Zweite Juristische Staatsprüfung 2003/1 (aktualisiert 2018) A u f g a b e 1. (Arbeitszeit 5 Stunden)

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1 Zweite Juristische Staatsprüfung 2003/1 (aktualisiert 2018) A u f g a b e 1 (Arbeitszeit 5 Stunden) Auszug aus den Akten des Landgerichts Hof, Az. 1 O 411/18 Dr. Bertram Bach Hof, 20. März 2018 Beethovenstr. 11 An das Hof Eingang: 20. März 2018 In Sachen Fichtelgebirgssteakhaus GbR, Prinzregentenstr. 4, Wunsiedel, gesetzlich vertreten durch ihre Gesellschafter 1. Strauss Reinhard, ebenda 2. Strauss Eberhard, ebenda 3. Strauss Wieland, ebenda gegen Wagner Karl, Prinzregentenstr. 3, Wunsiedel wegen Forderung erhebe ich hiermit im Auftrag der Klägerin KLAGE zum. In der mündlichen Verhandlung werde ich beantragen: I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.000,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit Rechts- bitte wenden!

2 - 2 - hängigkeit zu zahlen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Begründung: Die Gesellschafter der Klägerin sind Brüder. Sie haben sich mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Juli 2014 zum Betrieb eines Restaurants in der Rechtsform einer BGB- Gesellschaft zusammengeschlossen. Mit notariellem Vertrag des Notars Helmut Schubert vom 13. Juli 2014 (Urk.Nr. 933/14) haben sie sodann das Grundstück Prinzregentenstr. 4 in Wunsiedel erworben, das mit einem Speiselokal bebaut ist. Die Brüder Strauss sind seit 27. Juli 2014 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Sie haben gemeinsam das Speiselokal renoviert und es am 1. September 2014 unter dem Namen "Fichtelgebirgssteakhaus" eröffnet. Der Beklagte ist Inhaber der auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Gaststätte "Roter Mond" und Eigentümer des dortigen Grundstücks. Die Grundstücke der Parteien sind nur durch den gepflasterten Bereich der Fußgängerzone von Wunsiedel getrennt. Das entsprechende Grundstück steht im Eigentum der Stadt Wunsiedel. Am 24. September 2015 wurde den Brüdern Strauss von der Stadt Wunsiedel eine jederzeit widerrufbare Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von 8 Tischen samt Bestuhlung (je 6 Stühle) vor ihrem Lokal im Bereich der Fußgängerzone erteilt. Der Beklagte nahm im Frühsommer 2017 den kompletten Umbau der von ihm betriebenen Gaststätte vor. Am 28. Juni 2017 gegen 1.00 Uhr kam es während der Umbauarbeiten zu einem vom Dachstuhl ausgehenden Brand der Gaststätte "Roter Mond". Die Brandfahnder sind später zu dem Ergebnis gekommen, dass die Brandursache irgendwo im Bereich der am Umbau des Hauses beteiligten Handwerker zu suchen wäre. Die genaue Brandursache und der Verantwortliche für den Brand konnten jedoch nicht ermittelt werden. Beweis: Akten der Staatsanwaltschaft Hof, Az. 30 UJs 1313/17 Eine Nacht kämpfte die Feuerwehr gegen die Flammen, am Morgen waren nur noch die Grundmauern des Nachbargebäudes übrig. Durch die Hitzeentwicklung während der gesamten Nacht zerbarst die große zur Fußgängerzone hin gelegene Schaufensterscheibe im Lokal meiner Mandantschaft. Diese war erst am 3. Mai 2017 eingesetzt worden. Meine Mandantin hat dafür 1.500,- bezahlt. Denselben Betrag hat die nach dem Brand am 4. Juli 2017 neu angefertigte und eingebaute Scheibe gekostet. Ein Unglück kommt aber selten allein. Mit Bescheid vom 11. Juli 2017 untersagte die Stadt Wunsiedel den Brüdern Strauss die Ausübung der Rechte aus der erteilten Sondernutzungserlaubnis bis zum Wiederaufbau der Gaststätte "Roter Mond", da nicht restlos auszuschließen sei, dass sich infolge des Brandes des Nachbargebäudes Schutttrümmer und Bauteile lösen und auf die im Freien sitzenden Gäste fallen könnten. Beweis: Bescheid der Stadt Wunsiedel vom 11. Juli 2017 in Abschrift

3 - 3 - Der Klägerin wäre die Aufstellung der Außenbestuhlung nicht untersagt worden, hätte sich der Brand auf dem Grundstück des Beklagten nicht ereignet. Mitte Juli 2017 begann der Beklagte mit dem Neuaufbau seines Gebäudes. Der Aufbau wurde zugegebenermaßen schnellstmöglich durchgeführt und war Ende Oktober 2017 abgeschlossen. Da war aber die Saison für das Aufstellen der Außenbestuhlung schon weitgehend vorüber. Allein dadurch, dass die Klägerin bis Ende Oktober 2017 die Außenbestuhlung nicht aufstellen konnte, hat sie einen Umsatzausfall von ,- und einen Gewinnentgang von 4.500,- erlitten. Beweis: Zeugnis des Steuerberaters Friedrich Berg, Haydnstr. 1, Wunsiedel Der Beklagte hat in den Gewerbebetrieb meiner Mandantin eingegriffen. Er muss sich ein Verschulden an dem Brand zurechnen lassen, da sich dieser während der von ihm in Auftrag gegebenen Bauarbeiten ereignet hat. Der Anscheinsbeweis spricht dafür, dass der Beklagte sich das Verschulden eines Handwerkers zurechnen lassen muss. Für jede der möglichen Ursachen hat der Beklagte einzustehen. Zudem ist er nach den allgemeinen Grundsätzen des Nachbarschaftsrechts verpflichtet, für sämtliche von seinem Gebäude ausgehende Störungen einzustehen. Das gilt insbesondere für die meine Mandantschaft treffenden "Immissionen". Der Klage ist daher in vollem Umfang stattzugeben. Gegen eine Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter bestehen keine Einwände. Dr. Bach Die Klageschrift wurde dem Beklagten am 26. März 2018 zugestellt. Der Vorsitzende setzte dem Beklagten gem. 275 Abs. 1 ZPO eine Frist von 2 Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung und bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mittwoch, den 23. Mai 2018, Uhr. Dr. Bodo Bruckner Hof, 6. April 2018 Brahmsstr. 21 Az. 1 O 411/18 An das Hof Eingang: 6. April 2018

4 - 4 - In Sachen Strauss Fichtelgebirgssteakhaus GbR gegen Wagner Karl zeige ich an, dass der Beklagte von mir vertreten wird. Ich werde Abweisung der Klage beantragen und begründe dies wie folgt: Es fehlt an einem unmittelbaren Eingriff und an einem unmittelbaren Schaden. Der Beklagte hat nicht rechtswidrig oder schuldhaft gehandelt, als er die Bauarbeiten an seiner Gaststätte in Auftrag gegeben hat. Er hat mehrere renommierte Handwerker mit der Renovierung beauftragt. Dass es während der Bauarbeiten zu einer Brandkatastrophe kommen würde, war für den Beklagten nicht vorhersehbar. Der Beklagte ist auch nicht dafür verantwortlich, dass die Stadt Wunsiedel der Klägerin die Ausübung der Sondernutzungserlaubnis vorübergehend untersagt hat. Dies beruht einzig auf dem Willen der Stadt. Der Beklagte wäre jederzeit bereit gewesen, durch das Aufstellen eines Baugerüsts und durch das Verhängen des Gerüsts mit Planen und durch die Absicherung der Brandstelle mit Hilfe von mobilen Wänden dafür zu sorgen, dass kein Bauschutt und keine Gebäudeteile auf Gäste herabfallen können. Der Aufwand wäre nur gering gewesen, da ein Baugerüst für den Wiederaufbau ohnehin aufgestellt werden musste. Tatsächlich ist auch ohne zusätzliche Maßnahmen nichts vom Gebäude in den Bereich der Fußgängerzone gefallen. Weder die Klägerin noch die Stadt Wunsiedel haben den Beklagten jedoch zu Absicherungsmaßnahmen an der Brandstelle aufgefordert. Mit der Klage wird der Beklagte zum ersten Mal damit konfrontiert, dass er der Klägerin Schadensersatz leisten soll - und das, nachdem der Beklagte durch den Brand persönlich schwer getroffen wurde. Es wird bestritten, dass meine Mandantschaft am Ausbruch des Brandes ein Verschulden trifft. Auch die Klägerin hat konkret hierzu nichts vorgetragen. Vom Verschulden unabhängige Schadensersatzansprüche kennt unsere Rechtsordnung nicht, solche ergeben sich auch nicht aus dem Nachbarrecht des BGB. Ich erspare es mir daher, auf die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens einzugehen. Mit der Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter besteht Einverständnis. Dr. Bruckner Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 6. April 2018 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. April 2018 zugestellt.

5 - 5 - Dr. Berthold Brahms Hof, 2. Mai 2018 Brucknerstr. 11 Az. 1 O 411/18 An das Hof Eingang: 2. Mai 2018 Anlagen: Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 3. April 2018 (nicht abgedruckt) Abschrift des Urteils vom 7. Februar 2018 (nicht abgedruckt) In Sachen Strauss Fichtelgebirgssteakhaus GbR gegen Wagner Karl wegen Forderung teile ich namens meines Mandanten Günter Müller, Baumgartstraße 22, Wunsiedel, Folgendes mit: Mit Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Wunsiedel vom 3. April 2018 wurden die Schadensersatz- und Ausgleichsforderungen der Strauss Fichtelgebirgssteakhaus GbR gegen Karl Wagner wegen der Zerstörung der Fensterscheibe und des entgangenen Gewinns durch den Brand vom 28. Juni 2017 in Höhe von 6.000,- gepfändet und meinem Mandanten Günter Müller zur Einziehung überwiesen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Klägerin und dem Beklagten am 4. April 2018 zugestellt. Dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss liegt das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel vom 7. Februar 2018 zugrunde, wodurch die Strauss Fichtelgebirgssteakhaus GbR verurteilt wurde, 5.000,- an meinen Mandanten zu bezahlen. Zu diesem Preis hatte die Fichtelgebirgssteakhaus GbR bei meinem Mandanten argentinisches Rindfleisch bestellt und erhalten, aber bis heute nicht bezahlt. Namens meines Mandanten erkläre ich den Beitritt zum oben genannten Rechtsstreit. Dr. Brahms

6 - 6 - Der Schriftsatz vom 2. Mai 2018 wurde den Parteien am 3. Mai 2018 zugestellt. Dr. Bertram Bach Hof, 7. Mai 2018 Beethovenstr. 11 Az. 1 O 411/18 An das Eingang: 7. Mai Hof In Sachen Strauss Fichtelgebirgssteakhaus GbR gegen Wagner Karl wegen Forderung teile ich Folgendes mit: Angesichts der Pfändung der Forderung stelle ich nunmehr folgende Anträge: I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Beigetretenen, Günter Müller, 6.000,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. März 2018 zu zahlen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dr. Bach Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 7. Mai 2018 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. Mai 2018 zugestellt.

7 - 7-1 O 411/18 Protokoll aufgenommen in öffentlicher Sitzung des Landgerichts Hof, 1. Zivilkammer, am 23. Mai 2018 Gegenwärtig: Vorsitzender Richter am Landgericht Mahler - als Einzelrichter - Justizangestellte Weber - als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - In dem Rechtsstreit erscheinen nach Aufruf der Sache: Der Beigetretene Günter Müller mit Dr. Brahms Der Beklagte mit Dr. Bruckner. Es wird festgestellt, dass die Klägerin ordnungsgemäß geladen wurde und unentschuldigt nicht erschienen ist. Das Gericht führt in den Sach- und Streitstand ein. Der Beklagtenvertreter und der Vertreter des Beigetretenen verhandeln über das Vorliegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin. Der Beigetretenenvertreter erklärt, hinsichtlich des Antrages nehme er auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 7. Mai 2018 Bezug. Nach weiterer Erörterung der Rechtslage und Rücksprache mit seinem Mandanten erklärt der Beigetretenenvertreter: "Ich nehme die Klage hinsichtlich des durch die Untersagung der Ausübung der Sondernutzung entgangenen Gewinns zurück und beantrage nunmehr: Der Beklagte wird verurteilt, an den Beigetretenen 1.500,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit 27. März 2018 zu zahlen." Vorgelesen und genehmigt. Der Beklagtenvertreter erklärt, er stimme der Klagerücknahme zu und beantragt, die Klage durch Versäumnisurteil, hilfsweise durch Endurteil, abzuweisen. Sodann schließt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung und verkündet folgenden Beschluss Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf

8 - 8 - Freitag, den 1. Juni Mahler Vorsitzender Richter am Landgericht Weber Justizangestellte Vermerk für die Bearbeiter: Die vollständige Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit sind erlassen. Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt. 139, 278 ZPO wurden beachtet. Wenn das Ergebnis der mündlichen Verhandlung nach Ansicht der Bearbeiter für die Entscheidung nicht ausreicht, ist zu unterstellen, dass trotz Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungspflicht keine weitere Aufklärung zu erzielen ist. Soweit die Entscheidung keiner Begründung bedarf oder in den Gründen ein Eingehen auf alle berührten Rechtsfragen nicht erforderlich erscheint, sind diese in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Hinweise: Es ist davon auszugehen, dass der Bescheid der Stadt Wunsiedel rechtmäßig ergangen ist und der Nebenintervenient sein Vorgehen im Termin vom 23. Mai 2018 nicht mit der Klägerin abgesprochen hat. Die tatsächlichen Angaben des Beigetretenenvertreters hinsichtlich der nicht abgedruckten Entscheidungen des Amtsgerichts Wunsiedel vom 7. Februar 2018 sowie 3. April 2018 sind inhaltlich richtig. Die Stadt Wunsiedel liegt im Landgerichtsbezirk Hof.

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