Begutachtungsentwurf zu Zl. 01-VD-LG-1641/21-2014



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Transkript:

Begutachtungsentwurf Dezember 2014 zu Zl. 01-VD-LG-1641/21-2014 Erläuterungen zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Kärntner Bauvorschriften, die Kärntner Bauordnung 1996 und das Kärntner Ortsbildpflegegesetz geändert werden Allgemeiner Teil Der vorliegende Gesetzentwurf erfolgt in Ergänzung der bereits erfolgten Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen. Gemäß Art. 7a Abs. 2 Z 8 K-LVG haben das Land und die Gemeinden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches das Umweltbewusstsein der Bewohner und Besucher Kärntens und den sparsamen Umgang mit Rohstoffen und Energie zu fördern. Das Land Kärnten bekennt sich gemäß Art. 7c K-LVG zum Klimaschutz, zur verstärkten Deckung des Energiebedarfs aus erneuerbaren Energiequellen und zu deren nachhaltiger Nutzung, sowie zur Steigerung der Energieeffizienz. Des Weiteren werden im Energiemasterplan des Landes Kärnten entsprechende Ziele für die Energieeffizienz und die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energie gesetzt. Der vorliegende Gesetzesentwurf stützt sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes nach Art. 15 Abs. 1 B-VG. Besonderer Teil Zu Art. I Z 1, Z 12 ( 39 Abs. 3 und 4 K-BV; 53 Abs. 1 K-BV), Art. II Z 2, 5 und 6 ( 19 Abs. 2 K- BO 1996; 35 Abs. 1 lit. c K-BO 1996; 56 Abs. 2 K-BO 1996): Es erfolgen legistische Anpassungen. Zu Art I Z 1a ( 43 Abs. 3 erster Satz K-BV): Der Anwendungsbereich für die Prüfung und Dokumentation der Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen System wird entsprechend erweitert. Zu Art. I Z 2, 3, 4, 5, 6, 7 ( 43 Abs. 3 lit. b und d K-BV; 43 Abs. 3, 4a, 5 und 7a K-BV): Begriffsbestimmungen in Richtlinien dienen primär dem Verständnis des Textes, der von den Mitgliedstaaten umzusetzen ist. Eine wortwörtliche Umsetzung dieser Bestimmungen erscheint grundsätzlich entbehrlich, da es darauf ankommt, den Regelungsgehalt der Richtlinie entsprechend im innerstaatlichen Recht abzubilden. Soweit im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU auf Begriffe abgestellt wird, die in Art. 2 der genannten Richtlinie angeführt sind, sind diese jedenfalls im Sinn dieser Begriffsbestimmungen zu verstehen. Im Hinblick auf das derzeit beim Gerichtshof der Europäischen Union gegen Österreich anhängige Vertragsverletzungsverfahren werden die Begriffsbestimmungen nunmehr im erforderlichen Ausmaß in den Gesetzestext aufgenommen. Zu Art. I Z 8 ( 43 Abs. 12 und 13 K-BV): In Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG sowie Art. 20 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/31/EU sind gewisse Informationspflichten vorgesehen. Diese werden nunmehr in 43 Abs. 12 entsprechend gesetzlich verankert. Das Land Kärnten stellt bereits derzeit den betroffenen Berufsgruppen und Konsumenten entsprechende Informationen zur Verfügung.

- 2 - In diesem Zusammenhang ist beispielsweise auf den Verein energie:bewusst Kärnten (www.energiebewusst.at) hinzuweisen, der vom Land Kärnten gegründet wurde. Sein Ziel war die nachhaltige (andauernde) Reduktion des Energiebedarfs in Kärnten sowie die möglichst umweltschonende Zurverfügungstellung von Energie (etwa durch erneuerbare Energieträger).Die Aufgaben werden in Zukunft durch verschiedene Abteilungen der Kärntner Landesregierung umgesetzt. Dabei wird der Energiemasterplan Kärnten die Grundlage bilden. Dazu steht auch die neu eingerichtete Landeshomepage www.energie.ktn.gv.at der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Verfügung. Durch das Amt der Kärntner Landesregierung werden BürgerInnen über energieeffizientes Bauen und Sanieren im Rahmen der Wohnbauförderung informiert. Es wird einschlägiges Informationsmaterial zur Verfügung gestellt, insbesondere Broschüren, aber auch digitale Informationen über die Homepage der Abteilung 2. Informationen nach Art. 20 Abs. 2 der RL 2010/31/EU erfolgten beispielsweise über den Verein energie:bewusst Kärnten und die Abteilungen 2 und 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung (Informationsmaterial, Broschüren, Homepage) und sollen in weiterer Folge von den Abteilungen (vgl. Abteilung 2, 3, 7 und 8) des Amtes der Kärntner Landesregierung durchgeführt werden. Für die mit dem Vollzug des Baurechts betrauten Bediensteten der Gemeinden und des Landes werden permanent Lehrgänge und Seminare im Rahmen des Bautechnikrechts über die Kärntner Verwaltungsakademie zur Verfügung gestellt, die auch über die Gesamtenergieeffizienz-Richtlinie informieren. Weitere Schulungen erfolgten über den Verein energie:bewusst Kärnten: Der Schwerpunkt im Jahr 2013 war beispielsweise die Ausbildung zum Energieausweisberechner nach der RL 2010/31/EU in Kombination mit der Ausbildung zum Energieberater. Die angebotene Ausbildung wird als e-learning- Kurs über das Internet kombiniert mit mehrtägigen Seminarteilen angeboten. Zudem bot der Verein energie:bewusst Kärnten in Kooperation mit der Bauakademie Lehrbauhof Kärnten spezifische Ausbildungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Energieberatung und der Energieausweisberechnung an (www.energiebewusst.at). Diese Ausbildungen werden intensiviert und der Energieberaterpool ausgebaut (vgl. dazu Energiemasterplan 2014-2025). Nach Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2010/31/EU hat die öffentliche Hand eine gewisse Vorbildfunktion. Diese Vorbildfunktion wird in 43 Abs. 13 für Land und Gemeinden nunmehr ausdrücklich gesetzlich verankert. Dieser Vorbildfunktion soll etwa mit gebäudebezogenen Maßnahmen von Land und Gemeinden entsprochen werden. Dies dient auch der Umsetzung des Energiemasterplans Kärnten. Zu Art. I Z 9 ( 44 K-BV): Von Seiten der Wohnbauträger und der Wirtschaftskammer Kärnten wird der Notkamin als deutlicher Kostenfaktor im mehrgeschossigen Wohnbau angesehen. Der Begriff des Notkamins ist dabei insofern irreführend, da dieser für den Katastrophenfall immer als vollwertiger Kamin hergestellt werden muss. Auf Grund des verpflichtenden Einbaus muss für jede Wohnung jeweils ein Kaminschlauch vorgesehen werden und gehen dadurch Wohnnutzfläche und Grundfläche verloren. Auf Grund der ständig verbesserten thermischen Qualität der Außenwände von Gebäuden ist davon auszugehen, dass die Raumtemperatur auch bei Ausfall einer Heizanlage durchaus im verträglichen Bereich liegt und notfalls mit anderen kostengünstigeren Hilfsmitteln erhöht werden kann. Die Bestimmung kann daher entfallen. Zu Art. I Z 10, 11 (5a. Abschnitt; 51 K-BV): Um zu gewährleisten, dass in Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie 2010/31/EU bis 31. Dezember 2020 alle neuen Gebäude und nach dem 31. Dezember 2018 neue Gebäude, die von der öffentlichen Hand als Eigentümer genutzt werden, Niedrigstenergiegebäude sind, wurde im Dezember 2012 vom Österreichischen Institut für Bautechnik grundsätzlich ein Nationaler Plan zur Definition von Niedrigstenergiegebäuden und zur Festlegung von Zwischenzielen erstellt. Im Hinblick auf das anhängige Vertragsverletzungsverfahren soll Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2010/31/EU nunmehr auch ausdrücklich in den Kärntner Bauvorschriften Eingang finden; es wird darüber hinaus auch festgelegt, dass mit 1. Jänner 2019 zudem auch neue Gebäude für Heime, Kindergärten, Sozial- und Bildungseinrichtungen als Niedrigstenergiegebäude auszuführen sind. 51 Abs. 1 erster Satz ist unter einem entsprechend anzupassen.

- 3 - Zu Art. II Z 1, 1a, Art. III ( 13 Abs. 3 bis 5 K-BO; 12a K-OBG): Die mit LGBl. Nr. 16/2009 eingeführte Bestimmung des 13 Abs. 3 K-BO soll überarbeitet werden; gleichzeitig sollen die damit in Zusammenhang stehenden Regelung des 13 Abs. 4 und 5 K-BO und 12a des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes (Bildung der Ortsbildpflege-Sonderkommission) entfallen. Zu Art. II Z 1b ( 14 Abs. 6 K-BO): Es wird ein Widerspruch zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz beseitigt. Zu Art. II Z 3 und 4 ( 23 Abs. 3 und 3a K-BO): In Anlehnung an Regelungen der Bundesländer Oberösterreich und Steiermark wird in der Kärntner Bauordnung eine Regelung betreffend Kinderlärm aufgenommen. Das oberösterreichische Modell hat dabei an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung angeknüpft. In der Beilage 846/2013 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags (XXVII. Gesetzgebungsperiode) wird dazu Folgendes festgehalten: Die Begriffsbestimmung "schädliche Umwelteinwirkung" wird dahingehend ergänzt, dass Geräuscheinwirkungen, die mit der widmungsgemäßen Nutzung von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen verbunden sind, nicht unter diesen Begriff fallen. Klargestellt wird, dass von dieser Neuregelung Sport- und Freizeitanlagen nicht betroffen sind, die üblicherweise von Jugendlichen (und Erwachsenen) frequentiert werden, da die Geräuschcharakteristik bei diesen Anlagen eine andere ist. Damit soll ein klares Signal des Gesetzgebers für eine kinderfreundliche Gesellschaft gesetzt werden. Vgl. dazu im Übrigen auch das zu dieser Thematik jüngst ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. November 2011, 2011/06/0125 (Z 22). Die Regelung stellt im Ergebnis eine Privilegierung des Kinderlärms gegenüber anderen Lärmquellen dar. Bei Vorliegen besonderer Umstände soll aber eine Prüfung im Einzelfall möglich sein (bspw. unmittelbare Nachbarschaft zu sensiblen Einrichtungen wie Krankenhäuser, Pflegeheimen). Zu Art. II Z 7 (11a. Abschnitt): Es erfolgt nunmehr eine nähere Umsetzung der RL 2010/31/EU hinsichtlich der Überprüfung von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen. Die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie die Einrichtung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise stellen eine Annexmaterie zum Baurecht dar. Das genauer zu determinierende unabhängige Kontrollsystem hat somit alle erstellten Ausweise zu erfassen. Unter Energieausweisen sind daher alle nach diesem Gesetz oder bundesrechtlichen Bestimmungen (vgl. Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012) erstellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu verstehen. Ausgenommen sind lediglich Bereiche, soweit dem Bund auch die Baurechtskompetenz zukommt (siehe auch Popp, Das Energieausweis-Vorlage-Gesetz. Die Umsetzung der zivilrechtlichen Teile der Gebäuderichtlinie, wobl 2007, 2). Durch 49a Abs. 3 K-BO wird eine rechtliche Grundlage für die Übertragung der Aufgabe eines unabhängige Kontrollsystems für Energieausweise auf eine unabhängige Stelle geschaffen (vgl. Art. 18 RL 2010/31/EU). Stellen, die selbst Energieausweise erstellen, dürfen sich nicht selbst kontrollieren und stehen zudem in einem Wettbewerbsverhältnis zu anderen Ausstellern von Energieausweisen. Aus diesem Grund sind solche Stellen nicht als unabhängig im Sinne des Art. 18 RL 2010/31/EU anzusehen. Bei der Einrichtung des unabhängigen Kontrollsystems bzw. dessen Anwendung sind die Vorgaben des Anhangs II der Richtlinie 2010/31/EU einzuhalten. Dieser lautet wie folgt: ANHANG II Unabhängiges Kontrollsystem für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte 1. Die zuständigen Behörden oder die Stellen, denen die zuständigen Behörden die Verantwortung für die Anwendung des unabhängigen Kontrollsystems übertragen haben, nehmen eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und unterziehen diese Ausweise einer Überprüfung. Die Überprüfung erfolgt auf der Grundlage der nachstehend angegebenen Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen:

- 4 - a) Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Ausweises der Gesamtenergieeffizienz verwendet wurden, und der im Ausweis angegebenen Ergebnisse; b) Prüfung der Eingabe-Daten und Überprüfung der Ergebnisse des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz, einschließlich der abgegebenen Empfehlungen; c) vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz verwendet wurden, vollständige Überprüfung der im Ausweis angegebenen Ergebnisse, einschließlich der abgegebenen Empfehlungen, und falls möglich Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz angegebenen Spezifikationen mit dem Gebäude, für das der Ausweis erstellt wurde. 2. Die zuständigen Behörden oder die Stellen, denen die zuständigen Behörden die Verantwortung für die Anwendung des unabhängigen Kontrollsystems übertragen haben, nehmen eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich ausgestellten Inspektionsberichte und unterziehen diese Berichte einer Überprüfung. Um gegebenenfalls stichprobenartig vor Ort überprüfen zu können, ob die Eingabe-Daten des betroffenen Gebäudes (oder der betreffenden Nutzungseinheit) richtig erfasst wurden bzw. mit den im Energieausweis angegebenen Spezifikationen für das betreffende Gebäude übereinstimmen oder ob die Inspektion einer Klimaanlage korrekt durchgeführt wurde, wird auch ein Zutrittsrecht zum betreffenden Grundstück bzw. der Anlage vorgesehen. Finanzielle Auswirkungen 1. Seitens der Abteilung 7 (Kompetenzzentrum Wirtschaftsrecht und Infrastruktur) des Amtes der Kärntner Landesregierung wurde mit Schreiben vom 20. Juni 2014 2014, Zl. AL-GVB-4/3-2014 und Zl. AL-GVB-7/5-2014, unter Einbeziehung der Äußerung der Abteilung 3 (Kompetenzzentrum Landesentwicklung und Gemeinden) des Amtes der Kärntner Landesregierung folgende Darstellung der finanziellen Auswirkungen übermittelt: Die Kosten wurden auf der Grundlage der fiktiv angenommenen möglichen Abläufe eines unabhängigen Kontrollsystems, welches zentral für alle Behörden und Förderstellen die Überprüfung durchführt geschätzt. Dies auch deshalb, da bislang diese Aufgaben im Rahmen der Tätigkeiten des Amtes der Landesregierung nicht wahrgenommen wurden und diese daher finanzielle Mehraufwände verursachen, unabhängig davon, ob sie ausgelagert werden oder nicht. Organisatorische Tätigkeiten Die Informationen dienen als praktische Hilfestellung für das Arbeiten mit der online Datenbank ZEUS- Kärnten sowie für die Berechnung von Energieausweisen. Die Themen ergeben sich aus den wiederkehrenden Anfragen bzw. Unklarheiten, die bei Energieausweiskontrollen festgestellt werden. a) Informationen an die Nutzer der Datenbank und Gebäudeeigentümer bzw. Mieter. Die Kosten betragen jährlich 30.000,00. b) Für Anpassungen und Änderungen an der online Datenbank ZEUS-Kärnten (Auswertungen, Funktionserweiterungen...) ist zumindest ein jährlicher Betrag in Höhe von 8.000,00vorzusehen. c) Für die Abklärung laufender Fragestellungen besteht derzeit bereits ein Aufwand bei energie:bewusst Kärnten in Höhe von jährlich 1.500,00. Diese fällt nunmehr beim Land an. d) Das Hosting und der Betrieb der Datenbank ZEUS-Kärnten bei energie:bewusst Kärnten ziehen derzeit jährliche Kosten in Höhe von 2.500,00 nach sich. Dieser Aufwand fällt nunmehr beim Land an. e) Weiters ist für die Umsetzung dieser Maßnahmen ein Personalaufwand von 500 Personstunden (Verwendungsgruppe B/b) per anno mit einem Aufwand von 28.750,00 erforderlich. Stufe 1: Validitätsprüfung der Eingabedaten Für die elektronische Plausibilitätsprüfung und Kontrolle auf Einhaltung der Anforderungen gemäß OIB- Richtlinie 6 (Stufe 1) fallen keine unmittelbaren Kosten an. Dennoch bedarf es der Anpassung der Prüfkriterien an die neue OIB-Richtlinie6 und der Qualtitätssicherung (laufende Anpassung der xml- Schnittstelle). Aus Erfahrung in anderen Bereichen ist pro Jahr mit ca. 250 Personentagen (Normkosten der Verwendungsgruppe B/b: 115.000,00 jährlich) und mit Kosten für die Programmierung von rd. 8.000,00 zu rechnen.

- 5 - Stufe 2: Detaillierte Prüfung Der Personalaufwand der detaillierten Erst-Prüfung eines Energieausweises gliedern sich wie folgt: * Ein-und Zweifamilienhaus: 1,5 Personenstunden * Mehrfamilienhaus (ab 3 Wohneinheiten): 4,8 Personenstunden * Nicht-Wohngebäude: 4,8 Personenstunden Dies ergibt bei einer Stichprobe von 12,5 %, das sind ca. 625 Energieausweise, bei einem gewichteten Durchschnittswert der Prüfung je Energieausweis im Ausmaß von ca. 3,9 Personenstunden einen Aufwand von ca. 2.440 Personenstunden jährlich der Verwendungsruppe B/b, mit einem Kostenaufwand von ca. 140.300,00. Stufe 3: Detaillierte Prüfung und Vor-Ort-Kontrolle Der Aufwand der Vor-Ort-Kontrolle eines Energieausweises (Stufe 3) wird wie folgt berechnet: * Fahrbewegungen zu den Gebäuden sind entfernungsbedingt zu sehen. Es wird angestrebt, dass mehrere Gebäude pro Tag Vor-Ort begutachtet werden und dass diese in zusammenhängenden Regionen liegen. Entsprechend kann der Zeitaufwand für die An-und Abreise minimiert werden. Durchschnittlich wird mit ca. 50 Minuten pro Gebäude exklusive der Fahrbewegungen gerechnet. Dies hat zur Folge, dass bei eine Überprüfung von 125 Gebäuden jährlich ca. 104 Personenstunden (exklusive der Reisebewegungen anfallen). Mit den Reisbewegungen, wenn man davon ausgeht, dass täglich mehrere Gebäude überprüft werden können ist von einem zeitlichen jährlichen Aufwand von 156 Personenstunden für die Kontrollen zu rechnen. Dies bedeutet bei einer erforderlichen Qualifikation einer Person in der Verwendungsgruppe B/b einen Personalgesamtaufwand von ca 8.970,00. GESAMTAUFWAND: Auf Grundlage der Leistungsstunden per anno (1.680) gemäß Anhang 3.1 der Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBI II 59/1999, idf BGBI II 145/2012, und des Schreibens vom19.september, Zahl: 02-FINF-4004/1-2012, der Abteilung 2 Finanzen, Wirtschaft, Wohnungs-und Siedlungswesen, sowie der damit übermittelten Tabelle der aktuellen Zahlen über die Normkostenberechnung für Landesbedienstete auf der Basis des Jahres 2011 ergibt sich ein einmaliger sowie jährlicher Mehraufwand betreffend die Gesamtjahreskosten je Mitarbeiter einschließlich der Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 28,5% der Normpersonalkosten sowie der Pensionstagente und der Abfertigungsrückstellung einschließlich der Overheadkosten im Ausmaß von 2% und der berechneten Leistungsstunden für Landesbedienstete per anno von 1.500 wie folgt: Qualifikation A: 116.304,00: 1.500 = 77,5 /h Qualifikation B: 86.253,00: 1.500 = 57,5 /h Qualifikation C: 63.331,00: 1.500 = 42,2 /h Es wird von einem Prüfumfang für die Baubehörde von 625 Energieausweisen pro Jahr ausgegangen. Diese Aufteilung resultiert (gerundet) aus dem durchschnittlichen Anteil der über ZEUS eingereichten Energieausweise, sowie der zusätzlichen durch zivilrechtliche Vereinbarungen eingereichten Energieausweise. Daraus ergibt sich diese teilen sich wie folgt auf und beziehen sich auf den jährlichen Aufwand soweit nicht anderes angeführt wird: Organisatorische Tätigkeiten Bereitstellung von Informationen 30.000,00 Anpassungen und Änderungen an der Datenbank 8.000,00 ZEUS-Kärnten Support laufende Problem 1.500,00 Hosting und der Betrieb 2.500,00 Personalaufwand 62,5 Tage (B/b) 28.750,00 Stufe 1 ZEUS Adaptierung und Qualtitätssicherung 8.000,00 Betrieb: 250 Personentage (B/b) 115.000,00 Stufe 2 Detailprüfung Energieausweis: 305 Personentage (B/b) 140.300,00

- 6 - Stufe 3 Die Prüfung der Eingabe-Daten und Überprüfung der Ergebnisse, einschließlich der abgegebenen Empfehlungen ist in Stufe 2 enthalten. Reisekosten 5.000,00 125 Gebäude Vor-Ort-Überprüfung: 19,5 Personentage 8.970,00 Zusammenfassung Organisatorische Tätigkeiten 70.750,00 Stufe 1 123.000,00 Stufe 2 140.300,00 Stufe 3 13.970,00 GESAMTMEHRKOSTEN 348.020,00 Auf der Grundlage der durchgeführten Abschätzungen und Kalkulationen ergibt sich für das Land Kärnten ein Mehraufwand von ca. 348.020,00. Davon sind 5.096 Personenstunden pro Jahr mit einem Gesamtkostenaufwand von 293.020 als Personalmehraufwand anzusehen. Die bedeutet, dass bei einem Mehraufwand für das Land Kärnten im Sachaufwand von 55.000,00 ein Mehrbedarf an Planstellen der Verwendungsgruppe B/b im Ausmaß von 3,4 Planstellen entsteht. Dieser Planstellenmehrbedarf ergibt sich mit einer Qualifikation im gehobenen technischen Dienst, wobei die Abdeckung allenfalls im Zuge der Übernahme der Bediensteten des Vereins energie.bewusst Kärnten in den Landesdienst erfolgen könnte. 2. Weiters wurde von der Abteilung 2 (Kompetenzzentrum Finanzen, Wirtschaft und Wohnbau) des Amtes der Kärntner Landesregierung mit E-Mail vom 25. Juni 2014 Folgendes mitgeteilt: Zum vorliegenden Entwurf eines Gesetzes mit dem die Kärntner Bauvorschriften, die Kärntner Bauordnung 1996 und das Kärntner Ortsbildpflegegesetz geändert werden, wird festgehalten, die die im Vorfeld von Seiten der Wohnbauförderung geforderten Maßnahmen zur Kostenreduktion im mehrgeschossigen Wohnbau (Beseitigung der Notkamine) berücksichtigt wurden. Zusätzliche Kosten für die Abteilung 2 werden durch die verpflichtende Bereitstellung von einschlägigem Informationsmaterial, insbesondere in Form von Broschüren, zur Information über energieeffizientes Bauen und Sanieren anfallen. Zur Stellungnahme der Abteilung 7 betreffend die Einrichtung eines unabhängigen Kontrollsystems zur Prüfung der Energieausweise wird festgehalten, dass derzeit an den Verein energie:bewußt Kärnten ein Jahresbeitrag in Höhe von 75.000 u.a. für die Prüfung von Energieausweisen, Hosting und Betrieb der ZEUS Datenbank, ZEUS-Kärnten Support über die Firma gizmocraft, etc. geleistet wird. Mit der Auflösung des Vereins und Überführung des Personals in den Landesbereich werden 2 Vereinsmitarbeiter, wovon 1 Mitarbeiter bisher ausschließlich die Energieausweiskontrollen durchführte, der Wohnbauförderung zugeteilt. Mit Zuteilung der Vereinsmitarbeiter wird 1 Mitarbeiter die die Wohnbauförderung betreffenden unabhängigen Energieausweiskontrollen durchführen. Der bisher an den Verein geleistete Landesbeitrag steht für Personalkosten dieses Mitarbeiters bzw. der darüberhinausgehende Betrag für ggst. Zwecke zur Verfügung, sodass die von ( ) [der Abteilung 7 des Amtes der der Kärntner Landesregierung] genannten Kosten um diesen Beitrag zu reduzieren wäre. Unionsrechtliche Auswirkungen Der Gesetzesentwurf dient der ergänzenden Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen werden. Es sind gegen Österreich Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtumsetzung der Richtlinien anhängig.