AMTSBLATT Gemeinsames Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover JAHRGANG 2007 HANNOVER, 24. MAI 2007 NR. 20 INHALT SEITE A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Bekanntmachung der Region Hannover vom 11.05.2007 36.13-1.04/06 Leveste, Fl. 8 166 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den 4 und 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Landeshauptstadt Hannover B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt SEHNDE Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Aufwandsentschädigungen 166 in der Tagespflege in der Stadt Sehnde Bebauungsplan Nr. 207 Salzburg - Ost, 2. Änderung, im Ortsteil Rethmar der Stadt Sehnde 168 2. Gemeinde WEDEMARK Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 16/08 im Ortsteil Wennebostel 169 C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN 165
A) SATZUNGEN, VERORDNUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER REGION HANNOVER UND DER LANDESHAUPTSTADT HANNOVER Region Hannover Bekanntmachung der Region Hannover vom 11.05.2007 36.13-1.04/06 Leveste, Fl. 8 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den 4 und 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Die Fa. Windwärts Energie GmbH, Plaza de Rosalia 1, 30449 Hannover hat mit Antrag vom 02.08.2006 die Erteilung einer Genehmigung nach den 4 und 19 BImSchG i.v. mit der Ziffer 1.6 Spalte 2 der 4. Verordnung zum BImSchG (4. BImSchV, Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ) für die Errichtung und den Betrieb von 3 Windkraftanlagen in der Gemarkung Leveste, Flur 8, Flurstücke 26/1, 278/1 im Außenbereich der Stadt Gehrden beantragt. Dieser Antrag ist gem. 2 Abs. 1 Ziffer 2 der 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren durchzuführen ( 19 BImSchG). Die Antragsstellerin betreibt in diesem Bereich bereits 5 Anlagen, die zusammen einen Windpark mit 8 Anlagen ergeben. Das Vorhaben wird in einer genehmigungspflichtigen Anlage durchgeführt, die unter Nr. 1.6.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannt und in Spalte 2 mit einem A versehen ist. Damit ist gem. 3c Abs. 1 UVPG i. V. mit Anlage 2 eine allgemeine Vorprüfung für das Vorhaben erforderlich. Die Vorprüfung der entscheidungserheblichen Daten und Unterlagen für das Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb der Windkraftanlagen hat zu dem Ergebnis geführt, das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Gem. 3a UVPG wird dieses Ergebnis hiermit bekannt gemacht. REGION HANNOVER Der Regionspräsident Im Auftrag Hilbig Landeshauptstadt Hannover B) SATZUNGEN UND BEKANNTMACHUNGEN DER STÄDTE UND GEMEINDEN 1. Stadt SEHNDE Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Aufwandsentschädigungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und der 22 bis 24 und 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Sehnde in seiner Sitzung am 10.05.2007 folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührenpflicht Die Betreuung von Kindern in der durch die Stadt Sehnde vermittelten Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII ist gebührenpflichtig. Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Tag der Aufnahme in die Kindertagespflege. 2 Höhe der Gebühren für die Betreuung in der Kindertagespflege Für die Betreuung der Kinder wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Gebühr richtet sich nach dem als Anlage beifügten Gebührentarif, der Bestandteil der Satzung ist. 3 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes oder derjenige, der die Betreuung veranlasst hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Erhebungszeitraum und Fälligkeit der Gebühren Für die Betreuung der Kinder in der Kindertagespflege wird eine monatliche Gebühr erhoben. Die Gebühr ist bis zum 5. jeden Monats im Voraus fällig. Bei Beginn oder Ende des Betreuungsverhältnisses erfolgt eine auf den Tag genaue Abrechnung. Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Der Bescheid ist dem Zahlungspflichtigen zuzustellen. Rechtskräftig festgesetzte Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 5 Ermäßigung und Gebührenfreistellung für eine Betreuung in der Kindertagespflege Auf Antrag wird der/die Gebührenschuldner/in im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe von der Zahlungspflicht freigestellt. Der geförderte Personenkreis umfasst: a) Kinder, die selbst oder deren Eltern Arbeitslosengeld II bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder XII beziehen. b) Kinder von Eltern, deren Einkommen die gem. 82 bis 85 SGB XII zu errechnende Grenze nicht übersteigt. Teilweise von den Gebühren freizustellen sind Kinder, die selbst oder deren Eltern unter Berücksichtigung des Einkommenseinsatzes über der Einkommensgrenze gem. 87 166
SGB XII, mit ihrem Einkommen die gem. 82 bis 85 SGB XII zu errechnende Einkommensgrenze übersteigen. 6 Leistungen von Aufwandsentschädigung an Tagespflegepersonen Aufwandsentschädigung an Tagespflegepersonen wird geleistet, wenn das betreute Kind gem. 23 SGB VIII vermittelt wurde und die Tagespflegeperson eine gültige Tagespflegeerlaubnis nachweist. 7 Höhe der Aufwandsentschädigung Die Aufwandsentschädigungen für qualifizierte Tagespflegepersonen richten sich pro Kind und Betreuungsumfang nach der als Anlage beigefügten Aufwandsentschädigungstabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Als qualifiziert gilt, wer i.s.d. 23 SGB VIII einen Nachweis von mindestens 60 einschlägigen Fortbildungsstunden erbringt oder eine einschlägige Ausbildung hat. Für Tagespflegepersonen mit einer einfachen Erlaubnis wird die Aufwandsentschädigung um 15 % abgesenkt. Die Aufwandsentschädigung wird monatlich geleistet. Die Zahlung erfolgt spätestens zum 15. des Folgemonats. Bei Beginn oder Ende eines Betreuungsverhältnisses erfolgt eine taggenaue Abrechnung. Die Stadt Sehnde leistet auf Antrag und Nachweis der Tagespflegepersonen einen monatlichen Zuschuss zur Unfallversicherung und Altersvorsorge, sofern nicht von anderer Stelle dieser Zuschuss bereits geleistet wurde. Dieser Zuschuss wird unabhängig von der Anzahl der Betreuungsverhältnisse an die Tagespflegeperson geleistet, jedoch nur dann, wenn in dem entsprechenden Monat mindestens ein Kind betreut wurde. Die Höhe richtet sich nach den Beträgen der als Anlage beigefügten Aufwandsentschädigungstabelle. Der Zuschuss zur Unfallversicherung und zur Altersvorsorge wird nach Ablauf des Kalenderjahres erstattet. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach Bekanntmachung in Kraft. Sehnde, den 10.05.2007 STADT SEHNDE Der Bürgermeister Lehrke Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Aufwandsentschädigungen für die Tagespflege in der Stadt Sehnde. Gebührentarif Gem. 2 werden folgende Gebühren pro Kind und Monat bei einer regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Tag erhoben (5 Tage-Woche). Findet die Betreuung nur an einzelnen Tagen pro Woche statt, oder variiert die Betreuungszeit, so wird eine durchschnittliche Betreuungszeit pro Tag bei einer 5 Tage-Woche errechnet. 8 Stunden und mehr 297,60 7,5 Stunden 279,00 7 Stunden 260,40 6,5 Stunden 241,80 6 Stunden 223,20 5,5 Stunden 204,60 5 Stunden 186,00 4,5 Stunden 167,40 4 Stunden 148,80 3,5 Stunden 130,20 3 Stunden 111,60 2,5 Stunden 93,00 2 Stunden 74,40 1,5 Stunden 55,80 1 Stunde 37,20 0,5 Stunden 18,60 Aufwandsentschädigungstabelle Gemäß 7 wird folgende Aufwandsentschädigung pro Kind und Monat bei einer regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Tag (5 Tage-Woche) gezahlt. Findet die Betreuung nur an einzelnen Tagen pro Woche statt, oder variiert die Betreuungszeit, so wird eine durchschnittliche Betreuungszeit pro Tag bei einer 5 Tage-Woche errechnet. 8 Stunden und mehr 422,00 7,5 Stunden 395,00 7 Stunden 369,00 6,5 Stunden 343,00 6 Stunden 316,00 5,5 Stunden 290,00 5 Stunden 264,00 4,5 Stunden 237,00 4 Stunden 211,00 3,5 Stunden 185,00 3 Stunden 158,00 2,5 Stunden 132,00 2 Stunden 105,00 1,5 Stunden 79,00 1 Stunde 53,00 0,5 Stunden 26,00 Zuschuss zur Unfallversicherung und Altersvorsorge Gem. 7 wird folgender Zuschuss monatlich geleistet: Unfallversicherung 6,58 Altersvorsorge 39,00 167
Bebauungsplan Nr. 207 Salzburg - Ost, 2. Änderung, im Ortsteil Rethmar der Stadt Sehnde Der Rat der Stadt Sehnde hat in seiner Sitzung am 10.05.2007 gemäß 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 207 Salzburg - Ost, 2. Änderung, mit örtlicher Bauvorschrift als Satzung und die dazugehörige Begründung nach 9 Abs. 8 BauGB als solche beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 207 Salzburg - Ost mit örtlicher Bauvorschrift liegt im Innenbereich der von den Straßen Wehmkamp im Norden, Salzburg im Osten, Hauptstraße (B 65) im Süden und Mühlenweg im Westen umgrenzten Fläche. Seine Lage wird im nachfolgenden Kartenauszug verdeutlicht: Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 207 Salzburg - Ost : Quelle: Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften Hannover, Katasteramt 168
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 207 Salzburg - Ost mit örtlicher Bauvorschrift und die Begründung mit Umweltbericht dazu liegen vom Tage der Bekanntmachung an im 2. Obergeschoss des Rathauses der Stadt Sehnde, Raum Nr. 204, Nordstraße 21, 31319 Sehnde, aus und können während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans Auskunft verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß 215 BauGB 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Sehnde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch einen Bebauungsplan eingetretenen Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen solcher Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 207 Salzburg - Ost tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. 2. Gemeinde WEDEMARK Flächennutzungsplan-Änderung Nr. Ortsteil Wennebostel 16/08 im Die Region Hannover hat die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 16/08 im Ortsteil Wennebostel gemäß 6 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt (Verfügung vom 08. 05. 2007, Az.: 61.03-21101-16/08/19-3/07). Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplan-Änderung ist dem nachstehend veröffentlichten Übersichtsplan zu entnehmen. Sehnde, 15.05.2007 STADT SEHNDE Der Bürgermeister Lehrke Die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 16/08 und deren Begründung können bei der Gemeindeverwaltung im Verwaltungsgebäude in der Stargarder Straße 28, 30900 Wedemark-Mellendorf, während der Sprechzeiten eingesehen werden. Über deren Inhalt kann Auskunft verlangt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel des Abwägungsvorgangs gem. 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dann unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Mit der Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt für die Region Hannover und die Landeshauptstadt Hannover wird die Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 16/08 rechtsverbindlich. Wedemark, den 10.05.2007 GEMEINDE WEDEMARK Tjark Bartels Bürgermeister 169
PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, H 20151 Herausgeber, Druck und Verlag Region Hannover, Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover Telefon: (05 11) 61 62 24 18, Fax: (05 11) 61 62 26 64 E-Mail: Amtsblatt@region-hannover.de Internet: www.hannover.de Gebühren für die Zeile (Schrift-/Leerzeile) 0,90 A Gebühren für 1/2 Seite 61,00 A Gebühren für 1 Seite 123,00 A Bezugspreis (zuzüglich Versandkosten) 0,30 A Erscheint nach Bedarf in der Regel alle 7 Tage donnerstags Redaktionsschluss: jeweils mittwochs der Vorwoche um 14.00 Uhr C) SONSTIGE BEKANNTMACHUNGEN 170