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Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.8AZN

Transkript:

1 K 726/14.MZ Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT MAINZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit - Kläger - g e g e n die Johannes Gutenberg-Universität, vertreten durch den Präsidenten, Saarstraße 21, 55122 Mainz, - Beklagte - w e g e n Ausbildungsförderung und Antrag auf Prozesskostenhilfe

- 2 - hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 8. Januar 2015, an der teilgenommen haben Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Eckert Richter am Verwaltungsgericht Dr. Reuscher Richter am Verwaltungsgericht Ermlich beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e Gemäß 114 ZPO in Verbindung mit 166 VwGO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. An diesen Voraussetzungen fehlt es, denn die Klage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist kein Anspruch des Klägers feststellbar, dass ihm im Rahmen der Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen der geltend gemachte Anspruch auf den erhöhten Bedarf für die Unterkunft nach 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG zusteht. Sowohl der Ausgangsbescheid als auch der Widerspruchsbescheid erweisen sich als offensichtlich rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. 113 Abs. 1 i.v.m. Abs. 5 VwGO. Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, differenziert 13 Abs. 2 BAföG nur zwischen der Alternative 1 bei seinen Eltern wohnt und der Alternative 2 nicht bei seinen Eltern wohnt. - 3 -

- 3 - Entgegen der Ansicht des Klägers ist es völlig unerheblich, ob es sich dabei um eine Mietwohnung handelt, an deren Kosten sich der Kläger zu beteiligten hat oder um eine im Eigentum der Eltern stehende Wohnung, vgl. 13 Abs. 3 a BAföG. Es ist für die Anwendung des 13 Abs. 2 BAföG auch völlig unerheblich, ob die Eltern oder, wie vorliegend die Mutter des Klägers, eigene Arbeitseinkünfte beziehen oder Grundsicherung nach SGB II erhalten. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist bei der Prüfung des Tatbestandmerkmals bei den Eltern wohnen unerheblich. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits vor längerer Zeit in einer grundlegenden Entscheidung ausgeführt (BVerwG, U. v. 16.12.1980 5 C 48/49 BVerwGE 61, 235 f.). Danach ist für das Tatbestandsmerkmal wohnen bei den Eltern wesensprägend der Umstand, dass der Auszubildende sich in diesem Fall regelmäßig in einem Zustand mannigfaltiger Abhängigkeiten von verschiedenartigen Zuwendungen befindet. Wohnt er mit den Eltern zusammen, so wird dies im allgemeinen Sprachgebrauch als wohnen bei den Eltern beschrieben. Der Zubilligung eines niedrigeren Satzes für die Unterkunft an einen Auszubildenden, der bei den Eltern wohnt, liegt im Übrigen auch die Erwägung zugrunde, dass durch diese Form des Wohnens die Aufwendungen für die Unterkunft des Auszubildenden erfahrungsgemäß wesentlich gemindert werden, weil beispielsweise anteilige Kosten für die Gemeinschaftsräume wie Flur, Treppenhaus, Bad und Küche nur einmal anfallen. Es ist dabei nicht zu prüfen, ob die angeführten Gesichtspunkte auch der Wirklichkeit in einem bestimmten Einzelfall, vorliegend dem Falle des Klägers, entsprechen. Im Rahmen der Leistungsverwaltung ist der Gesetzgeber berechtigt, von einem typischen Erscheinungsbild auszugehen und die danach zu gewährenden Leistungen generalisierend zu regeln und den Einzelfall unbeachtet zu lassen (vgl. VG München, Urt. v. 2. Mai 2013 M 15 K 12.2866 zitiert aus juris). Da es vorliegend völlig unstreitig ist, dass der Kläger bei seiner Mutter und damit bei den Eltern wohnt, ist 13 Abs. 2 Nr. 1 BAföG anzuwenden und der Kläger hat keinen Anspruch auf den erhöhten Bedarf nach 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 13. Januar 2012 15 L 1396/11 - zitiert aus juris, Rn. 17, zutreffend darauf hingewiesen, dass der Betreffende ja die Möglichkeit hat, falls er glaubt wegen seiner Wohnbedingungen ungerechtfertigt schlechter dazustehen als ein nicht mit - 4 -

- 4 - seinen Eltern zusammenwohnender Studierender, dem selbst abzuhelfen. Dem Studierenden steht es nämlich völlig frei, die Wohngemeinschaft und die damit zusammenhängenden Vorteile mit den Eltern aufzuheben, in eine eigene Wohnunterkunft zu ziehen und dann die höhere Unterkunftspauschale gemäß 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzgeber hat es damit der einzelfallbezogenen, eigenverantwortlichen Entscheidung jedes einzelnen Studierenden überlassen, welche Vorteile er in Anspruch nehmen will. Daher ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abzulehnen. - 5 -

- 5 - RMB 032 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116 Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, eingeht. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. gez. Eckert gez. Dr. Reuscher gez. Ermlich