KLAUSUR NR Zwangsvollstreckungsrecht

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1 Klausur 1040 / Seite 1 KLAUSUR NR Zwangsvollstreckungsrecht (Bearbeitungszeit: 5 Stunden) Richard Rost Hamburg, 4. Dezember 2010 Rechtsanwalt Melissenweg 10 Eingang: 5. Dezember 2010 Klage Volker Vogel, Rosenstraße 12, Hamburg gegen - Kläger - Bert Berger, Talweg 17, Kiel wegen Zwangsvollstreckung - Beklagter - Streitwert: zeige ich an, dass ich den Kläger vertrete, versichere ordnungsgemäße Bevollmächtigung und erhebe für ihn Klage mit folgenden Anträgen: 1. Die vom Beklagten beim Vollstreckungsschuldner Michael Max begonnene Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. Rubel in Hamburg (Urkundsnummer 12456/07) in die Rahmen-Richtanlage, Marke "Knacks" (Seriennummer 12/555) und in die fünf neuen VW- Motoren (Nr.12/56121; Nr.12/56122; Nr.12/56123; Nr.12/56124; Nr.12/56125) wird für unzulässig erklärt. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich den Erlass eines Versäumnisurteils, wenn sich der Beklagte in der Notfrist des 276 Abs.1 S.1 ZPO nicht erklärt.

2 Klausur 1040 / Seite 2 Begründung: Mit dieser Klage geht es um die Unzulässigerklärung einer durch den Beklagten veranlassten Zwangsvollstreckung, die am 27. November 2010 mit der Pfändung der betreffenden Gegenstände begann. Der Beklagte, der gewerblich Kredite vergibt, pfändete aufgrund eines gegen Michael Max gerichteten Titels die genannten Gegenstände (neben anderen, die den Kläger nicht betreffen) auf dessen Betriebsgelände in Hamburg, Eichendorffstr. 23. Der Titel geht, soweit wir in Erfahrung bringen konnten, zurück auf eine unerfüllte Darlehensforderung gegen Herrn Max über etwa , die dieser für seinen Geschäftsbetrieb eingegangen war. Die Pfändung ist rechtswidrig, da die genannten Gegenstände mit einem Pfandrecht des Klägers belastet sind. Herr Max betreibt auf diesem Gelände einen Gewerbebetrieb. Er handelt mit Gebrauchtfahrzeugen und Unfallwagen und hat sich v.a. auf die Wiederherstellung von letzteren spezialisiert. Zu diesem Zweck hat er sich am 15. Mai 2009 die oben bezeichnete Rahmen-Richtanlage im Neuwert von ca (derzeit geschätzt etwa 7.500) angeschafft daneben stehen zwei weitere in Betrieb befindliche Anlagen in seinem Eigentum. Die Rahmen-Richtanlage stand nach der Anschaffung im Eigentum von Herrn Max und wurde daher mit dem Verbringen auf das Grundstück automatisch mit einem Pfandrecht des Klägers belastet. Dieser ist Vermieter des betreffenden Geländes. Beweis: Mietvertrag vom 1. Mai Diese Rahmen-Richtanlage hat der Beklagte am 27. November 2010 ebenso gepfändet wie die im Klageantrag aufgeführten Motoren. Letztere befinden sich in einem Lager auf dem Betriebsgelände. In diesem Lager befinden sich Ersatzteile, die Herr Max regelmäßig auf Kredit ankaufen muss und für die deswegen regelmäßig ein Eigentumsvorbehalt des jeweiligen Lieferanten besteht. So auch bezüglich der dort gepfändeten fünf VW-Motoren, die Mitte September 2010 von Kfz-Teile- Großhändler Erwin Eigner gekauft worden waren (Wert jeweils 2.000). Da Herr Max für diese aber Ende Oktober 2010 den Kaufpreis vollständig überwies, ist spätestens in diesem Moment ein Pfandrecht des Klägers an diesen Motoren entstanden, das der Pfändung durch den Beklagten entgegensteht. Anzumerken ist, dass die monatliche Miete des Gewerbegrundstücks beträgt. Aus den letzten sechs Monaten sind noch Mietzinsforderungen gegen Herrn Max in Höhe von insgesamt offen. Beweis: Michel Max, Adresse wie oben, als Zeuge. Diese stehen der Zwangvollstreckung durch den Beklagten entgegen. Der Klage ist daher stattzugeben. Rost Anlagen:...

3 Klausur 1040 / Seite 3 Dr. Peter Halbig Hamburg, 11. Dezember 2010 Rechtsanwalt Robert Koch Straße 12a Eingang: 11. Dezember 2010 Volker Vogel, Rosenstraße 12, Hamburg gegen - Kläger - Bert Berger, Talweg 17, Kiel - Beklagter - zeige ich unter Vorlage von Prozessvollmacht an, dass ich den Beklagten vertrete. Ich erkläre hiermit, dass wir uns gegen die Klage verteidigen wollen und beantragen werden, diese vollständig abzuweisen. Eine ausführliche Begründung folgt in Kürze. Halbig Peter Halbig Hamburg, 20. Dezember 2010 Rechtsanwalt Robert Koch Straße 12a Az.: 4 O 233/07 Volker Vogel gegen Berger Eingang: 20. Dez möchte ich nun begründen, warum die Klage vollständig abzuweisen ist. Die Klage ist schon unzulässig, weil der Kläger keinerlei Rechte vorträgt, die im Rahmen der Drittwiderspruchsklage von Relevanz wären. Die Klage ist aber auch unbegründet, weil die behaupteten Rechte nicht bestehen. Der Kläger konnte schon deswegen keine Pfandrechte an den Motoren erwerben, weil diese Gegenstände Herrn Max gar nicht gehören. Herr Max hat nämlich mit dem Beklagten bereits am 10. Juli 2010 (also vor dem Erwerb der betreffenden Motoren) zur Sicherung eines Kredites in Höhe von einen sog. Raumsicherungsübereignungsvertrag geschlossen: Hiernach wurden dem Beklagten sowohl die sich damals gerade in den Lagern befindlichen Waren, als auch jene, welche künftig eingebracht wurden, übereignet. Daher sind alle bei Herrn Max vorhandenen Rechte bereits vor oder zumindest gleichzeitig mit der Einbringung auf den Beklagten übergegangen. Mit der restlichen Kaufpreiszahlung, die bezüglich der gepfändeten Gegenstände (diese wurden gezielt nach diesem

4 Klausur 1040 / Seite 4 Kriterium ausgesucht) auch unstreitig gegeben ist, wurde der Beklagte damit Eigentümer. Pfandrechte des Klägers sind daher nicht entstanden. Weiterhin wurde auch die Rahmen-Richtanlage in die Vereinbarung vom 10. Juli 2010 einbezogen. V.a. diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte nichts von etwaigen bestehenden Pfandrechten des Klägers wusste, so dass er - sollte es darauf überhaupt ankommen - zumindest gutgläubig erworben hat. Mit Nichtwissen bestritten wird hiermit, dass der Kläger gegen Herrn Max aus den letzten sechs Monaten noch eine Mietforderung in Höhe von offen habe. Sollte wider Erwarten das Gericht auf dem Standpunkt stehen, dass der Kläger tatsächlich Rechte inne hat, die gegenüber der Pfändung vorrangig sind, so ist die Klage trotzdem abzuweisen. Der Kläger haftet für die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Forderung, auf die sich die notarielle Urkunde bezieht, materiell-rechtlich selbst: Er ist Bürge gemäß 765 I BGB. Klarzustellen ist, dass der Kläger nicht nur Vermieter des Herrn Max ist, sondern auch dessen Schwiegervater. Aus diesem Grund war er am 1. August 2010 bereit, eine vom Beklagten geforderte selbstschuldnerische Bürgschaft zu unterzeichnen, weil seinem Schwiegersohn andernfalls schon damals die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gedroht hätte. Beweis: Schriftliche Bürgschaftsurkunde vom 1. August 2010 (beiliegend) Da er sich schon deswegen nicht auf zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe berufen darf, ist die Klage insoweit in jedem Fall abzuweisen. Halbig Anlagen: Hamburg, 10. Juli 2010 Raumsicherungsübereignungsvertrag Hiermit erklärt Herr Michael Max, Hamburg, Eichendorffstr. 23., gegenüber dem Gläubiger Bert Berger, Talweg 17, Kiel, die Übertragung sämtlicher Rechte an den Waren, die sich in dem auf dem Betriebsgelände von Herrn Max befindlichen Ersatzteillager befinden oder dorthin gebracht werden. Dies gilt also auch für alle künftig zu erwerbenden Waren. Soweit Eigentumsvorbehalte Dritter an diesen Waren bestehen, werden zunächst die Herrn Max an diesen Gegenständen zustehenden Positionen übertragen. Gleichzeitig erlaubt Herr Berger Herrn Max hiermit, die dort befindlichen Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiterzureichen, insbesondere diese also in Wagen einzubauen oder gegen Entgelt an Dritte zu veräußern. Weiterhin übereignet Herr Max auch die Rahmen-Richtanlage, Marke "Knacks" (Seriennummer 12/555) an Herrn Berger. Er versichert, Eigentümer der Anlage zu sein. Herr Max darf diese Anlage, soweit und solange er die Darlehensverbindlichkeiten ordnungsgemäß erfüllt, weiter benutzen. Er versichert hiermit, mit dieser sorgsam umzugehen und alle notwendigen Überholungsmaßnahmen vorzunehmen. Unterschriften

5 Klausur 1040 / Seite 5 Richard Rost Hamburg, 16. Januar 2011 Rechtsanwalt Melissenweg 10 Az.: 4 O 233/07 Vogel gegen Berger Eingang: 16. Januar 2011 möchte ich hiermit erneut zum anhängigen Verfahren Stellung nehmen. Ich nehme zunächst bezug auf mein bisheriges Vorbringen. Die Anträge werden wie folgt geändert: 1. Der Kläger ist aus dem Reinerlös der am 27. November 2010 beim Vollstreckungsschuldner Michael Max gepfändeten Rahmen-Richtanlage, Marke "Knacks" (Seriennummer 12/555) und der fünf VW-Motoren (Nr.12/56121; Nr.12/56122; Nr.12/56123; Nr.12/56124; Nr.12/56125) bis zum Betrag von vorzugsweise zu befriedigen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Änderungen erscheinen als sachdienlich, weil eine erneute Überprüfung der Rechtslage ergeben hat, dass es bezüglich der Motoren am Besitz des Klägers fehlt und die Anwendung von 771 ZPO dann gewisse Schwierigkeiten bereiten würde. In der Sache halte ich im Übrigen an meinem bisherigen Vorbringen fest. Zum neuen Vorbringen der Beklagtenseite ist zu sagen, dass eine Bürgschaft mit der jetzt erhobenen Klage in keinem Zusammenhang steht und eine Bürgschaft gar nicht mehr existiert. Der Kläger wurde durch unlautere Machenschaften des Herrn Max und des Beklagten zur Unterschrift unter den vorgefertigten Vertrag gebracht. Herr Max hatte, nachdem ihm der Beklagte im Juli 2010 mit der Zwangsvollstreckung gedroht hatte, den Kläger zur Abgabe einer Bürgschaft aufgefordert. Als der Kläger kurz darauf, am 1. August 2010, überraschend von dem Beklagten in seiner Wohnung besucht wurde, hat der Kläger keine andere Wahl gesehen, als den vorgefertigten Vertrag zu unterschreiben. Er hat die Abgabe der Bürgschaft aber recht schnell bereut und die Bürgschaft durch ein am 11. August 2010 abgesandtes und am 13. August zugegangenes Einschreiben widerrufen. Beweis (Vorlage im Bestreitensfalle): Kopie des Schreibens, vorhandener Rückschein. Damit ist jegliche Haftung aus der Bürgschaft, sollte diese mit dem vorliegenden Fall überhaupt etwas zu tun haben, in jedem Fall erloschen. Der Klage ist mit den geänderten Anträgen daher stattzugeben. Rost

6 Klausur 1040 / Seite 6 Anlagen:... Das Gericht entspricht einem Antrag des Klägers und ordnet vorläufig die Hinterlegung des Versteigerungserlöses an. Ferner erging Beweisbeschluss über die Frage des Bestehens der Mietforderung des Klägers gegen Michael Max; dieser wurde als Zeuge geladen. Öffentliche Sitzung der Hamburg, 28. Februar Zivilkammer des Landgerichts Az.: 4 O 233/07 Vorsitzender Richter am Landgericht Dr.Sauer als Einzelrichter Justizangestellte Schmitz In Sachen erschienen bei Aufruf: Vogel gegen Berger für die Klägerin RA Richard Rost, für die Beklagte RA Peter Halbig.... Nachdem eine Güteverhandlung zwischen den Parteien scheiterte, stellte der Klägervertreter seine Anträge aus dem Schriftsatz vom Der Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung. Der Beklagtenvertreter erklärt hierzu, dass er sich auch gegenüber den geänderten Anträgen auf den Einwand der Bürgenhaftung des Klägers beruft. Ein Recht zum Widerruf der Bürgschaft sei nicht ersichtlich. --- Es folgt die Vernehmung des Zeugen Max.... Der Zeuge erklärt, dass er dem Kläger aus den letzten Monaten vor der erfolgten Pfändung insgesamt noch Mietzins schulde, nämlich Der Beklagtenvertreter ist der Ansicht, dass die Sicherungsübereignung einem Pfandrecht immer vorgehe, wenn die Übereignung - wie es hier erfolgt sei - bereits vor dem Einbringen der Waren in die Mieträume vorgenommen wurde. Die Besitzverschaffung sei wegen der Sicherungsabrede überflüssig gewesen. Der Beklagtenvertreter erklärt, hiermit zu bestreiten, dass seinem Mandanten das Bestehen eines Vermieterpfandrechtes bekannt gewesen sei.

7 Klausur 1040 / Seite 7 Der Vorsitzende verkündet daraufhin folgenden: Beschluss: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf 19. April 2011, 15 Uhr, Sitzungssaal 113. Vermerk für den Bearbeiter: Die Entscheidung des Landgerichts ist zu entwerfen. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Vollmachten) sind in Ordnung. Hält der Bearbeiter die Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungspflicht oder Beweiserhebungen für erforderlich, so ist zu unterstellen, dass diese durchgeführt wurden und ohne Ergebnis geblieben sind. Sollte der Bearbeiter den Fall aus einem rechtlichen Gesichtspunkt entscheiden wollen, der von keiner Partei schriftsätzlich angesprochen worden ist, so ist davon auszugehen, dass dieser Gesichtspunkt bei dem Rechtsgespräch in der letzten mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Kommt der Bearbeiter zu einer Entscheidung, in der er zur materiellen Rechtslage nicht Stellung nimmt, so ist die materielle Rechtslage in einem Hilfsgutachten zu erörtern.

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