Chancen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

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Transkript:

Chancen des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) Vortrag von RA Dr. Ulrich Dieckert RWWD Unternehmergespräch am 02.12.2008 RWWD Berlin Leipziger Platz 15 10117 Berlin Tel.: 030 278707 E-Mail: berlin@rwwd.de RWWD Hamburg Alte Rabenstraße 32 20148 Hamburg Tel.: 040 53028-0 E-Mail: hamburg@rwwd.de RWWD Schwerin Dr.-Hans-Wolf-Straße 15 19055 Schwerin Tel.: 0385 590030 E-Mail: schwerin@rwwd.de RWWD Dresden Königstraße 4 01097 Dresden Tel.: 0351 21117-60 E-Mail: dresden@rwwd.de RWWD Frankfurt a. M. Friedrich-Ebert-Anlage 56 60325 Frankfurt Tel.: 069 75699-260 E-Mail: frankfurt@rwwd.de

Die wesentlichen Neuerungen I. Beschleunigung und Erleichterung von Gesellschaftsgründungen II. III. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform Bekämpfung von Missbräuchen

I. Beschleunigung und Erleichterung von Unternehmensgründungen 1. Erleichterte Kapitalaufbringung insbesondere: die Mini-GmbH 2. Einführung von Musterprotokollen 3. Beschleunigung der Registereintragung

1. Kapitalaufbringung die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nach 5 a GmbHG (sogenannte Mini-GmbH) - Mindeststammkapital: 1 Euro - Gesetzliche Rücklage: ¼ des Jahresüberschusses - zum Ansparen des GmbH-Stammkapitals - zum Ausgleich von Jahresfehlbetrag/Verlustvortrag - Kennzeichnung: UG (haftungsbeschränkt) - Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit - Umwandlung in GmbH, wenn 25.000 durch Ansparen oder Kapitalerhöhung erreicht

höhere Flexibilität bei Stammeinlagen - Nennbetrag muss auf volle Euro lauten (bisher mindestens 100, teilbar durch 50) - Gesellschafter können mehrere Stammeinlagen übernehmen - Auch bei Ein-Mann-GmbH ist die hälftige Einzahlung auf Stammkapital künftig ohne Sicherheitsleistung möglich - Der Wert einer verdeckten Sacheinlage wird auf die Bareinlagepflicht des Gesellschafters angerechnet ( 19 IV 3 GmbHG)

2. Einführung von Musterprotokollen Gründung im vereinfachten Verfahren ( 2 I a GmbHG) - Einpersonengesellschaft - Mehrpersonengesellschaft (höchstens 3 Gesellschafter und 1 Geschäftsführer) Verwendung des Musterprotokolls (Anlage GmbHG) - Gesellschaftsvertrag - Geschäftsführerbestellung - Gesellschafterliste Achtung: Protokolle aus anwaltlicher Sicht unzureichend - kein Kündigungsrecht für einzelne Gesellschafter - keine Einziehungsmöglichkeit des Anteils bei Insolvenz, Pfändung oder Tod

3. Beschleunigung der Registereintragung Bereits seit 2007 elektronische Einreichung durch den Notar an das elektronisch geführte Register Abkoppelung des Eintragungsverfahrens von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung (z. B. bei Gaststätten oder Bauträgern) Vorlage von Einzahlungsbelegen etc. bei Gründungsprüfung nur, wenn das Gericht erhebliche Zweifel hat, ob das Kapital ordnungsgemäß aufgebracht wurde ( 8 II 2 GmbHG) Werthaltigkeitskontrolle bei Sacheinlagen beschränkt sich auf die Frage, ob eine nicht wesentliche Überbewertung vorliegt ( 9 c I 2 GmbHG)

II. Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform 1. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland 2. Mehr Transparenz sowie gutgläubiger Erwerb von Gesellschafteranteilen durch Gesellschafterliste 3. Sicherung des Cash-Pooling 4. Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts

1. Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland Durch Streichung des 4 a II GmbHG können deutsche GmbH s künftig einen Verwaltungssitz (z. B. im Ausland) wählen, der mit dem Satzungssitz der Gesellschaft nicht identisch ist. Damit wird Spielraum für Auslandsaktivitäten (z. B. von Konzernen) in der vertrauten Rechtsform der GmbH erhöht. Außerdem Gleichstellung mit EU-Auslandsgesellschaften, die nach der EU-Rechtsprechung ihren Verwaltungssitz auch in Deutschland wählen können.

2. Mehr Transparenz sowie gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Gesellschafterliste Nach 16 I GmbHG gilt nur derjenige als Gesellschafter, der in der im Handelsregister geführten Gesellschafterliste eingetragen ist. Nach 16 III 1 GmbHG kann ein Geschäftsanteil wirksam vom Nichtberechtigten erworben werden, wenn dieser als Inhaber in der Gesellschafterliste eingetragen ist.

Es gelten folgende Einschränkungen: - Liste ist weniger als 3 Jahre unrichtig und der Berechtigte hat dies nicht zu vertreten - Erwerber kennt fehlende Berechtigung (oder grob fahrlässig nicht) - Gesellschafterliste enthält Widerspruch - keine Auswirkung auf Existenz oder Lastenfreiheit des erworbenen Geschäftsanteils

3. Sicherung des Cash-Pooling Cash-Pooling ist ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen Unternehmen im Konzern (zentrales Cash- Management durch Muttergesellschaft). Nach bisheriger Rechtsprechung war dies unzulässig, wenn das satzungsgemäße Stammkapital bei der Tochter dadurch angegriffen wird. Gemäß 30 I 2 GmbHG (neu) wird diese Kapitalbindung aufgehoben, wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht oder die Zahlung durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewährsanspruch gegen den Gesellschafter gedeckt ist. Achtung: erhöhte Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters in Fällen der Vermögensaushöhlung gemäß 826 BGB!

4. Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts Die Regeln über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen in 32 a, 32 b GmbHG sowie die Rechtsprechungsregeln zu 30 GmbHG wurden aufgehoben. Künftig werden alle Darlehensrückzahlungsansprüche von Gesellschaftern als nachrangige Insolvenzforderungen eingestuft, unabhängig von deren Eigenkapitalersatzcharakter ( 39 I Nr. 5, 44 a, 135, 143 InsO) Hat ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlassen, kann er künftig seinen Aussonderungsanspruch im Jahr nach Verfahrenseröffnung nicht geltend machen, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Schuldner-Unternehmens von erheblicher Bedeutung ist ( 135 III InsO). Er hat aber Anspruch auf finanziellen Ausgleich entsprechend der Übung bis Antragstellung.

III. Bekämpfung von Missbräuchen (insbesondere der illegalen Firmenbestattung ) 1. Beschleunigung der Rechtsverfolgung gegenüber insolventen Gesellschaften 2. Erweiterte Insolvenzantragspflichten für Gesellschafter und Aufsichtsratsmitglieder 3. Erweiterung des Zahlungsverbots in der Krise 4. Erweiterung der Ausschlussgründe für Geschäftsführer

1. Beschleunigung der Rechtsverfolgung gegenüber insolventen Gesellschaften Unternehmen haben künftig eine inländische Geschäftsanschrift zum Handelsregister zu melden ( 10 I 1 GmbHG, 39 I 2 GmbHG, 13 I 1 II, 13 d II HGB) Hat die Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten ( 35 I a 2 GmbHG) Erleichterungen der öffentlichen Zustellung ( 185 Nr. 2 ZPO) und Zugang von Willenserklärungen ( 15 a HGB) an unerreichbare Gesellschaften.

2. Erweiterte Insolvenzantragspflichten für Gesellschafter und Aufsichtsratsmitglieder Die Insolvenzantragspflichten wurden vom 64 I GmbHG auf den neuen 15 a InsO verlagert. Im Falle der Führungslosigkeit sind auch die Gesellschafter der GmbH bzw. die Aufsichtsräte einer AG zur Antragstellung verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung bzw. Führungslosigkeit keine Kenntnis ( 15 a III InsO).

3. Erweiterung des Zahlungsverbots in der Krise Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Insolvenzgründe geleistet werden (soweit diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind). Dies gilt nunmehr auch für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch trotz Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt nicht erkennbar ( 64 Satz 3 GmbHG neu). Darüber hinaus lassen sich derartige Zahlungen auf Darlehen gemäß 135 InsO anfechten und vom Gesellschafter zurückfordern.

4. Erweiterung der Ausschlussgründe für Geschäftsführer ( 6 II GmbHG neu) Geschäftsführer kann nicht sein, wer sich wegen Insolvenzverschleppung, wegen falscher Angaben bei Gründung oder Kapitalmaßnahmen, wegen unrichtiger Darstellung in der Rechnungslegung sowie u. a. wegen Betrugs, Kreditbetrugs, Untreue oder Vorenthalten bzw. Veruntreuen von Arbeitsentgelt strafbar gemacht hat. GmbH-Gesellschafter, die einem Geschäftsführer entgegen 6 II GmbHG die Geschäfte überlassen haben, haften der Gesellschaft für den von diesem angerichteten Schaden.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Ulrich Dieckert Rechtsanwalt