Heilpraktiker im Dschungel des Wettbewerbrechts. Rechtsanwalt Boris Arendt, Berlin. Acon e.v. 47. Jahrestagung 2007, Göttingen



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Transkript:

Heilpraktiker im Dschungel des Wettbewerbrechts Rechtsanwalt Boris Arendt, Berlin Acon e.v. 47. Jahrestagung 2007, Göttingen 20.10.2007 1

1. Einführung 2. Überblick relevante Normen und Gesetze 3. Praxisbeispiele anhand verschiedener Werbeformen a) Internet / Website / Domain b) Praxisschild / Geschäftspapier c) Zeitschriften / Anzeigen / Annoncen d) Fernsehen, Video etc. 4. Rechtsfolgen bei Verstößen 2

Relevante Normen und Gesetze Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Heilmittelwerbegesetz (HWG) 3

Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) Satzungsrecht mit verbandsinternen Geltungswillen Art. 8-12: beschränkende Regelungen für die Werbung und andere Verhaltensweisen Grundsatzentscheidung BGH, 29.06.1989, I ZR 166/87 4

BGH-Urteil 29.06.1989, I ZR 166/87 Ein Heilpraktikerverband nimmt Fernsprechverlag auf Unterlassung in Anspruch Anzeigen mit Hinweisen auf Heilverfahren/ Diagnosemethoden und Sprechzeiten Verwendung einer anderen Schriftart bei Anschrift und Rufnummer Aufführung von außerbezirklichen Heilpraktiker Der klägerische Verband sah darin eine Wettbewerbsverletzung, weil diese Anzeigen gegen Standesrecht verstoßen würden. 5

BGH-Urteil 29.06.1989, I ZR 166/87 BGH: Einschränkungen der Werbung ( ) stellen Eingriffe in die Berufsausübung dar, (Art 12 Abs. 1 GG) ( ) und sind demgemäß ( ) grundsätzlich durch den Gesetzgeber zu regeln. Berufsordnung reicht als eingreifende Normierung nicht aus. Keine übereinstimmende Standesauffassung erkennbar. 6

Art. 8 BOH Werbung Inhalt: Kein gesetzlich normiertes Werbeverbot. Gesetzliche Bestimmungen sind einzuhalten, insbesondere das UWG und HWG. Laufende Rechtsprechungen sind zu berücksichtigen. Veröffentlichungen sollten sich auf sachliche Informationen beschränken. 7

Art. 9 BOH Praxisschilder Namen und Berufsbezeichnung Heilpraktiker Sprechzeiten, Telefonnummer, Bezeichnung wie Naturheilpraxis Bis zu drei Verfahren von besonderer Qualifikation Praxisschild soll unaufdringlich sein Praxisschild an örtliche Gepflogenheiten anpassen 8

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Generalklausel des 3 UWG: Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig. Wichtigstes Tatbestandsmerkmal: Unlauter 9

4 UWG Beispielkatalog für Unlauter Nr. 11 UWG Unlauter handelt, wer: einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. 5 UWG Unlauter im Sinne von 3 handelt, wer irreführend wirbt. 10

Irreführung Adressat wird zu einer von der Realität abweichenden Bewertung veranlasst z.b. durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, z.b. durch Verschweigen von Umständen. Entscheidend ist, ob die Angaben zur Irreführung geeignet sind und einen nicht unbeachtlichen Teil der Verkehrskreise ansprechen. 11

Beispiel: Heilpraktiker bezeichnen ihre Praxis als Kurklinik bzw. Privatklinik unter Leitung von Dr. h.c. Klaus K. Heilpraktiker. Landgericht Frankfurt unzulässig, weil irreführend, 11.11.1992 2/6 O 349/91 deutet auf Einrichtung hin, die durch einen akademisch ausgebildeten Arzt geleitetet wird 12

Beispiel: Bezeichnung Praxis für Naturheilverfahren in Zeitungsanzeige OLG Düsseldorf irreführend Urteil v. 02.02.1999, 20 U 101/98 weil offen bleibt, ob es sich um eine Praxis eines Heilpraktikers oder eines approbierten Arztes handelt und ein erheblicher ( ) Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der Annahme veranlasst wird, es handele sich um die Praxis eines nach dem Naturheilverfahren behandelnden Arztes Der Zusatz Heilpraktiker hätte diese Unklarheit beseitigt. 13

Beispiel: bei der Therapie, die keinerlei Schmerzen verursacht, können Beschwerden am Bewegungsapparat nach 6 Behandlungen schon erheblich gelindert werden OLG Düsseldorf irreführend Urteil v. 02.02.1999, 20 U 101/98 Werbeaussage ist mehrdeutig und kann als sachlich unzutreffende Zusage aufgefasst werden, Gelenkschmerzen würden unabhängig von den in Betracht kommenden unterschiedlichen Ursachen erfolgreich behandelt und ( ) nach 6 Behandlungen eine erhebliche Schmerzlinderung erzielt Mit Zusätzen wie z.b. möglicherweise oder Unter Umständen käme der Werbeaussage die erforderliche Eindeutigkeit zu. 14

Heilmittelwerbegesetz (HWG) Verbotene Werbung für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel 3 HWG: Jede irreführende Werbung ist verboten (Nr. 2) wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass a. ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann b. keine schädlichen Wirkungen eintreten c. Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs 15

Beispiel: Magnetfeld-Therapiegerät Äußerungen über die Wirksamkeit einer Kernspin-Resonanz-Therapie (MBST-Therapie) zur Behandlung von entzündeten Knorpel. Der Erfolg dieser Therapie solle mit Sicherheit eintreten. Aber: Wirksamkeit in Fachkreisen umstritten OLG Köln Unlauter -> Verstoß 3 Nr.2 a HWG, 17.02.2006, 6 U 138/05 Es müsste Nachweis erbracht werden, dass Wirksamkeit der Therapie gesichert, also unumstritten ist 16

11 Abs.1 Nr. 1 HWG Werbung mit Veröffentlichungen Keine Werbung mit Gutachten Zeugnissen wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen Schutzzweck: Schutz der Verbraucher, die sich darauf verlassen Relevant vor allem in der Zeitung- und Illustriertenwerbung 17

11 Abs.1 Nr. 2 HWG Fachliche Empfehlungen, Prüfungen und Anwendungen Keine Werbung mit fachlichen Empfehlungen durch einen Heilbehandler ( z.b. ärztlich empfohlen, Experten Raten ) erfolgten fachlichen Prüfungen durch einen Heilbehandler (z.b. ärztlich getestet, therapeutische Wirksamkeit nachgewiesen ) der Anwendung durch einen Heilbehandler 18

11 Abs.1 Nr. 4 HWG Keine Werbung mit bildlichen Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit. Dies gilt für alle Medien (z.b. Print, fotographische, audiovisuell ). 19

OLG Naumburg, 09.12.2005, 10 U 13/05 Die Abbildung von Heilpraktikern und anderen Mitgliedern ärztlicher Heilberufe in Berufskleidung ist deshalb bei der Laienwerbung untersagt, weil damit latent die Gefahr einer Beeinflussung dahingehend geschaffen wird, dass es sich um besonders kompetente und erfolgsversprechende Maßnahmen handele, und somit unterschwellig die fachliche Empfehlung angenommen werde. 11 Abs.1 Nr. 4 HWG will deshalb die Beeinflussung durch die suggestive Kraft des Bildes ausschließen. 20

Beispiel: Heilpraktiker bildet sich im Rahmen einer Publikumswerbung für eine Heilbehandlung mit weißem Kittel ab. OLG Karlsruhe unzulässig Verstoß gegen 11 Abs. 1 Nr.4 HWG 02.07.1987, 4 U 120/86 Es ist unzulässig, eine Publikumswerbung für Heilbehandlung in der Weise zu gestalten, dass ein in weiten Kreisen bekannter Heilpraktiker in einer Kleidung abgebildet wird, die vom angesprochenen Verkehr als weißer Kittel angesehen kann (verbotene Werbung mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung von Angehörigen der Heilberufe) 21

Beispiel: Berichterstattung in einer Publikumszeitschrift über Heilpraktiker über Therapie mit einem bestimmten Heilmittel; - reißerische Aufmachung, Interview, abgebildet bei der Behandlung mit einer Patientin, zitiert mit Worten gegen jede Krankheit ist ein Kraut gewachsen OLG Düsseldorf unzulässig, Verstoß gegen 3 Abs.2 a HWG, 11 Nr. 3 HWG 30.04.1992 es ist wettbewerbswidrig, wenn die Heilpraktikerin sich von Journalisten interviewen und bei ihrer Tätigkeit fotografieren lässt, ohne nachher darauf zu achten, dass die strengen Vorschriften hinsichtlich der redaktionellen Werbung für solche Beiträge eingehalten werden. D.h. die Heilpraktikerin ist auch für unrichtige oder missverständliche Darstellungen verantwortlich. Abgrenzung zum sachlichen redaktionellen Beitrag: Die Grenze zur rechtswidrigen redaktionellen Werbung wird erst dort überschnitten, wo das Heilmittel in dem Beitrag entweder ohne sachlichen Anlass erwähnt wird, oder übermäßig herausgestellt oder übermäßig gelobt wird. 22

11 Abs.1 Nr. 6 HWG Keine Werbung mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. Schutzzweck: Begegnung der Irreführungsgefahr Rechtsprechung: fremd- und fachsprachliche Begriffe sind dann als in der allgemeinen deutschen Sprachgebrauch anzusehen, wenn die Personen, an die die Werbung sich richtet, sie verstehen. Im Zweifel Begriffe immer erläutern (z.b. in Klammern ). 23

Beispiel: Heilpraktiker veröffentlicht auf seiner Website sowie in einer Anzeige in den Gelben Seiten: Osteopathie, Chirotherapie, Dunkelfelddiagnose, T.C.M., vegetativ, B.F.D., bioelektrische Funktionsanalyse, Kirlianphotographie, Dunkelfeld-Mikroskopie, Miasmatik, craniosacrale, Tuina, Qi Gong H.O.T. Bioresonanztherapie und NLP Landgericht Düsseldorf, unlauter Verstoß gegen 11 Abs.1 Nr. 6 HWG Fach- bzw. fremdsprachliche Bezeichnungen, die nicht in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind. ( ) Die Bedeutung der Bezeichnungen erschließt sich nicht - wie erforderlich spontan und ohne Zuhilfenahme weiterer Erkenntnisquellen 24

11 Abs.1 Nr. 3 HWG Krankengeschichten Keine Werbung mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf. Schutzzweck: Werbung mit Krankengeschichten können durch ihre wissenschaftliche oder fachliche Sprache das besondere Interesse des Publikums finden. Bei fehlender Sachkunde fehlt die Voraussetzung für richtige Beurteilung 25

11 Abs.1 Nr. 5 HWG Keine Werbung mit bildlichen Darstellungen a. Von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden b. Der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung c. Des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen. 26

11 Abs.1 Nr. 7 HWG Werbung mit der Angst Keine Werbung mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen. 11 Abs.1 Nr. 8 HWG Werbevorträge Bei Werbevorträgen dürfen keine Leistungen feilgeboten und keine Anschriften von den Zuhörern entgegengenommen werden. 11 Abs.1 Nr. 9 HWG Getarnte Werbung Keine Werbung mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist ( verdeckte Werbung oder Schleichwerbung. z.b. redaktionelle Berichte 27

11 Abs.1 Nr. 10 HWG Selbstbehandlungsschriften Keine Werbung mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlung oder anderen Mitteln zu behandeln ( Selbstbehandlung ) 11 Abs.1 Nr. 11 HWG Werbung mit Äußerungen Dritter Keine Werbung mit Äußerungen Dritter oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen Verboten ist also z.b. Werbung mit Dankes-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben 28

11 Abs. 1 Nr. 12 HWG Werbung gegenüber Kindern Keine Werbung mit Äußerungen Dritter oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen 11 Abs. 1 Nr. 13 HWG Werbung mit aleatorischen Reizen Keine Werbung mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist 29

11 Abs. 1 Nr. 14/15 HWG Abgabe von Mustern oder Proben 12 HWG Krankheitsbezogene Werbebeschränkungen Krankheiten und Leiden auf die sich die Werbung nicht beziehen darf, z.b. nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten, Geschwulstkrankheiten 30

Rechtsfolgen bei Verstößen Strafbarkeit nach 14 HWG Bei vorsätzlichen Verstößen gegen das Verbot der irreführenden Werbung ( 3 HWG) bei Fahrlässigkeit Ordnungswidrigkeit nach 15 HWG Ordnungswidrigkeiten nach 15 HWG z.b. bei Verstößen gegen 11 HWG 31

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Wer darf abmahnen: Mitbewerber oder Verbände nach dem Unterlassungsklagengesetz (UklaG) Zweck: Dem Verletzer soll die Verletzung vor Augen geführt und Gelegenheit gegeben werden, die Angelegenheit ohne Gerichtsverfahren abzustellen. Ziel: Strafbewehrte Unterlassungserklärung Durch Abgabe der Unterlassungsklage wird Wiederholungsgefahr beseitigt. 32

Unterlassungsklage bzw. einstweilige Verfügung Wenn Unterlassungserklärung nicht oder nicht ausreichend abgegeben wird, besteht Rechtsschutzbedürfnis und Wiederholungsgefahr weiter. Anspruchssteller kann auf Unterlassung klagen bzw. einstweilige Verfügung beantragen. 33

Ende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Boris Arendt Zimmerstraße 78 10117 Berlin info@kanzlei-arendt.de www.kanzlei-arendt.de 34