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Transkript:

Bayerisches Staatsministerium der Justiz - Landesjustizprüfungsamt - Zweite Juristische Staatsprüfung 2016/1 A u f g a b e 2 (Arbeitszeit: 5 Stunden)

- 1 - Zweite Juristische Staatsprüfung 2016/1 A u f g a b e 2 (Arbeitszeit: 5 Stunden) Auszug aus den Akten des Landgerichts München I, Az. 6 O 4398/16: Rechtsanwältin Maria Meiberger 1. Februar 2016 An das Landgericht München I Landgericht München I Eingang: 1. Februar 2016 Klage In Sachen Georg Krause, - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Maria Meiberger, gegen Simon Krause, - Beklagter - wegen Zwangsvollstreckung Streitwert: 10.000,- erhebe ich namens und im Auftrag des Klägers unter Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht Klage und beantrage in analoger, hilfsweise in direkter Anwendung von 767 Abs. 1 ZPO: I. Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde UR-Nr. 197/2014 des Notars Dr. Menke vom 3. Februar 2014 wird für unzulässig erklärt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Begründung: A. Der Kläger ist der Vater des am 31. Juli 1997 geborenen Beklagten. Die Mutter des Beklagten ist am 20. November 2011 verstorben. Der Kläger bestellte zugunsten des Beklagten am 3. Februar 2014 schenkweise eine Buchgrundschuld in Höhe von 10.000,-, also nicht etwa eine Sicherungsgrundschuld, an dem im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück ( ) in München. Beweis: Notarielle Urkunde vom 3. Februar 2014 (in Kopie) als Anlage K 1

- 2 - Hintergrund des Ganzen war, dass der Beklagte mit seiner Schwester, deren Hochzeitsfeier der Kläger finanziert hatte, wirtschaftlich gleich behandelt werden, aber angesichts seines Alters kein Bargeld unmittelbar zur freien Verfügung erhalten sollte. Im Anschluss an den Notartermin versandte der Notar eine Ausfertigung der Urkunde an den Beklagten, der zu diesem Zeitpunkt noch bei dem Kläger wohnte. Der Kläger nahm als der Erziehungsberechtigte des Beklagten die Ausfertigung für diesen am 6. Februar 2014 im Empfang und nahm das Dokument sodann zu seinen Akten. Etwa einen Monat später überließ der Kläger dem Beklagten die besagte Ausfertigung. Die Grundschuld und die damit verbundene Vollstreckungsunterwerfung wurden, wie in der Urkunde vorgesehen, ordnungsgemäß in das Grundbuch eingetragen. Nach seinem achtzehnten Geburtstag unternahm der Beklagte eine Reise nach Australien. Hierfür gewährte ihm der Kläger am 10. August 2015 ein zinsloses Darlehen ohne feste Laufzeit in Höhe von 10.000,- und zahlte den Betrag aus. Der Beklagte nahm es dem Kläger jedoch übel, dass dieser ihm das Geld für die Reise nicht schenken wollte. Er hat den Kläger daher am 20. August 2015 in Gegenwart der Zeugin Schmidt als "Pfennigfuchser" bezeichnet und ihm gegenüber geäußert, wenn er ihm die Reise nicht gönne und das Geld nicht schenke, wolle er diese alte Grundschuld nicht mehr haben. Beweis: Gertrud Schmidt, zu laden über den Kläger, als Zeugin Der Beklagte hat sich dennoch einige Zeit später entschlossen, gegen den Kläger aus der Urkunde des Notars Dr. Menke die Zwangsvollstreckung zu betreiben, und hierfür die Grundschuld gekündigt. Der Beklagte hat sich eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen lassen und sie dem Kläger in Ablichtung übermittelt mit der Ankündigung, nunmehr die Zwangsvollstreckung einzuleiten (siehe auch Anlage K 1). B. Die Vollstreckung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es fehlt bereits an einem wirksamen Titel, so dass die Zwangsvollstreckung in analoger Anwendung von 767 Abs. 1 ZPO für unzulässig zu erklären ist. Die Erklärung des Klägers, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, leidet an formellen Mängeln; sie ist dem Beklagten nicht wirksam nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts zugegangen. Der Kläger ist der Auffassung, dass deshalb schon gar kein wirksamer Titel vorliegt. Lediglich hilfsweise ist der Antrag in unmittelbarer Anwendung von 767 Abs. 1 ZPO als Vollstreckungsabwehrklage zu sehen. Es werden Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht. Für die Grundschuldbestellung hätte eine Genehmigung durch das Familiengericht eingeholt werden müssen, was jedoch nicht geschehen ist; der Kläger hätte im Februar 2014 nicht alleine handeln dürfen. Darüber hinaus verhält sich der Beklagte treuwidrig, wenn er zuerst dem Kläger gegenüber den Verzicht auf die Grundschuld zusagt, dann aber die Zwangsvollstreckung einleitet. Außerdem widerruft der Kläger hiermit im Hinblick auf die am 20. August 2015 geäußerte Beleidigung die der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Schenkung, die ebenfalls nicht gerichtlich genehmigt wurde, wegen groben Undanks und muss auch deshalb die Vollstreckung nicht dulden. bitte wenden!

- 3 - Ferner nimmt der Kläger das aus seiner Sicht unmögliche Verhalten des Beklagten zum Anlass, hiermit das gewährte Darlehen zu kündigen. Mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter besteht Einverständnis. Meiberger Rechtsanwältin Anlagen: ( ) [ordnungsgemäße Vollmacht, von deren Abdruck abgesehen wurde; Anlage K 1 ist nachfolgend auszugsweise abgedruckt] Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 1. Februar 2016: Notar Dr. Menke UR-Nr. 197/2014 3. Februar 2014 (...) Heute, am 3. Februar 2014, erscheint vor mir, Dr. Gerhard Menke, Notar mit dem Amtssitz in München, Herr Georg Krause, geboren am 18. August 1950, wohnhaft, ausgewiesen durch gültigen Bundespersonalausweis, bei der folgenden Beurkundung ausschließlich handelnd im eigenen Namen. In Abteilung I des von mir eingesehenen Grundbuchs für München, Gemarkung Maxvorstadt, Blatt 847, ist Herr Georg Krause als Eigentümer des folgenden Grundstücks eingetragen: Lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, (...),, Gebäude und Freifläche, (...) Herr Georg Krause erklärt: Ich bestelle zugunsten meines Sohnes Simon Krause, geboren am 31. Juli 1997, wohnhaft, schenkweise an dem vorstehend genannten Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 10.000,- und bewillige deren Eintragung im Grundbuch. Die Erteilung eines Grundschuldbriefs wird ausgeschlossen. Die Kündigungsfrist für das Grundschuldkapital beträgt einen Monat. Ich unterwerfe mich wegen der Zahlung des Grundschuldkapitals der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück und bewillige die Eintragung dieser Unterwerfungserklärung in das Grundbuch. Dabei soll die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein. (...) Die Kosten dieser Urkunde sowie ihres Vollzugs einschließlich der Grundbucheintragungen trägt Herr Georg Krause. Durch den Notar vorgelesen, durch Georg Krause genehmigt und unterschrieben. München, den 3. Februar 2014 Georg Krause Dr. Menke, Notar [Siegel]

- 4 - Vorstehende Ausfertigung wird dem Gläubiger Simon Krause,, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. München, den 4. Januar 2016 Dr. Menke, Notar [Siegel] Der zuständige Richter am Landgericht Dr. Bergmüller ordnete ein schriftliches Vorverfahren gemäß 272 Abs. 2 Alt. 2, 276 ZPO an. Er forderte den Beklagten auf, binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht seine Verteidigungsabsicht schriftlich anzuzeigen, und setzte dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung binnen weiterer zwei Wochen, beides jeweils unter ordnungsgemäßer Belehrung. Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 8. Februar 2016 zugestellt. Rechtsanwältin Dr. Berta Buchinger 19. Februar 2016 An das Landgericht München I In Sachen Krause./. Krause wegen Zwangsvollstreckung, Az. 6 O 4398/16 Landgericht München I Eingang: 19. Februar 2016 zeige ich an, dass ich den Beklagten vertrete, Prozessvollmacht liegt bei. Für Streitigkeiten innerhalb der Familie ist nach hiesiger Auffassung stets das Familiengericht zuständig. Um die Sache abzukürzen, erkläre ich allerdings die rügelose Einlassung vor dem im Instanzenzug höher gestellten Landgericht. In der Sache beantrage ich, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Grundschuld wirksam erhalten. Er hat die Grundschuld auch nicht irgendwie aufgehoben oder deren Aufhebung zugesagt. Die in der Klageschrift zitierte, im Streit getätigte Äußerung des Beklagten vermag daran nichts zu ändern. Aus gutem Grund bestehen für solche Geschäfte strikte Formvorschriften. Der Vollstreckungstitel ist wirksam. Dass der Kläger sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, ist allein seine Sache. Dr. Buchinger Rechtsanwältin Anlage: ( ) [ordnungsgemäße Vollmacht, von deren Abdruck abgesehen wurde] Der Schriftsatz der Beklagtenvertreterin wurde der Klägervertreterin am 26. Februar 2016 zugestellt. bitte wenden!

- 5 - Rechtsanwältin Maria Meiberger 17. März 2016 An das Landgericht München I In Sachen Krause./. Krause wegen Zwangsvollstreckung, Az. 6 O 4398/16 Landgericht München I Eingang: 17. März 2016 weise ich darauf hin, dass als Prozessgericht des ersten Rechtszugs das Landgericht München I ohne weiteres zuständig ist. Ferner erkläre ich im Namen des Klägers hilfsweise die Aufrechnung gegen die Grundschuld mit dem Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 10.000,-. Die Aufrechnung erfolgt unter der Bedingung, dass das Gericht davon ausgeht, dass eine wirksam bestellte Grundschuld, der sonst keine Einwendungen oder Einreden entgegenstehen, zugunsten des Beklagten vorliegt. Jedenfalls dadurch wird der Anspruch des Beklagten zum Erlöschen gebracht. Unabhängig von der Aufrechnung erweitere ich die Klage wie folgt: Der Beklagte wird verurteilt, die am 4. Januar 2016 erteilte vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde UR-Nr. 197/2014 des Notars Dr. Menke vom 3. Februar 2014 an den Kläger herauszugeben. Der Beklagte ist zum Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung nicht berechtigt. Die Anspruchsgrundlage für die Herausgabe kann in 371 BGB gesehen werden. Meiberger Rechtsanwältin Der Schriftsatz der Klägervertreterin vom 17. März 2016 wurde der Beklagtenvertreterin am 24. März 2016 zugestellt. Rechtsanwältin Dr. Berta Buchinger 8. April 2016 An das Landgericht München I In Sachen Krause./. Krause wegen Zwangsvollstreckung, Az. 6 O 4398/16 Landgericht München I: Eingang: 8. April 2016

- 6 - ist für eine Aufrechnung kein Raum. Die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld betrifft einen dinglichen Anspruch, so dass es an der erforderlichen Gleichartigkeit fehlt. Dr. Buchinger Rechtsanwältin Auszug aus dem Protokoll, aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts München I, Az. 6 O 4398/16, am 24. Mai 2016: ( ) Es wird festgestellt, dass erschienen sind für die Klagepartei: der Kläger persönlich mit Rechtsanwältin Meiberger für die beklagte Partei: der Beklagte persönlich mit Rechtsanwältin Dr. Buchinger. Es wird in die Güteverhandlung eingetreten. Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein. Eine Einigung kommt nicht zustande. Es wird in die mündliche Verhandlung eingetreten. Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. Die Klägervertreterin wiederholt unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 17. März 2016 die hilfsweise Aufrechnung und stellt die Anträge aus dem Schriftsatz vom 1. Februar 2016, ergänzt um den Antrag aus dem Schriftsatz vom 17. März 2016. Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klage abzuweisen. Die mündliche Verhandlung wird geschlossen. Es ergeht sodann folgender Beschluss: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf 8. Juni 2016, 13.30 Uhr, Sitzungssaal 61, Justizpalast München. Dr. Bergmüller Richter am Landgericht für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger: Wand, Justizangestellter Vermerk für die Bearbeiter: Die Entscheidung des Gerichts ist zu fertigen. Das Rubrum, die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind erlassen. Ein Streitwertbeschluss ist nicht zu fertigen. bitte wenden!

- 7 - Ladungen, Zustellungen und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt. 139, 278 ZPO wurden beachtet. Wenn der Inhalt des Aktenauszugs nach Ansicht des Bearbeiters für die Entscheidung nicht ausreicht, ist zu unterstellen, dass trotz Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungspflicht keine weitere Aufklärung zu erzielen ist. Soweit nach Ansicht des Bearbeiters die Entscheidung keiner Begründung bedarf oder in den Gründen ein Eingehen auf alle berührten Rechtsfragen nicht erforderlich erscheint, sind diese in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Etwaige Nebenleistungen aus der Grundschuld (Zinsen) bleiben für die Bearbeitung außer Betracht. Vorschriften des BeurkG (Beurkundungsgesetz) bleiben für die Bearbeitung ebenfalls außer Betracht.