Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Lärmbekämpfung Vollzugshilfe zur Beurteilung der Lärmbelastung von Sportanlagen Herbsttagung SGA und CB 3./4. November 2011
Inhalt Ausgangslage, Einzelfallbeurteilung Anwendung ausländischer Regelwerke (18. BImSchV) Übertragung dt. Regelung auf CH-Verhältnisse Mengengerüst und Standard-Lärmberechnungen Rückmeldungen zum Entwurf der Vollzugshilfe Weiteres Vorgehen 2
Lärm von Sportanlagen 3
kein Lärm von Sportanlagen 4
Einzelfallbeurteilung Sportanlagen sind Anlagen im Sinne des USG. Für den Lärm von Sportanlagen gibt es in der LSV keine Belastungsgrenzwerte, weshalb die Beurteilung direkt gestützt auf das Gesetz erfolgen muss. Rechtlich gesehen ist eine Einzelfallbeurteilung gleichwertig wie die Beurteilung nach den Anhängen der LSV. Die Rechtsfolgen aus der Einzelfallbeurteilung ergeben sich entsprechend aufgrund der bestehenden CH- Lärmgesetzgebung (Erleichterungen, Schallschutz, etc.) 5
Anwendung ausländischer Regelwerke Private oder ausländische Regelwerke können eine Entscheidungshilfe bieten, sofern sie fachlich genügend abgestützt sind, und ihre Kriterien mit denjenigen des CH- Lärmschutzrechts vereinbar sind. Weil das deutsche Immissionsschutz-Gesetz (BImSchG) das gleiche Schutzniveau hat wie unser USG, sind darauf gestützte Verordnungen wie die 18. BImSchV als Entscheidhilfen auch in der Schweiz anwendbar. Das Bundesgericht hat die Anwendung der Methode BAFU zur Beurteilung der Lärmbelastung in verschiedenen Urteilen bestätigt. 6
18. BImSchV: Anwendung als Paket Die Beurteilung von Sportlärm nach der 18. BImSchV erfolgt pro Tag, kennt sog. seltene Ereignisse und orientiert sich nicht am jahresdurchschnittlichen Lärm. Die Systematik der 18. BImSchV unterscheidet sich damit stark von Regelungen anderer Lärmarten (sowohl in D als auch in CH) mit jahresdurchschnittlichen Beurteilungspegeln. Die Systematik der 18. BImSchV wurde unter Beachtung der speziellen Störwirkung von Sportlärm und im Hinblick auf das im Gesetz geforderten Schutzniveaus festgelegt. Die 18. BImSchV zur Beurteilung des Sportlärms kann nur als gesamtes Paket empfohlen werden. 7
Übertragung der deutschen Regelung auf CH-Verhältnisse Obwohl die 18. BImSchV als Paket angewendet werden soll, gibt es gewisse Stolpersteine, welche eine Anwendung 1 zu 1 nicht zulassen, wie z.b.: Immissionsrichtwerte: Richt- oder Grenzwerte? Anpassung von 5 auf IV Empfindlichkeitsstufen Lärmvorbelastung Mittagszeit an Sonn- und Feiertagen Parkplätzlärm etc. Die Erarbeitung einer Vollzugshilfe inkl. Rechenbeispielen drängt sich daher auf. 8
Rechtlicher Stllenwert einer Vollzugshilfe Wendet ein Gutachter die vom BAFU vorgeschlagene Methode an, so kann er davon ausgehen, dass er den Lärm von Sportanlagen bundesrechtkonform beurteilt. Andere Beurteilungsmethoden sind auch zulässig, sofern sie mit dem Umweltrecht vereinbar sind. Der Nachweis der Umweltrechtskonformität ist dabei jedoch zu erbringen. 9
Berechnungen für typisierte Anlagen Im Anhang der Vollzugshilfe findet sich ein ausführlicher Empa-Bericht mit Rechenbeispielen und Karten zur Abschätzung möglicher Lärmkonflikte (Schnelltest). Abschirmende Effekte werden im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung nicht berücksichtigt. Die Karten dienen auch als Sensitivitätsanalyse, zur Abschätzung, bei welcher Nutzung bzw. welcher Beurteilungszeitspanne die grösste Belastung auftritt, bzw. wo allenfalls Massnahmen vorzusehen sind. 10
Beispiel: mittelgrosse Sportanlage 2 Trainingsplätze (Rasen) Fussballplatz Skate-Park 2 Parkplätze Beachvolley-Feld 11 Hartplatz
Nutzungskonzepts mittelgrosse Anlage maximale normale Nutzung seltenes Ereignisse (Spitzenbetrieb) Werktag Samstag 12
Mittlere Anlage, normale Nutzung Lärmkurven dargestellt bis 10dB(A) unter PW ESII 55 db(a) = PW ESII 55 db(a) = PW ESIII 50 db(a) = PW ESII Tag (Leq 12h) Abend (Leq 2h) 13
Normale Nutzung vs. seltenes Ereignis 55 db(a) = PW ESII 65 db(a) = PW ESII 70 db(a) = PW ESIII Tag, normales Nutzung Tag, seltenes Ereignis 14
Einfluss der Beschallungsanlage 55 db(a) = PW ESIII 50 db(a) = PW ESII 55 db(a) = PW ESIII 50 db(a) = PW ESII Abend, mit Beschallung Abend, ohne Beschallung 15
Rückmeldungen zum Entwurf Bis Mitte Oktober sind 9 Rückmeldungen mit insgesamt 29 Anträgen eingetroffen. Wichtigsten Themen: Verbindlichkeit der Beurteilungsrichtwerte Tagesbelastung vs. Jahresbelastung LSV-Anhang statt Vollzugshilfe Grosse Fussballstadien Mehr Beispiele (Skatepark, etc.) Verhaltenslärm, Sekundärlärm Begriffe konkretisieren (seltene Ereignisse, ) 16
Weiteres Vorgehen Rückmeldungen zum Entwurf der Vollzugshilfe bis Ende 2011 willkommen Rücksprache mit Vernehmlassern Überarbeitung und Finalisierung der Vollzugshilfe 2012 17
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Fragen / Diskussion 18
Zusatzinformationen betreffend der Unterschiede Schweiz/Deutschland 19
PW oder IGW-Niveau Die in der 18. BImSchV genannten Immissionsrichtwerte gelten für die Errichtung und den Betrieb von neuen Anlagen. Für Betriebe, welche vor Inkrafttreten der 18. BImSchV baurechtlich genehmigt bzw. bereits errichtet worden sind, gelten um 5 db erhöhte Immissionsrichtwerte. Fazit: Die Immissionsrichtwerte entsprechen unseren Planungswerten 20
Richt- oder Grenzwerte Die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV sind tatsächlich RICHTWERTE. Der deutsche Verordnungsgeber überlässt den Vollzugsbehörden damit einen gewissen Ermessensspielraum Unabhängig vom geltenden Belastungsgrenzwert- Schema hat die Vollzugsbehörde in der Schweiz einen Ermessensspielraum, indem sie unter gewissen Umständen Erleichterungen erteilen und Belastungen über den massgebenden Belastungsgrenzwerten zulassen kann. Fazit: Im Ergebnis entsprechen die Richtwerte unseren Grenzwerten 21
Empfindlichkeitszonen: 5 vs IV Das Richtwertschema in D geht von fünf Nutzungszonen bzw. Empfindlichkeitsstufen (ES) aus, die schweizerische LSV jedoch nur von vier. Bei der Übertragung der dt. Nutzungszonen auf die schweiz. ES ist entsprechend Vorsicht angebracht Reine Wohngebiete sind in Deutschland aufgrund des überaus hohen Schutzniveaus eher selten. Ein Gutachter in Deutschland geht in der Regel von einem allgemeinen Wohngebiet aus Selbst bei vorherrschen eines reinen Wohngebiets würde der Gutachter wohl von der Möglichkeit der ES-Aufstufung gebrauch machen, so dass wiederum die Werte für allgemeines Wohnen zur Anwendung kommen würden. 22
Empfindlichkeitszonen: 5 vs IV Fazit: In de Regel ist bei Wohnzonen (ESII) in der Schweiz von einem allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Die Werte für Reine Wohngebiete sind als ein Zwischenschritt zwischen unseren ES I zur ES II zu betrachten. Die Anwendung dieser Richtwerte ist nicht gänzlich ausgeschlossen und könnte beispielsweise bei Spitälern oder Kuranstalten beigezogen werden, da diese erwiesenermassen ein erhöhtes Ruhebedürfnis aufweisen, bei uns aber meistens der ES II zugeordnet sind. 23
Mittagszeit An Sonn- und Feiertagen gibt es in Deutschland während der Mittagszeit von 13-14 Uhr unter gewissen Umständen Einschränkungen In der Schweiz entspricht die Mittagszeit traditionellerweise eher der Zeitspanne von 12-14 Uhr Die Beurteilungsmethode wird entsprechend der örtlichen Gepflogenheiten angepasst 24