Stellungnahme der Jagdkynologischen Vereinigung des Bundeslandes NRW im JGHV e.v. JKV NRW -

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Transkript:

Jagdkynologische Vereinigung Nordrhein-Westfalen JKV-NRW An der Obermühle 105 41516 Grevenbroich Ausschuss für Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz Sekretariat / Herrn Thomas Wilhelm Per Telefax 0211/884-3002 und Per Email anhoerung@landtag.nrw.de 1. Vorsitzender Peter Wingerath 41516 Grevenbroich An der Obermühle 105 Telefon 02181/71407 Telefax 02181/2339819 Email 23.10.2018 Jagdgesetz-Anhörung A 17 12.11.2018 Gesetzesentwurf der Landesregierung Drucksache 17/3569 Stellungnahme der Jagdkynologischen Vereinigung des Bundeslandes NRW im JGHV e.v. JKV NRW - Sehr geehrte Frau Dr. Peill, sehr geehrter Herr Wilhelm, zur Vorbereitung der für den 12.11.2018 terminierten Anhörung überreichen wir in der Anlage zunächst unsere Stellungnahme vom 05.06.2018 an das LANUV. Die Stellungnahme vom 05.06.befasst sich allein mit den geplanten Neuerungen zu 30 des Landesjagdgesetzes. Zu dem Entwurf für die Änderung des 19 Nr. 8 LJagdG NRW und der beabsichtigten Zulassung der Baujagd auf Füchse im Naturbau hatte die JKV NRW dagegen bislang noch keine Stellung bezogen. Zurzeit liegen keine anderen jagdkynologisch differenzierten Stellungnahmen zu den 19 Nr. 8, 30 Absätze 3 und 5 des Entwurfes vor, so dass wir unter Berücksichtigung der zur Anhörung zum Ökologischen Jagdgesetz in 2015 und in der Zeit danach vorgebrachten Zweifel an der tierschutzrechtlichen Zulässigkeit der hier in Rede stehenden Bejagungs- und Prüfungsmethoden vorab schriftlich wie folgt Stellung nehmen wollen: Zu 19 Nr. 8 des Entwurfes: 1. Zur These: Die Bejagung der Füchse im Naturbau führt häufig zu Verletzungen des Bauhundes Diese Aussage ist jagdkynologisch nicht haltbar. Auch im Naturbau entzieht sich der Fuchs durch Flucht und meidet den Konflikt mit dem Bauhund. Das Fluchtverhalten 1

unterscheidet sich insbesondere in kleineren, frisch angelegten Bauten nicht von einem Fuchs im Kunstbau. Der Schutz des Bauhundes vor Verletzungen erfordert in allen Fällen der Baujagd eine sorgfältige Prüfung des Baus, ob er durch den Dachs befahren sein kann, was sehr leicht zu erkennen ist, eine weitsichtige Vorbereitung und eine strenge Disziplin bei der Jagd selbst. Dies wird dadurch gewährleistet, dass derjenige die Jagd leitet, der die notwendige Erfahrung mitbringt und zudem auch das größte Verlustrisiko trägt nämlich der Bauhundführer. Er möchte seinen Hund unbeschadet in den Armen halten, wenn der Fuchs gesprungen und erlegt worden ist. Nur er entscheidet daher, ob, wo und wie mit seinem Hund gejagt wird. Der Einsatz moderner Ortungsgeräte ermöglicht zudem auch im Naturbau im Einzelfall den zügigen Zugriff auf den Bauhund. 2. Zur These: Die Bejagung der Füchse im Naturbau ist nicht erforderlich Das Erfordernis der Prädatorenbejagung ist mittlerweile nahezu unumstritten. Sie ist nur effektiv, wenn dem Jäger alle tierschutzkonformen Möglichkeiten offen stehen. Der Nachtansitz auf unsere nachtaktiven Füchse ist nur bei klaren Vollmondnächten möglich und insbesondere während der Ranzzeit bei zusätzlicher Schneelage, die zuletzt in NRW selten vorlag, effektiv. Treibjagden auf den Fuchs sind häufig nur erfolgreich, wenn tagsüber die Witterung gemäßigt und die Deckung ausreichend ist, so dass sich der Fuchs daher auch tagsüber außerhalb des Baus aufhält. Die Fangjagd ist dann sehr effektiv, wenn der Fuchs witterungsbedingt weniger Beute macht. Auf die Baujagd als weitere Möglichkeit der Fuchsjagd kann insbesondere dann, wenn die anderen Möglichkeiten nicht greifen, daher nicht verzichtet werden. Die stetige Abnahme der Bodenbrüter und die enorme Zunahme der Fuchstrecken zeigen den fortschreitenden Bejagungsbedarf. 3. Zur These : Auch die Baujagd auf Füchse ist gesellschaftlich nicht vermittelbar Die politische Durchsetzbarkeit ist keine jagdkynologische oder tierschutzrechtliche Fragestellung. Auch ist fraglich, ob Vorurteile und Fehlvorstellungen ein Gesetzgebungsverfahren überhaupt beherrschen dürfen. Dennoch auch hier folgender Hinweis: Die enorme Zunahme der Fuchspopulation und das wachsende Zutrauen gerade unserer Füchse gegenüber Menschen haben dazu geführt, dass immer mehr Menschen, selbst Stadtbewohner in Parks und Kleingartenanlagen, Füchsen begegnen. Damit erleben zunehmend Menschen aber auch erkrankte Füchse, die sich im fortgeschrittenen Krankheitsstadium Menschen und ihren Haustieren nähern und ein erbarmungswürdiges Bild hinterlassen. Zunehmend ist die Bevölkerung nicht bereit, Wildkrankheiten und Tierseuchen als natürliches Bestandsregulativ zu akzeptieren und tatenlos zuzusehen, wie erkrankte Tiere langsam und qualvoll verenden. Auf Haustiere übertragbare Krankheiten wie z.b. Räude, Staupe oder der Fuchsbandwurm werden zunehmend als Bedrohung für die eigenen Tiere wahrgenommen. Häufig sind es die Jäger, die Spaziergänger und insbesondere Hundefreunde auf erkrankte Füchse hinweisen. Zunehmend werden sie aber auch von Nichtjägern auf Seite 2

Verdachtsfälle und ersichtlich erkrankte Tiere hingewiesen. Dies wohl wissend, dass der Jäger diesem Hinweis mit jagdlichen Mitteln begegnet. Was gesellschaftlich vermittelbar erscheint, unterliegt folglich einem starken Stimmungswandel und kann nicht ernsthaft Grundlage einer langfristigen Regelung im Sinne des Natur- und Tierschutzes und der Artenvielfalt sein. Tatsächlich akzeptieren aber auch hierzulande Menschen zunehmend die Bejagung als zulässiges Mittel der Bestandsregulierung und als die unweigerliche, allein tierschutzgerechte Lösung eines wahrgenommen Erkrankungsfalles, wenn es nur noch gilt, etwa dem erkrankten Fuchs weiteres Leid zu ersparen. Fazit: Die Zulassung der Baujagd auf Füchse nunmehr auch in Naturbau ist tierschutzrechtlich unbedenklich und für die effektive Bestandsregulierung auch zum Schutz gefährdeter Bodenbrüter aber auch zur Verhinderung von Erkrankungen des Fuchses als Folge zu hoher Bestände unverzichtbar.. Zu 30 Absatz 3 des Entwurfes: 1. Zur These: Enten müssen nicht am Gewässer erlegt werden, so dass auf die Ausbildung der Jagdhunde am Wasser verzichtet werden kann. Stockenten werden vorzugsweise auf dem sog. Abendstrich bejagt, wenn sie für die Nachtruhe in ihr angestammtes Gewässer einfliegen. Das erlaubt den Schützen, die Enten so nahe anstreichen zu lassen, dass ein sicheres Ansprechen der Enten und ein tödlicher Schrotschuss gewährleistet ist. Darüber hinaus entfernen sich Stockenten höchst selten derart weit von ihrem angestammten Gewässer, dass ein Hineinfallen der geschossenen Enten in dichten Uferbewuchs oder gar in das Wasser ausgeschlossen werden kann. Die Forderung, Enten so zu bejagen, dass sie im Uferbereich oder auf dem Wasser nicht nachgesucht werden müssen, ist praxisfern und raubt dem Jäger Vorteile, die er zu tierschutzgerechten Bejagung dieser Wildart am Gewässer nutzen kann. Unabhängig davon werden bei der Hundearbeit am und auf dem Wasser Anlagen des Hundes und Leistungen geprüft, die auch für andere Bereiche der Hundearbeit unverzichtbar sind. 2. Zur These: Auch über tradierte Erfahrungen (Nachahmen) lernen Jagdhunde, so dass sie nicht gesondert ausgebildet werden müssen, sondern die notwendigen Erfahrungen auf der Jagd mit schon jagderfahrenen Hunden sammeln können. 30 Abs. 1 LJagdgG fordert den Einsatz bereits brauchbarer Jagdhunde für die Jagd am Wasser. Nicht jede Lernerfahrung des Hundes kann zudem durch reines Nachahmen gleichwertig gesammelt werden. Die Verknüpfung von Witterung und Beute und der sich hierin zeigende Nasengebrauch sind gezielt so zu fördern, dass der Hund diese Verknüpfung auf der Schwimmspur einer Ente herstellen kann. Dazu gehört in zeitlicher Hinsicht, dass der Hund, unmittelbar nachdem er die Ente durch die Arbeit auf der Schwimmspur aus der Schilfdeckung gedrückt hat, durch den Apport der zuvor vor Seite 3

ihm sichtig geschossenen Ente die Verbindung herstellt, dass er über das ausdauernde und konzentrierte Ausarbeiten einer Schwimmspur letztlich in den Besitz der Ente kommt. Dies ist auch der Grund, warum Jagdhunde diese Verknüpfung sehr schnell herstellen und es nur weniger Übungsenten bedarf, damit der Hund diesen Lernerfolg erfährt. Auf einer Jagd, an welcher viele Hunde teilnehmen, ist das in dieser konzentrierten Form unmöglich und wird der noch junge Hund, abgelenkt von der Arbeit anderer Hunde, daher wesentlich häufiger Fehlversuche benötigen, was zu Lasten der nachzusuchenden Enten geht und in Widerspruch zu 30 Absatz 1 LJagdG steht, s.o.. 3. Zur These: Das Bändern der Schwungfedern an einer Schwinge der Ente ist überflüssig, um das sofortige Wegfliegen zu verhindern, wenn Enten während ihrer Aufzucht an Hunde und Menschen vorher gewöhnt werden. Die Arbeit des Hundes auf einer Schwimmspur setzt ein natürliches Fluchtverhalten der Ente voraus, welches die Ente nicht zeigt, wenn sie Hunde kennt und nicht scheut. Aufgrund ihres natürlichen Fluchtverhaltens ist die Ente selbst mit der noch nicht vollständig aufgelösten Papiermanschette dem Hund in der Schilfdeckung und auf dem Wasser überlegen, so dass diese in der Regel von dem Hund nicht noch lebend gegriffen werden kann. Daher liegt dann, wenn der Hund aufgefordert wird, die für ihn nicht sichtige Ente in der Schilfdeckung zu suchen, auch keine Hetze oder ein Ausbilden des Hundes auf Schärfe an einem anderen noch lebenden Tier im Sinne des 3 TierSchG vor der Hund hat vorrangig die Aufgabe, die Ente aus der Schildeckung zu drücken und für den Schützen sichtbar zu machen, damit dieser sie sodann umgehend zur Vermeidung einer Sichthetze des Hundes erlegen kann. Genau das will man zur Feststellung des Nasengebrauchs, der Arbeitsfreude und anderer jagdlichen Anlagen des Hundes auf der Prüfung beobachten. Sollte ausnahmsweise das Erlegen der Ente ohne Gefährdung des Hundes oder anderer Personen nicht möglich sein, so dass die Ente dann unbeschadet diese Prüfung überlebt, muss deren Auswilderungsfähigkeit gewährleistet sein, 3 Nr. 4 TierSchG. Das ist bei Enten, die infolge Gewöhnung an Mensch und Hund kein natürliches Fluchtverhalten zeigen, nicht gesichert. 4. Zur These: Die im Gesetz vorgeschriebene Begrenzung der Bänderung auf höchstens 15 Minuten ist nicht kontrollierbar. Die maximale Dauer von 15 Minuten für die Bänderung mit einer Papiermanschette entspringt der gefestigten Ausbildungs- und Prüfungserfahrung., Nach 14 Ziffer 4 Buchstabe d) der Ordnung für Verbandszuchtprüfungen des JGHV, Stand 2017, darf die Prüfungszeit 15 Minuten nicht überschreiten. Die Arbeit wird spätestens dann abgebrochen unabhängig davon, ob die Ente in diesem Zeitraum erlegt werden konnte oder nicht. Die Verbandsrichter können selbst in diesem Fall sogar schon vorher die Prüfung beenden, wenn sie sich ein abschließendes Bild gemacht haben (vgl. 14 Ziffer 10 Buchstabe g) der VZPO des JGHV, Stand 2017). Nichts anderes gilt in den Prüfungsordnungen der Bundesländer für die Brauchbarkeitsprüfungen, die hiernach ausgerichtet sind und die Prüfung mit lebenden Enten regeln. Seite 4

5. Zur These: Für die Feststellung des Nasengebrauchs, der Arbeitsfreude und anderer jagdlichen Anlagen ist das spätere Erlegen der Ente nicht erforderlich, so dass die Arbeit auf der Schwimmspur ausreicht. Das Erlegen der Ente ermöglicht den Apport der frisch toten Ente durch den Hund. Nur hierüber verknüpft der Hund die Arbeit auf der Schwimmspur mit der späteren Inbesitznahme der Ente. Der Hund zeigt genau dann seine jagdliche Erregung, so dass der für den sauberen Apport erforderliche Gehorsam auf eine zusätzliche Probe gestellt wird. Ausbildungsmängel werden genau dann sichtbar und ermöglichen dem Hundeführer Korrekturen noch vor der eigentlichen Prüfung und dem späteren Jagdeinsatz. Verzichtet man auf den Apport frisch erlegten Wildes, zeigen sich Ausbildungsmängel erst auf der Jagd und damit für das nachzusuchende Wild zu spät. Ängstliche Hunde, welche die frischtote Ente meiden, können ebenfalls allein auf der Schwimmspur nicht festgestellt werden. Mit der gesetzlichen Forderung des 30 Abs. 1 LJagdG, nur brauchbare Hunde für die Jagd am Wasser einzusetzen, sind wesensschwache oder nicht im Apport durchgearbeitete Hunde unvereinbar. 6. Zur These: 30 Absatz 3 des Entwurfes verstößt gegen 3 TierSchG (Verbot der Hetze eines Tieres auf ein anderes Tier) und damit gegen höher rangiges Recht (Bundesrecht bricht Landesrecht) Bereits aus der Beantwortung der 3. These wird deutlich, dass eine Hetze nicht vorliegt, wenn die Ente für den Hund nicht sichtbar in der Schilfdeckung ausgesetzt wird und aufgrund ihres natürlichen Fluchtverhaltens einen längeren Sichtkontakt nicht zulässt. Bei prüfungsordnungskonformen Ablauf soll der Hund nur sehr kurzfristig Sichtkontakt zur Ente bekommen (vgl. z.b. 14 Ziff. 10 Bucht. d VZPO des JGHV: Das Verfolgen auf Sicht ist unerwünscht und schnellstmöglich zu beenden ), bevor diese erlegt wird, um sie sodann zügig und ohne Einwirkung des Hundeführers anzuschwimmen und aufzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt soll die Ente bereits tot sein. Daher kommt es entgegen früherer Rechtsprechung des OVG Münster und des VGH Hessen für die Frage, ob eine Hetze vorliegt, nicht darauf an, ob nach der Vorstellung des Hundeführers der Hund später irgendwie doch in den Besitz der Ente kommt. Denn für eine schon tote Ente greift der Tierschutz nicht (so richtig zuletzt Thomas Gehle in seinem letztem Vortrag Hinter der lebenden Ente Legenden und Fakten zur Wasserarbeit, Bonner Jägertag 2018). Bevor die Ente erlegt werden kan, ist ein Ergreifen der Ente nach der Vorstellung des Hundeführers wie auch im Falle der Prüfung der Verbandsrichter unerwünscht, weil hierdurch die Arbeit verkürzt wird und eine Feststellung der jagdlichen Anlagen nicht in gleicher Weise möglich ist. Fazit: Die Gesamtschau der Antworten zeigt letztlich auf, dass Ausbildung und Prüfung der Jagdhunde mit der vorübergehend flugunfähigen Ente nicht nur jagdkynologisch alternativlos ist, sondern auch rechtlich wie ethisch die zurzeit einzige Prüfungsform ist, die keinen Konflikt mit geltendem Jagd- und Tierschutzrecht begründet (so zu Recht Thomas Gehle a.a.o.). Zu 30 Absatz 5 des Entwurfes: Seite 5

1. Zur These: Das Ausbilden von Stöberhunden verstößt gegen das in 3 Nr. 7 TierSchG verankerte Verbot, Tiere an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe auszubilden oder zu prüfen Der Entwurf stellt in 30 Absatz zu Recht klar, dass 3 Nr. 7 TierSchG nicht greift. Ein Abrichten auf Schärfe liegt gerade nicht vor. Im Gegenteil. Der zukünftige Stöberhund soll die Wehrhaftigkeit des Schwarzwildes nicht erst auf der Jagd kennen lernen, sondern schon vorher und sein Jagdverhalten an dieser Wildart einstellen. Dazu dienen sog. Eingewöhnungs- oder Prägungsgatter, in denen der jungen Hund noch räumlich von dem Gatterwildschwein getrennt seine Passion aber auch seinen Übermut zeigen kann, so dass sich Gattermeister und Hundeführer hierauf einstellen können. Überscharfe Hunde werden schon hierbei ausselektiert und für die weitere Ausbildung nicht zugelassen.. Die starke Bindung des Gatterwildes an den Gattermeister und seine hohe Lernfähigkeit gewährleisten insbesondere im weiteren Verlauf der Ausbildung in einem Gatter, in welchem Hund und Schwarzwild zusammenkommen, dass die Ausbildung jederzeit sofort abgebrochen werden kann. Eine Verletzung von Gatterwild und Hund ist hierdurch nahezu vollständig ausgeschlossen. Zeigt der Hund, dass er Schwarzwild selbständig sucht und findet, es auf die Läufe bringt und in Bewegung hält, ohne sich zu gefährden oder das Wild zu verletzen, ist das Ausbildungsziel erreicht und wird die Arbeit sofort beendet. Ziel der Ausbildung ist, dass überscharfe Hunde erst überhaupt nicht zur Jagd eingesetzt werden und Hunde, die unter keinem Wesensmangel leiden, schon im Gatter die Wehrhaftigkeit des Schwarzwildes erfahren und sich schon auf der ersten Jagd auch zum eigenen Schutz hierauf einstellen. Sowohl die oben beschriebene Zielsetzung als auch das Verfahren sind damit tierschutzkonform und stehen insbesondere nicht in Konflikt mit 3 Nr. 7 TierSchG, was durch den Entwurf im Ergebnis lediglich klargestellt wird. 2. Zur These: Die Gatterschweine werden unnötig gestresst, da das, was die Hunde im Gatter lernen, sie auch während einer Jagd lernen können. Das oben beschriebene Verfahren ist auf einer Jagd nicht gewährleistet. Frei lebende Wildschweine suchen auf einer Jagd nicht den Schutz eines Menschen, wenn sie zu stark bedrängt oder gerufen werden, wie das im Gatter in einer solchen Lage gewährleistet ist. Auch nutzt das Abtragen oder Anleinen eines einzelnen Hundes nicht, wenn mehrere Hunde beteiligt sind in einem Gatter arbeitet jeweils nur ein einzelner Hund. Gerade überscharf veranlagte Hunde, die in einem Gatter schon gar nicht in Kontakt mit dem Gatterschwein kommen, wenn sie diese Schärfe im Prägungsgatter zeigen, Seite 6

sind auf einer Jagd nicht mehr zu kontrollieren. Die Ausstattung dieser Hunde mit einer Schlagschutzweste schützt ihn nicht überall und schützt das von ihm angegangene Wild ohnehin nicht. Die Stressbelastung der Gatterschweine wurde durch die TiHo Hannover untersucht. Eine erhöhte Belastung wurde nicht festgestellt. Die Tiere werden schrittweise an ihre Aufgabe herangeführt, entwickeln insbesondere zu den Gattermeistern eine starke Bindung und empfinden die Arbeit mit den Hunden häufig als willkommene Abwechslung. Zeitliche Begrenzung der täglichen Abeitsdauer als auch ausreichende Ruhephasen gewährleisten auch die Verhinderung unterschwelliger Stressbelastung, die sich erst langfristig auswirkt. Fazit: Der Betrieb von Ausbildungsgattern ist die moderne jagdkynologische Antwort auf den steigenden Einsatz von Stöberhunden bei der Jagd auf wehrhaftes Schwarzwild. Schlussbetrachtung Insgesamt stellt die JKV NRW zu dem vorgelegten Gesetzesentwurf fest, dass weder aus jagdkynologischer Sicht noch in tierschutzrechtlicher Hinsicht durchgreifende Bedenken vorliegen. - Die Zulassung der Baujagd auf Füchse auch im Naturbau schließt methodisch eine Lücke, für die keine sachliche oder rechtliche Rechtfertigung vorliegt. - Die Wiederzulassung der vorübergehend flugunfähigen Ente versetzt die Hundeführer wieder in die Lage, ihre Hunde praxisnah und tierschutzgerecht in NRW auszubilden und zu prüfen. - Die gesetzliche Klarstellung, dass die Ausbildung von Stöberhunden in einem Saugatter nicht gegen 3 Nr. 7 TierSchG verstößt, vermeidet unnötige Missverständnisse und dient der Rechtssicherheit. Die in der Vergangenheit hiergegen vorgebrachten Bedenken offenbaren zum Teil große Wissenslücken und sind weder tierschutzrechtlich noch jagdkynologisch begründet. In der Gesamtschau mit unserer ausführlichen Stellungnahme gegenüber dem LANUV vom 05.06.2018 liegen den Landtagsangeordneten alle erforderlichen Informationen zu den angesprochenen Punkten des Entwurfes vor, um im Sinne des Tierschutzes und einer sachgerechten Umsetzung der Forderungen des Naturschutzes, der Landwirtschaft und letztlich der Jagd selbst als Bestandteil des Eigentums und selbständiges Kulturgut über den Entwurf entscheiden zu können. Sollten dennoch weitere Fragen bestehen, bin ich gerne bereit, diese in Vertretung für meinen Verband in der Anhörung am 12.11.2018 zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen Seite 7

Peter Wingerath, 1. Vorsitzender JKV NRW im JGHV e.v. Seite 8