DATUM: 26. September 2008



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Transkript:

DATUM: 26. September 2008 ANTWORTEN AUF DIE OFT GESTELLTEN FRAGEN DER ANTRAGSTELLER IM RAHMEN DES 1. OFFENEN AUFRUFES DES OPERATIONELLEN PROGRAMMS SLOWENIEN - ÖSTERREICH 2007-2013 1. FRAGE: Gibt es irgendwelche Einschränkungen bezüglich der Projektgröße beziehungsweise des beantragten Betrags? ANTWORT: Die zur Teilnahme am Programm zuschussfähigen Projekte müssen mindestens 30.000 EUR EFRE-Mittel beantragen. Der empfohlene Betrag der beantragten EFRE-Mittel ist mit 3 Mio. EUR begrenzt. 2. FRAGE: Welches Gebiet ist zuschussfähig? ANTWORT: Das Programmgebiet der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des operationellen Programms Slowenien-Österreich 2007-2013 umfasst die folgenden territorialen Einheiten auf NUTS 3 Ebene: - in der Republik Slowenien: die statistischen Regionen Gorenjska, Savinjska, Koroška, Podravska, Pomurska und Osrednjeslovenska; - in der Republik Österreich: Oststeiermark, West- und Südsteiermark, Graz, Obersteiermark Ost, Obersteiermark West, Unterkärnten, Klagenfurt-Villach, Oberkärnten, Südburgenland siehe Antragsleitfaden, Punkt 2.2. 3. FRAGE: Welche Gebiete sind erweiterte Programmgebiete? Mit welchem Kofinanzierungsanteil ihrer zuschussfähigen Ausgaben können die Partner im erweiterten Programmgebiet rechnen? ANTWORT: Zu den erweiterten Programmgebieten gehören die folgenden Regionen: Graz, Obersteiermark West, Obersteiermark Ost, Oberkärnten in Österreich und die slowenische statistische Region Osrednjeslovenska. Für die Partner aus dem erweiterten Programmgebiet gelten dieselben Kofinanzierungsregeln wir für die Partner aus dem Kernprogrammgebiet, es ist jedoch hinzuweisen, dass der Anteil der EFRE-Mittel für Aktivitäten und für die Partner, die aus dem erweiterten Programmgebiet kommen, höchstens 20% des Gemeinschaftsbeitrags für das Operationelle Programm SI-AT 2007-2013 beträgt. Man spricht also von 20% der EFRE-Mittel auf Programmebene und nicht auf Projektebene. 4. FRAGE: Wie ist die vorgesehene Dynamik der Zahlungen für die genehmigten Projekte? ANTWORT: Für jede Abrechnungsperiode wird ein Berichtspaket, bestehend aus Aktivitätsbericht und Finanzbericht erstellt und von jedem Projektpartner dem verantwortlichen Kontroller zur Bestätigung vorgelegt. Der Kontroller kontrolliert die Zuschussfähigkeit der vom Projektpartner erklärten Ausgaben und stellt die Erklärung bestätigter Ausgaben aus. Projektpartner reichen ihre Erklärungen bestätigter Ausgaben an den Lead Partner weiter, der dafür verantwortlich ist, alle Erklärungen zwecks Erstellung eines Gesamtfortschrittsberichts zu sammeln. Der Lead Partner erstellt den Gesamtfortschrittsbericht in slowenischer und deutscher Sprache. Fortschrittsbericht und Zahlungsanforderung werden an das Gemeinsame Technische Sekretariat gesandt. Die Erstellung des Abschlussberichts und der Abschlusszahlungsanforderung verläuft auf gleiche Weise. 1

Nach der Prüfung des Fortschrittsberichts/Schlussberichts erstellt die Verwaltungsbehörde (VB) eine Kostenaufstellung und leitet diese an die Bescheinigungsbehörde (BB) weiter. Nach Erhalt der Zahlungsanforderung von der BB überprüft die Europäische Kommission (EK) die Anforderung und leistet die Zahlung an die BB. Die Abteilung der Bescheinigungsbehörde gibt dann die EFRE-Mittel an den Lead Partner weiter. Es sei darauf hingewiesen, dass Zahlungen in Form von Erstattungen zuschussfähiger Ausgaben (schon bezahlten Kosten), die bei der Projektdurchführung entstanden sind, erfolgen. Daher ist es wichtig, dass alle Projektpartner über die finanzielle Kapazität zur Vorfinanzierung von Projektaktivitäten verfügen. Gewöhnlich ist es nämlich, dass die Fortschrittsberichte für sechsmonatige Durchführungszeiträume erstellt werden, dazu müssen noch ca. 3 Monate dazugerechnet werden, die zur Überprüfung der Berichte von Prüfern notwendig sind, zusätzlich noch ein Monat für die vom Lead Partner erstellte Vorbereitung des gemeinsamen Fortschrittsberichtes, 1 Monat für die Kontrolle und Ergänzungen von dem Gemeinsamen Technischen Sekretariat und zusätzlich noch 1 Monat für die Leistung der Zahlung seitens der Bescheinigungsbehörde, falls EFRE-Mittel zur Verfügung stehen. Die Fristen können wesentlich kürzer sein, wenn die Berichte gut vorbereitet sind. 5. FRAGE: Was bedeutet ein FTD-Projekt (Anhang 2 Indikatoren)? ANTWORT: Ein FTD-Projekt ist ein Projekt aus dem Bereich der Forschungen, Technologien und Entwicklung. 6. FRAGE: Was kann man tun, wenn wir im Anhang 1 Budget nicht genügend Platz zur Eintragung der Daten haben? ANTWORT: Falls Sie nicht genügend Platz zur Eintragung von Angaben haben oder zusätzliche Zeilen im Anhang 1 Budget brauchen, wenden Sie sich bitte an das Gemeinsame Technische Sekretariat, das Ihnen eine erweiterte Tabelle im Anhang 1 Budget (leer) übermitteln wird. 7. FRAGE: Kann sich unser Projekt auf mehrere Prioritäten beziehen? ANTWORT: Nein. Sie können nur eine Priorität auswählen. 8. FRAGE: Kann sich das Projekt auf mehrere Aktivitätsbereiche im Rahmen einer Priorität beziehen? ANTWORT: Ja. Das Projekt kann sich auf mehrere Aktivitätsbereiche im Rahmen einer Priorität beziehen. 9. FRAGE: Bis wann, wo und wie muss der Antrag eingereicht werden? ANTWORT: Der erste Annahmeschluss der Anträge im Rahmen des 1. offenen Aufrufes ist der 30. September 2008 bis 16. Uhr. Die Anträge sind nur an folgende Adresse zu senden: Služba Vlade Republike Slovenije za lokalno samoupravo in regionalno politiko, Oddelek za upravljanje čezmejnih programov Maribor, Skupni tehnični sekretariat Slovenija-Avstrija 2007-2013, Svetozarevska 6, SI- 2000 Maribor. Der Antrag ist vom Lead Partner sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form (CD-ROM), die identisch sind, einzureichen. Zur richtigen Kennzeichnung des Projektes, das eingereicht wird, wurde eine Umschlagetikette vorbereitet, die auf der Internetseite http://www.si-at.eu/ beigelegt ist. Die Anträge können jederzeit im gesamten Zeitraum des Aufrufes bis zur endgültigen Ausschöpfung der Mittel eingereicht werden. Die weiteren Annahmeschlüsse werden auf der Internetseite www.siat.eu veröffentlicht. 10. FRAGE: Was ist ein Projektentwurf? ANTWORT: Die potentiellen Antragsteller haben die Möglichkeit, einen Projektentwurf vorzubereiten und einzureichen, um Feedbackinformationen über die Projektidee zu bekommen, bevor sie den vollständigen Antrag einreichen. Die Einreichung des 2

Projektentwurfs ist nicht obligatorisch, aber empfehlenswert. Der Zweck ist den Antragstellern bei der Entwicklung eines geeigneten und qualitätsvollen grenzübergreifenden Projektes so wie auch bei der Gewährleistung der öffentlichen Finanzierung zu helfen. 11. FRAGE: Welcher ist der frühestmögliche Beginn des Projektes und bis wann soll das Projekt abgeschlossen werden? ANTWORT: Wird ein Projektentwurf eingereicht, gilt als der erste mögliche Beginn des Projektes das Datum, zu dem das Gemeinsame Technische Sekretariat den Erhalt des vollständigen Projektentwurfs bestätigt. Wird der Projektentwurf nicht eingereicht, ist der frühestmögliche Startpunkt des Projektes der Tag, an dem das vollständige Antragsformular eingeht. Als Projektabschluss gilt das Datum der letzten Zahlung der Projektpartner. Jedenfalls müssen alle Projekte bis spätestens 31. März 2015 abgeschlossen werden. Bei der Projektdauer soll auch der administrative Schluss des Projektes mitberücksichtigt werden. 12. FRAGE: Was ist der administrative Schluss des Projektes? ANTWORT: Der administrative Schluss des Projektes ist die Zeit, die zur Zahlung der Rechnungen notwendig ist, denn nach dem Projektabschluss können die gezahlten Rechnungen nicht mehr geltend gemacht werden, deshalb muss auch diese Zeit in die Projektdauer miteinbezogen werden. Der administrative Schluss des Projektes kann folglich auch die Zeit für die Vorbereitung des Abschlussberichtes miteinbeziehen (falls die Kosten für die Vorbereitung des Abschlussberichtes gefordert werden) 13. FRAGE: Was ist bei den getrennten Buchhaltungsaufzeichnungen wichtig? ANTWORT: Wichtig bei den getrennten Buchhaltungsaufzeichnungen ist die Tatsache, dass die Buchhaltungsdaten über das Projekt auf einem getrennten Kostenposten bzw.»konto«(einnahmen, Ausgaben) geführt werden. Ein einfacher und transparenter Computerauszug muss ermöglicht werden. 14. FRAGE: Wie ist die Mindestanforderung bezüglich der Partnerschaft? Gibt es irgend eine Einschränkung bezüglich der Anzahl von Partnern? ANTWORT: Die Mindestanforderung an die Partnerschaft besteht darin, dass mindestens einer der Projektpartner aus Österreich und einer aus Slowenien kommen muss. Die Anzahl der Projektpartner (PP) ist nach oben nicht beschränkt. Alle PP müssen am Projekt aktiv teilnehmen, was sich sowohl auf Finanzen wie auch auf Aufgaben bezieht. Die Partnerschaft muss sinnvoll und beherrschbar sein. Der Lead Partner (LP) oder die PP dürfen im Projekt nicht als Vermittler oder als Dienstanbieter, die durch Vergabe von öffentlichen Aufträgen ausgewählt wurden, auftreten. Es ist wichtig, eine feste grenzübergreifende Partnerschaft zu aufzubauen und eine gemeinsame Projektidee zu entwickeln. Jeder der Partner muss über entsprechende Fähigkeiten und Ressourcen zur Durchführung der vereinbarten Rolle und Aufgaben verfügen. Es ist wichtig anzugeben, welche die Vereinbarungen der Partner sind, damit sie das Projekt verwalten und die erwarteten Outputs verwenden werden. Bezüglich der Kriterien der grenzübergreifenden Zusammenarbeit gilt die Regel, dass mindestens zwei von vier Kooperationskriterien erfüllt werden müssen (gemeinsame Planung, gemeinsame Durchführung, gemeinsames Personal und gemeinsame Finanzierung), damit das Projekt zuschussfähig ist. 15. FRAGE: Wie verläuft die nationale Kofinanzierung in Slowenien? ANTWORT: In Slowenien wird die nationale öffentliche Kofinanzierung auf staatlicher Ebene den slowenischen Partnern der genehmigten Projekte vom Amt für lokale Selbstverwaltung und Regionalpolitik der Regierung der Republik Slowenien (im Original: Služba vlade za lokalno samoupravo in regionalno politiko) gewährleistet. Jeder Projektpartner muss einen Eigenanteil von mindestens 5% zur Finanzierung seiner zuschussfähigen Kosten beitragen. 3

16. FRAGE: Wie verläuft die Kofinanzierung für die österreichischen Partner? ANTWORT: Die österreichischen Partner müssen bezüglich der nationalen/regionalen Kofinanzierung Kontakt mit den österreichischen Regionalbehörden aufnehmen. Vom Kofinanzierungsanteil ist auch der Anteil der Mittel abhängig, der vom österreichischen Partner als Eigenanteil beigetragen werden muss. Zum Antrag muss für jeden betroffenen Partner der Anhang 5 Kofinanzierungserklärung beigelegt werden. 17. FRAGE: Wer ist ein externer Mitarbeiter im Projekt? ANTWORT: Ein externer Mitarbeiter ist ein Mitarbeiter, der seine Arbeit aufgrund eines Werkvertrages (Vertrages über die Dienstleistungserbringung) oder eines Vertrages der dem Urheberschutz unterliegt, ausübt, oder der seine Arbeit als Student über das Studentenservice ausübt; generell ist das jeder Mitarbeiter der nicht bei dem Projektpartner beschäftigt ist und der die Arbeit aufgrund eines Werkvertrages ausübt. 18. FRAGE: Welche sind nicht zuschussfähige Ausgaben? ANTWORT: Nicht zuschussfähigen Ausgaben sind alle Kosten, die gemäß Definition im Fördervertrag vor Beginn oder nach Ablauf des Zuschussfähigkeitszeitraums des Projektes gezahlt worden sind, Ausgaben für Aktivitäten, die außerhalb des Programmgebietes stattgefunden haben, es sei denn, diese Aktivitäten sind für das Projekt notwendig und von der VB oder dem GBA bestätigt worden; Ausgaben, die auf Dritte lauten, die kein LP oder PP ist, repräsentative Gegenstände, wie Geschenke, Blumen, Glückwunschkarten; Mitarbeitergehälter (z.b.: Beamte), die aus nationalen/regionalen oder kommunalen Budgets für die Durchführung regelmäßiger Aktivitäten finanziert werden. Nicht zuschussfähige Ausgaben sind weiter auch: Mitgliedschaftsbeiträge und Sitzungsgelder, Sitzungsgelder, erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Sponsoring, Bußgelder und Geldstrafen, Sonder- und Bonuszahlungen an Mitarbeiter. Mehr zu den nicht zuschussfähigen Ausgaben gibt es im Antragsleitfaden, unter Punkt 4.3, Seite 24 in der deutschen Sprachvariante. 19. FRAGE: Welche sind die Regeln für Information und Werbung? ANTWORT: Alle Projekte, die unter der Gemeinschaftsunterstützung durchgeführt werden, müssen mit den Regeln über Information und Werbung der EG-Verordnung Nr. 1828/2006 übereinstimmen. Jedes Dokument muss eine Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass das Projekt unter dem operationellen Programm zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit Slowenien-Österreich 2007-2013, kofinanziert durch den EFRE, ausgewählt wurde. Alle Informations- und Werbemaßnahmen müssen das Emblem der EU in Übereinstimmung mit den Grafikstandards und unter Bezug auf die Europäische Union und den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung enthalten. Des Weiteren muss der Slogan»Investing in your future«angebracht werden. Für Projekte, die den Kauf eines Gebäudes oder die Finanzierung von Infrastruktur betreffen und für die der öffentliche Beitrag (Anteil an öffentlichen Quellen) bei mehr als 500.000 EUR liegt, müssen permanente erklärende Schilder angebracht werden. Ebenso müssen die Anweisungen der Verwaltungsbehörde für Information und Werbung, die an der Webseite veröffentlicht werden, berücksichtigt werden. 20. FRAGE: Dürfen am Programm Organisationen teilnehmen, die außerhalb des Programmgebietes tätig sind? ANTWORT: Am Programm können in erster Linie juristische Personen und selbständige Unternehmen teilnehmen, die sich auf dem zuschussfähigen Programmgebiet befinden. Sollte die Projektpartnerschaft auch Partner aus den Gebieten außerhalb des Programmgebietes einschließen, muss erläutert werden, warum der Beitrag dieses Partners zur Erreichung der Projektziele von wesentlicher Bedeutung ist und warum die Aktivitäten nicht von einem anderen Partner, der aus dem Programmgebiet kommt, durchgeführt werden können. 4

21. FRAGE: Gibt es irgendwelche Einschränkungen bei der Deckung der Ausgaben für Beamte, die am Projekt arbeiten? ANTWORT: Die Ausgaben für Beamte, die am Projekt arbeiten, sind dann zuschussfähig, wenn sie mit den Projektaktivitäten und nicht mit den alltäglichen Verwaltungsaufgaben und deren gesetzlichen Verantwortlichkeiten verbunden sind. Doppelfinanzierungen sind nicht zulässig. Für Beamte, die an einem konkreten Projekt arbeiten werden, muss ein entsprechender Arbeitsvertrag geschlossen werden, aus dem folgendes hervorgeht: - die Rolle und die Aufgabe sowie der Umfang der Arbeit am Projekt, - die Dauer des Mitwirkens am Projekt, - die Summe, die für die Projektbeteiligung gezahlt wird, einschließlich der Klausel, aus der hervorgeht, dass die Arbeit am Projekt nicht aus dem nationalen/regionalen/kommunalen Budget finanziert wird. Die Basis für die Ermittlung der zuschussfähigen Ausgaben sind die Anzahl der Arbeitsstunden am Projekt und der Stundensatz. Die Gleichungen zur Berechnung der Stundensätze und alle weiteren Anweisungen bezüglich der Personalausgaben sind eingehender im Antragsleitfaden, im Kapitel 4.4.1 beschrieben. 22. FRAGE: Im Punkt 3.1 des Antragleitfadens sind als Subjekte, die am Programm teilnehmen dürfen, auch Unternehmen (auf Deutsch) angeführt. In Österreich ist ein Unternehmen bzw. Unternehmer jede Person, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, das heißt auch ein selbstständiger Unternehmer. Darf der Projektpartner in Slowenien ein selbstständiger Unternehmer sein, der ins Geschäftsregister eingetragen ist? ANTWORT: Am Programm können in erster Linie juristische Personen und selbständige Unternehmer teilnehmen, die sich im dem zuschussfähigen Programmgebiet befinden. Ein selbstständiger Unternehmer, der als solcher auf dem Gebiet der Republik Slowenien registriert ist, darf als Partner im Projekt auftreten. 23. FRAGE: Was bedeuten 85% der öffentlichen Finanzierung aus EFRE? Wird das Projekt in Höhe der zuschussfähigen Gesamtkosten kofinanziert bzw. wie hoch kann der Anteil der zuschussfähigen Kosten seitens des EFRE sein? ANTWORT: Die Gemeinschaftsfinanzierung aus dem EFRE-Mitteln kann maximal 85% der öffentlichen Finanzierung betragen, 15% müssen aus den anderen nationalen/ regionalen/ lokalen öffentlichen Quellen garantiert werden. Gemeinsam stellen die beiden Finanzierungsquellen 100% der öffentlichen Quellen dar. Jeder Projektpartner aus Slowenien muss einen Eigenanteil von mindestens 5% zur Finanzierung seiner zuschussfähigen Gesamtkosten beitragen. Im Falle der privaten Partner bedeutet das konkret, dass jeder Partner (aus Slowenien) 5% von 100% der Gesamtkosten beitragen muss, die übrigen 95% der Kosten werden in einem Verhältnis 85% EFRE-Mittel und 15% aus der nationalen öffentlichen Finanzierung kofinanziert. Sollten diese 5% öffentliche Mittel sein (bei öffentlichen Organisationen), betragen die EFRE-Mittel 85% und die nationalen Mittel 10%, das heißt die übrigen öffentlichen Mittel gesamt betragen 15% (5% + 10%). Die nationale öffentliche Finanzierung garantiert für die slowenischen Partner Služba Vlade RS za lokalno samoupravo in regionalno politiko, in Österreich müssen sich die Partner auf die nationalen/regionalen Kofinanzierungsorgane wenden und dem Antrag den Anhang 5 Kofinanzierungserklärung beilegen. 24. FRAGE: Wie hoch ist der Kofinanzierungsanteil der Projekte aus dem Programm (EFRE-Mittel)? ANTWORT: Aus dem Programm dürfen nur die zuschussfähigen Ausgaben kofinanziert werden, wobei sich die Gemeinschaftskofinanzierung aus EFRE-Mitteln bis max. 85% der öffentlichen Finanzierung beläuft, mindestens 15% müssen aus anderen nationalen öffentlichen Quellen garantiert werden. 5

25. FRAGE: Was wird die Basis zur Verfolgung der Einnahmen nach dem Projektabschluss sein? ANTWORT: Die Grundlage zur Verfolgung der Einnahmen ist der Fördervertrag, in dem Art. 7 Ziff. 3 festlegt, dass alle Einnahmen, die innerhalb von 5 Jahren nach dem Programmablauf erzielt werden und die nicht in der ursprünglichen Kalkulation der zuschussfähigen Kosten einbegriffen wurden, angegeben und der VB/dem GTS zurückerstattet werden müssen. 26. FRAGE: Wann wird die Prüfung beantragt, ob es sich um die staatliche Beihilfe handelt oder nicht? ANTWORT: Gemäß den Bedingungen für die formelle Prüfung und Zuschussfähigkeitsprüfung wird auch überprüft, ob für jeden Partner auch die Regeln bezüglich der staatlichen Beihilfen gelten. Die Antragsteller beantragen selber nicht für die Bestätigung der Zuschussfähigkeit der staatlichen Beihilfe, dies liegt im Zuständigkeitsbereich der Regionalbehörden. 27. FRAGE: Wird der letzten Auszahlung auch der Schlussbericht beigelegt? ANTWORT: Die Frist zur Einreichung des Schlussberichtes ist 4 Monate nach dem Projektabschluss. 28. FRAGE: Soll in der Zeit des administrativen Schlusses eine Projektprüfung seitens der bevollmächtigten Prüfer durchgeführt werden und soll ihnen diese Dienstleistung in der Zeit der Projektdauer bezahlt werden? Werden die Kosten des Prüfers ins Budget eingeschlossen? ANTWORT: Eine Prüfung gemäß den Bestimmungen der Antragsunterlagen ist für das einzelne Projekt nicht nötig, also sind diese Ausgaben nicht zuschussfähig. 29. FRAGE: Ist es möglich, dass eine grenzübergreifende Struktur schon im Rahmen des Projektes errichtet wird oder ist es nötig, dass dies als ein langfristiges Ziel Vision (nach dem Projektabschluss) gilt? ANTWORT: Eine grenzübergreifende Struktur kann schon im Laufe des Projektes errichtet werden, jedoch wird das Kooperationskriterium gemeinsames Personal, nur dann erfüllt werden, wenn diese gemeinsame Institution mit dem gemeinsamen Personal aus beiden Ländern auch nach dem Projektabschluss fortbesteht (langfristige Vision). 30. FRAGE: Gehören zu den zuschussfähigen Ausgaben auch die Übersetzungskosten der Zwischen- und Schlussberichte der Projektpartner und des Lead Partners? ANTWORT: Ja, gemäß den Anforderungen und Anweisungen zur Abgabe der Fortschrittsund Schlussberichte, die später veröffentlicht werden. 31. FRAGE: Als Arbeitssprache der Projektpartnerschaft wurde das Englische gewählt. Ist es möglich, dass die Berichte in englischer Sprache vorbereitet und abgegeben werden könnten bzw. dass dies wenigstens eine Option bei der Auswahl der Partnerschaft wäre? ANTWORT: Sie müssen den Antragsleitfaden berücksichtigen. Die Formulare sind zweisprachig vorbereitet und müssen in slowenischer und deutscher Sprache ausgefüllt werden. 32. FRAGE: Was bedeuten 20-prozentige Änderung des Budgets, die im Fördervertragmuster erwähnt ist? ANTWORT: Das bedeutet, dass eine Umverteilung von Geldern zwischen Kostenkategorien bis zur Höhe von 20% der gesamten zuschussfähigen Kosten des Projektes möglich ist. 6

33. FRAGE: Ist es notwendig, im Antragsformular die Investitionen und Ausstattung anzugeben? Ist es möglich, dies summarisch anzuführen? ANTWORT: Die Investitionen werden gemäß den Anleitungen im Antragsformular (Kapitel 2.10) einzeln angeführt. Werden jedoch im Rahmen des Projektes z.b. 5 gleiche Werbeschilder angebracht, dann stellt dies eine Investition dar. 34. FRAGE: Darf die MwSt. ins Budget als eine zuschussfähige Ausgabe eingeschlossen werden? ANTWORT: Die MwSt. darf im Budget als zuschussfähige Ausgabe nur dann eingeschlossen werden, wenn der Antragsteller gemäß den nationalen Vorschriften nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Ist der Antragsteller seitens des Staates vollkommen vorsteuerabzugsberechtigt, darf die MwSt. nicht in die geplanten zuschussfähigen Ausgaben eingeschlossen werden. Ist der Antragsteller teilweise vorsteuerabzugsberechtigt, darf die MwSt. in die geplanten zuschussfähigen Ausgaben mit einem entsprechenden Abzug eingeschlossen werden. 35. FRAGE: Warum können im Anhang 1 Budget in die grünen Felder keine Angaben eingetragen werden? ANTWORT: Die Beträge in den grünen Feldern werden automatisch berechnet, deshalb ist die Eintragung von Daten nicht möglich. 36. FRAGE: Wer ist verantwortlich für die Finanzkontrolle der Projekte in Slowenien und wer in Österreich? ANTWORT: Für alle slowenischen Partner oder Lead Partner garantiert die Finanzkontrolle (Ausgabenbestätigung First Level Control) das Amt Služba Vlade Republike Slovenije za lokalno samoupravo in regionalno politiko, Oddelek za finančno kontrolo Cilj 3. In Österreich wird die Finanzkontrolle von den Regionalbehörden organisiert. 37. FRAGE: In den Anhängen 3 (Erklärung des Lead Partners) und 4 (Erklärung der Partnerschaft) muss der eigene Kofinanzierungsbeitrag zum Projektbudget angegeben werden. Sind in diesem Beitrag auch Mittel eingeschlossen, welche die Projektpartner von den Kofinanzierungsorganen bekommen, oder nur der Beitrag, der von den Projektpartnern selbst aus den eigenen Mitteln garantiert wird? ANTWORT: In den Anhängen 3 (Erklärung des Lead Partners) und 4 (Erklärung des Partnerschaft) ist im Sinne des eigenen Kofinanzierungsbeitrags zum Projektbudget der Betrag anzugeben, der von den Projektpartnern selbst aus den eigenen Mitteln garantiert wird (Eigenmittel). 7