im Gerinneschutzwald und übrigen Wald AFR, B SBW / KS_616d_2016.docx Datum: vom

Ähnliche Dokumente
eigentumsübergreifender Maschineneinsatz und externe Beratung für Betriebszusammenschlüsse.

Wildschadengutachten (WSG)

Wald-Wild: Zusammenarbeit LANAT KAWA

Amt für Wald Office des forêts du KS 6.2/2 des Kantons Bern canton de Berne Beilage 10

RICHTLINIEN FÜR BEITRÄGE AN NATURSCHUTZMASSNAHMEN

Leistungsindikatoren und Leistungsziele KAWA KS 2.6/ Beilage 2

INSTRUKTION. Nr. 1 Jungwaldpflege. Inhaltsverzeichnis

Bundesgesetz über den Wald

Amt für Wald, Jagd und Fischerei. Leitlinie zur naturnahen Waldbewirtschaftung im Kanton Solothurn

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hüttenboden», Laufen

Nachhaltigkeit messen?

Anleitung zur Meldung einmaliger Massnahmen mit Beratung und Kontrolle durch den Revierförster im Rahmen der Landschaftsqualitätsprojekte

Waldbau. waldwirtschaft/09 1

Stand: Siehe auch Blätter Nr. E.5 / F.2 / F.3 / F.4 / F.10 / I.1. Dienststelle für Wald und Landschaft

Nachhaltige Waldwirtschaft Organisation Reviere Amt für Wald des Kantons Bern

Anträge auf Abschluss von Programmvereinbarungen und Verträgen zwischen dem Bundesamt für Umwelt BAFU und dem Kanton Freiburg

Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen: Reglement BeE Vom 21. November 2006 (Stand 21. Mai 2018) vom 5. Dezember ), 4)

Schutzmassnahmen im Wald an Forstpflanzen gegen Schäden durch Schalenwild welche Fegen oder Verbeissen

Wald 2.7. Landschaft. 2.7 Wald. Planungsgrundsätze

nachhaltige Waldbewirtschaftung

18. Wahlperiode Drucksache 18/517. Abschuss von Gamswild und Rotwild in Bayern, insbesondere in Revieren der Bayerischen Staatsforsten

Wald & Wild. Ansichten und Anliegen der Waldeigentümer

Biodiversitätsziele im Zuger Wald

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Bärelöcher», Laufen und Röschenz

s Bundesgesetz über den Wald. Änderung (Differenzen)

Waldordnung der Gemeinde Praden

über Anpassungen des Verordnungsrechts im Umweltbereich, insbesondere hinsichtlich der Programmvereinbarungen für die Programmperiode

Bundesgesetz über den Wald

Übersichtskarte 1:

Strategie Wald-Wild-Lebensraum Grundlagen

Weisung über die Ausbildung von Waldarbeitern

Seelandranger. 4.3 Lebensräume

Gemeinde St. Peter. Waldordnung. von der Gemeindeversammlung erlassen am 03. Dezember W:\st.peter\gesetze\Waldordnung.doc

Das Projekt "Ökonomie und Ökologie im Schutzwald" Der Schutzwald

Verordnung über die Verhütung und Entschädigung von Wildschäden * (Wildschadenverordnung, WSV) vom (Stand

SACHSEN-ANHALT. Veröffentlicht am ,MBl. LSA Nr. 8. FAR Mario Trapp, Infoveranstaltung RL - WUM

Waldrandregeln (gültig ab 1. Januar 2009; ersetzen Waldrandregeln 2001)

Rahmenbedingungen für die Waldeigentümer im Kanton Solothurn

Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer

Reglement betreffend Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung

Einwohnergemeinde Ins Forstbetrieb

Teilprogramm Biotopbäume

UMSETZUNG DES NATURNAHEN WALDBAUS IM KANTON AARGAU. HALTUNG DES KANTONALEN FORSTDIENSTES

ArgeAlp Ökonomie und Ökologie im Schutzwald

Ergebnisse der Forsteinrichtung im Gemeindewald Bingen

Forstliches Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2018 gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG)

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

Konzept Biber - Vollzugshilfe des BAFU zum Bibermanagement in der Schweiz. Rückmeldeformular. Name / Firma / Organisation / Amt

Bundesamt für Umwelt Abteilung Wald 3003 Bern

Der Klimawandel hat unseren Wald im Griff: Wie wird das Waldjahr 2019?

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Würzburg. Markt Höchberg WALDNATURSCHUTZ IM GEMEINDEWALD

GAJ: FAK Repetitorium Theo Dietschi Ueli Strauss 29. April 2013

PWI Waldstrassen - Erfassung der Massnahmen in FOMES Vorgehen Frühjahr 2018

Rahmenbedingungen für die Waldeigentümer im Kanton Solothurn

ASF 2013_101. Verordnung. über die Wildruhezone La Berra. Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 11. November 2013

Richtlinie für die Abrechnung von Honoraren und Spesen (Version 2011/1)

Bäume fällen - gibt Licht und belebt den Wald

Keine wasserbauliche Bewilligung beim Gewässerunterhalt Was bedeutet dies für die Politischen Gemeinden?

ARBEITSHILFE 8.2/2 BEWILLIGUNGSPFLICHTIGE VERANSTALTUNGEN IM WALD

Tagung Bundesamt für Umwelt

Ist Ihr Wald in Form?

Forstorganisation im Kanton Solothurn

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

PWI Waldstrassen - Erfassung der Massnahmen in FOMES Vorgehen ab September 2018

über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung

Anhang 2C: Anforderungen auf Grund der Standortstypen im Überblick

WALDZERTIFIZIERUNG NACH ISO PILOTSTUDIE ZUR UMSETZUNG IN DER SCHWEIZ. Nachhaltige Nutzung der Wälder und umweltgerechte

Vorbereitungsseminar Staatsprüfung Waldbau Gmunden

Forstliches Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2018 gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG)

Reglement zur Ordnung über den Natur- und Landschaftsschutz und über Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen

Anforderungen an den UVB

Gemeinde Lupsingen. Energiefondsreglement

LANDSCHAFTSQUALITÄTSBEITRÄGE

1. Der Gemeinderat nimmt von der Zustandserfassung und dem Betriebsvollzug 2004 bis 2012 Kenntnis und beschließt

Stipendiengesuch Musikschule (gemäss Stipendienverordnung der Einwohnergemeinde Zollikofen vom 18. August 2008)

Einwohnergemeinde. Wald. Richtlinien über die Beiträge an unzumutbare Schulwege

BIOTOPSCHUTZ IM WALD. Inhalt. Grundlagen. Einleitung. Einleitung und Grundlagen. Biotopschutz im Wald. Biotopschutz im Berner Wald

Landwirtschaft und Wald. Nachhaltiger Schutzwald entlang von Fliessgewässern im Kanton Luzern (NASEF)

Einwohnergemeinde. Wald. Richtlinien über die Beiträge an unzumutbare Schulwege

Anleitung zur Erfassung der ForestMap-Daten und deren Auswertung für die Erstellung des Jahresberichtes.

Geschäftsreglement für den Verein Waldregion Pilatus-Nord

s Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung

Bewirtschaftung von Waldflächen in der Stadt Georgsmarienhütte

Verordnung über den Wald

Schutzwaldbewirtschaftung unter betrieblichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen. Bundesschutzwaldplattform Mariazell Dr.

I. Grundsätze. Art Allgemeines Art. 3

«Betriebsoptimierung Energie mit Umsetzungsbegleitung für KMU, Dienstleistungsbauten und Mehrfamilienhäuser»

Wald-Wild-Management Praxisbeispiel aus der Waldregion 4

Anpassung kantonaler Richtplan Kapitel L 4 Wald

«Betriebsoptimierung Energie mit Umsetzungsbegleitung für KMU, Dienstleistungsbauten und Mehrfamilienhäuser»

St.Galler KMU-Energieberatung mit Umsetzungsbegleitung und Umsetzungsanreiz

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Landschachen- Huppergruben», Bubendorf und Lausen

Forstliches Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2015 gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG)

Imesch, N. Gelebte Praxis der Schalenwildbejagung in der Schweiz Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Artenmanagement

Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

Verordnung im Bereich Natur und Landschaft (VBiodiv)

Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten 1

Brennholz- und Schnitzellager im Wald

Reglement Zulagen und Entschädigungen. gültig ab 1. Januar 2015 (V2)

Transkript:

Amt für Wald des Kantons Bern Kreisschreiben KS 6.1/6 Titel Autor / Dokument ersetzt Jungwaldpflege im Gerinneschutzwald und übrigen Wald Verteiler: Website KAWA intern AFR, B SBW / KS_616d_2016.docx Datum: 01.01.2016 vom 01.01.2014 1. Grundlagen Bund: - Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG), insb. Art. 20, 37 und 38a. - Programmvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Bern im Programm Waldbewirtschaftung für die Periode 2016-2019. Kanton: - Waldgesetz vom 05. Mai 1997 (KWaG), insb. Art. 32 sowie Art. 35 bis 37 2. Zielsetzung 1. Schaffen von stabilen und vitalen Jungwäldern mit standortgerechter Baumartenmischung. 2. Gute Voraussetzungen schaffen, damit funktionstüchtige Wälder heranwachsen, was auch im öffentlichen Interesse liegt. 3. Fördern von Eichen und seltenen Baumarten (z.b. Speierling, Eibe, etc.). 3. Anspruch auf Beiträge Beiträge können nur nach Massgabe der verfügbaren Kredite gewährt werden. 4. Voraussetzungen für Beiträge 4.1 Minimale Fläche Die minimale Fläche pro Abrechnungseinheit beträgt 25 Aren (wobei Teilflächen nicht kleiner als 5 Aren sein dürfen) und die beitragsberechtigten Kosten betragen mindestens CHF 400.-- Auszahlungsbetrag pro einfaches Projekt. Um diese Grössen zu erreichen, können auch mehrere Waldbesitzer eine gemeinsame Abrechnung einreichen; die Auszahlung erfolgt immer an eine einzige Auszahlungsadresse. 4.2 Beitragsberechtigte Bestände und Perimeter Das vorliegende Kreisschreiben (KS) gilt im Gerinneschutzwald und im übrigen Wald. Beitragsberechtigt sind Jungwaldbestände bis 12 cm Brusthöhendurchmesser (massgebend ist der Durchschnitt der 100 stärksten Bäume pro Hektare [BHD dom]). Entscheidend ist der aktuelle Zustand und nicht die Bestandeskarte oder andere Grundlagen. Jungwaldflächen, welche im Objektschutzwald (OSW) liegen, dürfen nicht über dieses KS abgerechnet werden; sie sind zwingend nach den Kriterien und Vorschriften des KS Pflege im OSW abzuwickeln. Der Perimeter darf sich nicht mit anderen Förderprogrammen überschneiden, wie insbesondere dem Programm Biodiversität (z.b. Waldrandpflege).

Jungwaldpflege im Gerinneschutzwald und übrigen Wald KAWA 6.1/6, 01.01.2016 Seite 2/6 4.3 Einzuhaltende waldbauliche Grundsätze Planung und Ausführung der waldbaulichen Massnahmen müssen den Grundsätzen des naturnahen Waldbaus entsprechen. Gemäss KWaV Art. 9 sind folgende Punkte anzustreben: die natürliche Verjüngung eine ausgewogene Altersstruktur eine natürliche Artenzusammensetzung und -vielfalt mit standortgerechten Baumarten Schonung der Vegetation, des Bodens und schützenswerter Biotope Im Gerinneschutzwald ist das Ziel des Eingriffs im NaiS - Formular zu benennen und mit den entsprechenden Kontrollkriterien zu ergänzen. Bei der Jungwaldpflege sind nur die Punkte Mischung, Gefüge und Stabilitätsträger auszufüllen. 4.4 Standortgerechte Baumartenmischung Um die standortgerechte Baumartenmischung bestimmen zu können, muss eine Standortansprache durchgeführt werden. Sie umfasst die Bestimmung der Pflanzengesellschaft (Standorteinheit). Die Höhenstufe und der Name der Standorteinheit (siehe vereinfachter Standortschlüssel Register 3) werden auf dem einfachen Projekt oder im Gerinneschutzwald auf dem Formular NaiS erfasst. Bis Ende Dickung muss zwingend eine standortgerechte Baumartenmischung (insbesondere minimaler Laubholzanteil) erreicht werden. Für die Beurteilung des minimalen Laubholzanteiles ist die zusammenhängende Pflegefläche massgebend. Waldbestände, in denen durch den Eingriff die erforderliche Baumartenmischung nicht erreicht werden kann, werden nicht unterstützt. 4.5 Wildschadenverhütung Der Erfolg der Massnahmen darf durch das Wild nicht in Frage gestellt werden. Zumutbare Schutzmassnahmen sind durch den Waldbesitzer auszuführen und werden nicht mit forstlichen Beiträgen abgegolten. Als zumutbar gilt: Im Femelschlag bis zu 3 zu schützende Pflanzen pro Are Jungwald. Im Plenterwald bis zu 50 zu schützende Pflanzen pro Hektare Waldfläche. Im Sinne von Art. 27 Abs. 2 des eidg. Waldgesetzes (WaG) regelt das Jagdinspektorat des Kantons Bern den Wildbestand jährlich so, dass die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmassnahmen gesichert ist. Gebiete, in welchen dies nicht möglich ist, werden gemäss kantonalem Wildschadenverhütungskonzept (WSVK) beurteilt. Aufgrund der Beurteilung erfolgen die entsprechenden Massnahmen.

Jungwaldpflege im Gerinneschutzwald und übrigen Wald KAWA 6.1/6, 01.01.2016 Seite 3/6 4.6 Beitragsberechtigte Massnahmen Die Beiträge werden massnahmenorientiert ausgerichtet. Es gelten die Ansätze gemäss Beilage 4. Massnahme Austrichtern Jungwuchspflege Dickungspflege Pflege stufiger Bestände Schlagpflege Ergänzungspflanzungen Stumpen Beschreibung / Voraussetzungen / massgebende Eingriffsfläche Konkurrenzvegetation entfernen 100% der Fläche entspricht 10 Stk./a, bei geringeren ausgetrichterten Pflanzenzahlen pro Are ist ein entsprechender, prozentualer Flächenabzug vorzunehmen Es kann bis 100% der Fläche abgerechnet werden Mischungsregulierung bis 1.30 m Höhe Es kann bis 100% der Fläche abgerechnet werden. Bei geringen Pflanzenzahlen und/oder nicht-flächigen Eingriffen ist ein entsprechender Flächenabzug vorzunehmen. Mischungsregulierung bis 12 cm BHDdom Es kann bis 100% der Fläche abgerechnet werden. Bei geringen Pflanzenzahlen und/oder nicht-flächigen Eingriffen ist ein entsprechender Flächenabzug vorzunehmen. Pflege im Plenterwald, Dauerwald oder Rottenpflege bis 12 cm BHD nach erfolgtem Holzschlag Die Abrechnungsfläche ist auf Vollbestockung zu reduzieren. Es kann bis 100% der Fläche abgerechnet werden. Pflege der vollständig abgedeckten Vorverjüngung nach erfolgtem Holzschlag Astmaterial geräumt Die Abrechnungsfläche ist auf Vollbestockung zu reduzieren. Es kann bis maximal 50% der Schlagfläche abgerechnet werden. Falls auf der gesamten Fläche mind. 20 Stk./a gepflanzt werden, kann 100% der Fläche abgerechnet werden. Falls keine flächige Bepflanzung in dieser Dichte erfolgt, ist ein entsprechender Flächenabzug vorzunehmen. nur im Gerinneschutzwald Wenn 5-8 Jahren nach Einleitung der Verjüngung grössere Lücken von > 10 Aren bleiben, können Ergänzungspflanzungen unterstützt werden. Der BL WA Schutzwald kann basierend auf NaiS Ausnahmen genehmigen (frühere Pflanzung). Beitragsberichtigt sind nur Baumarten gemäss NaiS. 1 Baum entspricht 1.5 Aren Eingriffsfläche. Das Austrichtern kann, sofern notwendig, jährlich ausgeführt und abgerechnet werden. Jungwuchs- und Dickungspflege kann während der Programmperiode 2016-2019 nur je einmal abgerechnet werden. Pflege stufiger Bestände (Plenterwald, Dauerwald, Rottenpflege) kann nur einmal in 8 Jahren abgerechnet werden Schlagpflege, Ergänzungspflanzungen und Stumpen können auf der gleichen Fläche nur einmal abgerechnet werden (einmaliger Beitrag).

Jungwaldpflege im Gerinneschutzwald und übrigen Wald KAWA 6.1/6, 01.01.2016 Seite 4/6 4.7 Einsatz von durch die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten Arbeitskräften Arbeiten, bei welchen durch die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Arbeitskräfte mitwirken (z.b. Arbeiten im Rahmen von Zivilschutz- und Militärdiensten sowie von Beschäftigungsprogrammen für Arbeitslose), werden nicht subventioniert. 4.8 Ausführungszeit der Arbeiten Auf die Brut- und Aufzuchtzeit besonders gefährdeter, wildlebender Tiere ist Rücksicht zu nehmen. 4.9 Beitragsbezüger Die Beiträge werden durch das Amt für Wald des Kantons Bern direkt den Berechtigten ausbezahlt. Beiträge werden nur an Waldbesitzerorganisationen, Waldbesitzer oder deren Revierträger ausbezahlt. Die Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn sich der Beitragsbezüger gemäss KS 1.4/7 mit seiner gesamten BHFF-pflichtigen Nutzung der letzten drei Kalenderjahre am Fonds beteiligt. 5. Voraussetzungen zur Förderung von Eichen und seltenen Baumarten Die Voraussetzungen für die Förderung von Eichen und seltenen Baumarten sind in der Beilage 5 festgehalten und im Dokument Entschädigungen für Naturschutzleistungen im Wald im Kt. Bern unter Ziffer 2.2.3 präzisiert. 6. Ablauf Nr. Schritt bzw. Tätigkeiten 1. Waldbesitzer meldet dem Förster Jungwaldflächen, welche er für pflegebedürftig hält. 2. Förster berät den Waldbesitzer und legt auf Grund des vereinfachten Standortschlüssels die Zielsetzung schriftlich fest. * Auf Wunsch des Waldbesitzers leitet er mögliche, sinnvolle Massnahmen ab 3. Waldbesitzer meldet dem Förster gepflegte Jungwaldflächen. 4. Förster kontrolliert, ob die Massnahmen korrekt ausgeführt wurden und prüft Flächengrösse. Entscheid über Beiträge im Rahmen der zugeteilten Kredite 5. Abrechnung Waldbesitzer > Förster > Waldabteilung > AFR Bemerkungen mündlich, telefonisch, per Mail; evtl. schriftlich anlässlich Begehung mit Waldbesitzer; Abmachungen werden auf dem Formular einfaches Projekt festgehalten und unterzeichnet. mündlich, telefonisch, per Mail; evtl. schriftlich anlässlich Begehung mit Waldbesitzer Entscheid schriftlich (einfaches Projekt) Zahlung geht direkt von AFR an Waldbesitzer Die Waldabteilung ist verantwortlich für den gesetzmässigen Einsatz der Geldmittel und macht Stichprobenkontrollen auf den abgerechneten Flächen. Es ist keine Zustimmung von Fachstellen einzuholen (in Beilage 2 kann Ziffer 5 leer bleiben). * Bei der Förderung von Eichen hat die Beurteilung des Standortes durch Spezialist/in zu erfolgen. Der Kontakt zum Verein pro Quercus erfolgt durch die Waldabteilung.

Jungwaldpflege im Gerinneschutzwald und übrigen Wald KAWA 6.1/6, 01.01.2016 Seite 5/6 7. Förderprogramm und Beiträge 7.1 Förderprogramm Die Flächenausscheidung der einzelnen Eingriffsfläche für Jungwaldpflege übriger Wald und Jungwaldpflege im Gerinneschutzwald erfolgt gemäss Schutzwaldhinweiskarte SHK des Kantons Bern. Kriterien übriger Wald Gerinneschutzwald Flächenausscheidung für einzelne Eingriffsfläche SW-Anteil < 90 % SW-Anteil 90 % Grundlage Standortgerechte Baumartenmischung NaiS-Formular bis Ende Dickung erreicht Programm Waldwirtschaft Schutzwald Die Waldabteilung ist befugt, Gebiete zu bezeichnen, in welchen kleine Schutzwaldflächen dem übrigen Wald zugeordnet werden. 7.2 Beiträge Es gelten die Pauschalansätze gemäss Beilage 4 Beitragsmodell. 8. Abrechnung 8.1 Bewilligung Die Waldabteilung bewilligt die eintreffenden Einzelabrechnungen entsprechend ihrer Finanzkompetenz und im Rahmen der zugeteilten Pflegekreditkontingente. Sie leitet die zusammengefassten Abrechnungen (Sammelabrechnungen) an das Amt für Wald des Kantons Bern weiter. 8.2 Abrechnungsunterlagen Revierförster an Waldabteilung: Einfaches Projekt Jungwaldpflege Projektgrundlagen mit NaiS (nur im Gerinneschutzwald) Bei der Baumartenförderung zusätzlich die Beilage 5 Einzahlungsschein Waldabteilung an AFR: Eine Sammelabrechnung umfasst folgende Unterlagen, je einfach: Gesamtzusammenzug Bordereau Jungwaldpflege Das einfache Projekt Jungwaldpflege und wo nötig das Formular NaiS im Gerinneschutzwald sind nach Abschluss des Projektes für die Kontrollen der Finanzen während 5 Jahren auf der Waldabteilung aufzubewahren. Diese müssen über die abgerechneten Flächen und deren Ausführungsdatum Aufschluss geben und für Kontrollen zur Verfügung stehen.

Jungwaldpflege im Gerinneschutzwald und übrigen Wald KAWA 6.1/6, 01.01.2016 Seite 6/6 9. Aktenablage und Archivierung Der zuständige Revierförster führt über das gesamte Revier eine Kontrollkarte (Massstab: 1:5'000 oder darunter). Die Kontrollkarte ist während 5 Jahren nach der Abnahme beim zuständigen Revierförster aufzubewahren. Diese Karte muss eine eindeutige Zuordnung zu den einzelnen Abrechnungen erlauben. Sie muss für Kontrollen zur Verfügung stehen. 10. Abrechnungsperioden und Einreichungstermine Für das Gros (alles was bis dahin abgerechnet werden kann) 15. Oktober Letzter Termin zu Lasten des laufenden Jahres 30. November Die Abrechnungen müssen zu diesen Terminen bei der AFR eingetroffen sein. Das vorliegende KS ist längstens bis zum 31.12.2019 befristet. 11. Inkrafttreten 1. Januar 2016 Amt für Wald des Kantons Bern Roger Schmidt Amtsvorsteher Beilage 1: Beilage 2: Beilage 3: Beilage 4: Beilage 5: Einfaches Projekt Jungwaldpflege Projektgrundlagen mit NaiS und NaiS-Formular Ökogramme gemäss vereinfachtem Standortschlüssel Kanton Bern Beitragsmodell Projektgrundlage Baumartenförderung Abkürzungen AFR Abteilung Fachdienste und Ressourcen BHFF Berner Holzförderungsfonds GSW Gerinneschutzwald OSW Objektschutzwald NaiS Nachhaltigkeit und Erfolgskontrolle im Schutzwald, BUWAL, 2005 SW Schutzwald