechtsschutz AG
Inhalt 2 Ausgangslage Vertragliche Beziehungen Rechtsnatur Kostengutsprache Zusammenfassung
3 Ausgangslage (I): Urteil OG ZH vom 09. April 2015 * Anwalt wehrt sich gg. bezirksgerichtliche Qualifikation einer Kostengutsprache als private Schuldübernahme der RSV (Schuldnerwechsel) Obergericht hält fest, dass die Frage der Rechtsnatur der Kostengutsprache vom Willen der RSV und des Anwalts abhängt (Konsens) RSV C habe in einem Schreiben mit der Formulierung, sie sei «auch im Interesse der versicherten Beklagten nicht in der Lage, die Honorarrechnungen zu begleichen», klargestellt, «dass sie sich als alleinige Schuldnerin der Honorarforderung betrachtete und lediglich eine versicherungstechnische Reflexwirkung auf die Beklagte abmahnte». Obergericht erkennt aus diesem Grund auf privative Schuldübernahme, nachdem es dem Anwalt nicht gelungen sei, die Vermutung nach Art. 176 Abs. 3 OR zu widerlegen. Anwalt Klientin RSV *NP140016-O/U
4 Ausgangslage (II): BGE 4A_224/2015 vom 24. August 2015 ( ) Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung damit, dass der Streitgegenstand die Grundsatzfrage betreffe, welche Rechtswirkung die Kostengutsprache Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, da keine einer Rechtsschutzversicherung habe - ob es sich um eine kumulative grundsätzliche Rechtsfrage vorliege. Die Vorinstanz oder eine privative Schuldübernahme handle. Die Rechtsfrage sei im habe zur Hauptsache auf die konkrete Situation Gesetz nicht geregelt und bis anhin von der Rechtsprechung nicht zwischen den Parteien abgestellt, womit es lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Kostengutsprache sei von erheblicher Bedeutung für die Praxis. Rechtsprechung auf einen konkreten Fall gehe. geklärt worden. Die Lehrmeinungen seien geteilt. Die Rechtsnatur der Angesichts der Vielzahl von rechtsschutzversicherten Rechtsfällen sei davon auszugehen, dass viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden.
5 Ausgangslage (III): Lehrmeinungen zur Rechtsnatur der Kostengutsprache Bei Beauftragung des Anwalts durch den Versicherten: Interne Schuldübernahme (Befreiungsversprechen, Erfüllungsübernahme) gemäss Art. 175 OR Externe (privative) Schuldübernahme gemäss Art. 176 OR -> Schuldnerwechsel Kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) Bei Beauftragung des Anwalts durch die RSV: Direkte Stellvertretung Vertrag zu Gunsten Dritter
Ausgangslage (IV): Bestimmungen OR 6 Art. 175 B. Schuldübernahme I. Schuldner und Schuldübernehmer 1 Wer einem Schuldner verspricht, seine Schuld zu übernehmen, verpflichtet sich, ihn von der Schuld zu befreien, sei es durch Befriedigung des Gläubigers oder dadurch, dass er sich an seiner Statt mit Zustimmung des Gläubigers zu dessen Schuldner macht. 2 Der Übernehmer kann zur Erfüllung dieser Pflicht vom Schuldner nicht angehalten werden, solange dieser ihm gegenüber den Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, die dem Schuldübernahmevertrag zugrunde liegen. 3 Unterbleibt die Befreiung des alten Schuldners, so kann dieser vom neuen Schuldner Sicherheit verlangen Art. 176 II. Vertrag mit dem Gläubiger 1. Antrag und Annahme 1 Der Eintritt eines Schuldübernehmers in das Schuldverhältnis an Stelle und mit Befreiung des bisherigen Schuldners erfolgt durch Vertrag des Übernehmers mit dem Gläubiger. 2 Der Antrag des Übernehmers kann dadurch erfolgen, dass er, oder mit seiner Ermächtigung der bisherige Schuldner, dem Gläubiger von der Übernahme der Schuld Mitteilung macht. 3 Die Annahmeerklärung des Gläubigers kann ausdrücklich erfolgen oder aus den Umständen hervorgehen und wird vermutet, wenn der Gläubiger ohne Vorbehalt vom Übernehmer eine Zahlung annimmt oder einer anderen schuldnerischen Handlung zustimmt.
Parteien im Rechtsschutzverhältnis 7 Auftrag Anwalt Klient Versicherungsvertrag RSV?? Rechtsschutzverhältnis
Der Rechtsschutzversicherungsvertrag 8 Versicherter erhält gegen Erstattung einer Prämie Versicherungsschutz Versicherer verpflichtet sich zur Leistung im Versicherungsfall Privatautonomie Rechtsgrundlagen: Art. 32 VAG VVG Art. 161 ff. AVO ergänzend: OR Eigenleistung Kostenerstattung
Karenzfrist Schadenfall und Mandatsführung 9 Mandat Rechtsschutzversicherung (Beauftragungspflicht) Vertragsschluss Bedarf nach Rechtsschutz RSVinterne Bearbeitung Fallabschluss Grundereignis Fallanmeldung Zustimmungsvorbehalt / Kostengutsprache evtl. Beizug externer Rechtsanwalt Mandat Rechtsanwalt
Verhältnis zwischen Anwalt und RSV 10 F F E oder F F E
I. AVB sehen Mandatierung durch Vs vor 11 Anwalt Auftrag / Bevollmächtigung / Weisungsrecht / Honorarschuldnerschaft Klient / Versicherter Rechtsschutzversicherung Kein vertragliches Verhältnis! Kein Weisungsrecht! Versicherungsvertrag / Internes Befreiungsversprechen Art. 175 Abs. 1 OR / Obliegenheiten Art. 39 und 61 VVG / Auftrag (subsidiär)
Weisungsrecht Beauftragung / Weisungsrecht 12 Anwalt Klient / Versicherter Rechtsschutzversicherung Versicherungsnehmer beauftragt Anwalt, nicht RSV Gilt auch für von Rechtsschutzversicherung vermittelte Anwälte Keine direktrechtliche Einflussnahme Rechtsschutzversicherung Rechtsanwalt Indirekte Einflussmöglichkeit über versicherungsvertragliche Obliegenheiten des Vs (v.a. Art. 39 und 61 VVG, AVB): Schadenminderung Mitwirkung Auskunft / Information Zustimmungsvorbehalt
Kostengutsprache 13 Anwalt Kostengutsprache Interne Schuldübernahme Art. 175 Abs. 1 OR Klient / Versicherter Rechtsschutzversicherung Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Kostengutsprache (BGE 119 II 371) und ist Adressat Zusicherung der Rechtsschutzversicherung, allfällig später entstehende, mit der Rechtsverfolgung verbundene Kosten zu übernehmen. Verbindliche Mitteilung der Rechtsschutzversicherung über ihre künftige Leistungspflicht (Anwalts- und Gerichtskosten) Mitteilung an RA bloss deklaratorisch, insbesondere kein Antrag i.s.v. Art. 176 Abs. 2 OR auf externe, privative Schuldübernahme
Abgrenzungen (I) 14 Keine privative Schuldübernahme (a.m. Fuhrer): Setzt entsprechenden übereinstimmenden Willen zwischen Rechtsschutzversicherung und RA voraus, aber: Anwalt will Klient nicht aus Honorarschuldnerschaft entlassen (Spezialabreden, Erfolgshonorar, Zahlungsunfähigkeit RSV) Rechtsschutzversicherung könnte keine Einwendungen aus Versicherungsvertrag geltend machen (Art. 179 Abs. 3 OR) Kostengutsprache beinhaltet regelmässig auch Gerichtsund Parteikosten, gegenüber welchen RA nicht Gläubiger ist Verjährungsrechtliche Überlegungen
Abgrenzungen (II) 15 Keine Solidarschuldnerschaft bzw. kumulative Schuldübernahme (a.m. Poltera) Setzt entsprechenden übereinstimmenden Willen zwischen Versichertem, Rechtsschutzversicherung und RA voraus, aber: BGE 119 II 368: Übernahme Kosten Rechtsschutzfall -> aus Kostengutsprache folgt Befreiungsanspruch kein Interesse Rechtsschutzversicherung, da Solidarschuld zur ursprünglichen nicht akzessorisch und keine Einreden aus dem Versicherungsvertrag geltend gemacht werden könnten (vgl. auch BGE 129 III 710) Kostengutsprache -> Gerichts- und Parteikosten, gegenüber welchen RA nicht Gläubiger ist Verjährungsrechtliche Überlegungen
Stellvertretung Rechtswirkung / Vollmacht / Weisungsrecht Rechtswirkung / Vollmacht / Weisungsrecht II) Rechtsschutzversicherung mandatiert Anwalt 16 Als direkter Stellvertreter: Vertrag zu Gunsten Dritter: Anwalt Kein vertragliches Verhältnis! Kein Weisungsrecht! Anwalt = Schuldner Auftrag / Deckungsverhältnis Klient / Vs Rechtsschutzversicherung Klient/Vs = Begünstiger Rechtsschutzversicherung = Gläubiger Versicherungsvertrag / Valutaverhältnis
Zusammenfassung 17 1. Grundlage des Dreiecks-Verhältnisses Kunde / Anwalt / Rechtsschutzversicherung ist der Rechtsschutzversicherungsvertrag 2. Der Anwalt ist der Rechtsschutzversicherung gegenüber unabhängig: a. Keine vertragliche Beziehung* b. Weisungsrecht beim Mandanten c. Honorarschuld beim Mandanten* d. Berufsgeheimnis gilt auch gg. Rechtsschutzversicherung 3. Die Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung ist ein internes Befreiungsversprechen gegenüber dem Kunden und stellt weder eine privative noch eine kollektive Schuldübernahme dar 4. Die Rechtsschutzversicherung hat mittelbare, derivative Einflussmöglichkeiten über die Obliegenheiten des Versicherten (*Ausnahme: Vertrag zu Gunsten Dritter)
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