Technische Regelung. Richtlinie TR 5- PUB01.9120/00. Technische Anschlussbedingungen HS-Netz TAB Hochspannung. TR 5-PUB01.9120/00 vom 01.04.2010. Nr.



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Technische Regelung Richtlinie Titel Technische Anschlussbedingungen HS-Netz TAB Hochspannung Nr. TR 5- PUB01.9120/00 Gleichzeitig außer Kraft TR 5-PUB01.9120/00 vom 01.04.2010 Änderung in aktueller Ausgabe: Datum:_ Seite:_ Seitenzahl 1 von 29 Gültig ab 01.01.2014 Fachverantw. Org.-Einheit VS-A-H-G Bearbeiter Herr Hallbauer Punkt:_ Diese Technische Regelung einschließlich aller ihrer Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung ist ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeisung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 2 von 29 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich und Zweck... 3 2 Netzanschlusskonzept... 3 2.1 Allgemeines... 3 2.2 Anmelde- und Anschlussverfahren... 4 2.2.1 Anmeldung... 4 2.2.2 Netztechnische Stellungnahme zum Anschluss... 4 2.2.3 Abstimmung zum Netzanschluss, detailliertes Anschlussangebot... 4 2.2.4 Realisierung und Fristen zur Herstellung des Anschlusses... 5 2.2.5 Technische Abnahme und Inbetriebnahme der Anlage... 6 3 Technische Anforderungen an den Netzanschluss... 7 3.1 Netzanschlusspunkt... 7 3.2 Eigentumsgrenzen... 8 3.3 Netzrückwirkungen... 8 3.3.1 Schaltbedingte Spannungsänderungen... 8 3.3.2 Flicker... 9 3.3.2.1 Flickerbewertung für Bezugsanlagen... 9 3.3.2.2 Flickerbewertung für Erzeugungsanlagen... 9 3.3.3 Oberschwingungen und Zwischenharmonische... 10 3.3.3.1 Oberschwingungsgrenzwerte für Bezugskunden... 10 3.3.3.2 Oberschwingungsgrenzwerte für Erzeugungsanlagen... 11 3.3.4 Unsymmetrien... 12 3.4 Blindleistungskompensation... 12 4 Übergabestation... 12 4.1 Standort... 12 4.2 Baulicher Teil... 12 4.3 Elektrischer Teil... 13 4.3.1 Elektrische Kenngrößen... 13 4.3.2 Erforderliche Betriebsmittel... 13 4.3.3 Sternpunktbehandlung... 14 4.3.4 Überspannungsableiter... 14 4.3.5 Erdungsanlage... 14 4.3.6 Blitzschutzanlage... 14 4.3.7 110-kV-Transformatoren... 14 4.4 Sekundärtechnik... 14 4.4.1 Allgemein... 14 4.4.2 Hilfsenergieversorgung... 14 4.4.3 Schutzeinrichtungen... 15 4.5 Kommunikationstechnik (Übertragungswege)... 16 4.6 Messung, Zählung... 17 5 Betrieb Übergabestation... 17 5.1 Grundsatz... 17 5.2 Bedienung... 17 5.3 Zugang... 18 5.4 Instandhaltung... 18 5.5 Änderungen an der Kundenanlage... 18 6 Besondere Anforderungen an Erzeugungsanlagen am Hochspannungsnetz... 19 6.1 Allgemeines... 19 6.2 Wirkleistungsabgabe... 19 6.3 Blindleistungsverhalten... 20 6.3.1 Allgemeine Anforderungen zu Blindleistungsverhalten... 20 6.3.2 Anforderungen zu Blindleistungsverhalten im Teillastbetrieb... 21

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 3 von 29 6.4 Verfahren der Blindleistungsbereitstellung... 21 6.4.1 Blindleistungsbereitstellung mittels Blindleistungsvorgabe... 22 6.4.2 Blindleistungsbereitstellung mittels einer Q(U)-Kennlinie... 22 6.5 Verhalten bei Störungen im Netz... 23 6.5.1 Verhalten der Erzeugungsanlagen vom Typ 1... 23 6.5.2 Verhalten der Erzeugungsanlagen vom Typ 2... 24 6.5.3 Verhalten der Erzeugungsanlagen mit einem thermischen Prozess... 25 6.6 Entkupplungsschutz... 25 6.7 Besondere Anforderungen an große Erzeugungseinheiten... 27 6.8 Netz- und Systemsicherheit... 27 7 Mitgeltende Unterlagen... 28 8 Anlagen... 29 1 Geltungsbereich und Zweck Diese Richtlinie gilt für Anschlüsse von Elektroenergieanlagen von Anschlussnehmern (nachfolgend Kundenanlage genannt) an das von der Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbh (nachfolgend MITNETZ STROM genannt) betriebene Hochspannungsnetz der Spannungsebenen 110-kV und 30- kv (nachfolgend HS-Netz genannt). Es werden wesentliche Gesichtspunkte, die bei diesen Anschlüssen an das HS-Netz zu beachten sind, zusammengefasst. Die Richtlinie dient gleichermaßen der MITNETZ STROM wie dem Anschlussnehmer als Planungsunterlage und gibt wichtige Informationen zum Betrieb von Anlagen im HS-Netz. Die Richtlinie gibt die technischen Anschlussbedingungen an das HS-Netz (TAB Hochspannung) der MITNETZ STROM wieder. Die MITNETZ STROM und deren Beauftragte werden nachfolgend als MITNETZ STROM benannt. Im Rahmen dieser Richtlinie kann nur auf allgemein übliche Standardanlagen eingegangen werden. Bei notwendigen Sonderbauformen, die sich aus verschiedenen Gründen ergeben können, ist diese Richtlinie sinngemäß und unter Berücksichtigung der vorgegebenen Netzstruktur anzuwenden. Diesbezügliche Vorgaben erfolgen im Einzelfall durch MITNETZ STROM. 2 Netzanschlusskonzept 2.1 Allgemeines Der Anschluss von Kundenanlagen an das Netz bzw. Änderungen am Anschluss oder den Kundenanlagen sind vom Anschlussnehmer rechtzeitig bei MITNETZ STROM anzumelden. Es gelten insbesondere /25/, /26/, /27/, /28/, /29/ und /30/ der unter www.mitnetz-strom.de/agb veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen für Netzanschluss, Anschlussnutzung und Netznutzung. Kundenanlagen sind unter Beachtung der jeweils gültigen Normen, Regelungen und Vorschriften, besonders nach /1/, /2/, /3/ sowie /4/, /17/, /18/ sowie /20/ zu errichten, anzuschließen und zu betreiben. Insbesondere muss der Betrieb der Kundenanlage gewährleisten, dass störende Rückwirkungen auf den Netzbetrieb und auf die Versorgung anderer Kunden ausgeschlossen werden. Hierzu sind im Rahmen des Anmelde- und Anschlussverfahrens von Kundenanlagen mit dem Netzbetreiber MIT- NETZ STROM detaillierte Abstimmungen zu führen, die in den jeweiligen Planungsstadien präzisiert und konkretisiert werden. Für die Planung, Errichtung und den Anschluss von Kundenanlagen an das HS-Netz sind anerkannte und dafür qualifizierte Elektro-Fachfirmen zu beauftragen.

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 4 von 29 Die im Zusammenhang mit dem Anschluss der Kundenanlage notwendigen Leistungen der MIT- NETZ STROM sind, soweit gesetzlich zulässig, für den Anschlussnehmer kostenpflichtig. 2.2 Anmelde- und Anschlussverfahren Das Anmelde- und Anschlussverfahren untergliedert sich in folgende Teilabschnitte: - Anmeldung - Netztechnische Stellungnahme zum Anschluss - Abstimmung zum Netzanschluss, detailliertes Anschlussangebot - Realisierung und Herstellung des Anschlusses - Technische Abnahme und Inbetriebnahme des Anschlusses Der Anschlussnehmer beauftragt MITNETZ STROM ggf. zu jedem Teilabschnitt mit der Erbringung der entsprechenden Leistungen. 2.2.1 Anmeldung Die Anmeldung zum Anschluss einer Kundenanlage an das HS-Netz erfolgt in der Regel durch den Anschlussnehmer. Für die Anmeldung der Netzanschlüsse bei MITNETZ STROM sind die Vordrucke gemäß /29/ zu verwenden. 2.2.2 Netztechnische Stellungnahme zum Anschluss Inhalte der Netztechnischen Stellungnahme sind die Ermittlung eines geeigneten Anschlusspunktes für die angemeldete Leistung, die Festlegung der technisch möglichen Anschlusslösung und die Abschätzung des mit dem Anschluss verbundenen Aufwandes/Kosten. Für die Netztechnische Stellungnahme sind MITNETZ STROM durch den Anschlussnehmer und ggf. Anschlussnutzer sowie durch ein fachkundiges Planungsbüro folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen: - Vollständig ausgefüllte Anmeldung zum Netzanschluss an das Netz der MITNETZ STROM /29/, einschließlich der diese ergänzenden Datenblätter - Übersichtsplan (M 1:10.000 o. ä.) zur örtlichen Einordnung - Datenblätter einzelner Betriebsmittel der Kundenanlage zur Beurteilung von Netzrückwirkungen nach /31/ - Technische Datenblätter des Herstellers bzw. Prüfprotokolle zur Beschreibung der Art und Betriebsweise der Kundenanlage - bei Erzeugungsanlagen Datenblätter bzw. Prüfzertifikate nach /4/, /14/ und /30/. Im Einzelfall können weitere Unterlagen benötigt werden. Diese teilt MITNETZ STROM dem Anschlussnehmer mit. Der Anschlussnehmer hat diese dann unverzüglich nachzureichen. Erst mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen kann die Netztechnische Stellungnahme durchgeführt werden. Das Ergebnis der Netztechnischen Stellungnahme gibt die Anschlussmöglichkeiten zum Zeitpunkt der Auskunft wieder und stellt daher keine verbindliche Aussage über Stromentnahme- und Stromeinspeisemöglichkeiten dar (Tagesauskunft). Im weiteren Verlauf der Planung kann eine erneute Netztechnische Stellungnahme bzw. Präzisierung erforderlich werden. 2.2.3 Abstimmung zum Netzanschluss, detailliertes Anschlussangebot Nach der Netztechnischen Stellungnahme erfolgen die Abstimmungen zur detaillierten Ausführung des Netzanschlusses und die Benennung der entsprechenden Ansprechpartner. Durch MITNETZ STROM wird je ein Ansprechpartner für vertragliche und für technische Belange benannt. Letzterer

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 5 von 29 ist gleichzeitig auch Baubetreuer und Projektkoordinator für durch MITNETZ STROM zu erbringende Leistungen im Rahmen der Herstellung des Netzanschlusses. Im Ergebnis der Abstimmungen übergibt der Anschlussnehmer MITNETZ STROM eine Projektdokumentation über die Ausführung des Anschlusses der Kundenanlage in 3-facher Ausfertigung mit folgendem Inhalt: - Technische Projektbeschreibung - Aktualisierter Übersichtsplan M 1:10.000, Lageplan M 1:500 und Längsprofilplan mit Darstellung der Kundenanlage (bei Erzeugungsanlagen einschl. Anlagenstandort und Anschlussverbindungen zwischen der jeweiligen Anlage und dem Netzverknüpfungspunkt) - Grundriss- und Schnittdarstellung der Anschlussanlage (Maßstab 1:100); Bezeichnung der Netz- Systeme und der Leiterfolge - Darstellung der Betriebsgebäude der Anschlussanlage (Maßstab 1:50) - Übersichtsplan der elektrischen Anschlussanlage (HS- bis MS-Kabelabgänge) und Angabe der technisch relevanten Daten (bei Erzeugungsanlagen einschl. Anschlussverbindungen zwischen Anlage und Netzverknüpfungspunkt sowie Beitrag zum Kurzschlussstrom) - Schaltungsbuch für die Sekundärtechnik und Anschluss-Eigenbedarfsanlagen - Anordnung und Schaltungsbuch für die Zähleinrichtungen mit Einrichtungen der Datenübertragung - Darstellung der Wirkungskette in der Kundenanlage zum Netzsicherheitsmanagement der MIT- NETZ STROM (NSM) einschl. Terminkette (bei Erzeugungsanlagen) - Datenpunktliste für die Netzführung entsprechend Muster (Anlage 4) - Bei Erzeugungsanlagen ist der Beitrag des Kurzschlussstromes anzugeben. - Beschreibung der Schutzeinrichtungen gemäß Pkt. 4.4 mit genauen Angaben über Art, Fabrikat, Schaltung und Funktion, ggf. eine entsprechende Konformitätserklärung. Nach Prüfung durch MITNETZ STROM erhält der Anschlussnehmer ein vollständiges Projektexemplar seiner Unterlagen mit einem Zustimmungsvermerk zurück. Sofern die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung der Kundenanlage vorliegt, erhält der Anschlussnehmer neben dem Zustimmungsvermerk auch ein verbindliches Angebot zur Herstellung des Netzanschlusses bis zur Eigentumsgrenze. Im Rahmen des Anschlussangebotes werden auf Basis der Netztechnischen Stellungnahme und des Anschlussprojektes dem Anschlussnehmer die Anschlusskosten mitgeteilt und die Anschlussparameter, wie z. B. Eigentumsgrenzen, Netzanschlusskapazität, Blindleistungsverhalten, Messung/ Zählung und zur Datenbereitstellung festgelegt. Die Prüf- und Zustimmungsvermerke der MITNETZ STROM ersetzen nicht die Pflicht des Anschlussnehmers, die Anlagen nach den aktuellen einschlägigen technischen Regeln und Unfallverhütungsvorschriften zu errichten und zu betreiben. 2.2.4 Realisierung und Fristen zur Herstellung des Anschlusses Nach Unterzeichnung des Anschlusskostenangebotes und Erfüllung der darin festgelegten Voraussetzungen beginnt die Herstellung des Anschlusses. Dazu müssen öffentliche Ausschreibungen erstellt sowie Bestellungen und Beauftragungen ausgelöst werden. In diesem Zusammenhang sind durch den Anschlussnehmer bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Anschlusses (Y) folgende übliche Realisierungsfristen zu beachten: Zeitpunkt Tätigkeit Verantwortlich Y- 6 Monate Beauftragung MITNETZ STROM zur Bereitstellung der Kommunikationsanbindung Y- 3 Monate Beauftragung MITNETZ STROM zur Bereitstellung der Abrechnungszählung Anschlussnehmer Anschlussnehmer

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 6 von 29 Y- 2 Monate Austausch zur Klärung der Vertragsdaten Anschlussnehmer/MITNETZ STROM Y- 1 Monat Endabstimmung Datenpunktliste und Messbereiche Schaltung der Standleitung Mitteilung Tel.-Nr. zur Zählerfernauslesung Y- 14 Tage Abschluss der Klärung der Vertragsdaten zum Netzanschluss, Anschlussnutzungs- und ggf. Netznutzungsverhältnis (bei Einspeisungen zusätzlich Einspeiseverhältnis) Abschluss der Klärung der Anlagenverantwortung und Betriebsführung für die Anschlussanlage Y-10 Tage Übergabe des abgestimmten Inbetriebnahmeprogrammes Y- 7 Tage Vorinbetriebnahme Zählung / Übergabe der Eichscheine Y- 4 Tage Techn. Fertigstellung Anschlussanlage Techn. Abnahme Anschlussanlage Übergabe Schutzprüfprotokolle Übergabe unterzeichneter NA-V / NN-V / AN-V (Bezugskunden, Nicht-EEG-Einspeiser) bzw. netzbetriebsrelevanter Unterlagen Anschlussnehmer/MITNETZ STROM Anschlussnehmer Anschlussnehmer Anschlussnehmer/MITNETZ STROM Anschlussnehmer/MITNETZ STROM Anschlussnehmer MITNETZ STROM Anschlussnehmer MITNETZ STROM Anschlussnehmer Anschlussnehmer Y- 2 Tage Abschluss Bit-Test Anschlussnehmer/MITNETZ STROM Y Inbetriebnahme Anschlussanlage und Zählung Anschlussnehmer/MITNETZ STROM Tabelle 1: Realisierungsfristen In Abhängigkeit von Besonderheiten der jeweiligen konkreten Anschlussausführungen können sich in Einzelfällen auch längere Bestellzeiten ergeben. 2.2.5 Technische Abnahme und Inbetriebnahme der Anlage Die Voraussetzungen der Endabnahme durch MITNETZ STROM sind: - vollständige Bezahlung der Anschlusskosten und etwaiger weiterer in Zusammenhang mit dem Anschluss erhobener Forderungen der MITNETZ STROM (z. B. Prüf- und Reservierungsgebühr nach 4 Abs. 1 KraftNAV) - Vorliegen der Voraussetzungen zum Zustandekommen des Netzanschlussverhältnisses (einschließlich Regelungen zur Netzführung), des Anschlussnutzungs- und ggf. des Einspeiseverhältnisses. - technische Fertigstellung der Kundenanlage (bei Einspeiseanlagen einschließlich NSM-Technik) /25/, /26/, /27/,/28/. Der Anschlussnehmer oder sein Beauftragter haben MITNETZ STROM zur Inbetriebsetzung folgende Unterlagen vorzulegen: - aktualisierte Projektunterlagen (mit Nachweis der Erfüllung eventueller Auflagen seitens MIT- NETZ STROM) - Erdungsplan sowie Messprotokoll über die Erdungsanlage und ggf. für Blitzschutzanlage an Gebäuden - Übersichtsschaltplan der gesamten Schaltanlage - Bestätigung nach 5 Abs. 4 BGV A3 /3/ - Prüfprotokolle zu Netzschutzeinrichtungen

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 7 von 29 Die Inbetriebsetzung einer Kundenanlage erfolgt in der Regel in folgenden Schritten: - Endabnahme der Kundenanlage - Inbetriebnahme der Kundenanlage - Probebetrieb der nachgeordneten Anlagenteile der Kundenanlage. Die Endabnahme wird entsprechend Inbetriebnahmeprogramm (Anlage 5) und /21/, /22/, /23/ und /24/ im für MITNETZ STROM relevanten Umfang durchgeführt. Die Inbetriebnahme wird nach einem Inbetriebnahmeprogramm, das mit dem Projektverantwortlichen und der Netzführung der MITNETZ STROM abgestimmt sein muss, durchgeführt und beinhaltet den endgültigen Anschluss an das Netz der MITNETZ STROM und das unter Spannung setzen der Kundenanlage. Danach sind der Probebetrieb und die endgültige Inbetriebnahme der nachgeordneten Anlagen des Anschlussnehmers möglich. Diese Inbetriebnahmeprozedur ist nur bei der Erstinbetriebnahme der Kundenanlage erforderlich. Die Inbetriebnahmeprüfung der Abrechnungszählung und ggf. der Vergleichszählung erfolgt bei Lastfluss (in beide Richtungen). Spätere Änderungen in der Kundenanlage sind MITNETZ STROM vom Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer anzuzeigen und rechtzeitig im Voraus mit MITNETZ STROM abzustimmen. MITNETZ STROM übernimmt mit dem Anschluss der Kundenanlage an das HS-Netz keine Verantwortung oder Haftung für die Betriebssicherheit der nicht im Eigentum der MITNETZ STROM befindlichen Kundenanlage. Die Inbetriebnahme der Anschlussanlage nachgeordneten Betriebsmittel der Kundenanlage erfolgt i. d. R. in Eigenverantwortung und auf Kosten des Anschlussnehmers und Anschlussnutzers. In bestimmten Fällen (z. B. Verursachung von Netzrückwirkungen und bei Erzeugungsanlagen) ist eine Inbetriebnahme der Anschlussanlage nicht ohne vorherige technische Abnahme durch MITNETZ STROM statthaft. Bei der technischen Abnahme von Erzeugungsanlagen wird hierzu ein standardisiertes Formular verwendet und durch Errichter, Anlagenbetreiber und MITNETZ STROM bestätigt. 3 Technische Anforderungen an den Netzanschluss 3.1 Netzanschlusspunkt Anhand der unter Pkt. 2.2 aufgeführten Unterlagen wird durch MITNETZ STROM der geeignete Netzanschlusspunkt festgelegt, welcher auch unter Berücksichtigung der Kundenanlage einen sicheren Netzbetrieb gewährleistet und an dem die beantragte Leistung übertragen werden kann. Die Auswahl der Netzanschlussvariante wird durch folgende Kriterien bestimmt: - Höhe der Anschlussleistung (Netzanschlusskapazität und/oder Einspeisekapazität) - Art und Betriebsweise der anzuschließenden Kundenanlage - örtliche Netzverhältnisse - eindeutige Schutzverhältnisse zur Wahrung der selektiven Fehlererfassung im Netz - vom Anschlussnehmer gewünschte Versorgungszuverlässigkeit - mögliche Rückwirkungen auf andere Kunden Die grundsätzliche Anschlusslösung besteht aus einem Einfach-Stich an einer Leitung. Dazu ist neben einem vorhandenen und von MITNETZ STROM zu benennenden Hochspannungsmast eine Leitungsunterkreuzung durch den Anschlussnehmer zu stellen. Durch Steilverbindungen ist das Leitungssystem der MITNETZ STROM mit dem des Anschlussnehmers zu verbinden. Die Anschlusslösung ist in Anlage 1 beispielhaft dargestellt. Genaue Abstandsangaben hängen von den örtlichen Gegebenheiten ab und werden von MITNETZ STROM anschlussspezifisch ermittelt. Örtliche Gege-

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 8 von 29 benheiten (z. B. ungeeignete Masthöhen) und Anforderungen des Anschlussnehmers in Bezug auf Versorgungszuverlässigkeit und Leistungsgröße können in Einzelfällen eine andere Anschlussvariante erfordern, die anhand der gegebenen Bedingungen individuell gestaltet werden muss. Die 30-kV-Spannungsebene wird langfristig zurückgebaut, so dass der Anschluss nur in Ausnahmefällen zugelassen wird. Letzteres gilt insbesondere nur dann, wenn der Anschlussnehmer in den Anschlussanlagen bereits zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Vorkehrungen für die Spannungsumstellung trifft und sich verpflichtet, die im Falle der Spannungsumstellung in der Anschlussanlage vorzunehmenden Anpassungsmaßnahmen in seinem Namen und auf seine Kosten durchzuführen. 3.2 Eigentumsgrenzen Die Eigentumsgrenze zwischen dem Netz der MITNETZ STROM und der Kundenanlage wird in den vertraglichen Regelungen zum Netzanschluss festgelegt. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Eigentumsgrenze die Anschlussklemme(n) der Steilverbindungen an das durchlaufende Leiterseil der Freileitung. Die Anschlussklemme(n) stehen dabei im Eigentum von MITNETZ STROM. 3.3 Netzrückwirkungen Die elektrischen Einrichtungen der Kundenanlage sind so zu planen, zu bauen und zu betreiben, dass unzulässige Rückwirkungen auf das Netz der MITNETZ STROM und Dritte vermieden werden. Bei auftretenden störenden Rückwirkungen sind durch den Anschlussnehmer in seiner Anlage Maßnahmen zur Begrenzung der Rückwirkungen zu treffen. Diese sind mit MITNETZ STROM abzustimmen. Für die Berechnung von Netzrückwirkungen ist die auf dem Dauerkurzschlussstrom beruhende Netzkurzschlussleistung S kv maßgeblich. Sie ist im Allgemeinen niedriger als die zur Bemessung der Kurzschlussfestigkeit von Anlagen herangezogene Netzkurzschlussleistung S kv. Maßgebend für die Anschlussbeurteilung sind die zu erwartenden Werte am Netzanschlusspunkt. In Realisierung befindliche Baumaßnahmen werden bei der Prüfung von Netzrückwirkungen berücksichtigt. 3.3.1 Schaltbedingte Spannungsänderungen Sprunghafte Spannungsänderungen durch Zu- und Abschaltungen größerer Leistungen führen nicht zu unzulässigen Netzrückwirkungen, wenn die maximale Spannungsänderung 2 % der Nennspannung nicht überschreitet. Für Erzeugungsanlagen gilt darüber hinaus: je Erzeugungseinheit gesamte Erzeugungsanlage schaltbedingte Spannungsänderungen im ungestörten Betrieb: schaltbedingte Spannungsänderungen im gestörten Betrieb: U max 0,5 % U max 2 % U max 5 % Tabelle 2: zulässige schaltbedingte Spannungsänderungen für Erzeugungsanlagen

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 9 von 29 3.3.2 Flicker 3.3.2.1 Flickerbewertung für Bezugsanlagen Für die Anschlussbeurteilung von Bezugskunden im Netz ist im Hinblick auf betriebsbedingt flickerwirksame Spannungsschwankungen eine Langzeitflickerstärke P lt 0,37 sowie eine Kurzzeitflickerstärke P st 0,58 am Verknüpfungspunkt einzuhalten. Näherungsweise kann die Flickerstärke mit Hilfe des analytischen Verfahrens mit einem Fehler innerhalb von ±10 % gegenüber der direkten Messung bzw. dem Referenzverfahren berechnet werden /10/. Jeder relevante Spannungsänderungsverlauf wird dabei durch seine Flickernachwirkungszeit t f ausgedrückt, die sich nach folgender Größengleichung bestimmen lässt: t f s = 2,3 R F d % 3,2 t f Flickernachwirkungszeit d relative Spannungsänderung F Formfaktor /10/ R Frequenzfaktor Die resultierende Flickerstärke, bezogen auf die jeweils maßgebende Intervalldauer, berechnet sich näherungsweise aus den Flickernachwirkungszeiten t f : P lt = P st = 3,2 t f 600s = t 1 f 600s 3,2 t f 12 10 60s 3,2 = t f 7200s 1 3,2 t f P lt P st Flickernachwirkungszeit Langzeitflickerstärke Kurzzeitflickerstärke 3.3.2.2 Flickerbewertung für Erzeugungsanlagen Der zulässige Wert für die Langzeitflickerstärke P lt, den die Gesamtheit aller Erzeugungsanlagen am Verknüpfungspunkt im Netz erzeugen darf, beträgt P lt 0,37. Wenn der Anlagenflickerbeiwert und der flickerrelevante Phasenwinkel der Erzeugungsanlage bekannt sind, kann zusammen mit den Netzdaten die Flickeremission am Verknüpfungspunkt berechnet werden /8/: P lt Langzeitflickerstärke c Anlagenflickerbeiwert P lt = c S S kv Kurzschlussscheinleistung am re Netzanschlusspunkt cos ψ S kv + φ f kv S re Bemessungsscheinleistung der einzelnen Erzeugungseinheit ψ kv Netzimpedanzwinkel flickerrelevanter Phasenwinkel Für eine einfache Abschätzung der Flickeremission oder wenn der flickerrelevante Phasenwinkel nicht bekannt ist, kann der cos-ausdruck gleich 1 gesetzt werden: φ f P lt c S re S kv P lt c S kv S re Langzeitflickerstärke Anlagenflickerbeiwert Kurzschlussscheinleistung am Netzanschlusspunkt Bemessungsscheinleistung der einzelnen Erzeugungseinheit

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 10 von 29 Bei einer Erzeugungsanlage mit mehreren Erzeugungseinheiten ist P lt für jede Erzeugungseinheit getrennt zu berechnen und daraus ein resultierender Wert für den Flickerstörfaktor am Verknüpfungspunkt nach folgender Formel zu bestimmen: N wt P lt res = P lt i 2 i=1 P lt P lt res N wt Langzeitflickerstärke der Erzeugungseinheit Langzeitflickerstärke der Erzeugungsanlage Anzahl der einzelnen Erzeugungseinheiten am Netzanschlusspunkt Bei einer Erzeugungsanlage aus n gleichen Erzeugungseinheiten beträgt die resultierende Langzeitflickerstärke der Erzeugungsanlage: P lt res = n P lt E = n c S re S kv 3.3.3 Oberschwingungen und Zwischenharmonische Oberschwingungen entstehen vor allem bei Anlagen mit Wechselrichtern bzw. Frequenzumrichtern. Die von einer solchen Anlage erzeugten Oberschwingungsströme sind vom Hersteller zu dokumentieren, z. B. durch einen Bericht einer Typprüfung. Zur Bestimmung der durch Kundenanlagen verursachten Oberschwingungsspannungen wird vereinfachend eine Überlagerung der Oberschwingungsströme aller an einer Umspannanlage oder einem Leitungsabschnitt angeschlossenen Anlagen in Ansatz gebracht. Die Einhaltung der zulässigen Rückwirkungsströme kann durch Berechnung aus den Strömen der angeschlossenen Einheiten nachgewiesen werden. Der vereinfachte Ansatz kann zu Werten führen, die eine Überschreitung der für den jeweiligen Netzanschluss zulässigen Oberschwingungspegel erwarten lassen. Im Einzelfall kann durch MIT- NETZ STROM nach entsprechender Beauftragung durch den Kunden, nach Anschlussherstellung und Inbetriebnahme eine Messung erfolgen. Im Ergebnis wird festgestellt, ob im Normalbetrieb die zulässigen Pegel unterschritten werden oder ob Maßnahmen zu deren Reduzierung erforderlich sind. Für den Zeitraum der Messung und ggf. bis zur Umsetzung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung der OS-Pegel kann es erforderlich sein, die Leistung oder die Einheitenanzahl zu begrenzen. Geeignete Maßnahmen zur Herstellung zulässiger Oberschwingungsströme (z. B. Filter) müssen mit MITNETZ STROM abgestimmt werden und sind vom Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer auf seine Kosten zu beauftragen. Für die Berechnung und Messung der von der Kundenanlage verursachten OS-Pegel gelten folgende Grundsätze: - Oberschwingungsströme sind als Effektivwerte von Oberschwingungs-Untergruppen und zwischenharmonische Ströme als Effektivwerte von zentrierten zwischenharmonischen Untergruppen gemäß zu messen. - Oberschwingungsströme, die getrieben durch eine verzerrte Netzspannung in die Kundenanlage fließen (z. B. in Filterkreise), werden nicht der Kundenanlage zugerechnet. 3.3.3.1 Oberschwingungsgrenzwerte für Bezugskunden Die zulässigen Werte der Oberschwingungen werden über ein vereinfachtes Verfahren auf Basis der Grundsätze zur Beurteilung von Netzrückwirkungen ermittelt.

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 11 von 29 Der Grenzwert für die Oberschwingungen berechnet sich wie folgt: Grenzwert Anlage = Grenzwert P U n U n Nennspannung Grenzwert Anlage Grenzwert der Anlage Grenzwert P prozentualer Grenzwertfaktor mit Grenzwert P = VP k N k A Grenzwert P prozentualer Grenzwertfaktor k N Netzebenenfaktor = 0,3 für HS-Netz k A Anschlussfaktor VP Verträglichkeitspegel nach Tabelle 3 und k A = S Kunde S Kunde Anschlussleistung der Kundenanlage S Netz S Netz Leistung für die das vorgelagerte Netz ausgelegt ist Für Bezugskunden gelten die Verträglichkeitspegel für Niederspannungsnetze nach Tabelle 3: Geradzahlige Oberschwingungen Ungradzahlige Oberschwingungen, keine Vielfache von 3 Oberschwingungsordnungungsspannung Oberschwin- h % Ungradzahlige Oberschwingungen, Vielfache von 3 Oberschwingungsordnungungsspannung Oberschwin- h % Oberschwingungsordnung h Oberschwingungsspannung % 5 6 3 5 2 2 7 5 9 1,5 4 1 11 3,5 15 0,4 6 0,5 13 3 21 0,3 8 0,5 17 h 49 2,27x(17/h)-0,27 21 < h 45 0,2 10 h 50 2,25x(10/h)+0,25 Tabelle 3: Verträglichkeitspegel für einzelne Oberschwingungsanteile der Spannung /6/ 3.3.3.2 Oberschwingungsgrenzwerte für Erzeugungsanlagen Für Erzeugungsanlagen gelten in Anlehnung an /13/ die folgenden Grenzwerte: Ordnungszahl ν,µ 5 7 11 13 17 19 23 25 Zulässiger, bezogener Oberschwingungsstrom i ν,µ zul 30-kV-Netz 110-kV-Netz [ A/MVA ] 0,019 0,027 0,017 0,013 0,07 0,006 0,004 0,003 [ A/GVA ] 2,6 3,75 2,4 1,6 0,92 0,70 0,46 0,32 >25 0,003 x 25/ν 5,25/ν Geradzahlige 0,02/ν 5,25/ν µ < 40 0,02/µ 5,25/µ µ > 40 1) 0,06/µ 16/µ Tabelle 4: zulässige Oberschwingungsströme von Erzeugungsanlagen

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 12 von 29 Die zulässigen Oberschwingungsströme einer Erzeugungsanlage ergeben sich dann wie folgt: I bis zur 13. Ordnung: v zul Zulässiger Oberschwingungsstrom der Erzeugungsanlage I v zul = i v,µ zul S kv S A i v,µ zul Zulässiger, bezogener Oberschwingungsstrom S 0 nach Tabelle 4 S kv Netzkurzschlussleistung am Verknüpfungspunkt oberhalb der 13. Ordnung: I v zul = i v,µ zul S kv S S 0 Referenzleistung A S A Anschlussleistung der Erzeugungsanlage S 0 Wenn die Erzeugungsanlage an einem Leitungsabschnitt zwischen zwei Umspannwerken angeschlossen ist, wird für die Referenzleistung S 0 die thermische Grenzleistung dieses Leitungsabschnitts angesetzt. 3.3.4 Unsymmetrien Am Netzverknüpfungspunkt der Kundenanlage mit dem Hochspannungsnetz darf die arithmetische Summe der Ströme aus Gegen- und Nullsystem 0,7% des Kurzschlussstromes nicht übersteigen. Es ist jeweils zeitlich über 10 Minuten zu mitteln. 3.4 Blindleistungskompensation Bei Entnahme von Wirkleistung aus dem Netz der MITNETZ STROM hat der Kunde am Anschlusspunkt einen Verschiebungsfaktor cos φ = 0,9 induktiv bis 0,9 kapazitiv einzuhalten. Für die Abrechnung der Blindmehrarbeit im Rahmen der Netznutzungsentgelte gelten ggf. engere Grenzen. Diese sind aktuell unter www.mitnetz-strom.de veröffentlicht. Bei Erfordernis führt der Kunde in Abstimmung mit MITNETZ STROM zur Einhaltung des Verschiebungsfaktors cos φ auf seine Kosten eine seinen tatsächlichen Belastungsverhältnissen angepasste ausreichende Blindleistungskompensation durch. Eine lastunabhängige Festkompensation ist nicht zulässig. Für Erzeugungsanlagen gelten die Vorgaben nach Pkt. 6.3. 4 Übergabestation 4.1 Standort Der Standort der Anlage wird entsprechend den Anforderungen des Anschlussnehmers und den Möglichkeiten des Hochspannungsnetzes ausgewählt. Idealerweise sollte die Anlage dabei nahe an der Leitung, jedoch außerhalb des Schutzstreifens errichtet werden. Die Unterbauung der Hochspannungsleitung ist, abgesehen von der Leitungsunterkreuzung zur Realisierung der Anschlusslösung nach Pkt. 3.1, unzulässig. Der unmittelbare Zugang und ein Transportweg von einer öffentlichen Straße sind anzustreben. 4.2 Baulicher Teil Die Schaltanlagen- und Transformatorräume sind als abgeschlossene elektrische Betriebsstätten entsprechend /1/ und /2/ zu planen, zu errichten, zu betreiben und instand zu halten. Weitere Vorschriften, wie das Bundes-Immissionsschutzgestz (Verordnung über elektromagnetische Felder 26. BImSchV) etc. sind einzuhalten.

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 13 von 29 Eine ausreichende Be- und Entlüftung sowie eine notwendige Druckentlastung sind vorzusehen. Die in /1/ angegebenen Werte für die Klimabeanspruchung (Innenraumklima) sind einzuhalten. Wenn nichts anderes vereinbart wird, sind folgende Klimaklassen einzuhalten: - die Raumtemperatur muss im Bereich von +5 C bis max. 40 C liegen; - der Mittelwert der relativen Luftfeuchte überschreitet in einem Zeitraum von 24 h den Wert 70 % nicht; - die Betauung ist zu vermeiden, z. B. durch Heizung und Lüftung. Die Druckentlastungsöffnungen sind so zu gestalten, dass bei einem Störlichtbogen in der Schaltanlage keine über die Bemessung des Baukörpers hinausgehende Druckbeanspruchung auftritt. 4.3 Elektrischer Teil Die Elektrischen Anlagen müssen so ausgelegt, konstruiert und errichtet werden, dass sie den mechanischen und thermischen Auswirkungen von Kurzschlussströmen sicher standhalten können. Der Nachweis der Kurzschlussfestigkeit ist für die gesamte Anlage vom Anschlussnehmer zu erbringen. 4.3.1 Elektrische Kenngrößen Unabhängig von den am Netzanschlusspunkt tatsächlich vorhandenen Werten sind die Betriebsmittel nach folgenden technischen Mindestanforderungen zu dimensionieren: 110-kV-Spannungsebene 30-kV-Spannungsebene Höchste Spannung für Betriebsmittel 123 kv 36 kv Nennfrequenz 50 Hz 50 Hz Nennkurzzeitstrom 25 ka bei T K = 1s 16 ka bei T K = 1s Nennstoßstrom 63 ka 40 ka Bemessungsblitzstoßspannung 550 kv 170 kv Bemessungsstromstärke 1.250 A 630 A Tabelle 5: Kenngrößen elektrische Betriebsmittel Übergabestation /1/ In Einzelfällen können, abhängig von der gewählten Anschlusslösung und den örtlichen Gegebenheiten, durch MITNETZ STROM andere Parameter vorgegeben werden, sofern dies aus netztechnischen Erfordernissen geboten ist. 4.3.2 Erforderliche Betriebsmittel Die Anbindung an das Hochspannungsnetz erfolgt durch Übergabe-Schaltfelder, die mindestens folgende Betriebsmittel enthalten müssen: - Leitungstrenner - Leitungserdungstrenner - Leistungsschalter - Wandler mit getrennten Kernen für Schutz, Messung, Abrechnungszählung und ggf. Vergleichszählung Die Schaltgeräte in den Übergabeschaltfeldern müssen auch vor Ort zu betätigen sein. Die Bemessungsstromstärke der Wandler ist mit MITNETZ STROM abzustimmen. Das einpolige Übersichtsschaltbild für die Standard-Übergabestation ist der Anlage 2 zu entnehmen.

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 14 von 29 4.3.3 Sternpunktbehandlung Das Hochspannungsnetz der MITNETZ STROM wird kompensiert betrieben. Die Betriebsmittel der Kundenanlage sind daher so zu bemessen, dass die Vorgaben der MITNETZ STROM zur Sternpunktbehandlung erfüllt werden. Notwendige Maßnahmen in der Kundenanlage zur Einhaltung dieser Vorgaben sind durch den Kunden zu tragen. Eine Erhöhung des kapazitiven Erdschlussstroms durch die Anlagen des Anschlussnehmers/Anschlussnutzers ist im von MITNETZ STROM betriebenen Netz nur nach Zustimmung durch MITNETZ STROM zulässig. Die Sternpunktbehandlung aller Anlagenteile des Anschlussnehmers/Anschlussnutzers, welche nicht galvanisch mit dem Netz der MITNETZ STROM verbunden sind, erfolgt eigenverantwortlich durch den Anschlussnehmer. 4.3.4 Überspannungsableiter Der Einsatz von Überspannungsableitern zum Schutz der Kundenanlagen ist mit MITNETZ STROM abzustimmen. 4.3.5 Erdungsanlage Die Erdungsanlagen der Umspannwerke sind unter Berücksichtigung der Netzdaten entsprechend /1/ und für Freileitungen nach /9/ auszulegen. Die Einhaltung der zulässigen Berührungsspannungen ist messtechnisch nachzuweisen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und das Protokoll inklusiver Anlagen ist MITNETZ STROM zu übergeben (vgl. Pkt. 2.2.5). 4.3.6 Blitzschutzanlage Zur Einschränkung schädlicher Auswirkungen von Blitzeinschlägen auf das Netz der MITNETZ STROM sind Blitzschutzeinrichtungen in Form von Erdseilen bzw. Blitzauffangstangen zu installieren. 4.3.7 110-kV-Transformatoren Die auf die Oberspannungsseite bezogene Transformatorimpedanz darf in der Mittelstellung des Stufenschalters 40 Ohm nicht unterschreiten. Werden 2 oder mehrere Transformatoren dauerhaft parallel betrieben, so darf die resultierende Transformatorimpedanz ebenfalls 40 Ohm nicht unterschreiten. 4.4 Sekundärtechnik 4.4.1 Allgemein Die Netzführung des HS-Netzes der MITNETZ STROM erfolgt mittels Fernüberwachung/Fernsteuerung. Die Schalthoheit der für das HS-Netz relevanten Schaltfelder (i. d. R. oberspannungsseitige Leitungsfelder und Kupplung/Längstrennung) obliegt der zuständigen Schaltleitung der MITNETZ STROM. Demzufolge wird für die Übergabestation entsprechende Warten- bzw. Leittechnik benötigt, die eine Steuerung (Überwachung) von nah und fern ermöglicht. Die zu verwendenden Datenprotokolle für Netz- und ggf. Betriebsführung sind mit MITNETZ STROM abzustimmen. 4.4.2 Hilfsenergieversorgung Die Übergabestation muss mit einer netzunabhängigen Stromversorgung ausgestattet sein. Sie muss die Kommunikationsanbindung, Fernüberwachung-/Fernsteuerung der Schaltanlage und die Funktionsweise des Netzschutzes für einen Zeitraum von mindestens 5 Stunden gewährleisten.

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 15 von 29 Während dieser Zeit müssen mindestens 3 komplette Schaltfolgen für die im Schaltbefehlsbereich der MITNETZ STROM stehenden Schaltgeräte abgesichert werden. Die Funktionstüchtigkeit der Hilfsenergieversorgung ist dauerhaft zu sichern und zu überwachen. Je nach Lage und Bedeutung der Anlage im Netz kann MITNETZ STROM im Einzelfall auch längere Zeiten vorgeben. 4.4.3 Schutzeinrichtungen In der Übergabestation sind Schutzeinrichtungen zum Schutz des von MITNETZ STROM betriebenen Netzes installiert /1/. Diese werden in das Schutzkonzept des Netzes integriert. Die letztendliche Entscheidung zu Auswahl und Einstellungen der Schutzgeräte wird durch MITNETZ STROM getroffen. Neben Distanzschutzeinrichtungen können in bestimmten Fällen Signalvergleichschutz-, Differentialschutz- oder andere Einrichtungen erforderlich werden. Bei möglichen Rückspeisungen aus Kundenanlagen ist der Schutz für die Übergabestelle als Distanzschutz auszuführen. Die Einstelldaten werden durch MITNETZ STROM vorgegeben. Die korrekte Einstellung ist zur Inbetriebnahme nachzuweisen. Wenn die Notwendigkeit besteht, kann MIT- NETZ STROM nachträglich die Änderung der Einstelldaten für die Schutzeinrichtungen fordern. Zur Vermeidung von Netzzusammenbrüchen kann es erforderlich sein, die Kundenanlage mit einem Unterfrequenzschutz für den frequenzabhängigen Lastabwurf (5-Stufen-Plan) auszurüsten. Der Schutz sollte auf die Mittelspannungsseite des HS-/ Mittelspannungstransformators wirken. Die Frequenzeinstellung des Unterfrequenzschutzes wird durch MITNETZ STROM vorgegeben und rechtzeitig mit dem Anschlussnehmer abgestimmt. Für jeden Übergabeleistungsschalter ist entsprechend dem abgestimmten Schutzkonzept ein wirkender Kurzschlussschutz erforderlich. Die Schutzeinrichtungen sind in geschlossenen Räumen unterzubringen, die mindestens den Anforderungen an Innenraumschaltanlagen genügen. Die 110-kV-Leitungsfelder sind mit einer automatischen Wiedereinschaltung (AWE) und dem Erdschlussortungsverfahren nach dem Erdschlusswischerprinzip inkl. einer Schalthandlungsunterdrückung auszurüsten. Der Betreiber der Kundenanlage hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass Vorgänge im Netz der MITNETZ STROM, wie Schalthandlungen, Spannungsschwankungen oder AWE, nicht zu Schäden an der Kundenanlage führen. Aufgrund der erweiterten Zuverlässigkeitsanforderungen im 110- und 30-kV-Netz muss sichergestellt sein, dass bei Versagen der Steuereinrichtung die Schutzfunktion des Übergabeschutzes weiterhin gewährleistet ist. Ebenso ist bei Ausfall der Übergabeschutzeinrichtung die Fernsteuerbarkeit inklusive Prozessdatenübertragung sicher zu stellen. Für Schutzprüfungen sind Prüfsteckvorrichtungen vorzusehen, um Schutzprüfungen ohne Ausklemmen von Drähten zu ermöglichen. Art und Aufbau der Prüfsteckvorrichtungen werden entsprechend den Einsatzvarianten von MITNETZ STROM vorgegeben. Die Inbetriebnahmeprüfungen inklusive Auslösekontrollen sind vor Ort durchzuführen. Deren Ausführung und Ergebnisse sind durch Prüfprotokolle zu dokumentieren und MITNETZ STROM unaufgefordert vorzulegen. Die zur Anwendung kommenden Prüfprotokolle sind mit MITNETZ STROM abzustimmen. Zur Aufklärung von Netzstörungen wird der Betreiber der Kundenanlage auf Anforderung von MITNETZ STROM unverzüglich Messdaten und Aufzeichnungen zum Verhalten der Kundenanlage während des Störungsverlaufs zur Verfügung stellen. Die Schaltgeräte sind nach Vorgaben der MITNETZ STROM gegenseitig zu verriegeln. Die indirekte Kupplung von HS-Stromkreisen über die Mittelspannungsanlage des Anschlussnehmers/Anschlussnutzers ist unzulässig. Abweichungen davon (wie z. B. für eine kurzzeitige unterbre-

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 16 von 29 chungsfreie Umschaltung der Versorgung) bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung von der zuständigen Schaltbefehlsstelle. Der Prozessdatenumfang für die Standard-Übergabestation ist in Anlage 4 dargestellt. Kommt eine abweichende Anschlusslösung zur Realisierung oder erfolgt eine dienstleistende Betriebsführung durch envia Netzservice GmbH, ist der Prozessdatenumfang entsprechend nach den Vorgaben der MITNETZ STROM zu erweitern. 4.5 Kommunikationstechnik (Übertragungswege) Die mit MITNETZ STROM vereinbarten Prozessdaten werden gemäß /12/ an der V.28-Schnittstelle durch den Anschlussnehmer bereitgestellt. Der Übertragungsweg von der Kundenanlage zum benannten Fernwirkknoten wird durch MITNETZ STROM und deren Beauftragten realisiert und betrieben. Vorrangig wird ein Anschluss in das betriebsinterne LWL-Netz angestrebt. Dazu wird von MITNETZ STROM bereitgestellt: - Technik-Schrank (1-Schrank-Lösung, Rittal, h= 2200 mm, b= 800 mm, t= 600 mm einschließlich Gleichrichteranlage, Übertragungstechnik, Schnittstellenwandler, Verteiler) - Anschlusskabel vom Schnittstellenwandler zur V.28-Schnittstelle im Steuerschrank des Anschlussnehmers inkl. Verlegung - LWL-Anbindung vom Technik-Schrank bis zum nächstmöglichen Anschlusspunkt MITNETZ STROM (Verlegung im KSR 50x4,6) in Abhängigkeit Wirtschaftlichkeit Vom Anschlussnehmer wird bereitgestellt: - Stellplatz für Technik-Schrank (800 x 600 mm² Stellfläche) im Wartenraum - Anschlüsse inkl. Anschlusskabel bis zum Schrankstellplatz MITNETZ STROM (zuzüglich 2 m Kabelreserve auf Ring, sicherer Isolierung der offenen Enden und Schutz der Automaten gegen versehentliches Einschalten) - 1 x 16 A Typ C Gleichrichter (flexibles Kabel geschirmt 3 x 2,5 mm² YSLYCY-JZ oder SLÖZ-CY-J) - 1 x 16 A Typ C Servicesteckdose (flexibles Kabel geschirmt 3 x 2,5 mm² YSLYCY-JZ oder SLÖZ-CY-J) - Potentialausgleichskabel als isolierte Leitung (grün/gelb), feindrähtig 70 mm² (zuzüglich 1m Kabelreserve auf Ring). - eine Gebäudeeinführung für KSR 50 x 4,6 - Zugang für Betriebspersonal der MITNETZ STROM und deren Beauftragten über ein Doppelschließsystem (365/24) Bei Nichtherstellungsmöglichkeit einer LWL-Anbindung an das Netz der MITNETZ STROM erfolgt die Anmietung eines Übertragungsweges bei der DTAG. In diesen Fällen sind durch den Anschlussnehmer die hierfür benötigten gestützten Spannungsversorgungen und Montageplätze (Netzabschluss DTAG, EDW-100), in Abstimmung mit MITNETZ STROM, bauseits bereitzustellen. Es sind folgende Übertragungswege durch Anschlussnehmer zu realisieren und zu betreiben (vgl. Anlage 3): Prozessdaten für Netzleitsystem: Zählerfernabfrage MITNETZ STROM: Schaltgespräche: V.28-Schnittstelle analoge/ digitale Nebenstelle; Modem analoge/ digitale Nebenstelle; Telefon Tabelle 6: Kommunikationstechnik (Übertragungswege)

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 17 von 29 Bei Netzkuppelstellen ist mit dem beteiligten Fremdnetzbetreiber eine weitere Schnittstelle zur UW- Leittechnik zur Verfügung zu stellen. Das notwendige Datenprotokoll ist mit MITNETZ STROM/ Fremdnetzbetreiber abzustimmen. Um für eine plangerechte Inbetriebnahme des Netzanschlusses sorgen zu können, muss der Übertragungsweg mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme der Übergabestation betriebsbereit zur Verfügung stehen. 4.6 Messung, Zählung In 110-kV-Anlagen sind für Schutz, Messung, Abrechnungs- und Vergleichszählung jeweils gesonderte Stromwandler-Kerne und Spannungswandlerwicklungen vorzusehen. Die Wandler müssen zur Zählung zugelassen sein. Die Kerne/Wicklungen für Abrechnungs- und Vergleichszählung sind zu eichen und müssen mindestens der Genauigkeit nach /11/ entsprechen. Die Wandler sind vorzugsweise vom Anschlussnehmer bereit zu stellen, zu betreiben und verbleiben in dessen Eigentum. In 30-kV-Anlagen sind bevorzugt separate Wandler für Schutz/Messung und für Abrechnungs- /Vergleichszählung einzusetzen. Die Wandler für Abrechnungs- und Vergleichszählung werden hier vorzugsweise durch MITNETZ STROM gestellt und betrieben. Ist die Trennung der Schutz- und Zählwandler aus Platzgründen nicht möglich oder befinden sich die Wandler in abgeschlossenen Gasräumen, wird analog wie in 110-kV-Anlagen verfahren. Der Aufbau von Abrechnungs- und gegebenenfalls Vergleichszählungen sollte nach /16/ erfolgen. Ist MITNETZ STROM Messstellenbetreiber, erfolgt der Aufbau von Abrechnungs- und gegebenenfalls Vergleichszählungen nach /16/. 5 Betrieb Übergabestation 5.1 Grundsatz Der Betrieb der elektrischen Anlagen hat nach den geltenden Normen und Vorschriften zu erfolgen. Diesbezüglich wird insbesondere auf /2/ und /3/ hingewiesen. Im Störungsfall bzw. zur Abwendung von Gefahren oder Vermeidung von Überlastungen oder von flächenhaften Versorgungsausfällen kann die Kundenanlage ohne vorherige Abstimmung durch MITNETZ STROM vom Versorgungsnetz getrennt werden. Sind Verbrauchseinrichtungen des Netzkunden gegen kurzzeitige Spannungsabsenkungen oder Versorgungsunterbrechungen empfindlich, so sind vom Netzkunden (Anschlussnehmer/ Anschlussnutzer einschließlich der Betreiber von Eigenerzeugungsanlagen) selbst geeignete Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb der Kundenanlagen zu treffen. 5.2 Bedienung Von MITNETZ STROM betriebene Anlagenteile werden ausschließlich durch MITNETZ STROM bedient. Entsprechende Handlungen nicht von MITNETZ STROM hierzu beauftragter Dritter, insbesondere der Betreiber der Kundenanlagen, sind im von MITNETZ STROM betriebenen Netz untersagt. Alle für die Netzführung ausschlaggebenden Schaltfelder stehen im Schaltbefehlsbereich von MIT- NETZ STROM. Das betrifft insbesondere die Leitungsschaltfelder und Kupplungen. Die Schaltbefehlsgrenze ist im Netzanschlussvertrag (Anlage Kooperationsvereinbarung zur Netzführung) festgelegt. Die übrigen Anlagenteile dürfen nur durch geeignete Elektrofachkräfte im Auftrag des Anschlussnehmers und ggf. des Anschlussnutzers bedient werden. Einzelheiten zur Bedienung sind in /17/ geregelt.

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 18 von 29 Vom Anschlussnehmer sind MITNETZ STROM die verantwortliche Elektrofachkraft, die Schaltberechtigten und Ansprechpartner der für die Kundenanlage Verantwortlichen (Anlagenverantwortlicher nach /2/) zu benennen. 5.3 Zugang Die Übergabestation muss stets verschlossen gehalten werden. Es darf nur von Elektrofachkräften nach /3/ und elektrotechnisch unterwiesenem Personal nach/2/ bzw. von anderen Personen nur unter Aufsicht von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen betreten werden. Den Beauftragten der MITNETZ STROM, die sich auf Verlangen des Anschlussnehmers auszuweisen haben, ist jederzeit ungehindert Zugang zu den Anlagenteilen der Übergabestation zu gewährleisten. Zur Sicherstellung dessen ist ein Doppelschließsystem vorzusehen. Den Fahrzeugen der MITNETZ STROM muss die Zufahrt zur Übergabestation jederzeit möglich sein. 5.4 Instandhaltung Gemäß /2/ sind elektrische Anlagen entsprechend den Errichtungsnormen in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Die Instandhaltung der im Eigentum des Anschlussnehmers stehenden Anlagen ist vom Anschlussnehmer in Wartungsintervallen gemäß /3/ durchzuführen und nachzuweisen. Dazu notwendige Freischaltungen der im Verfügungsbereich der MITNETZ STROM befindlichen Anlagenteile sind rechtzeitig mit der zuständigen Schaltleitung abzustimmen. Die Ausführung der im Vierjahresturnus durchzuführenden Schutzprüfungen inklusive Auslösekontrollen und deren Ergebnisse sind durch Prüfprotokolle zu dokumentieren und MITNETZ STROM auf Verlangen vorzulegen. Die zur Anwendung kommenden Prüfprotokolle sind mit MITNETZ STROM abzustimmen. Störungen oder Unregelmäßigkeiten an Anlagenteilen der Übergabestelle sind der MITNETZ STROM unverzüglich mitzuteilen. Schalthandlungen, welche Auswirkungen auf das Netz der MITNETZ STROM haben oder haben könnten, sind rechtzeitig vorher mit MITNETZ STROM abzustimmen. 5.5 Änderungen an der Kundenanlage Plant der Kunde eine Änderung der Betriebsführung, der vereinbarten Netzanschluss- bzw. Einspeisekapazität, der technischen Ausrüstung oder die Außerbetriebnahme der Anlage, so ist MITNETZ STROM rechtzeitig von diesem Vorhaben schriftlich zu benachrichtigen. Falls sich durch eine Erhöhung der Netzkurzschlussleistung oder durch eine Änderung der Netzspannung gravierende Auswirkungen auf die Kundenanlage ergeben, teilt dies MITNETZ STROM dem Netzanschlussnehmer rechtzeitig mit. Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der dadurch an seinem Netzanschluss entstehenden Folgemaßnahmen. Um die Betriebssicherheit der Kundenanlage zu erhalten, muss durch den Kunden eine Anpassung an den technischen Stand oder an geänderte Netzverhältnisse, z. B. an eine höhere Kurzschlussleistung, durchgeführt werden. Anpassungen an das Schutzkonzept in Form von Einstellungs- oder Hardwareänderungen nach Inbetriebnahme sind durch den Netzanschlussnehmer umzusetzen. Die Kosten trägt der Anschlussnehmer.

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 19 von 29 6 Besondere Anforderungen an Erzeugungsanlagen am Hochspannungsnetz 6.1 Allgemeines Für gemischte Kundenanlagen (Verbrauch und Erzeugung), an deren kundeneigenem Netz Erzeugungsanlagen angeschlossen sind, gelten nach Absprache mit MITNETZ STROM die Anforderungen dieser TAB als erfüllt, wenn die technischen Anforderungen der jeweiligen Spannungsebene des Anschlusspunktes der Erzeugungsanlagen eingehalten werden. 6.2 Wirkleistungsabgabe Die Erzeugungsanlage muss in ihrer Wirkleistungsabgabe nach Vorgabe von MITNETZ STROM steuerbar sein, um einer Gefährdung oder Störung des Systemgleichgewichtes entgegenzuwirken. Eine Leistungsreduzierung soll dabei bei jedem Betriebszustand und aus jedem Betriebspunkt auf einen von MITNETZ STROM vorgegebenen Sollwert möglich sein. Dieser Sollwert wird in der Regel am Netzanschlusspunkt stufenlos oder in Stufen vorgegeben und entspricht einem Prozentwert bezogen auf die vereinbarte Anschlusswirkleistung (Einspeisekapazität). Die Sollwertvorgabe P EA soll erfolgt über: Fernwirktechnik Regelfall Funkrundsteuergerät mit MITNETZ STROM vereinbarter Sonderfall. Sind ggf. unterschiedliche Erzeugungseinheiten mit unterschiedlichen Primärenergieträgern in einer Erzeugungsanlage angeschlossen, erfolgt für jeden Primärenergieträger eine separate Sollwertvorgabe. MITNETZ STROM greift nicht in die Steuerung der Erzeugungsanlagen ein, sondern ist lediglich für die Signalgebung verantwortlich. Die Reduzierung der Einspeiseleistung erfolgt in Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers. Die Reduzierung der Leistungsabgabe auf den signalisierten Wert muss gesondert für jeden einzelnen Energieträger im Extremfall von 100 % auf 0 % innerhalb von maximal einer Minute erfolgen, ohne das die Erzeugungsanlage vom Netz getrennt wird. Für alle EEG-Erzeugungsanlagen gelten in Abhängigkeit von der Netzfrequenz folgende Anforderungen: f Netz < 47,5 Hz 47, 5 f Netz 50, 2 Hz Trennung vom Netz keine Einschränkungen 50, 2 < f Netz 51, 5 Hz Wirkleistungsreduktion (Abbildung 1) f Netz > 51,5 Hz Trennung vom Netz

TR 5-PUB01.9120/00 gültig ab: 01.01.2014 Seite 20 von 29 Abbildung 1: Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz /5/ Im Frequenzbereich zwischen 50,2 Hz und 51,5 Hz bewegt sich die maximal mögliche Wirkleistungseinspeisung der Erzeugungseinheit permanent auf der Frequenzkennlinie auf und ab. 6.3 Blindleistungsverhalten 6.3.1 Allgemeine Anforderungen zu Blindleistungsverhalten Für den Eigenbedarf der Erzeugungsanlage (Wirkleistungsaufnahme) gilt der Verschiebungsfaktor cos φ für Bezugskunden nach Pkt. 3.4. Bei Wirkleistungsabgabe muss jede Erzeugungsanlage am Netzanschlusspunkt den Mindestanforderungen an die netzseitigen Blindleistungsbereitstellung gemäß Abbildung 2 entsprechen. Abbildung 2: Mindestforderungen an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung von Erzeugungseinheiten Der vereinbarte Blindleistungsbereich muss wiederholt innerhalb von vier Minuten vollständig durchfahren und beliebig lange betrieben werden können. Der Nachweis hierfür ist mindestens im Betriebspunkt P mom = P inst und bei Mindestleistung zu erbringen.