Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/ Wahlperiode 09. Januar 2012

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

Transkript:

Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 06.11.2012 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Rückführung der Nettoneuverschuldung 2012 und 2013 nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen. Federführend ist das Finanzministerium. Mit freundlichen Grüßen David McAllister 1

Entwurf Gesetz zur Rückführung der Nettoneuverschuldung 2012 und 2013 Artikel 1 Änderung des Haushaltsgesetzes 2012/2013 Das Haushaltsgesetz 2012/2013 vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 475) wird wie folgt geändert: 1. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Zahl 27 202 907 000 durch die Zahl 27 173 907 000 ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Zahl 27 494 278 000 durch die Zahl 27 210 278 000 ersetzt. 2. 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Zahl 1 225 000 000 durch die Zahl 720 000 000 ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Zahl 970 000 000 durch die Zahl 620 000 000 ersetzt. 3. Die Anlage 1 (Gesamtplan) erhält die als Anlage beigefügte Fassung. 4. Die Einzelpläne werden nach Maßgabe der Nachträge zu den Einzelplänen geändert. Artikel 2 Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich 24 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich in der Fassung vom 14. September 2007 (Nds. GVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), erhält folgende Fassung: 24 Übergangsvorschriften 1 Die Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2012 durch die Änderung des Haushaltsgesetzes 2012/2013 ist abweichend von 1 Abs. 2 Satz 2 für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2012 zu berücksichtigen. 2 Die sich aus der Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich im Haushaltsjahr 2012 durch die Änderung des Haushaltsgesetzes 2012/2013 ergebenden Veränderungen bei der Höhe der Schlüsselzuweisungen in 2012 bei Gemeinden und Samtgemeinden werden ausschließlich den Umlagegrundlagen nach 15 Abs. 2 für das Jahr 2013 hinzugerechnet. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2

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A. Allgemeiner Teil 1. Anlass und Ziel des Gesetzes Begründung Die Änderung des Haushaltsgesetzes 2012/2013 berücksichtigt die Ergebnisse der Steuerschätzung vom 29. bis 31. Oktober 2012 und setzt diese im Haushaltsplan 2012/2013 um. Zugleich wird das Ergebnis der Verbundabrechnung des Kommunalen Finanzausgleichs für das Jahr 2012 bereits im Haushaltsplan 2012 aufgenommen. Die Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich dient der Umsetzung der im Entwurf der Änderung des Haushaltsgesetzes 2012/2013 eingearbeiteten Beschlüsse der Landesregierung für das Haushaltsjahr 2012. 2. Haushaltsmäßige Auswirkungen Die haushaltsmäßigen Auswirkungen ergeben sich aus den Nachträgen und dem Gesamtplan. 3. Auswirkungen auf die Umwelt, die Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen, auf schwer behinderte Menschen und auf Familien Derartige Auswirkungen sind nicht zu erkennen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1: Zu Nummer 1: Die Abschlusszahlen ergeben sich aus den Haushaltsübersichten des Gesamtplans für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 in der Fassung der Änderung des Haushaltsgesetzes 2012/2013. Zu Nummer 2: Die weiterhin positive Einnahmeentwicklung und das anhaltend geringe Zinsniveau ermöglichen einen deutlichen Abbau der Nettoneuverschuldung in den Haushaltsjahren 2012 und 2013. Die sich hieraus eröffnenden Spielräume sollen insbesondere dazu genutzt werden, die Nettokreditaufnahme in den Jahren 2012 und 2013 sowie die für 2013 geplante Rücklagenentnahme soweit wie möglich abzusenken, um die Anforderungen des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes vom 16. Dezember 2011 an einen verfassungskonformen Haushalt unterhalb der Regelgrenze des Artikels 71 der Niedersächsischen Verfassung zu erfüllen. Zu Artikel 2: Gemäß 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich ist der Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen des Landes im kommunalen Finanzausgleich für jedes Haushaltsjahr nach den Ansätzen im Landeshaushalt festzusetzen. Eine Änderung der Ansätze durch Änderung der Haushaltspläne wird für den Finanzausgleich des laufenden Jahres nicht berücksichtigt. Die Mehreinnahmen für das Haushaltsjahr 2012 aus der aktuellen Steuerschätzung und der Förderabgabe sollen abweichend von der gesetzlichen verzögerten Teilhabe bereits im Jahr 2012 im kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt werden. Dies erfordert die beabsichtigte Änderung des 1 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (verzögerte Teilhabe bei Änderung der Haushaltsansätze). Die Regelung des 24 Satz 2 soll Vollzugsprobleme vermeiden, die sich aus der Erhöhung der Ansätze für den Finanzausgleich durch die Änderung des Haushaltsgesetzes 2012/2013 hinsichtlich der Anpassung bei der Kreis- bzw. der Regionsumlage ergeben. Um die widerspruchs- und spannungsfreie Berücksichtigung von Mehr- oder Mindereinnahmen bei Schlüsselzuweisungen auf der Gemeindeebene bei der Kreisumlage sicherzustellen, werden die 9

aus dem 24 Satz 1 resultierenden Veränderungen nicht wie üblich den Umlagegrundlagen des Jahres, in dem sie tatsächlich anfallen, also 2012, zugeordnet, sondern dem folgenden Jahr, also 2013. Gemeinden und Samtgemeinden sollten darauf mit der Bildung höherer Rückstellungen reagieren. Zu Artikel 3: Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. 10 (Ausgegeben am 07.11.2012)