Vom 22. Juni 2004 1. 1. 2010 83. PrüfungsV IMS 413.750



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Transkript:

PrüfungsV IMS 41.750 Verordnung über die Bestehensnormen des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses und der kaufmännischen Berufsmaturität an der Informatikmittelschule Basel (Prüfungsverordnung IMS) Vom. Juni 004 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 199 1), auf Antrag des Erziehungsrates, beschliesst: i. allgemeine bestimmungen Zweck der Abschlüsse 1.Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis für Informatikerin oder Informatiker (Richtung Applikationsentwicklung) und die kaufmännische Berufsmaturität dienen dem Nachweis einer anspruchsvollen theoretischen und praktischen Bildung in den Fachbereichen Informatik und Wirtschaft. Sie haben neben der geistigen Reife die berufliche Leistungsfähigkeit im Sinne der massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften festzustellen. ii. eidgenössisches fähigkeitszeugnis Prüfungsleitung, Prüfende, Expertinnen und Experten.Die Prüfungsleitung für die Modulprüfungen obliegt dem Rektorat. Es ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig. Für die Fachnote Abschlussarbeit ist die Prüfungskommission der Lehrabschlussprüfungen Gewerbe, Industrie, Dienstleistungen Basel-Stadt zuständig. Die Abgabe des Fähigkeitszeugnisses erfolgt durch die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung. ) Für die Durchführung der Modulprüfungen sind die im Fach Informatik unterrichtenden Lehrpersonen verantwortlich. Für jede Schülerin bzw. jeden Schüler wird ein Notenportfolio geführt. Die kantonalen Prüfungsexpertinnen und -experten LAP haben eine Kontrollfunktion und können die Durchführung von Modulprüfungen überwachen. Die übrigen Expertinnen und Experten werden auf Vorschlag der Schulleitung von der Inspektion a) ernannt. 1) ) a) SG 410.100. Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 007 (wirksam seit 1. 8. 007). Abschn. II. dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Wer seine Ausbildung vor dem Schuljahr 005/006 begonnen hat, schliesst sie nach bisherigem Recht ab. Abs. 1 zudem geändert durch Ziff. 4 der ZuständigkeitsV vom 9. 1. 008 (wirksam seit 1. 1. 009, publiziert am 18.. 009, SG 15.110). Abs. : Mit der Änderung des Schulgesetzes vom 14. 1. 009 ist der Begriff «Inspektion» geändert worden in «Schulkommission». 1. 1. 010 8 1

41.750 Mittelschulen Art der Prüfung. ) Die Module für die Informatikmittelschule Basel sind im Lehrplan abschliessend aufgeführt.. Durch eine abschliessende Prüfung muss der Nachweis erbracht werden, dass die geprüfte Kandidatin oder der geprüfte Kandidat über die in einem Modul verlangten Kenntnisse verfügt. Der Kompetenznachweis aller obligatorischen Module der grundlagenbezogenen Bildung respektive der schwerpunktbezogenen Bildung gilt als erbracht, wenn je eine mindestens genügende Fachnote erreicht wird. Notengebung 4. 4) Die Leistungen werden mit Notenwerten von 6 bis 1 bewertet. 6 bezeichnet die beste, 1 die geringste Leistung. Rekurs 5.Gegen Modulnoten kann an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Erziehungsdepartementes rekurriert werden. Praktikum in einer Unternehmung 6. 5) Die IMS-Absolventin resp. der IMS-Absolvent hat ein einjähriges Praktikum zu absolvieren. Ziel desselben ist eine Vertiefung der Informatikausbildung, die praktische Umsetzung der vermittelten Themen und die Vernetzung der einzelnen Fähigkeiten. Das Praktikum dauert 1 Monate, in der Regel vom 1. Juli bis 0. Juni des Folgejahres. Die Details des Praktikums werden in einem schulinternen Erlass geregelt. Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 007 (wirksam seit 1. 8. 007); Abs. Satz in der Fassung des vorerwähnten RRB und Abs. Satz aufgehoben durch denselben RRB. Betreffend Übergangsbestimmung: Siehe Fussnote. 4 Satz 1 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 007 (wirksam seit 1. 8. 007). Betreffend Übergangsbestimmung: Siehe Fussnote. 6 Satz 1 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 007 (wirksam seit 1. 8. 007). Betreffend Übergangsbestimmung: Siehe Fussnote. ) 4) 5)

PrüfungsV IMS 41.750 Facharbeit 7. 6) Die Abschlussarbeit wird als individuelle praktische Arbeit während des letzten Semesters der beruflichen Grundausbildung am Ort der Bildung in beruflicher Praxis durchgeführt (80 10 Stunden). Das Thema wird von der Praktikumsfirma mit der Absolventin resp. dem Absolventen festgelegt und von den kantonalen Expertinnen und Experten genehmigt. Es betrifft ein Gebiet aus dem letzten Einsatz in der Unternehmung. Die Facharbeit wird als Bericht abgegeben und der Examinatorin oder dem Examinator sowie den Expertinnen oder Experten bei einer mündlichen Prüfung präsentiert. Die Durchschnittsnote aus individueller praktischer Arbeit und mündlicher Prüfung fliesst ins Fähigkeitszeugnis ein. Bestehensnormen 8. 7) Das Qualifikationsverfahren ist insgesamt bestanden, wenn jeder der drei Qualifikationsbereiche mit einer mindestens genügenden Fachnote bewertet wird. Qualifikationsbereiche sind neben der Abschlussarbeit die grundlagenbezogene Bildung und die schwerpunktbezogene Bildung. Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche mit folgender Gewichtung: a) Abschlussarbeit: doppelt; b) Grundlagenbezogene Bildung und schwerpunktbezogene Bildung: einfach. Die kaufmännische Berufsmaturität, ausgestellt durch die Wirtschaftsmittelschule Basel, wird erteilt, wenn das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis erlangt wird die Bedingungen für die kaufmännische Berufsmaturität erfüllt sind. iii. kaufmännische berufsmaturität Berufsmaturität 9.An der Informatikmittelschule wird die kaufmännische Berufsmaturität erworben. 6) 7) 7 Sätze 1 und 5 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 007 (wirksam seit 1. 8. 007); Satz 6 aufgehoben durch denselben RRB. Betreffend Übergangsbestimmung: Siehe Fussnote. 8: Abs. 1 und in der Fassung des RRB vom 19. 6. 007 (wirksam seit 1. 8. 007); dadurch wurde der bisherige Abs. zu Abs.. Betreffend Übergangsbestimmung: Siehe Fussnote. 1. 1. 010 8

41.750 Mittelschulen Prüfungsstoff 10. Die Berufsmaturitätsprüfung besteht aus einem mündlichen und schriftlichen Teil. Dabei ist ebenso grosses Gewicht auf die geistige Reife wie auf den Umfang der Kenntnisse zu legen. Schriftliche Abschlussprüfungen 11. Die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfungen werden von den Examinatorinnen und Examinatoren vorgeschlagen und den Expertinnen und Experten zur Genehmigung vorgelegt. Die schriftlichen Abschlussprüfungen dauern höchstens 4 Stunden. Die Schülerinnen und Schüler stehen dabei unter Aufsicht. Die Examinatorinnen und Examinatoren korrigieren die Arbeiten der Klasse und legen sie mit den Notenanträgen rechzeitig den Expertinnen und Experten vor. Mündliche Abschlussprüfungen 1. Die mündlichen Abschlussprüfungen dauern 15 Minuten. Der Prüfungsplan wird dem Erziehungsdepartement und dem BBT rechtzeitig bekanntgegeben. Fächer der schriftlichen Abschlussprüfungen 1. Die schriftlichen Abschlussprüfungen umfassen: Deutsch Französisch Englisch Rechnungswesen Betriebswirtschafts- und Rechtslehre Mathematik Fächer der mündlichen Abschlussprüfungen 14. Die mündlichen Abschlussprüfungen umfassen: Deutsch Französisch Englisch Geographie (1. Klasse) Geschichte/Staatskunde (. Klasse) Unerlaubte Hilfsmittel und andere Unredlichkeiten 15. Bei den Abschlussprüfungen können die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, die versuchte Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit zu Massnahmen bis zur Verweigerung der Berufsmaturität führen. Über Massnahmen bis zur Verweigerung des Berufsmaturitätsausweises entscheidet die Prüfungsleitung. 4

PrüfungsV IMS 41.750 Fernbleiben und Rücktritt von den Berufsmaturitätsprüfungen 16. Die Prüfungsleitung ist über das Fernbleiben oder den Rücktritt einer Schülerin oder eines Schülers von den Berufsmaturitätsprüfungen umgehend zu benachrichtigen. Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus gesundheitlichen Gründen an einer Berufsmaturitätsprüfung nicht teilnehmen oder tritt eine Schülerin oder ein Schüler während einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen von dieser zurück, ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen. Der Berufsmaturitätsausweis wird verweigert, wenn eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Begründung einer Prüfung fernbleibt oder von einer begonnenen Prüfung zurücktritt. 4 Eine erbrachte Prüfungsleistung kann nicht nachträglich aus gesundheitlichen Gründen für ungültig erklärt werden. Festsetzung der Berufsmaturitätsnoten 17. Nach den Berufsmaturitätsprüfungen setzen die Examinatorinnen und Examinatoren zusammen mit den Expertinnen und Experten die Berufsmaturitätsnote fest. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Prüfungsleitung. Diplomnoten der geprüften Fächer 18. Die Berufsmaturitätsnote ist das arithmetische Mittel aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote eines Prüfungsfaches. Ergibt die Berechnung der Berufsmaturitätsnote ein arithmetisches Mittel ab 0.5 bzw. 0.75, so wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet. Die Prüfungsnote ist die Note der schriftlichen Berufsmaturitätsprüfung, der mündlichen Berufsmaturitätsprüfung oder das ungerundete arithmetische Mittel der schriftlichen und mündlichen Berufsmaturitätsprüfung. Die Erfahrungsnote eines geprüften Faches ist das ungerundete arithmetische Mittel aus den beiden letzten Zeugnisnoten des betreffenden Faches. Berufsmaturitätsnoten der nicht geprüften Fächer 19. Die Berufsmaturitätsnote in dem nicht geprüften Fach Korrespondenz ist das arithmetische Mittel aus den beiden letzten Zeugnisnoten. Ergibt die Berechnung der Berufsmaturitätsnote ein arithmetisches Mittel ab 0.5 bzw. 0.75 wird auf die nächste halbe bzw. ganze Note aufgerundet. 1. 1. 010 8 5

41.750 Mittelschulen Berufsmaturitätskonferenz 0. Die in den Berufsmaturitätsausweis einzusetzenden Noten werden in einer von der Rektorin oder dem Rektor geleiteten Sitzung der Expertinnen und Experten, der Examinatorinnen und Examinatoren sowie der Lehrkraft, welche in Korrespondenz Unterricht erteilt hat, zusammengestellt und validiert. Nach der Besprechung der kritischen Fälle entscheidet die Berufsmaturitätskonferenz in jedem einzelnen Falle, ob der Berufsmaturitätsausweis erteilt wird. Notengebung und Bestehensnormen 1. Die Berufsmaturitätsnoten werden als ganze oder halbe Noten erteilt. 6 bezeichnet die beste, 1 die geringste Leistung. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Der Berufsmaturitätsausweis wird erteilt, wenn: Der Notendurchschnitt mindestens 4,0 beträgt Nicht mehr als drei ungenügende Noten vorliegen Höchstens eine Note unter liegt. Wiederholung bei Nichtbestehen. Schülerinnen und Schüler, die den Berufsmaturitätsausweis nicht erhalten, können das letzte Schuljahr und die Berufsmaturitätsprüfung wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Inhalt des Berufsmaturitätsausweises. Der Berufsmaturitätsausweis enthält: Name, Vorname, Bürgerort/Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum, Zeitpunkt des Eintritts und des Austritts Die Noten nach den 1, 14, 19 Den Vermerk: «Inhaberinnen und Inhaber dieses Berufsmaturitätsausweises sind berechtigt, die geschützte Berufsbezeichnung <Informatikerin EFZ> / <Informatiker EFZ> zu führen» 8). Die Unterschriften der Vorsteherin oder des Vorstehers des Erziehungsdepartementes des Kantons Basel-Stadt und der Rektorin oder des Rektors des Wirtschaftsgymnasiums und der Wirtschaftsmittelschule Basel-Stadt. 8). Lemma in der Fassung des RRB vom 19. 6. 007 (wirksam seit 1. 8. 007). Betreffend Übergangsbestimmung: Siehe Fussnote. 6

PrüfungsV IMS 41.750 Rekurse 4. 9) Gegen Verfügungen der Prüfungsleitung und der Berufsmaturitätskonferenz kann nach den allgemeinen Bestimmungen an die zuständige Departementsvorsteherin bzw. den zuständigen Departementsvorsteher rekurriert werden. iv. schlussbestimmungen 5. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den Beginn des Schuljahres 004/005 wirksam. 10) 9) 10) 4 Satz aufgehoben durch RRB vom 0. 1. 009 (wirksam seit. 1. 009). Wirksam seit 9. 8. 004. 1. 1. 010 8 7