-fci- Bekanntmachung. Die Begründung wird ebenfalls beschlossen."

Ähnliche Dokumente
Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtliches Veröffentlichungsorgan der Gemeinde Anröchte

Amtsblatt der Stadt Greven

Amtsblatt der STADT KALKAR - Amtliches Mitteilungsblatt -

Amtsblatt. Kreisstadt Steinfurt

AMTSBLATT DER STADT DINSLAKEN

Amtsblatt der Stadt Greven

Am Sonntag, dem. a) b) c) e)

- Amtliches Verkündungsblatt -

a) b) d)

-s9o- Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Steinfurt vom (1. Nachtrag) Aufgrund des

Amtsblatt der Stadt Wesseling

A M T S B L A T T für die Stadt Delbrück

12. Jahrgang Ausgabe 5/2015 Rhede,

S A T Z U N G. über die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 Sandstiege (Änderung)

Amtsblatt für die Stadt Bad Lippspringe

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 53 der Stadt Wetter (Ruhr) Knorr-Bremse hier: Satzungsbeschluss gem. 10 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB)

- Flächennutzungsplan der Stadt Ratingen 92. Änderung, Teil B Gewerbegebiet Tiefenbroich Westlich Am Roten Kreuz Teil B Alter Kirchweg / Am Roten

Lfd. Nr. 21. Gemeinde Legden. Bekanntmachung

Amtsblatt der Stadt Hattingen

DER STADT LEICHLINGEN

56 Öffentliche Bekanntmachung der Ev. Kirchengemeinde Homberg - Satzungen zur Änderung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Amtsblatt der Stadt Greven

A M T S B L A T T D E R S T A D T N E U K I R C H E N - V L U Y N

AMTSBLATT für die Gemeinde Südlohn

15 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Bebauungsplan M 225, 5. Änderung Düsseldorfer Straße / Bodelschwingh- straße -

Ausgabe 10/2018 Amtsblatt der Stadt Rhede Jahrgang Ausgabe 10/2018 Rhede,

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter

Amtsblatt Nr. 03/2009 der Gemeinde Nordwalde vom Seite 1. Satzung

AMTSBLATT 27. Jahrgang, Nr. 81 der GEMEINDE BORCHEN

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt - der Stadt Marl

Nr. 06 Stadt Grevenbroich Amtliche Bekanntmachungen

AMTSBLATT DER STADT DINSLAKEN

1 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Einladung zur Ratssitzung am Dienstag, 02. Februar

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Kreisstadt Mettmann Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann

Jahrgang 38/2011 Dienstag, 23. August 2011 Nr. 32. der Widmung der Kreisstraße 70 auf dem Gebiet der Städte Elsdorf und Bergheim

Amtliches Kreisblatt

Amtsblatt. für die Stadt Vreden. 1. Jahrgang Ausgegeben zu Vreden am Nummer 15/11. Datum: Inhalt: Seite:

09/02 Amtsblatt der Stadt Schwerte

Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Geldern

AMTSBLATT DER STADT DINSLAKEN

2. Jahrgang Nr. 16. Inhalt:

03/03 Amtsblatt der Stadt Schwerte

Amtsblatt der Stadt Greven

Amtsblatt für die Stadt Lichtenau

Amt. für die. Jahrgangg Datum: Inhalt: Seite: Herausgeber: nach Bedarf Bezug: werden.

Satzung der Stadt Dormagen für den bebauten Bereich im Außenbereich "Nachtigall" an der Düsseldorfer Straße (Außenbereichssatzung) vom

Nummer 18/2016 Amtliches Bekanntmachungsblatt Hünxe, Inhaltsverzeichnis:

Amtsblatt der Stadt Warstein

Amtsblatt der Stadt Beckum

Nummer 12. Amtliche Bekanntmachung der Stadt Leichlingen. Satzung der Stadt Leichlingen vom zum Bebauungsplan Nr. 84 Ziegwebersberg Teil A

75 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Bebauungsplan M 225, 5. Änderung Düsseldorfer Straße / Bodelschwingh- straße -

AMTSBLATT für die Gemeinde Südlohn

Amtsblatt der Stadt Wesseling

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Issum

AMTSBLATT. Ausgegeben in Steinfurt am 11. Oktober 2017 Nr. 43/2017. INHALT Datum Titel Seite

Amtsblatt für die Stadt Büren

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter

Kreisstadt Mettmann Herausgeber: Der Bürgermeister der Kreisstadt Mettmann

Jahrgang 3 Nr. 3. Inhalt:

Folgende öffentliche Bekanntmachungen wurden auf der Internetseite der Gemeinde Gangelt, vollzogen:

Inhaltsverzeichnis. Aufhebungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Infrastrukturförderabgabe

Beschlüsse zur Aufstellung bzw. Änderung von Bauleitplänen

Ausgabe 1, Jahrgang 2018, vom

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Satzung über ein besonderes gemeindliches Vorkaufsrecht gem. 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Ortskernes Stürzelberg Vom

Amtsblatt der Stadt Lüdinghausen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Lüdinghausen

11. Jahrgang Ausgabetag: Nummer: 7. Inhaltsverzeichnis

Amtsblatt für die Stadt Büren

Amtsblatt für die Gemeinde Schönefeld

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

1. Widmung einer Straße Bebauungsplan Nr. 139 A 1 Witten-Mitte, südlicher Teil, 1. Änderung - Satzungsbeschluss... 3

Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat am folgende Satzung beschlossen:

Amtsblatt Rietberg. Nr. 2/ Jahrgang

Amtsblatt der Stadt Leverkusen

Amtsblatt. Stadt Erkelenz. der ERKELENZ. Ausgabe Nr.: 7 / Erscheinungstag: 13. April Tradition und Fortschritt

A m t s b l a t t der Gemeinde Finnentrop

Ausgabe 9/2018 Amtsblatt der Stadt Rhede Jahrgang Ausgabe 9/2018 Rhede,

Jahrgang 5 Nr. 23. Inhalt:

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Wülfrath vom

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter Nr.9/2014 vom 1. April Jahrgang. Inhaltsverzeichnis: (Seite)

Amtsblatt der Stadt Leverkusen

Gemeinde Eslohe (Sauerland)

Bebauungsplan STO600 Walter-Rein- Straße Satzungsbeschluss

3 Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Ratingen - Einladung zur Ratssitzung am Dienstag, den 06. Februar

Amtsblatt der Stadt Beckum

Nr. 10 vom

Amtliches Bekanntmachungsorgan der Stadt Erkrath. 11. Jahrgang Nr Inhaltsverzeichnis:

Änderungssatzung vom *zur Satzung über den Rettungsdienst des Rheinisch-Bergischen Kreises vom

Amtsblatt für den Landkreis Aurich und für die Stadt Emden

Nr. 15 Brilon, Jahrgang Bekanntmachung einer öffentlichen Zustellung gemäß 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes

Amtsblatt der Stadt Beckum

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter

Das Amtsblatt finden Sie auch im Internet unter

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

Transkript:

Amtsblatt Kreisstadt Steinfurt Ausgegeben am: 24. Mai 2018 Nr.: 12/2018 INHALT: Lfd. Nr. Datum Titel Seite/n 27 28 29 18.05.2018 Bebauungsplan Nr. 15 Bahnhof Burgsteinfurt" - 5. Änderung der Kreisstadt Steinfurt, Stadtteil Burgsteinfurt hier: Rechtsverbindlichkeit 18.05.2018 Bebauungsplan Nr. 66a Wilmsberg-Süd 11 /südlicher Teil" - Aufstellung der Kreisstadt Steinfurt, Stadtteil Borghorst hier: Rechtsverbindlichkeit 22.05.2018 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Steinfurt vom 17. Mai 2018 82-86 87-91 92-96 Herausgeber: Druck und Vertrieb Kreisstadt Steinfurt- Die Bürgenneisterin - Fachdienst Personal, Innere Dienste und IT, Emsdettener Straße 40, 48565 Steinfurt. Das Amtsblatt liegt im Rathaus, Emsdettener Straße 40, Zimmer 101, aus. Hier kann es auch kostenlos abgeholt werden. Bei einer Zustell ung im Abonnement wird ein Portokostenanteil von 12,50 Euro vierteljährlich erhoben. Es kann auch im Internet unter der Adresse https://bekanntmachun gen. stcinfurt.de direkt eingesehen werden.

-fci- Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 15 Bahnhof Burgsteinfurt" - 5. Änderung der Kreisstadt Steinfurt, Stadtteil Burgsteinfurt hier: Rechtsverbindlichkeit Der Rat der Kreisstadt Steinfurt hat in seiner Sitzung am 17.05.2018 die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 "Bahnhof Burgsteinfurt" mit den Festsetzungen nach 9 Baugesetzbuch (BauGB) und 86 Bauordnung NRW als Satzung beschlossen. Gern. 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. 11.2017 (BGB/. I S. 3634) und 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der zuletzt geänderten Fassung, wird die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 Bahnhof Burgsteinfurt" gern. 13a BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung wird ebenfalls beschlossen." Der Geltungsbereich ist in den nachstehend aufgeführten Kartenausschnitten ersichtlich. (Fortsetzung siehe nächste Seite)

-26- Bebauungsplan Nr. 15 Bahnhof Burgsteinfurt" - 5. Anderung Kreisstadt Steinfurt (Stadtteil Burgsteinfurt) Liegenschaftskarte mit Geltungsbereich - - -- ~- ~---~ ~ 160 \ \ " /' ' \ ' \ ' ~ \ ' ' \ \,, _, Kreisstadt Steinfurt Fachdienst Stadtplanung und Bauordnung Maßstab 1 :500

Bebauungsplan Nr. 15 Bahnhof Burgsteinfurt" - 5. Anderung Kreisstadt Steinfurt (Stadtteil Burgsteinfurt) Übersichtsplan Kreisstadt Steinfurt Fachdienst Stadtplanu ng und Bauordnung Maßstab 1:2000

Es wird darauf hingewiesen, dass gern. 7 (6) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), in der zuletzt geltenden Fassung, die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Steinfurt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, und dass die Verletzung der in 214 der Neufassung des Baugesetzbuches vom 23.09.2004 (BGBI. 1 S. 2414) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften gern. 215 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Kreisstadt Steinfurt geltend gemacht worden ist. Mängel des Abwägungsvorgangs sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Kreisstadt Steinfurt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist schriftlich darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) der Neufassung des Baugesetzbuches vom 23.09.2004 (BGBI. 1 S. 2414) über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Der Bebauungsplan und die Begründung liegen bei der Stadtverwaltung Steinfurt im Rathaus, Stadtteil Borghorst, Emsdettener Straße 40, Zimmer 238 bis 240 vom Tage dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden öffentlich aus. Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Auf die Überleitungsvorschriften in 233 BauGB wird hingewiesen. Dieses wird gern. 7 und 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der zuletzt geltenden Fassung, sowie 10 (3) BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGB I. 1 S. 2414), in der zuletzt geltenden Fassung, sowie 2 (4) Bekanntmachungsverordn ung vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), in der zuletzt geltenden Fassung, und 15 der Hauptsatzung der Kreisstadt Steinfurt vom 17.12.2009 (Abi. 26/2009, S. 353-361), in der zuletzt geltenden Fassung, öffentlich bekannt gemacht.

Übereinstimmungsbestätigung: Gemäß 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates vom 21.09.2017 übereinstimmt und dass nach 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist. Mit der Veroffentlichung dieser Bekanntmachung wird die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 "Bahnhof Burgsteinfurt" rechtsverbindlich. Steinfurt, 18.05.2018 Kreisstadt Steinfurt Die Bürgermeisterin Az.: 111/61/sb ~{ll_ ~}ndemann y. Beigeordnete

-2?- Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 66a. Wilmsberg-Süd II/ südlicher Teil" - Aufstellung der Kreisstadt Steinfurt, Stadtteil Borghorst hier: Rechtsverbindlichkeit Der Rat der Kreisstadt Steinfurt hat in seiner Sitzung am 17.05.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66a "Wilmsberg-Süd II I südlicher Teil" mit den Festsetzungen nach 9 Baugesetzbuch (BauGB) und 86 Bauordnung NRW als Satzung beschlossen: Gemäß 10 (1) Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGB/. I S. 3634) und 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der zuletzt geänderten Fassung, wird der Bebauungsplan Nr. 66a Wilmsberg-Süd II I südlicher Teil" der Kreisstadt Steinfurt mit den Festsetzungen nach 9 BauGB und 86 Bauordnung NRW als Satzung beschlossen. Die Begründung wird ebenfalls beschlossen." Der Geltungsbereich ist in den nachstehend aufgeführten Kartenausschnitten ersichtlich. (Fortsetzung siehe nächste Seite)

-gg- --.. ~: / :::'.~--- -.<# ~ _,g, ~,..,/'/ 8-Plan Nr. 66a - Bo "Wilmsberg-Süd II /südlicher Teil" - Flurkarte mit Geltungsbereich - l! (ohne Maßstab) 1 1 '----- -------- - - - ===================== == ======- - - -- ]

Südesc h 75.0?... L 74.o Q. t 9... Übersichtsplan (ohne Maßstab)

Es wird darauf hingewiesen, dass gern. 7 (6) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), in der zuletzt geltenden Fassung, die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Steinfurt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, und dass die Verletzung der in 214 der Neufassung des Baugesetzbuches vom 23.09.2004 (BGBI. 1 S. 2414) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften gern. 215 BauGB dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Kreisstadt Steinfurt geltend gemacht worden ist. Mängel des,abwägungsvorgangs sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Kreisstadt Steinfurt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist schriftlich darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) der Neufassung des Baugesetzbuches vom 23.09.2004 (BGBI. 1 S. 2414) über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Der Bebauungsplan und die Begründung liegen bei der Stadtverwaltung Steinfurt im Rathaus, Stadtteil Borghorst, Emsdettener Straße 40, Zimmer 238 bis 240 vom Tage dieser Bekanntmachung an zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden öffentlich aus. Über ihren Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Auf die Überleitungsvorschriften in 233 BauGB wird hingewiesen. Dies wird gern. 7 und 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), in der zu letzt geltenden Fassung, sowie 10 (3) BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. 1 S. 2414), in der zuletzt geltenden Fassung, sowie 2 (4) Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV NRW S. 516), in der zuletzt geltenden Fassung, und 15 der Hauptsatzung der Kreisstadt Steinfurt vom 17.12.2009 (Abi. 26/2009, S. 353-361), in der zuletzt geltenden Fassung, öffentlich bekannt gemacht.

Übereinstimmungsbestätigung: Gemäß 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) wird hiermit bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschlusses mit dem Beschluss des Rates vom 14.12.2017 übereinstimmt und dass nach 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist. Bekanntmachungsanordnung: Gemäß 2 Abs. 4 BekanntmVO wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet. Vorstehendes wird hiermit gern. 3 (2) BauGB in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBI. 1 S. 2414), in der zuletzt geänderten Fassung, und 15 der Hauptsatzung der Kreisstadt Steinfurt vom 17.12.2009 (Abi. 26/2009, S. 353-361), in der zuletzt geänderten Fassung, öffentlich bekannt gemacht. Mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 66a Wilmsberg-Süd II/ südlicher Teil" rechtsverbindlich. Steinfurt, 18.05.. 2018 Kreisstadt Steinfurt Die Bürgermeisterin Az.: 111/61/sb.at_ Li demann 1. Beigeordnete

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Steinfurt vom 22.05.2018 Ordnungsbehördliche V e r o r d n u n g über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt Steinfurt vom 17. Mai 2018 Aufgrund des 6 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516), in Kraft getreten am 21. November 2006; geändert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 18. Mai 2013; Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018, in Verbindung mit den 25 und 27 Abs. 1 und 4 Ordnungsbehördengesetz (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Dezember 20 16 (GY.NRW. S. 1062) wird von der Stadt Steinfurt als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Steinfurt vom 17. Mai 2018 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: 1 Verkaufsstellen in den Stadtteilen Borghorst und Burgsteinfurt dürfen im Zeitraum vom 27. Mai 2018 bis einschließlich 31. 12.2018 an den nachstehend aufgeführten Sonntagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein: 1. Stadtteil Burgsteinfurt 1.) 27. Mai 2018 aus Anlass des Maimarktes; ausschließlich für den Bereich des Gewerbegebiets Sonnenschein 2.) 07. Oktober 2018 aus Anlass des Erntedankmarktes 3.) 09. Dezember 2018 aus Anlass des Nikolausmarktes jeweils von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr II. Stadtteil Borghorst 1.) 02. September 2018 aus Anlass des Schweinemarktes 2.) 28. Oktober 2018 aus Anlass des Muffenmarktes 3.) 16. Dezember 2018 aus Anlass des Weihnachtsmarktes jeweils von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr Die in den Stadtteilen Borghorst und Burgsteinfurt, insbesondere auch im Gewerbegebiet Sonnenschein privilegierten Bereiche werden entsprechend definiert bzw. ausgewiesen, vgl. Anlagen 1-3.

2 Verkaufsstellen in den Bereichen der Altstadt im Stadtteil Burgsteinfurt und Bagno/Buchenberg" des staatlich anerkannten Erholungsortes Steinfurt dürfen an 40 aufeinander folgenden Sonn- und Feiertagen, beginnend mit dem ersten Sonntag im März, in der Zeit von 11 :00 Uhr bis 19:00 Uhr, für den Verkauf von Waren, die für diesen Ort kennzeichnend sind (wie z.b. Leinen- und Blaudruck), Waren zum sofortigen Verzehr, frischen Früchten, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen geöffnet sein. Von der Freigabe ausgenommen sind drei Adventssonntage, der erste und zweite Weihnachtstag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage (Karfreitag, Allerheiligen, Totensonntag, Volkstrauertag) im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW. 3 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der 1 und 2 dieser Verordnung Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält oder in diesen Zeiten andere als die dort zugelassenen Waren verkauft 2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten NRW mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. 4 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen in der Stadt Steinfurt vom 21. März 2018 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Verordnungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Steinfurt, 22.05.2018 Die I.V. ria Lindemann E ste Beigeordnete

Maßstab 1 8.000 Burgsteinfurt - Vorschlag 700m-Radius 0 80 160 240m 1cm = 80m

Schucrberg + Maßstab 1 8.000 0 80 160 240m 1cm = 80m Borghorst - Vorschlag 700m-Radius (\-N ('t-i ~ t: 2. )

-96- Maßstab 1 8.000 0 80 160 240m 1cm = 80m GE Sonnenschein- Vorschlag 700m-Radius ~Nt.~~Er-?i l~.. AQ A 8