als Anlage übersende ich Ihnen die Antwort: auf die o. a. Kleine Anfrage.

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Transkript:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Präsidenten des Deutschen Bundestages Parlamentssekretariat Platz der Republik 1 11011 Berlin HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT 11017 Berlin Anette Kramme Parlamentarische Staatssekretärin Mitglied des Deutschen Bundestages Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin TEL -»49 0 18 57-660 FAX -»4901857-664 E-MAIL buero. kramme@bmas. bund. de Berlin, 11 September 018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Birke Bull-Bischoff u. a. und der Fraktion DIE LINKE, betreffend "Vergütung von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung - Entwicklung der Bundes-Durchschnittskostensätze", BT-Drs. 19/90 Sehr geehrter Herr Bundestagspräsident, als Anlage übersende ich Ihnen die Antwort: auf die o. a. Kleine Anfrage. Mit freundlichen Grüßen

Anlage Kleine Anfrage der Abgeordneten Birke Bull-Bischoff u. a. und der Fraktion DIE LINKE betreffend "Vergütung von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung - Entwicklung der Bundes-Durchschnittskostensätze", BT-Drs. 19/90 Vorbemerkung der Fragesteller Zum Erhalt und zur Verbesserung der Chancen am Arbeitsmarkt sieht das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die Möglichkeit von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung vor (FbW-Maßnahmen) vor. Über die Zulassung der Anbieter solcher Maßnahmen wie auch über die Zulassung der Maßnahmen selbst haben nach den 179 f. SGB III "Fachkundige Stellen" nach 177 SG B III zu befinden. Zur Zulassung hält 180 SGB III ausdrücklich fest, dass diese "ausgeschlossen" ist, wenn "die Maßnahmekosten über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen, die [... ] von der Bundesagentur jährlich ermittelt werden". Ausnahmen sind nur möglich, wenn "die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle [... ] den erhöhten Maßnahmekosten" zustimmt. Die sogenannten Bundesdurchschnittskostensätze für FbW-Maßnahmen veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit (BA) auf ihren Internetseiten, zuletzt am 1. Juni 0.18. Die sog. Maßnahmezulassungen durch die fachkundigen Stellen (siehe 179 f. SGB III) haben eine Gültigkeit von jeweils Jahren, dabei dürfen die zu diesem Zeitpunkt geltenden regelmäßig nicht überschritten werden. In Kraft traten die genannten Paragraphen am 1. April 01 durch das von der Bundesregierung initiierte "Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt". Erreicht werden sollte das Ziel der Verbesserung der Eingliederungschancen mit "strukturelle Einsparungen" durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) in Folge des 010 beschlossenen "Zukunftspakets" in "Höhe von, 5 Mrd. Euro im Jahr 01 und von jeweils Mrd. Euro ab dem Jahr 01" (Bundestagsdrucksache [BT-Drs. ] 17/677, S. 1). Der Ausschluss von Maßnahmen, deren Kosten über den von der BA ermittelten durchschnittlichen Kostensätzen liegen, wurde dort damit begründet, dass es bislang "allein den fachkundigen Stellen" oblag, die Kostensätze zu prüfen und anzuerkennen. " Jedoch seien "in den vergangenen Jahren die Durchschnittskostensätze für Weiterbildungsangebote deutlich gestiegen, teilweise haben sie sich mehr als verdoppelt. Ein überdurchschnittlicher Anstieg von Weiterbildungskosten verringert den arbeitsmarktpolitischen Spielraum", (ebd. : S. 107 f.) Ein Beispiel zur Problematik: Im Jahr 01 veröffentlichte die BA auf der Grundlage der von der BA selbst entwickelten "Klassifikation der Berufe 010" für das spezielle Schweißverfahren "Metallaktivgas (MAG) Stahl" einen Bundesdurchschnittskostensatz von 14, 95 Euro. Laut der aktuell von der BA veröffentlichten Übersicht beträgt der für dieses Schweißverfahren seit dem 1. Juni 018 allerdings nur noch 14, 74 Euro. Ein Arbeitsmarktdienstleister, der nach dem 1. Juni 018 für eine derartige FbW-Maßnahme eine neue Zulassung angestrebt hat, wird hierbei bis Ende 01 den vorgenannten von 14, 74 Euro im Regelfall nicht überschreiten dürfen.

Seite von 16 Vorbemerkung der Bundesregierung Nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfolgt die Prüfung und Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch fachkundige Stellen. Eine Zulassung ist Voraussetzung dafür, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, insbesondere eine Lehrgangskostenerstattung, erhalten können. Die Förderung erfolgt in der Regel auf Basis eines Bildungsgutscheins, den Teilnehmerinnen und Teilnehmer entsprechend dem vereinbarten Bildungsziel auch nur bei solchen geprüften und zugelassenen Bildungsanbietern einlösen können. Nach geltendem Recht haben die fachkundigen Stellen im Rahmen ihrer Prüfungen auch die Angemessenheit der Kostensätze zu prüfen. Diese Prüfung ist erforderlich, um eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Beitrags- und Steuermitteln in der Weiterbildungsförderung zu ermöglichen und die Erstattung von unangemessen hohen Kostenund entsprechende vertragliche Verpflichtungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegenüber dem Bildungsanbieter zu vermeiden. Die fachkundigen Stellen haben hierfür nach 181 Absatz 8 SGB III die Kostensätze der von ihnen zugelassenen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zu erfassen und der Bundesagentur für Arbeit (BA) vorzulegen. Die BA ermittelt auf dieser Grundlage jährlich die durchschnittlichen Kostensätze für das jeweilige Bildungsziel, die gemäß Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) veröffentlicht werden. Die veröffentlichten durchschnittlichen Kostensätze sind wiederum Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit der Kosten nach 180 Absatz Satz 1 Nr. SGB III. Maßnahmekosten, die über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen, können von den fachkundigen Stellen mit Zustimmung der BA zugelassen und in diesem Fall auch erstattet werden. Die Regelung über den Zustimmungsvorbehalt der BA bei über den durchschnittlichen Kostensätzen liegenden Maßnahmekosten hat zu einer verbesserten Kostenkontrolle geführt. Allerdings haben Erfahrungen gezeigt, dass nur auf rechnerischer Basis ermittelte durchschnittliche Kostensätze für das jeweilige Bildungsziel die allgemeine Preisentwicklung nicht immer ausreichend berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Preisentwicklungen, die nach Erfassung der von den fachkundigen Stellen an die BA gemeldeten zugelassenen Kostensätze eingetreten sind. Mit der "Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV)" vom 7. Januar 017 wurde daher mit 4 Absatz AZAV eine neue Regelung in die AZAV aufgenommen. Diese ermächtigt die BA, bei der Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zusätzlich auch die allgemeine Preisentwicklung zu berücksichtigen und die rechnerisch ermittelten durchschnittlichen Kostensätze entsprechend anzupassen. Hierdurch können allgemeine Preisentwicklungen direkt in den Durchschnittskostensätzen ihren Niederschlag finden und die Durchschnittskostensätze an die aktuelle Preis- und Marktsituation angepasst werden.

Seite von 16 Frage Nr. 1 Wie und auf welcher rechtlichen sowie sachlichen Grundlage ermittelt die BA die Bundes- Durchschnittskostensätze der FbW-Maßnahmen (bitte die genauen Grundlagen der Kalkulation und Methoden darlegen, bitte benennen und ggf. erläutern, was genau bei den kalkulierten Kosten berücksichtigt wird einschließlich Sachkosten, Urlaubsgeld als Teil der Personalkosten, etc. )? Antwort: Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde zum 1. April 01 durch 180 Abs. Nr. SGB III ein Zustimmungsvorbehalt für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung verankert, die über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen, die für das jeweilige Bildungsziel von der BA jährlich ermittelt werden. In die Ermittlung der Bundes-Durchschnittskostensätze () fließen alle für das jeweilige Bildungsziel (Berufsgruppe/-gattung) von den fachkundigen Stellen (FKS) zugelassenen Weiterbildungsmaßnahmen/-bausteine des entsprechenden Kalenderjahres ein. Die einzelnen Durchschnittswerte bilden sich aus dem durchschnittlichen Kostensatz pro Unterrichtsstunde pro Teilnehmer einer Maßnahme bzw. eines Maßnahmebausteins in der jeweiligen Berufsgruppe/-gattung. In diesen Kostensatz fließen alle Lehrgangskosten gemäß 84 SGB III ein. Dies sind neben den Lehrgangsgebühren auch erforderliche Prüfungsgebühren, Kosten für Lernmittel, Arbeitskleidung und ggf. Prüfstücke sowie Kosten für die notwendige Eignungsfeststellung. Bei der Ermittlung der durch die BA erfolgt keine Prüfung der Kalkulationen von Lehrgangskosten. Dies geschieht im Rahmen des Zulassungsverfahrens und ist Aufgabe der FKS ( 179f. SGB III i.v. m. Abs. AZAV). Zu der Thematik hat der Beirat nach 18 SGB III eine Empfehlung "Grundsätze zur Überprüfung von Maßnahmekalkulationen im Rahmen der Maßnahmezulassung" erlassen. Die Empfehlung ist anzuwenden auf die Zulassung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Fachbereich 5 Abs. 1 S. Nr. 1 AZAV) sowie auf die Zulassung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (Fachbereiche nach 5 Abs. 1 S. Nr. 4 AZAV). Sie ist nach 177 Abs. S. 1 Nr. 5 SGB III durch die FKS verbindlich anzuwenden. Die Empfehlungen sind im Internet der BA veröffentlicht: htt s://con.arbeitsa entur. de/ rod/a ok/ct/dam/download/documents/dok ba014848. df. Alle im Rahmen des Zulassungsverfahrens kalkulierten Lehrgangskosten fließen in den Unterrichtskostensatz der jeweiligen Maßnahme ein. Diese Unterrichtskostensätze bilden die Grundlage für die rein rechnerische Ermittlung der Durchschnittskostensätze. Seit der Änderung der AZAV im Jahr 017 können gemäß 4 Abs. AZAV die rechnerisch ermittelten Durchschnittskostensätze mit einem Preisaufschlag, der sich an der

Seite 4 von 16 allgemeinen Preisentwicklung orientiert, versehen werden (siehe auch Antwort zu Frage Nr. 1). Hierbei verwendet die BA den jährlichen Verbraucherpreisindex der "Gütergruppe Bildungswesen" des Statistischen Bundesamtes. Im Jahr 017 lag dieser bei 1, 7 Prozent und im Jahr 018 bei 1, Prozent. Frage Nr. : Werden bei der Ermittlung der bzw. der zwangsläufig auftretenden Unterschiede in den Kosten bzw. bei der Honorierung/Vergütung (bspw. generell durch regionale Unterschiede bspw. durch starke Unterschiede bei Mietkosten durch unterschiedliche soziale Standards, etwa durch festangestellte Mitarbeiterinnen und Mieter statt Einsatz auf Honorarbasis) systematisch und nicht nur in einzelnen Fällen berücksichtigt? Wenn ja, wie genau? Wenn nein, warum nicht? Antwort: Regionale Unterschiede fließen über die in den einzelnen Regionen zugelassenen und von den FKS der BA gemeldeten Kostensätzen in die Gesamtbetrachtung der Durchschnittskostensätze ein. Die Bundesregierung geht davon aus, dass durch die Vielzahl der gemeldeten Werte die realen Preise in den Durchschnittskostensätzen abgebildet werden. Frage Nr. : Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die der FbW-Maßnahmen zwischen 000 und Mai/Juni 018 entwickelt (bitte nach Jahren und Berufsgruppen und - gattungen aufschlüsseln; bitte zusätzlich für die Werte vom April 01, vom 1. Juni 015 und vom 1. Juni 018 die beiden prozentualen Veränderungen für die einzelnen Berufsgruppen und en angeben sowie die jeweiligen prozentualen Gesamtveränderungen von 01 auf 018 angeben)? Antwort: Aufgrund der Umstellung der einzelnen Berufsgruppen und -gattungen in der Klassifikation der Berufe (KldB) ist eine Vergleichbarkeit für den Zeitraum vor dem Jahr 01 nicht möglich. Die Ermittlung der erfolgte seit dem Jahr 01 auf der Grundlage der KldB 010. Die Entwicklung der seit dem Jahr 01 kann den beigefügten Anlagen 1 bis 6 entnommen werden. Aufgrund der jährlich unterschiedlich zur Verfügung stehenden Datenbasis (die zugelassenen Maßnahmen zu den verschiedensten Bildungszielen) verändert sich die Struktur der -Haupttabelle in Jedem Jahr. Je nach Datenmenge zur Bildung eines Durchschnittskostensatzes für ein Bildungsziel können Berufsgruppen (-gattungen) wegfallen hinzukommen. Die -Haupttabelle bildete im Jahr 01 Werte für 47 Berufsgruppen ab, im Jahr 018 sind es 59. Eine Vergleichbarkeit mit prozentualen Veränderungen ist deshalb nur sehr eingeschränkt möglich und nicht zielführend.

Seite 5 von 16 Nur für Bildungsziele, die konstant in den Jahren von 01 bis 018 in der -Tabelle abgebildet wurden, kann aus den beigefügten Tabellen die prozentuale Veränderung dargestellt werden. Die für die Berechnung nötigen Angaben sind in den genannten Tabellen vorhanden. Die folgende Tabelle dient als Beispiel für Fachkräfte in der Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau. 01 015 018 Veränderun 018 ü. 01 6, 55 Euro 6, 56 Eure 6, 81 Euro 4, 0 Prozent Frage Nr. 4: Welche Höhe hatte die Inflation zwischen April 01 und Juni 018 in Deutschland (bitte nach Jahren aufschlüsseln bzw. für die entsprechenden Spannen der einzelnen Jahre angeben)? Antwort: Angaben zur Verbraucherpreisinflation werden monatlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Die Entwicklung der Verbraucherpreisinflation für die Jahre 01 bis zum aktuellen Rand ist den beiden folgenden Tabellen zu entnehmen: Verbraucherpreisindex (inkl. Veränderungsraten): Deutschland, Jahre Verbraucherpreisindex insgesamt Jahr 01 014 015 016 017 Verbraucherprelsindex ^ä^" 010=100 105,7 106,6 106,9 107,4 109, in (% 1,5 0,9 0, 0,5 1,8 Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 018 Frage Nr. 5: Welche nominelle Höhe hätten die einzelnen im Juni 018 haben müssen, um keinen Realwertverlust gegenüber 01 aufzuweisen?

Seite 6 von 16 Antwort: Die Bundesregierung verfügt nicht über eine Datengrundlage, mit der eine solche hypothetische Betrachtung sachgerecht nachvotlzogen werden kann. Frage Nr. 6: Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Versuche zur Klärung der Gründe der in BT- Drs. 17/677, S. 107 f. genannten Kostensteigerungen? Falls ja, zu welchen Erklärungen führten diese? Falls nein, warum wurde keine Klärung versucht? Antwort: Die Kostensätze für Weiterbildungsangebote waren seit Einführung des Zulassungsverfahrens durch die FKS deutlich gestiegen. Teilweise hatten sie sich mehr als verdoppelt. Die FKS hatten nicht in allen Fällen sachgerecht geprüft und konnten teilweise extreme Kostensteigerungen der damaligen Anerkennungsstelle nicht plausibel darstellen. Im Rahmen von Re-Anerkennungen von FKS hat die Anerkennungsstelle diese Thematik zwar geprüft und berücksichtigt. Da ein überdurchschnittlicher Anstieg von Weiterbildungskosten jedoch den arbeitsmarktpolitischen Handlungsspielraum der Agenturen für Arbeit und Jobcenter verringert, hat der Gesetzgeber reagiert. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde festgelegt, dass eine Weiterbildungsmaßnahme von der Zulassung ausgeschlossen ist, wenn die Maßnahmekosten über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen, die für das jeweilige Bildungsziel von der BA jährlich ermittelt werden, es sei denn, die BA stimmt den erhöhten Mäßnahmekosten zu ( 180 Abs. Nr. SGB III). Siehe hierzu auch Antwort zu Frage Nr. 8. Frage Nr. 7: Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Beanstandungen zumindest Prüfungen der Kosten der Maßnahmen der FbW durch den Bundesrechnungshof durch Landesrechnungshöfe? Antwort: Der Bundesregierung sind keine entsprechenden Beanstandungen Prüfungen bekannt. Frage Nr. 8: Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise, dass die bis 011 für die Prüfung und Ermittlung der durchschnittlichen Kosten zuständigen fachkundigen Stellen ihre Aufgaben hinsichtlich der Ermittlung der Kostensätze nicht sachgerecht erfüllt haben? Wer hat die Fach- bzw. Rechtsaufsicht über die Zuständigen Stellen?

Seite 7 von 16 Antwort: Das Akkreditierungs- und Zulassungsverfahren und die Aufsicht ist wie folgt geregelt: Die Zulassung von Trägern und Maßnahmen gemäß 176 ff. SGB III i. V. m. der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung - Arbeitsförderung (AZAV) wurde den FKS übertragen. Die FKS (Zertifizierungsstelle, 177 Abs. 1 Satz 1 SGB III) lässt Träger und Maßnahmen ( 176 Abs. 1, SGB III) nach Maßgabe der 178-180 SGB III zu. Es handelt sich bei den FKS um privatrechtlich organisierte Akteure, die eigenständig über die Zulassung von Trägem und Maßnahmen anhand der Kriterien, die das SGB III und die AZAV vorgeben, entscheiden. Für diese Aufgabe bedarf die FKS der Akkreditierung durch die Akkreditierungsstelle ( 177 Abs. 1 Satz 1 SGB III) nach Maßgabe des 177 Abs. SGB III. Die Aufgabe der Akkreditierungsstelle wird durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) ausgeübt und unterliegt der Fachaufsicht der BA ( 177 Abs. 1 Satz ). Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) obliegt im Rahmen des Akkreditierungs-/Zulassungsverfahrens die Rolle des "Programmeigners" (sog., scheme owner') im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17065 und damit die Verantwortung für die Entwicklung und Aufrechterhaltung des Zertifizierungsprogrammes. Das BMAS übt im Rechtskreis des SGB III die Rechtsaufsicht über die BA aus. Frage Nr. 9: Gibt es bei der BA ein Monitoring, auf welche Kostensenkungen bzw. Kürzungen die Senkungen der bei FbW-Maßnahmen zurückzuführen sind? Falls ja, worauf sind sie zurückzuführen? Antwort: Die werden rechnerisch ermittelt; starke Auffälligkeiten und Abweichungen werden plausibilisiert und hinterfragt. Die neu errechneten werden mit den Vorjahreswerten verglichen und mit einem kommentierenden Bericht dem BMAS zur Verfügung gestellt. Kostensenkungen ergeben sich i. d. R. aus einer hohen Anzahl von zugelassenen Maßnahmen/Maßnahmebausteinen, die unter dem liegen sowie keinen wenigen Kostenzustimmungen in Relation zu den zugelassenen Maßnahmen/Maßnahmebausteinen, die in die -Ermittlung einfließen. Frage 10: Prüft die BA nach Kenntnis der Bundesregierung die Qualität der FbW-Maßnahmen? Wenn ja, was genau wird geprüft, in welcher Weise und mit welchen Ergebnissen? Falls nein, warum nicht?

Seite 8 von 16 Antwort: Die Prüfung der Durchführungsqualität beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen obliegt nach 18 SGB III den Agenturen für Arbeit und Jobcentern. Dies erfolgt im Rahmen einer kontinuierlichen Maßnahmebetreuung. Der hauptamtliche Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen ergänzt und unterstützt die Qualitätssicherungsaktivitäten der örtlichen Dienststellen. Im Kalenderjahr 017 hat er bundesweit 46 berufliche Weiterbildungsmaßnahmen geprüft. Im Rahmen seiner Vor-Ort-Prüfungen betrachtet der Prüfdienst insbesondere Bereiche wie Teilnehmerinformation, Maßnahmeverlauf, Konzeption und Durchführung, Qualifikation und Einsatz des Personals/Organisation, räumliche Bedingungen/technische Ausstattung. Er hat bei Vor-Ort-Prüfungen u. a. folgende Punkte festgestellt: Nicht ausreichende Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung von Teilnehmenden Nichteinhaltung von Mitteilungspflichten Fehlzeitenkonzepte werden nicht konsequent umgesetzt Unzureichende Betreuung während Praktikazeiten Der aktuelle Leistungsstand der Teilnehmenden war oft nicht bekannt und/ es fehlte an einer entsprechenden Steuerung durch z. B. Wiederholung des Unterrichtsstoffes Zwar bestehen Kontakte zu Betrieben und Verbänden, jedoch werden Erkenntnisse daraus häufig nicht für die Maßnahmegestaltung genutzt bzw, besteht kein systematischer Prozess zur Sicherung und Verwertung der Erkenntnisse. Frage 11: Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die für die Durchführung von FbW- Maßnahmen tatsächlich anfallenden Kostenpositionen, die von den durchführenden Arbeitsmarktdienstleistern nicht zu beeinflussen sind, zwischen den Jahren 01 und 018 im Durchschnitt bundesweit entwickelt? (Bitte alle Kostenpositionen gesondert angeben, z. B. Entwicklung des Mindestlohns für die Weiterbildungsbranche, Preise für technische Gase, Preise für Stahl und die notwendigen Zusatzwerkstoffe, Strompreise, Heizkosten, Mietpreise usw.) Antwort: Bei der Ermittlung der betrachtet die BA nur das Endergebnis (Unterrichtskostensatz) und nicht die Teilkomponenten, die den Unterrichtskostensatz beeinflussen können (siehe auch Antwort zu Frage Nr. 1). Informationen zu von Arbeitsmarktdienstleistern tatsächlich zu tragenden Kostenpositionen bzw. deren Entwicklung über die Zeit liegen der Bundesregierung nicht vor.

Seite 9 von 16 Die Mindestentgelte, die auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB tl/ III festgesetzt wurden, können der nachstehenden Übersicht entnommen werden. Geltungszeitraum der jeweils auf Mindestentgelt Grundlage des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes erlassenen Verordnung Bis 0. Juni 01 In den Ländern Berlin, Schleswig-Holstein, hlamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland- Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern: 1,60 1 Juli 01 bis 1 Dezember 015 In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen- Anhalt, Sachsen, Thüringen: 11,5 In den Ländern Berlin, Schleswig-hlolstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland- Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern: - ab dem 1. Juli 01: 1,60 - ab dem 1. Januar 014:1, 00 - ab dem 1. Januar 015:1, 5 In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen- Anhalt, Sachsen, Thüringen: - ab dem 1. Juli 01: 11,5 -ab dem 1. Januar 014:11, 65 -ab dem 1. Januar 015:1, 50

Seite 10 von i 6 1 Januar 016 bis 1 Dezember 017 In den Ländern Berlin, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland- Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern: -ab dem 1. Januar 016: 14, 00 -abdeml. Januar 017: 14, 60 1. Januar 018 bis 1. Dezember 01 8 In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen- Anhalt, Sachsen, Thüringen: -ab dem 1. Januar 016: 1, 50 -ab dem 1. Januar 017: 1^, 60 Bundeseinheitlich: 15, 6 Frage Nr. 1: Welche der unter 11. genannten Kostenentwicklungen erwartet die Bundesregierung für die Jahre 018 bis 01? In welcher Form hat die BA nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Berechnung bzw. Ermittlung dieser die unter 11. beispielhaft genannten Preisbzw. Kostenentwicklungen - auch mit Blick auf die jeweils dreijährige Dauer entsprechender Maßnahmezulassungen - konkret berücksichtigt? Antwort: Aufgrund der zum 7. Januar 017 erfolgten Änderung der AZAV wurde die BA ermächtigt, bei der jährlichen Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung auch die allgemeine Preisentwicklung einfließen zu lassen. Diese allgemeine Preisentwicklung wurde von der BA bei der -Veröffentlichung der Jahre 017 und 018 berücksichtigt. Darüber hinaus besteht für die FKS die Möglichkeit, Preissteigerungen während des laufenden Zulassungszeitraums über eine Anderungszulassung zu berücksichtigen. Die Mindestentgelte, die auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes festgelegt werden, fußen auf Mindestlohntarifverträgen, die die Tarifvertragsparteien der Branche schließen. Auf die tarifvertraglichen Vereinbarungen hat die Bundesregierung keinen Einfluss. Vor diesem Hintergrund kann die Bundesregierung zur künftigen Entwicklung der Mindestentgelte keine Einschätzung abgeben.

Seite 11 von 16 Frage Nr. 1: Wie haben sich in den Jahren 01 bis 018 die für folgende weitere Schweißqualifikationen entwickelt: Wolfram-lnertgasschweißen, Metallschutzgasschweißen und Brennschneiden (bitte einzeln für alle bei den berücksichtigten Werkstoffe darstellen)? Antwort: Siehe Anlagen zu Frage Nr ( für Schweiß- und Verbindungstechnik). Frage Nr. 14: Wie hat die BA die für die genannten Schweißverfahren jeweils in den Jahren 01 und 018 konkret berechnet/ermittelt (bitte sämtliche Berechnungsfaktoren abschließend darstellen)? Antwort: Siehe Antwort zu Frage Nr. 1. Ergänzend zur KldB werden hier Maßnahmen/-bausteine nach den einzelnen Schweißverfahren ausgewertet. Frage Nr. 15: Auf welchen angenommenen Teilnehmerinnenzahlen je Weiterbildungsmaßahme basieren die Berechnungen/Kalkulationen der vom Grundsatz her? Antwort: Die Kalkulationsgröße für die Zulassung von Maßnahmen wurde durch den früheren Anerkennungsbeirat bzw. die Anerkennungsstelle grundsätzlich auf 15 Teilnehmende festgelegt. Diese Gruppengröße sieht auch die Empfehlung des Beirats "Grundsätze zur Überprüfung von Maßnahmekalkulationen im Rahmen der Maßnahmezulassung nach 179 ff. SGB III i. V. m. ff. AZAV durch die fachkundigen Stellen" vom 18. Januar 017 vor. Auf dieser durchschnittlichen Kalkulationsgröße beruhen auch die für FbW- Maßnahmen. Siehe auch Ausführungen zu Frage Nr. 0 b) bis d). Frage Nr. 16: Wie viele Teilnehmerinnen befanden sich im Jahr 017 (hilfsweise im Jahr 016) zeitgleich im Durchschnitt in den jeweils zugelassenen FbW-Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der BA und der Jobcenter (bitte - falls möglich - für BA und Jobcenter gesondert für den Bund und fürjedes Bundesland angeben)? Antwort: Statistisch können nur Eintritts- und Bestandszahlen ermittelt werden. Eine Verteilung auf die jeweils zugelassenen Maßnahmen ist nicht möglich, zumal nicht jede zugelassene Maßnahme auch tatsächlich durchgeführt wird.

Seite 1 von 16 Frage Nr. 17: Wie viele Anträge von Arbeitsmarktdienstleistern (bzw. über deren fachkundigen Stellen) auf Überschreitung der gingen bei der BA im Jahr 017 (hilfsweise im Jahr 016) ein (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)? Antwort: Im Jahr 017 sind 1. 469 Kostenvorlagen erfolgt. Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern ist aufgrund der häufig bundesweit tätigen Bildungsträger, die eine Kostenzustimmung für mehrere Standorte bzw. bundesweit beantragen, nicht möglich. Frage Nr. 18: Wie viele der unter 17. genannten Anträge wurden von der BA im Jahr 017 (hilfsweise im Jahr 016) positiv beschieden (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)? Antwort: Im Jahr 017 lag die Zustimmungsquote bei 5, 8 Prozent (Vorjahr 68, 7 Prozent, aktuell 67, 9 Prozent). Frage Nr. 19: Welche Angaben etc. müssen Arbeitsmarktdienstleister für einen Antrag auf Überschreitung der beibringen und welche durchschnittlichen Kosten sind damit nach Kenntnis der Bundesregierung verbunden? Antwort: Soweit die FKS die Voraussetzungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als erfüllt ansieht, schaltet sie bei Überschreitung des die in der BA zuständige Organisationseinheit ein (siehe Antwort zu Frage Nr. 1). Dabei hat die FKS zu begründen, warum aus ihrer Sicht die Überschreitung des in diesem Maße gerechtfertigt erscheint. Hierzu hat sie u. a. Angaben zu folgenden Punkten zu machen: Bildungsziel, inhaltliche Schwerpunkte, Zielgruppe, Zugangsvoraussetzungen, erwartete Integrationsquote, Angaben zu besonderen technischen, personellen und/ organisatorischen Aufwendungen und Begründung zur Notwendigkeit dieser Aufwendungen. Eine Kostenkalkulation ist ebenfalls beizufügen. Die Prüfung der Kostenvorlage durch die BA ist für die FKS kostenfrei.

Seite 1 von 16 Frage Nr. 0: Wie viele Anträge wurden von den Arbeitsmarktdienstleistern (bzw. über deren fachkundigen Stellen) im Jahr 017 (hilfsweise im Jahr 016) auf Zulassung von sogenannten Kleingruppenmaßnahmen gestellt? a) Wie viele dieser Anträge wurden von der BA positiv beschieden (bitte aufschlüsseln nach Bundesländern)? b) Unter welchen Voraussetzungen werden derartige Kleingruppenmaßnahmen von der BA zugelassen? c) Welche Teilnehmerzahlen werden in der Regel für derartige Kleingruppenmaßnahmen von der BA vorgesehen bzw. kalkuliert? d) Beurteilt die BA Anträge auf Zulassung von Kleingruppenmaßnahme differenziert danach, ob es sich hierbei um Umschulungsmaßnahmen um sonstige FbW-Maßnahmen handelt? Falls ja, warum und mit welcher Rechtsfolge? Antwort: Im Jahr 017 gab es 501 Kostenvorlagen bei der BA, bei denen die Kostensatzüberschreitung mit einer Kleingruppe begründet wurde. Wie viele Anträge auf Zulassung einer Kleingruppenmaßnahme im Vorfeld bei den FKS gestellt wurden, ohne dass eine Kostenvorlage erfolgte, lässt sich nicht erheben. Antwort zu Frage Nr. 0 a): Von den 501 Kostenvorlagen bei der BA, bei denen die Kostensatzüberschreitung mit einer Kleingruppe begründet wurde, konnte 5 Kostenvorlagen zugestimmt, 14 Kostenvorlagen dagegen nicht zugestimmt werden. 4 Kostenvorlagen wurden zurückgezogen. Antwort zu Frage Nr. 0 b): Eine Zulassung erfolgt nicht durch die BA, sondern ausschließlich durch die FKS. Im Rahmen des Kostenzustimmungsverfahrens kann bei ausgewählten Weiterbildungen, die direkt mittelbar zu einem Berufsabschluss führen (Gruppenumschulungen und berufsanschlussfähigen Teilqualifizierungen), die erforderliche Durchführung als Kleingruppe als Begründung für die -Uberschreitung akzeptiert werden. Die Zustimmung der BA zu den höheren Maßnahmekosten einer Kleingruppen-Maßnahme setzt allerdings auch hier voraus, dass die Durchführung einer Maßnahme als Kleingruppe arbeitsmarktlich erforderlich und die hierfür geltend gemachten überdurchschnittlichen Aufwendungen in diesem Umfang objektiv notwendig sind und schlüssig nachgewiesen werden. Hierbei ist seitens der FKS bei Einholung der Kostenzustimmung zu begründen, warum die Maßnahme zwingend als Kleingruppe durchgeführt werden muss und zu diesem Kostensatz nach ihrer Prüfung zulassungsfähig ist (siehe auch Antwort zu Frage Nr. 19).

Seite 14 von 16 Antwort zu Frage Nr. 0 c): Regelungen der BA zur Kleingruppengröße (konkrete Teilnehmeranzahl) bestehen nicht. Zur Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme gehört, dass diese mit einer padagogisch/methodisch-didaktisch und wirtschaftlich angemessenen Teilnehmerzahl konzipiert, zugelassen und durchgeführt wird. Als angemessene Gruppengröße wird eine Teilnehmerzahl von fünfzehn angesehen. Schulungen in kleineren Gruppen sind in der Regel aufgrund der höheren Kosten nicht wirtschaftlich ( 179 Abs. 1 Nr. SGB III). Trotzdem ist eine Zulassung von Maßnahmen mit geringeren Teilnehmerzahlen möglich (siehe Antwort zu Frage Nr. 0 b)). Antwort zu Frage Nr. 0 d): Mit Blick auf die Fachkräftesicherung besteht ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an Maßnahmen zur Erlangung eines Berufsabschlusses. Es können daher kleinere Gruppengrößen bei Umschulungen sowie berufsanschlussfähigen Teilqualifizierungen im Rahmen der Kostenzustimmung berücksichtigt und die erforderliche Durchführung als Kleingruppe als Begründung für die -Uberschreitung akzeptiert werden. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass damit in jedem Fall eine Kostenzustimmung verbunden ist. Die Entscheidung, ob die Kostenüberschreitung aufgrund der Durchführung als Kleingruppe gerechtfertigt erscheint, ist abhängig von der Begründung im Einzelfall und von den regionalen Rahmenbedingungen (siehe auch Antwort zu Frage Nr. 0 b)). Frage N r. 1: Wo hat die für die ggf. erhöhten Maßnahmekosten innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle ihren Sitz? Wer ist aktuell dort Mitglied und auf welcher Rechtsgrundlage arbeitet diese Stelle? Antwort: Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde der BA der Kostenzustimmungsvorbehalt übertragen. Nach Beschluss des Vorstands der BA wurde ein Sonder-Aufgabengebiet in einem bundesweit zuständigen Team FbW- Kostenzustimmung im Operativen Service der Agentur für Arbeit Halle verortet. Die Fachaufsicht und fachliche Steuerung obliegt der Zentrale der BA. Frage Nr. : Wie beurteilt die Bundesregierung die Transparenz und Nachhaltigkeit des gegenwärtigen Systems der Ermittlung bzw. Berechnung der durch die BA (einschließlich der Verfahren auf Zulassung von erhöhten Kostensätzen von Kleingruppen) auch vor dem Hintergrund, dass derartige FbW-Maßnahmen in einer guten Qualität, auf dem

Seite 15 von 16 gegenwärtigen Stand der Technik und mit einem gut ausgebildeten Fachpersonal von den Arbeitsmarktdienstleistern umgesetzt werden sollen? Antwort: Die Bundes-Durchschnittskostensätze (), die zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten einer Weiterbildungsmaßnahme durch die FKS gelten, werden jährlich von der BA eigenverantwortlich ermittelt. Mit der eri'olgten Rechtsänderung der AZAV vom 7. Januar 017 wurde ein entsprechender Handlungsspielraum für eine bedarfsgerechte Anpassung der 5-DKS eröffnet, in dem die BA bei der jährlichen Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze für FbW-Maßnahmen die allgemeine Preisentwicklung berücksichtigen kann. Die Werte sind keine absolute Obergrenze für die Zulassungsfähigkeit einer Maßnahme. Die FKS können in begründeten Einzelfällen auch höhere Kostensätze zulassen, wenn die BA den höheren Kostensätzen zuvor zugestimmt hat ( 180 Abs. Nr. SGB III i.v.m. 4 Abs. AZAV). Insofern ist nach Auffassung der Bundesregierung die nötige Flexibilität und Nachhaltigkeit gegeben. Frage Nr. : Inwiefern sieht die Bundesregierung bzw die Bundesagentur für Arbeit Handlungsbedarf für eine Überarbeitung der? Antwort: Die Bundesregierung sieht aktuell keinen Handlungsbedarf. Frage Nr. 4: Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in der Weiterbildungsbranche für die Durchführung von FbW-Maßnahmen zwischen 010 und 017 das Verhältnis von beim jeweiligen Maßnahmeträger angestellten Dozierenden/Lehrkräften (ohne Verwaltungskräfte) zu Dozierenden/Lehrkräften, die auf Honorarbasis eingesetzt werden, entwickelt? Antwort: Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragenstellung vor Frage Nr. 5: Hat die Bundesregierung darüber Kenntnisse, wie hoch die durchschnittlichen Honorarsätze in FbW-Maßnahmen bei Maßnahmeträgern sind bzw. wie sie sich zwischen 010 und 018 ( letzter bekannter Zeitpunkt) entwickelt haben? Wenn nein, gibt es in der Bundesagentur für Arbeit Experteninnen, die eine Einschätzung zu der abgefragten Honorarsatzentwicklung geben können (ggf. Einschätzungen bitte begründen)? Antwort:

Seite 16 von 16 Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragenstellung vor.

Bundesagentur für Arbeit Stand: April 01 Bundesweite Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 KldB 010) ) Berufsgruppe Berufsgruppe Berufsunter- Berufsgruppe untergruppe 1 = Helfer 1 = = Helfer Fachkraft = Spezialist Fachkraft 4 = Experte Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung lt. lt. KldB 010 010 1 1 Gartenbauberufe, Floristik 5,8 1 Holzbe- und verarbeitung 4,8 Technische Mediengestaltung 7,58 4 1 4 außer 44 Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau (Helfer) Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau (Fachkraft) Schweiß-, Verbindungstechnik Fachkraft/Spezialist/Experte, siehe Anlage 1 6,05 6,55 4 Spanende Metallbearbeitung (Spezialist) 8,61 5 1 Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe 7,85 6 1 Mechatronik-, Energie- u. Elektroberufe 7,00 7 7 Technisches Zeichnen, Konstruktion, Modellbau (Fachkraft) Konstruktion- und Gerätebau, techn. Qualitätssicherung (Spezialist) 9,8 10,44 9 1 Lebensmittelherstellung und verarbeitung 4,75 1 Hoch- und Tiefbauberufe (Helfer) 5,4 Hoch- und Tiefbauberufe (Fachkraft) 5,77 1 (Innen-) Ausbauberufe 5,0 41 Gebäudetechnik (Fachkraft) 6,48 4 1 4 Klempnerei, Sanitär, Heizung, Klimatechnik Geologie-, Geographie-, Umweltschutzberufe (Spezialist) 7,61 10,41 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179,180 ff SGB III i.v.m. der AZAV ) = Platzhalter für die nach der KdlB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand: April 01 Bundesweite Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 KldB 010) ) Berufsgruppe Berufsuntergruppe 1 = Helfer = Fachkraft = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung lt. KldB 010 4 4 4 4 Informatik und andere IKT-Berufe (Fachkraft) Informatik und andere IKT-Berufe (Spezialist) Informatik und andere IKT-Berufe (Experte) 8,85 9,7 10,77 51 1 Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführung) 6,19 51 55 55 1 55 5 1 Fahrzeugführung Lehrgänge zum Erwerb eines Führerscheines, ADR, Umschulungen im Kraftfahrerbereich, siehe Anlage Führer von Erdbewegungs- und verwand- 1,14 ten Maschinen (Fachkraft) Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen (Helfer) Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen (Fachkraft) Schutz-, Sicherheits-, Überwachungsberufe 9,17 14,16 8,08 54 1 Reinigungsberufe 5,00 61 61 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe (Fachkraft) Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe (Spezialist) 5,67 6,7 6 1 Verkaufsberufe 5,01 6 1 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe 4,79 71 71 Unternehmensorganisation, -strategie (Fachkraft) Unternehmensorganisation, -strategie (Spezialist) 5,0 6,6 714 1 Büro-, Sekretariat 5,0 7 Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung (Fachkraft) 5,49 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179,180 ff SGB III i.v.m. der AZAV ) = Platzhalter für die nach der KdlB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand: April 01 Bundesweite Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 KldB 010) ) Berufsgruppe Berufsuntergruppe 1 = Helfer = Fachkraft = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung lt. KldB 010 7 1 Berufe in Recht und Verwaltung 5,67 81 1 Medizinische Gesundheitsberufe 5,51 81 Gesundheits-, Fachkrankenpflege, Rettungsdienst (Spezialist) 5,78 817 1 Physiotherapie (Spezialist) 7,07 81 1 Altenpflege 5, 8 Ernährungs-, Gesundheitsberatung, Wellness 5,71 8 1 Körperpflege 7, 81 1 Erziehung, Sozialarbeit, Heilerziehungspflege 5,0 8 1 Hauswirtschaft 4,46 84 Lehrende und ausbildende Berufe 6,46 845 1 Fahrlehrer (Spezialist) 15,48 9 1 4 Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe Bildungsziele, die den oben genannten Berufsgruppen/-gattungen nicht zugeordnet werden können (Helfer Fachkraft) Bildungsziele, die den oben genannten Berufsgruppen/-gattungen nicht zugeordnet werden können (Spezialist Experte) 5,75 6,04 8,70 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179,180 ff SGB III i.v.m. der AZAV ) = Platzhalter für die nach der KdlB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand: April 01 Bundesweite Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 KldB 010) ) Anlage 1: Schweiß- und Verbindungstechnik Bildungsziel Lehrgänge nach DVS-IIW/ EWF-Richtlinie o.ä. inklusive Prüfung Bezeichnung in der Monatsmeldeliste der FKS Gasschweißen (G) 10,7 44_G Lichtbogenschweißen (E) 1,70 44_E Wolfram-Inertgasschweißen (WIG) - Werkstoff: > Stahl (St) > Chrom/Nickel (CrNi) > Aluminium (Al) > Kupfer (Cu) 15,07 17,49 17,18 1,7 44_WIG_St 44_WIG_CrNi 44_WIG_Al 44_WIG_Cu 44 Metallschutzgasschweißen - Metallaktivgas (MAG), Metallinertgas (MIG) - Werkstoff: > Stahl (St) > Chrom/Nickel (CrNi) > Aluminium (Al) 14,95 18,16 17, 44_MSG_St 44_MSG_CrNi 44_MSG_Al Brennschneiden 1,56 44_B andere Verfahren, die nicht den oben genannten zugeordnet werden können 10,7 44 44 Schweiß-, Verbindungstechnik (Spezialist) 14,6 jeweiliges Bildungsziel 444 Schweiß-, Verbindungstechnik (Experte) 14,6 jeweiliges Bildungsziel 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179,180 ff SGB III i.v.m. der AZAV ) = Platzhalter für die nach der KdlB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand: April 01 Bundesweite Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 KldB 010) ) Anlage : Fahrzeugführung Bildungsziel Lehrgänge zum Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger Gesetze/Verordnungen (Fahrschülerausbildungsverordnung, BKrFQG) Bezeichnung in der Monatsmeldeliste der FKS 551 Erwerb der FS-Klasse: T 551_T C mit Vorbesitz B C1 _CmB CE mit Vorbesitz C _CEmC Sonderregelung: C/CE in einem Ausbildungsgang Der Kostenzustimmung _CuCE C1/C1E in einem Ausbildungsgang durch die BA _C1uC1E unterliegen bis auf D mit Vorbesitz B < Jahre _DmB< weiteres alle Maß- D mit Vorbesitz B > Jahre nahmen/ Module mit _DmB> D mit Vorbesitz C1< Jahre einem Kostensatz _DmC1< über D mit Vorbesitz C1> Jahre _DmC1> 5 Euro. D mit Vorbesitz C < Jahre _DmC< D mit Vorbesitz C > Jahre _DmC> DE _DE D1 _D1 beschleunigte Grundqualifikation (gem. BKrFQG/BKrFQV incl. aller Kosten wie z.b. Prüfung, Lehrmittel, ) 1,00 _bg _bg Ladungssicherung 1,7 _L Perfektionstraining 1,71 Gefahrgutausbildung (ADR/GGVSEB) ADR Basis _P _P 14,4 _ADR_B ADR Tank 16,4 _ADR_T ADR Basis und Tank 1, _ADR_BuT ADR Klasse 1 Sprengstoff 1,98 _ADR_S ADR Klasse 7 Radioaktiv 15,80 _ADR_R Umschulungen (Güter-/Personenverkehr) 11,05 Umschulung zum..jeweiliges Bildungsziel 518 Botenfahrer/in, Servicefahrer/in, Auslieferungsfahrer/in 8,65 jeweiliges Bildungsziel 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179,180 ff SGB III i.v.m. der AZAV ) = Platzhalter für die nach der KdlB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

caay. t Bundesagentur für Arbeit Stand: 8. Mai 014 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung1 (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010) Berufsunter. gruppe 1 Helfer = Fachkraft = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung It. Kid B 010 1 1 Gartenbauberufe, Floristik 5, 8 1 Holzbe- und Verarbeitung 4,8 Technische Mediengestaltung (Fachkraft) 7,58 Technische Mediengestaltung (Spezialist) 7, 71 4 1 Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau (Helfer) 6, 11 4 Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau (Fachkraft) 6, 56 Außer 44 Schweiß-, Verbindungstechnik - Fachkraft/ Spezialisü Experte siehe Anla e 1 4 Spanende Metallbearbeitung (Spezialist) 8, 61 5 Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe (Fachkraft) 7,85' 6 Mechatrpnik-, Energie- und Elektroberufe (Fachkraft) 7,00' 6 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe (Spezialist) 7, 6! 7 Technisches Zeichnen, Konstruktion, Modellbau (Fachkraft) 9, 8 < 7 Konstruktions- und Gerätebau, technische Qualitätssicherung (Spezialist) 10,44 9 1 Lebensmittelherstellung und -Verarbeitung 4,75 1 Hoch- und Tiefbauberufe 5,99 1 (Innen-) Ausbauberufe 5,0 4 Gebäudetechnik und versorgungstechnische Berufe (Fachkraft) 6,85 Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav = Platzhalter für die nach der KdlB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand: 8. Mai 014 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010)) 1 = Helfer = Fachkraft Berufsuntergr"PPe gruppe = Spezialist 4 = Experte 41 4 Kurabezeichnung It. KldB 010 Mathematik-, Biologie-, Chemie-, Physikberufe (Fachkraft) Geologie-, Geographie-, Umweltschutzberufe (Spezialist) 8,78 10,41 4 Informatik und andere IKT-Berufe (Fachkraft) 8,85 4 Informatik und andere IKT-Berufe (Spezialist) 9, 7 4 4 Informatik und andere IKT-Berufe (Experte) 10,77 51 1 Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführung) 6, 19 51- Verkehr, Logistik (Spezialist) (außer Fahrzeugführung) 8,1 51 Führerscheins, ADR, Weiterbildungen und Um- Schulungen im Kraftfahrerbereich siehe Anla e 55 Führer von Erdbewegungs- und verwandten Maschinen (Fachkraft) 1, 14 55 1 Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen (Helfer) 9, 17 55 Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen (Fachkraft) 14, 16 5 Schutz-, Sicherheits-, Überwachungsberufe (Fachkraft) 8, 08 5 Schutz-, Sicherheits-, Überwachungsberufe (Spezialist) 8, 0 54 1 Reinigungsberufe 5,00 61 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe (Fachkraft) 5,67 61 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe (Spezialist) 6,7 6 1 Verkaufsberufe 5,01 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KdlB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand: 8. Mai 014 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010) ) Berufsuntergruppe Berufegattung 1 = Helfer = Fachkraft = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung It. KldB 010 6 1 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe 4, 79 71 1 Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat 5.0 Außer 715 Personalwesen und -dienstleistung (Fachkraft) 6,08 71 Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat (Spezialist) 6,6 71 Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat (Experte) 7, 1 7 Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung (Fachkraft) 5, 8 7 Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung (Spezialist) 5,84 7 1 Berufe in Recht und Verwaltung 5,67 7 Berufe in Recht und Verwaltung (Spezialist) 6, 5 81 1 Medizinische Gesundheitsberufe 5,5 81 Medizinische Gesundheitsberufe (Spezialist) 6,0 81 4 Medizinische Gesundheitsberufe (Experte) 6,69 8 1 Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege, Medizintechnik 6,47 außer 8 1 Altenpflege 5, 8 4 Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege, Medizintechnik 5,66 81 1 Erziehung, Sozialarbeit, Heilerziehungspflege 5,0 8 1 Hauswirtschaft 4, 54 84 Lehrende und ausbildende Berufe (Spezialist) 6,46 außer 8451 Fahrlehrer (Spezialist) 15,48 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KdlB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand: 8. Mai 014 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010)) Berufs- Be.ru?: unter." gruppe 1 = Helfer = Fachkraft = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung It. KldB 010 84 4 Lehrende und ausbildende Berufe (Experte) 7, 9 Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe (Fachkraft) 5,75 9 Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe (Spezialist) 7, 00 94 4 Darstellende, unterhaltende Berufe 7,74 000 0 0_BPW Berufspraktische Weiterbildung mit mehreren fachlichen Schwerpunkten 5,7 Schwellenwerte Berufsgruppe Berufsuntergruppe 1 = Helfer = Fachkraft = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung It. KldB 010 Schwellenwert 1 Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen/-gattungen zugeordnet werden können (Helfer Fachkraft) 5,85 4 Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen/-gattungen zugeordnet werden können (Spezialist Experte) 7, 9 01 0 Umschulungsbegleitende Hilfen... (mit und ohne ^ Q gp ^ Lernprozessbegleitung) 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KdlB 01 0 möglichen Ziffern 0 bis 9 '

Bundesagentur für Arbeit Stand: 8. Mai 014 Anlage 1: Schweiß- und Verbindungstechnik KldB 010 Kurzbezeichnung (Lehrgänge nach DVS-IIW/EWF-Richtlinie o. a. inklusive Prüfung) B.DKS Bezeichnung in der Monatsmeldeliste der FKS Gasschweißen (G) 11,85 44_G Lichtbogenschweißen (E) 1, 55 44_E Wolfram-lnertgasschweißen (WIG) Werkstoff: Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) 44 Kupfer (Cu) Metallschutzgasschweißen Metallaktivgas (MAG), Metallinertgas (MIG): Werkstoff: Brennschneiden Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) Andere Verfahren, die nicht den o.a. genannten zugeordnet werden können 44 Schweiß-, Verbindungstechnik 4 (Spezialist Experte) 15, 07 44_WIG_St 17,49 44_WIG_CrNi 17, 18 44_WIG_AI # 1,55 44_WIG_Cu 14,95 44 MSG_St 18,16 44_MSG_CrNi # 1,55 44_MSG_AI # 1, 55 44_B 1, 55 44 14,6 Jeweiliges Bildungsziel Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. 180 Abs. Nr. SGB III: Für Bildungsziele, für die kein -Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der Tabelle mit # gekennzeichnet.

Bundesagentur für Arbeit Stand: 8. Mai 014 Anlage : Fahrzeugführung KldB 010 Bemfsgattung Kurzbezeichnung (gem. KldB 010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger Gesetze/Verordnungen) Dauer (Anzahl der Unterrichtsstunden) Bezeichnung in der Monatsmelde liste der FKS 551 Erwerb der Führerschein-Klasse: BE mit Vorbesitz B C1 C1/C1E in einem Ausbildungsgang C1EmitVorbesitzC1 C mit Vorbesitz B CE mit Vorbesitz C C/CE in einem Ausbildungsgang D1 D mit Vorbesitz B < Jahre D mit Vorbesitz B > Jahre D mit Vorbesitz C1< Jahre D mit Vorbesitz C1> Jahre D mit Vorisesitz C < Jahre D mit Vorbesitz C > Jahre DE D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B < Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B > Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 < Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 > Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C < Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C > Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz D1 T Beschleunigte Grundqualifikation (gem. BKrFQG/ BKrFQV ind. aller Kosten wie Z. B. Prüfung, Lehrmittel,...) Beschleunigte Grundqualifikation für Umsteiger von Bus auf LKW bzw. für Umsteiger von LKW auf Bus Berufskraftfahrerweiterbildung gem. BKrFQG (insgesamt 5 Module, 5 Zeitstunden) Berufskraftfahrerweiteriaildung gem. BKrFQG (1 Modul, 7 Zeitstunden) Gefahrgutausbildung (ADR/GGVSEB) ADR Basis ADR Tank ADR Basis und Tank ADR Klasse 1 Sprengstoff ADR Klasse 7 Radioaktiv Ladungssicherung 5,00 1,0 6, #,0 19,7 0,0 8,9 #,0 8,06 9,65 #,0 #,0 1,,19 48,6 8,7 4,40 #,0 #,0 #, 0 41,7 #,0 1,86 1,00 18,94 18,6 10,00 10,00 14,4 16,4 1, 15,6 16, 1,7 0 14 18 0 14 19 159 14 78 10 65 197 156 108 6 98 0 85 17 176 18 156 86 194 50 50 10 BE _C1 C1uC1E C1EmC1 _CmB _CEmC _CuCE _D1 _DmB<, _DmB> _DmC1< _DmC1> _DmC< _DmC> _DE DuDEmB< DuDEmB> _DuDEmCK DuDEmC1> _DuDEmC< DuDEmC> DuDEmDI 551_T _bg _bg _bgu bgu WB5 _WB5 WB1 WB1 _ADR_B _ADR_T ADR BuT _ADR_S _ADR_R _L

Anlage : Fahrzeugführung Stand: 8. Mai 014 KldB 010 Kurzbezeichnung (gem. KldB 010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger GesetzeA/erordnungen) Dauer (Anzahl der der Monatsmeldeus"Ste- Bezeichnung in liste der FKS Perfektionstraining. Wechselbrücke Umschulungen (Güter-/Personenverkehr) 1,71 11,89 _L P _P Umschulung zum... jeweiliges Bildungsziel Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ1 - Güter befördern Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ - Fahrzeuge vorbereiten, warten, kontrollieren und pflegen Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ - Personen befördern #, 0 11,89 #,0 _TQ1 _TQ _TQ _TQ Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ4 - spezielle Güter transportieren Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ5 - Kraftomnibusse im Linienverkehr führen Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ6 - Transportdienstleistungen planen und organisleren 1,90 11,89 11,89 _TQ4 _TQ5 _TQ6 _TQ6 511 Berufskraftfahrer (Personentransport/PKW) # 5,00 jeweiliges Bildungsziet 518 Botenfahrer/in, Auslieferungsfahrer/in, Umschulung Servicefahrer/in 9,5 jeweiliges Bildungsziel 50 Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr #15,00 jeweiliges Bildungsziel Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzüstimmung gem. 180 Abs. Nr. SGB III: Für Bildungsziele, für die kein -Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der Tabelle mit # gekennzeichnet. Bei den Maßnahmen zum Erwerb der Führerscheine bzw. gem. BKrFQG/BKrFQV wurde der auf Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer (Theorie, Fahrpraxis, Prüfung etc. einschließlich eines prozentualen Aufschlages) ermittelt. Daher gilt für diese Maßnahmen der jeweilige -Wert immer in Verbindung mit der jeweiligen Dauer. Wenn ein Wert (entweder die Dauer der Kostensatz) beide Werte überschritten werden, bedarf es der Kostenzustimmung.

Bundesagentur für Arbeit Stand:01. Juni 015 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010) Berufsunter- 9r"PPe gruppe 1 Helfer = Fachkraft = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung It. Kid B 010 1 1 Gartenbauberufe, Floristik 5,99 1 htolzbe- und Verarbeitung 4,8 Technische Mediengestaltung (Fachkraft) 7,58 Technische Mediengestaltung (Spezialist) 7, 71 4 1 Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau (Helfer) 6, 11 4 Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau (Fachkraft) 6, 56 außer 44 Schweiß-, Verbindungstechnik - Fachkraft/ Spezialist/ Experte siehe Anla e 1 4 Spanende Metallbearbeitung (Spezialist) 8,61 5 Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe (Fachkraft) 7,85 6 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe (Fachkraft) 7,00 6 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe (Spezialist) 7,6 7 Technisches Zeichnen, Konstruktion, Modellbau (Fachkraft) 9,8 7 Konstruktions- und Gerätebau, technische Qualitätssicherung (Spezialist) 10,44 9 1 Lebensmittelherstellung und -Verarbeitung 4, 75 1 hloch- und Tiefbauberufe 6,41 1 (Innen-) Ausbauberufe 5,0 4 Gebäudetechnik und versorgungstechnische Berufe (Fachkraft) 6,85 4 Informatik und andere IKT-Berufe (Fachkraft) 8,85 1 Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav = Platzhalter für die nach der KdlB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand: 01 Juni 015 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010)) Berufs- Berufe- l= Helfer untergruppe = Fachkraft = Spezialist 4 = Experte 4 4 Kurzbezeichnung It. KldB 010 Informatik und andere IKT-Berufe (Spezialist) Informatik und andere IKT-Berufe (Experte) 9, 7 10,77 51 1 Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführung) 6, 19 51 Verkehr, Logistik (Spezialist) (außer Fahrzeugführung) 8,1 51 Fahrzeugführung - Lehrgänge zum Erwerb eines Führerscheins, ADR, Weiterbildungen und Um- Schulungen im Kraftfahrerbereich siehe Anla e 55 Führer von Erdbewegungs- und verwandten Maschinen (Fachkraft) 1, 14 55 Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen (Helfer) 9, 17 55 Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen (Fachkraft) 14, 16 5 Schutz-, Sicherheits-, Überwachungsberufe (Fachkraft) 8, 08 54 61 61 1 Reinigungsberufe Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe (Fachkraft) Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe (Spezialist) 5, 00 5,67 6,7 6 1 Verkaufsberufe 5, 01 6 1 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe (Helfer Fachkraft) 4, 79 6 4 Tourismus-, Hotel- und Gaststätten berufe (Spezialist Experte) 6,48 71 1 Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat 5,0 außer 715 Personalwesen und -dienstleistung (Fachkraft) 6,08 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KdlB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 015 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010)) Berufeuntergruppe Berufegattung 1 = Helfer = Fachkraft = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung It. KldB 010 71 7V Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat (Spezialist) Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat (Experte) 6,6 7, 17 7, Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung (Fachkraft) 5,8 7 Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung (Spezialist) 6, 99 7 1 Berufe in Recht und Verwaltung (Helfer Fachkraft) 5,68 7 4 Berufe in Recht und Verwaltung (Spezialist Experte) 6,8 81 1 Medizinische Gesundheitsberufe (Helfer Fachkraft) 5,5 81 Medizinische Gesundheitsberufe (Spezialist) 6,07 81 4 Medizinische Gesundheitsberufe (Experte) 6,69 8 Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege, Medizintechnik (Fachkraft) 6,47 außer 8 1 Altenpflege 5, 8 4 Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege, Medizintechnik (Spezialist Experte) 5,87 81 1 Erziehung, Sozialarbeit, Heilerziehungspflege (Helfer Fachkraft) 5,0 81 4 Erziehung, Sozialarbeit, Heilerziehungspflege (Spezialist Experte) 6,64 8 1 84 außer 8451 Hauswirtschaft Lehrende und ausbildende Berufe (Spezialist) Fahrlehrer (Spezialist) 4,54 6,46 15,48 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179. 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KdlB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand:01. Juni 015 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010) ) Berufsgruppe Berufsuntergruppe 1 = Helfer = Fachkraft = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung It. KldB 010 84 4 Lehrende und ausbildende Berufe (Experte) 7, 9 Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe (Fachkraft) 5,75 9 Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe (Spezialist) 7,00 000 0 0_BPW Berufspraktische Weiterbildung mit mehreren fachlichen Schwerpunkten 5,77 01 0 Umschulungsbegleitende Hilfen... (mit und ohne Lernprozessbegleitung) 9,85 Schwellenwerte Berufsgruppe Berufsuntergruppe 1 = Helfer = Fachkraft = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung It. KldB 010 Schwel lenwert 1 Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen/-gattungen zugeordnet werden können (Helfer Fachkraft) 6,06 4 Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen/-gattungen zugeordnet werden können (Spezialist Experte) 7, 91 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. 180 Abs. Nr. SGB III: Bildungsziele, für die kein -Wert gebildet wurde, sind in der Tabelle nicht aufgeführt. Es gilt im Hinblick auf die Kostenzustimmung der so genannte jeweilige "Schwellenwert" für Helfer/Fachkraft für Spezialist/Experte. 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KdlB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand: 01 Juni 015 Anlage 1: Schweiß- und Verbindungstechnik KldB 010 Kunebezeichnung (Lehrgänge nach DVS-IIW/EWF-Richtlinie o. a. inklusive Prüfung) Bezeichnung in der Monatsmeldeliste der FKS Gasschweißen (G) 11, 85 44_G Lichtbogenschweißen (E) i,< 44_E Wolfram-lnertgasschweißen (WIG) 44 Werkstoff: Metallsch utzgasschwei ßen Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) Kupfer (Cu) Metallaktivgas (MAG), Metallinertgas (MIG): 15,07 17,49 17,18 #1,55 44_WIG_St 44_WIG_CrNi 44_WIG_AI 44_WIG_Cu Werkstoff: Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) 14,95 18,16 14,70 44_MSG_St 44_MSG_CrNi 44_MSG_AI Brennschneiden 1,51 44 B Andere Verfahren, die nicht den o.a. genannten zugeordnet werden können 1,55 44 44 4 Schweiß-, Verbindungstechnik (Spezialist Experte) 14.6 44 444 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. 180 Abs. Nr. SGB III: Für Bildungsziele in der "Schweiß- und Verbindungstechnik", für die kein -Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der o. a. Tabelle mit # gekennzeichnet.

Bundesagentur für Arbeit Stand:01. Juni 015 Anlage : Fahrzeugführung KldB 010 Kurzbezeichnung (gem. KldB 010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger GesetzeA/erordnungen) B.DKS Dauer (Anzahl der Unterrichtsstunden) Bezeichnung in der Monatsmeldeliste der FKS Erwerb der Führerschein-Klasse: BE mit Vorbesitz B C1 5, 00,04 0 14 _BE _C1 C1/C1E in einem Ausbildungsgang C1EmitVorbesitzC1 C mit Vorbesitz B 6, # 7,00 1,7 18 0 14 _C1uC1E _C1EmC1 _CmB CE mit Vorbesitz C 1,75 19 _CEmC C/CE in einem Ausbildungsgang D1 8,9,86 159 14 _CuCE D1 D mit Vorbesitz B < Jahre D mit Vorbesitz B > Jahre D mit Vorbesitz C1< Jahre 8,06 9,65,99 78 10 65 DmB< _DmB> DmC1< 551 D mit Vorbesitz C1> Jahre D mit Vorbesitz C < Jahre D mit Vorbesitz C > Jahre DE D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B < Jahre D/DE in einem Ausbitdungsgang mit Vorbesitz B > Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 < Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 > Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C < Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C > Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz D1 T Beschleunigte Grundqualifikation (gem. BKrFQG/ BKrFQV ind. aller Kosten wie Z. B. Prüfung, Lehrmittel,...) Beschleunigte Grundqualifikation für Umsteiger von Bus auf LKW bzw. für Umsteiger von LKW auf Bus 5, 15 1,,19 48,6,4 4,40 # 7,00 # 7,00 # 7,00 41,7 # 7,00 1,86 1,00 18,94 18,6 197 156 108 6 98 0 85 17 176 18 156 86 194 50 DmC1> _DmC< _DmC> DE DuDEmB< _DuDEmB> DuDEmC1< DuDEmC1> _DuDEmC< _DuDEmC> DuDEmDI 551_T _bg _bg bgu _bgu Berufskraftfahrerweiterbildung gem. BKrFQG (insgesamt 5 Module, 5 Zeitstunden) 9,19 9,05 50 WB5 WB5 Berufskraftfahrerweiterbildung gem. BKrFQG (1 Modul, 7 Zeitstunden) 9,8 9, 10 WB1 _WB1 Gefahrgutausbildung (ADR/GGVSEB) ADR Basis 14,4 ADR B ADR Tank ADR Basis und Tank ADR Klasse 1 Sprengstoff ADR Klasse 7 Radioaktiv 16,4 1, 15,6 16, ADR_T _ADR_BuT _ADR_S ADR_R

Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 015 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010) ) KldB 010 Kurzbezeichnung (gem. KldB 010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger Gesetze/Verordnungen) Dauer (Anzahl der stunden) Bezeichnung in der Monatsmeldeliste der FKS Ladungssicherung Perfektionstraining, Wechselbrücke Umschulungen (Güter-/Personenverkehr) 1,7 1,71 11,89 _L _L P _P U U Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ1-Güter befördern Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ - Fahrzeuge vorbereiten, warten, kontrollieren und pflegen 17,69 11,89 _TQ1 TQ TQ Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ - Personen befördern 19,86 _TQ Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ4 - spezielle Güter transportieren Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ5 - Kraftomnibusse im Linienverkehr führen Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ6 - Transportdienstleistungen planen und organisieren 1,90 11,89 11,89 _TQ4 _TQ5 _TQ6 _TQ6 511 Berufskraftfahrer (Personentransport/PKW), Z. B. Dienstwagen-/Taxifahrer Güter-/Personenverkehr - Sonstiges 5,19 # 5,00 511 S _S 518 50 Botenfahrer/in, Auslieferungsfahrer/in, Umschulung Servicefahrer/in Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr 9,5 1,56 518 50 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmunggem. 180 Abs. Nr. SGB III: Für Bildungsziele in der "Fahrzeugführung", für die kein -Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der o. a. Tabelle mit # gekennzeichnet. Bei den Maßnahmen/Maßnahmebausteinen zum Erwerb der Führerscheine bzw. gem. BKrFQG/BKrFQV wurde der auf Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer (Theorie, Fahrpraxis, Prüfung etc. einschließlich eines prozentualen Aufschlages) ermittelt. Daher gilt für diese Maßnahmen der jeweilige B- DKS-Wert immer in Verbindung mit der jeweiligen Dauer. Wenn ein Wert (entweder die Dauer der Kostensatz) beide Werte überschritten werden, bedarf es der Kostenzustimmung.

^ Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 016 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010) Berufeunter- 1 = Helfer = Fachkraft gl"uppe gruppe = Spezialist 4 = Experte 1 1 Kurzbezeichnung It. KldB 010 Gartenbauberufe, Floristik 6,00 1 Kunststoff- u. Holzherstellung, -Verarbeitung 5, 7 Technische Mediengestaltung (Fachkraft) 7, 58 4 Technische Mediengestaltung 7, 7 4 1 Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau (Helfer) 6, 11 4 Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau (Fachkraft) 6,56 außer 44 Schweiß-, Verbindungstechnik - Fachkraft/ Spezialist/ Experte siehe Anla e 1 4 Spanende Metallbearbeitung (Spezialist) 8, 61 5 Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe (Fachkraft) 7, 90 6 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe (Fachkraft) 7,05 6 4 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe 7,6 7 Technisches Zeichnen, Konstruktion, Modellbau (Fachkraft) 9,8 7 Konstruktions- und Gerätebau, technisöhe Qualitätssicherung (Spezialist) 10,44 9 1 Lebensmittelherstellung und -Verarbeitung 4, 90 1 hloch- und Tiefbauberufe 6,41 außer 16 Industriekletterer (Fachkraft), 74 1 (Innen-) Ausbauberufe 5, 0 4 Gebäudetechnik und versorg ungstechnische Berufe.(Fachkraft) 6, 85 1 Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav = Platzhaltet- für die nach der KdlB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 016 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010) ) Berufsgruppe Berufsuntergruppe 1 = Helfer Fachkraft = Spezialist 4 Experte Kurzbezeichnung It. KldB 010 4 Bau, Architektur, Vermessung, Gebäudetechnik 7,8 41 Mathematik-, Biologie-, Physikberufe 9, 5 4 4 Geologie-, Geografie-, Umweltschutzberufe 9,1 4 Informatik und andere IKT-Berufe (Fachkraft) 8,i 85 4 Informatik und andere IKT-Berufe (Spezialist) 9,77 4 4 Informatik und andere IKT-Berufe (Experte) 11,, 07 ' 51 1 Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführung) 6,6 5V Verkehr, Logistik (Spezialist) (außer Fahrzeugführun 8,1 51 Fahrzeugführung - Lehrgänge zum Erwerb eines Führerscheins, ADR, Weiterbildungen und Um- Schulungen im Kraftfahrerbereich siehe Anla e 55 Führer von Erdbewegungs- und verwandten Maschinen (Fachkraft) 1, ;, 14[ 55 1 Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen (Helfer) 9,1, 17 55 Kranführer, Bediener htebeeinrichtungen (Fachkraft) 14, ^, 1Ci 5 Schutz-, Sicherheits-, überwachungsberufe (Fachkraft) 8,, 08 54 1 Reinigungsberufe 5,C, 00 61 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe (Fachkraft) 5,,78 61 4 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe 6,,80 6 1 Verkaufsberufe 5,, 01 6 1 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe 4,,84 6 4 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe 6,48] 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KdlB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand:01. Juni 016 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010)) Berufsuntergr"PPe gruppe Berufegattung- 1 = Helfer = Fachkraft»Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung It. KldB 010 7V 1 Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat 5,0 außer 715 Personalwesen und -dienstleistung (Fachkraft) 6, 08 71 Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat (Spezialist) 6, 71 71 Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat (Experte) 7, 17 7 Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung (Fachkraft) 5,9 7 4 Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung 6,99 7 1 Berufe in Recht und Verwaltung 5, 68' 7 4 Berufe in Recht und Verwaltung 8, 0' 81 1 Medizinische Gesundheitsberufe 5, 5-81 Medizinische Gesundheitsberufe (Spezialist) 6, 07 81 4 Medizinische Gesundheitsberufe (Experte). 6,69 8 Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege, Medizintechnik (Fachkraft) 6, 47 < außer 81 1 Altenpflege 5, 6' 8 4 Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege, Medizintechnik 5, 87 81 1 Erziehung, Sozialarbeit, Heilerziehungspflege 5, 0-81 4 Erziehung, Sozialarbeit, hleilerziehungspflege 6, 64] 8 1 Hauswirtschaft 4, 60' 84 Lehrende und ausbildende Berufe (Spezialist) 6, 46- außer 8451 Fahrlehrer (Spezialist) 15, 48- l 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung derangemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KdlB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 016 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010) ) Berufsuntergruppe 1 = Helfer = Fachkraft = Spezialist 4 = Experte 84 4 9 9 4 Sonderpositionen 00000_BPW 010 00000 HSA Kurzbezeichnung It. KldB 010 Lehrende und ausbildende Berufe (Experte) Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe (Fachkraft) Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe Berufspraktische Weiterbildung mit mehreren fachlichen Schwerpunkten Umschulungsbegleitende Hilfen... (mit und ohne Lernprozessbegleitung) Erwerb des hlauptschulabschlusses (HSA) 7, 5,75 7, 00 5, 77 10,55 5,8 00000_ 1 Hilfe Erste Hilfe Lehrgang 5,51 Schwellenwerte Berufee,r± ""te':: r"ppe gruppe 1 = Helfer = Fachkraft = Spezialist 4 Experte Kurzbezeichnung It. KldB 010 Schwellenwert 1 Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen/-gattungen zugeordnet werden können (Helfer Fachkraft) 6,00 4 Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen/-gattungen zugeordnet werden können (Spezialist Experte) 8, 00 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. 180 Abs. Nr. SGB III: Bildungsziele, für die kein -Wert gebildet wurde, sind in der Tabelle nicht aufgeführt. Es gilt im Hinblick auf die Kostenzustimmung der so genannte jeweilige "Schwellenwert" für Helfer/Fachkraft für Spezialist/Experte. 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung derangemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KdlB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentuc für Arbeit Stand: 01. Juni 016 Anlage 1: Schweiß- und Verbindungstechnik KldB 010 Kurzbezeichnung (Lehrgänge nach DVS-IIW/EWF-Richtlinie o. a. inklusive Prüfung) Bezeichnung in der Monatsmeldeliste der FKS Gasschweißen (G) 11,85 44_G Lichtbogenschweißen (E) 1,55 44_E Wolfram-lnertgasschweißen (WIG) Werkstoff: Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) 44 Kupfer (Cu) Metallschutzgasschweißen Metallaktivgas (MAG), Metallinertgas (MIG): Werkstoff: Brennschneiden Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) Sonstige Verfahren, die nicht den o.a. genannten zugeordnet werden können Schweiß-, Verbindungstechnik (Fachkraft) 44 Schweiß-, Verbindungstechnik 4 (Spezialist Experte) 15,07 17,49 17,18 # 1,55 14,95 18,16 14,70 1,51 1,55 9,9 14,6 44_WIG_St 44_WIG_CrNi 44_WIG_AI 44 WIGCu 44 MSG St 44 MSG_CrNi 44_MSG AI 44_B. 44_S 44 44 444 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. 180 Abs. Nr. SGB III: Für Bildungsziele in der "Schweiß- und Verbindungstechnik", für die kein -Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der o. a. Tabelle mit # gekennzeichnet.

Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 016 Anlage : Fahrzeugführung KldB 010 Kurzbezeichnung (gem. KldB 010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger Gesetze/Verordnungen) Dauer (Anzahl der Unterrichtsstunden) Bezeichnung in der Monatsmeldeliste der FKS 551 Erwerb der Führerschein-Klasse: BE mit Vorbesitz B C1 C1/C1E in einem Ausbildungsgang C1EmitVorbesitzC1 C mit Vorbesitz B CE mit Vorbesitz C C/CE in einem Ausbildungsgang D1 D mit Vorbesitz B < Jahre D mit Vorbesitz B > Jahre D mit Vorbesitz C1< Jahre D mit Vorbesitz C1> Jahre D mit Vorbesitz C < Jahre D mit Vorbesitz C > Jahre DE D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B < Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B > Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 < Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mitvorbesitz C1 > Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C < Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C > Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz D1 T Beschleunigte Grundqualifikation (gem. BKrFQG/ BKrFQV ind. aller Kosten wie Z. B. Prüfung, Lehrmittel,...) Beschleunigte Grundqualifikation für Umsteiger von Bus auf LKW bzw. für Umsteiger von LKW auf Bus Berufskraftfahrerweiterbildung gem. BKrFQG (insgesamt 5 Module, 5 Zeitstunden) 5,00,04 6, # 5,00 1,7 1,75 8,9,86 8,06 9,65,99 5,15 1,,19 48,6, 4 4,40 # 5,00 4,50 4,79 41,7 # 5,00 1,86 1,00 18,94 18,6 9,41 9,1 0 14 18 0 14 19 159 14 78 10 65 197 156 108 6 98 0 85 17 176 18 156 86 194 50 50 _BE _C1 _C1uC1E C1EmC1 _CmB CEmC CuCE D1 DmB< DmB> DmC1< _DmC1> DmC< _DmC> _DE _DuDEmB< _DuDEmB> _DuDEmC1< _DuDEmC1> _DuDEmC< _DuDEmC> _DuDEmD1 551_T _bg _bg _bgu bgu _WB5 WB5 Berufskraftfahrerweiterbildung gem. BKrFQG (1 Modul, 7 Zeitstunden) 9,5 9,6 10 _WB1 _WB1 Gefahrgutausbildung (ADR/GGVSEB) ADR Basis ADR Tank ADR Basis und Tank ADR Klasse 1 Sprengstoff ADR Klasse 7 Radioaktiv 14,4 16,4 1, 15,6 16, ADR_B _ADR_T _ADR_BuT _ADR_S _ADR_R

Bundesagentur für Arbeit Stand:01. Juni 016 KldB 010 Kurzbezeichnung (gem. KtdB 010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger GesetzeA/erordnungen) Dauer Bezeichnung in (Anzahl der der Monatsmelde- Unterrichts-," stunden) Ladungssicherung Perfektions-Fahrtraining, Perfektions- Wechselbrückentraining für Führerscheininhaber Umschulungen (Güter-/Personenverkehr) 1,7 1,71 11,89 _L _L _P _P U U Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ1 - Güter befördern Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ - Fahrzeuge vorbereiten, warten, kontrollieren und pflegen Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ - Personen befördern 18,41 11,89 0,56 _TQ1 _TQ TQ _TQ Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ4 - spezielle Güter transportieren Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ5 - Kraftomnibusse im Linienverkehr führen Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ6 - Transportdienstleistungen planen und organisieren 1,90 11,89 11,89 _TQ4 _TQ5 _TQ6 _TQ6 511 Berufskraftfahrer (Personentransport/PKW), Z. B. Dienstwagen-TTaxifahrer Güter-/Personenverkehr - Sonstiges 5,19 # 5,00 511 _S S 518 50 Botenfahrer/in, Auslieferungsfahrer/in, Umschulung Servicefahrer/in Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr 9,41 14,1 518 50 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. 180 Abs. Nr. SGB III: Für Bildungsziele in der "Fahrzeugführung", für die kein -Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der o. a. Tabelle mit # gekennzeichnet. Bei den Maßnahmen/Maßnahmebausteinen zum Erwerb der Führerscheine bzw. gem. BKrFQG/BKrFQV wurde der auf Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer (Theorie, Fahrpraxis, Prüfung etc. einschließlich eines prozentualen Aufschlages) ermittelt. Daher gilt für diese Maßnahmen der jeweilige B- DKS-Wert immer in Verbindung mit der jeweiligen Dauer. Wenn ein Wert (entweder die Dauer der Kostensatz) beide Werte überschritten werden, bedarf es der Kostenzustimmung.

sr Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 017 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010) ) Berufs- Berufsuntergruppe 1 = Helfer = Fachkraft = Spezialist 4 = Expert:e Kurzbezeichnung It. KldB 010 1 1 Gartenbauberufe, Floristik 6, 1 Kunststoff- u. hlolzherstellung, -Verarbeitung 5,9 Technische Mediengestaltung 7, 7 4 Technische Mediengestaltung 7, 78 4 1 Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau 6, 1 4 Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau 6,8 außer 44 Schweiß- und Verbindungstechnik siehe Anla e 1 4 Spanende Metallbearbeitung 8, 55 5 Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe.8, 1 6 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe 7, 15 6 4 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe 7,46 7 Technisches Zeichnen, Konstruktion, Modellbau 9, 7 4 Konstruktions- und Gerätebau, technische Qualitätssicherung 10,7 9 1 Lebensmittelherstellung und -Verarbeitung 4,98 1 Hoch- und Tiefbauberufe 6,77 1 (Innen-) Ausbauberufe 5, 1 4 Gebäudetechnik und versorgungstechnische Berufe 6,95 4 Bau, Architektur, Vermessung, Gebäudetechnik 7,84 41 Mathematik-, Biologie-, Physikberufe 1, 1 4 4 Geologie-, Geografie-, Umweltschutzberufe 8, 19 4 Informatik und andere IKT-Berufe 8,78 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KldB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand: 01 Juni 017 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010) ) 1 = Helfer = Fachkraft Berufsgruppe untergruppe = Spezialist 4 = Experte 4 Kurzbezeichnung It. KldB 010 Informatik und andere IKT-Berufe 9, 86 4 4 Informatik und andere IKT-Berufe 11,, 11 51 1 Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführung) 6,44 51 Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführung) 8,118 51 Fahrzeugführung - Lehrgänge zum Erwerb eines Führerscheins, ADR, Weiterbildungen und Um- Schulungen im Kraftfahrerbereich siehe Anla 5 0 Triebfahrzeugführer Eisenbahnverkehr 1,, 4. 55 Führer von Erdbewegungs- und verwandten Maschinen 11,, 94 55 1 Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen 8,c95 55 Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen 1, ', 47 ' 5 Schutz-, Sicherheits-, Überwachungsberufe 7, 96 54 1 Reinigungsberufe 5,11 61 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe 5, 89 61 4 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe 6,, 89 6 1 Verkaufsberufe 5,1, 14 6 1 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe 4,E,89 6 4 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe 6,,9. IV 1 Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat 5,:, 6 außer 715 Personalwesen und Personaldienstleistung 6,1, 1 71 Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat 6,,89 7V Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat 7, 07 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KldB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand: 01 Juni 017 Bundes-Durchschnittskostensätre für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010)) Berufsuntergruppe 1 = Helfer = Fachkraft = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung It. KldB 010 7 Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung 6,6 7 4 Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung 6,66 7 1 Berufe in Recht und Verwaltung 5, 84: 7 4 Berufe in Recht und Verwaltung 7, 1 81 1 Medizinische Gesundheitsberufe 5, 61 81 Medizinische Gesundheitsberufe 6, 0 < 81 4 Medizinische Gesundheitsberufe 6, 7 8 Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege, Medizintechnik 6, 1 außer 81 1 Altenpflege 5, 7' 8 4 Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege, Medizintechnik 5, 80-81 1 Erziehung, Sozialarbeit, Heilerziehungspflege 5, 6! 81 4 Erziehung, Sozialarbeit, Heilerziehungspflege 6, 4-8 1 Hauswirtschaft 4, 69. 84 Lehrende und ausbildende Berufe 6, 77 < außer 8451 Fahrlehrer 1, 59'» 84 4 Lehrende und ausbildende Berufe 7, 09' 9 Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe 5, 87' 9 4 Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe 7,51' 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KldB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 017 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010) z) Schwellenwerte Berufs- Berufs- unter- 1 = Helfer = Fachkraft gruppe gruppe = Spezialist 4 = Experte 1 4 Kurzbezeichnung It. KldB 010 Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen/-gattungen zugeordnet werden können (Helfer Fachkraft) Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen/-gattungen zugeordnet werden können (Spezialist Experte) Schwellenwert 6,00 8,00 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. 180 Abs. Nr. SGB III: Bildungsziele, für die kein -Wert gebildet wurde, sind in der Tabelle nicht aufgeführt. Es gilt im Hinblick auf die Kostenzustimmung der so genannte jeweilige "Schwellenwert" für Helfer/Fachkraft für Spezialist/Experte. Sonderpositionen Bezeichnung in Monatsmeldeliste der FKS 00000_BPW 00000_GK 00000_HSA 00000_Kletterer 00000_UBH 00000 1 Hilfe Kurzbezeichnung Berufspraktische Weiterbildung mit mehreren fachlichen Schwerpunkten Erwerb von Grundkompetenzen Erwerb des Hauptschulabschlusses (hlsa) Industrie- bzw. Baumkletterer Umschulungsbegleitende Hilfen... (mit und ohne Lernprozessbegleitung) Erste Hilfe Lehrgang 5, 90 5, 87 5, 87 4,47 10,89 5,67 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung derangemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KldB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 017 Anlage 1: Schweiß- und Verbindungstechnik KldB 010 Kurzbezeichnung (Lehrgänge nach DVS-IIW/EWF-Richtlinie o. a. inklusive Prüfung) Bezeichnung in der Monatsmeldeliste der FKS Gasschweißen (G) 11, 94 44_G Lichtbogenschweißen (E)»,{ 44 E Wolfram-lnertgasschweißen (WIG) 44 Werkstoff: Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) Kupfer (Cu) 15,1 17,8 17,0 #1,6 44_WIG_St 44_WIG_CrNi 44_WIG_AI 44 WIGCu Metallschutzgasschweißen Metallaktivgas (MAG), Metallinertgas (MIG): Werkstoff: Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) 14, 88 18,0 14,90 44 MSG_St 44_MSG_CrNi 44_MSG_AI Brennschneiden 1,0 44_B Sonstige Verfahren, die nicht den o.a. genannten zugeordnet werden können 1,6 44 S 44 Schweiß-, Verbindungstechnik (Fachkraft) # 7,00 44 44 Schweiß-, Verbindungstechnik 4 (Spezialist Experte) 14,59 44 444 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. 180 Abs. Nr. SGB III: Für Bildungsziele in der "Schweiß- und Verbindungstechnik", für die kein -Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der o. a. Tabelle mit # gekennzeichnet.

Bundesagentur für Arbeit Stand: 01 Juni 017 Anlage : Fahrzeugführung KldB 010 Kurzbezeichnung (gem. KldB 010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger GesetzeA/erordnungen) B.DKS Dauer (Anzahl der Unterrichtsstunden) Bezeichnung in der Monatsmeldeliste der FKS 511 551 Erwerb der Führerschein-Klasse: BE mit Vorbesitz B C1 mit Vorbesitz B C1/C1 E in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B C1EmitVorbesitzC1 C mit Vorbesitz B CE mit Vorbesitz C C/CE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B D 1 mit Vorbesitz B D mit Vorbesitz B < Jahre D mit Vorbesitz B > Jahre D mit Vorbesitz C1 < Jahre D mit Vorbesitz C1> Jahre D mit Vorbesitz C < Jahre D mit Vorbesitz C > Jahre DE mit Vorbesitz D D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B < Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B > Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 < Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 > Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C < Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C > Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz D1 T Beschleunigte Grundqualifikation (gem. BKrFQG/ BKrFQV ind. aller Kosten wie Z. B. Prüfung, Lehrmittel,...) Beschleunigte Grundqualifikation für Umsteiger von Bus auf LKW bzw. für Umsteiger von LKW auf Bus Berufskraftfahrerweiterbildung gem. BKrFQG (insgesamt 5 Module, 5 Zeitstunden) 5,47 1,99 6, 7 7,79 1,4 1,8 8,75,88 8,9 9,90,65 5,18 1,8,74 49,0, 1 4, 18 # 5,00 5,14 5,9 40,58 # 5, 00,04 1,8 18,48 18,0 9, 9, 0 14 18 0 14 19 160 14 78 10 65 197 156 108 6 98 0 85 17 176 18 156 194 50 50 511 BE _C1 C1uC1E C1EmC1 CmB CEmC CuCE _D1 DmB< _DmB> _DmC1< DmC1> _DmC< _DmC> _DE _DuDEmB< _DuDEmB> _DuDEmC1< _DuDEmC1> _DuDEmC< _DuDEmC> _DuDEmD1 551_T _bg _bg bgu bgu WB5 WB5 5U1C Berufskraftfahrerweiterbildung gem. BKrFQG (1 Modul> 7 zeitstunden) 8,98 9,06 10 WB1 WB1 Gefahrgutausbildung (ADR/GGVSEB) ADR Basis ' ADRTank ADR Basis und Tank ADR Klasse 1 Sprengstoff ADR Klasse 7 Radioaktiv 14,0 16,41 1,7 15,69 16,1 _ADR_B _ADR_T _ADR_BuT _ADR_S _ADR_R

Bundesagentur für Arbeit Stand:01. Juni 017 Anlage : Fahrzeugführung KldB 010 Kurzbezeichnung (gem. KtdB 010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger Gesetze/Verordnungen) Dauer (Anzahl der Unterrichtsstunden) Bezeichnung in der Monatsmeldeliste der FKS Ladungssicherung LKW Bus Perfektions-Fahrtraining, Perfektions-Wechselbrü ckentraining für Führerscheininhaber (LKW Bus) Umschulungen (Güter-/Personenverkehr) Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ1-Güter befördern AnschlussfähigeTeilqualifikation Berufskraftfahrer TQ - Fahrzeuge vorbereiten, warten, kontrollieren und pflegen Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ-Personen befördern Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ4 - spezielle Güter transportieren Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ5 - Kraftomnibusse im Linienverkehr führen 1,5 0,17 11,44 17, 11, 19,88 1,61 11,7 51 L _L _P P _U _U TQ1 _TQ _TQ TQ _TQ4 _TQ5 AnschlussfähigeTeilqualifikation Berufskraftfahrer TQ6 - Transportdienstleistungen planen und orga- nisieren 10,97 TQ6 _TQ6 Berufskraftfahrer (Personentransport/PKW), Z. B. Dienstwagen-TTaxifahrer Güter-/Personenverkehr - Sonstiges 5,0 5,0 511 S S 518 Botenfahrer/in. Auslieferungsfahrer/in, Umschulung Servicefahrer/in 9,50 518 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. 180 Abs. Nr. SGB III: Für Bildungsziele in der "Fahrzeugführung", für die kein -Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der o. a. Tabelle mit # gekennzeichnet. Bei bestimmten Maßnahmen/Maßnahmebausteinen (Z. B. Erwerb von Führerscheinen, etc.) wurde der auf Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer (Theorie, Fahrpraxis, Prüfung etc. einschließlich eines prozentualen Aufschlages) ermittelt. Daher gilt für diese Maßnahmen/Maßnahmebausteine derjeweilige -Wert immer in Verbindung mit der jeweiligen Dauer. Wenn ein Wert (entweder die Dauer der Kostensatz) beide Werte überschritten werden, bedarf es der Kostenzustimmung.

(. Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 018 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010) ) erufsruppe Berufsuntergruppe 1 = Helfer = Fachkraft = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung It. KldB 010 1 1 Gartenbauberufe, Floristik 6, 46 1 Kunststoff- u. Holzherstellung, -Verarbeitung 5,74 Technische Mediengestaltung 7, 68 4 Technische Mediengestaltung 7,84 4 1 Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau 6, 17 4 Metallerzeugung, Metallbearbeitung, Metallbau 6,81 44 4 Schweiß- und Verbindungstechnik Anla e 1 4 Spanende Metallbearbeitung 8,59 5 Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe 8,57 6 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe 7, 6 6 4 Mechatronik-, Energie- und Elektroberufe 7,45 7 Technisches Zeichnen, Konstruktion, Modellbau 9, 6 7 4 Konstruktions- und Gerätebau, technische Qualitätssicherung 8 9 1 1 1 Textil- und Lederberufe 6, 14 Lebensmittelherstellung und -Verarbeitung 5,0 Hoch- und Tiefbauberufe 6, 66 (Innen-) Ausbauberufe 5, 18 4 Gebäudetechnik und versorg ungstechnische Be- ^"""-"... -.. - ".".^..^"..._.. _ g^gg^ 41 4 4 4 4 Bau, Architektur, Vermessung, Gebäudetechnik 7,48 Mathematik-, Biologie-, Physikberufe 11,8 Geologie-, Geografie-, Umweltschutzberufe 9,01 Informatik und andere IKT-Berufe 8,50 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung derangemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KldB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand: 01. Juni 018 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010)) Berufsgruppe Berufsuntergruppe 1 = Helfer = Fachkraft = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung It. KldB 010 4 Informatik und andere IKT-Berufe 9,i8 4 4 Informatik und andere IKT-Berufe 11,, 09 51 1 Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführung) G/ 45 51 Verkehr, Logistik (außer Fahrzeugführung) s,e6 51 Fahrzeugführung - Lehrgänge zum Erwerb eines Führerscheins, ADR, Weiterbildungen und Um- Schulungen im Kraftfahrerbereich Anla < 5 0 Triebfahrzeugführer Eisenbahnverkehr 1,1., 68l 55 Führer von Erdbewegungs- und verwandten Maschinen 1, ;, 17. 55 1 Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen 8,c9 55 Kranführer, Bediener Hebeeinrichtungen 1, 46i 5 Schutz-, Sicherheits-, Überwachungsberufe 7,, 87 5 4 Schutz-, Sicherheits-, Überwachungsberufe 8,C,0 54 1 Reinigungsberufe 5,;, 6 61 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe 6,C, 00 61 4 Einkaufs-, Vertriebs- und Handelsberufe 6;>, 70 6 1 Verkaufsberufe 5,;,7 6 1 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe 5,,05 6 4 Tourismus-, Hotel- und Gaststättenberufe 6,, 19 71 1 Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat 5, 40 715 Personalwesen und Personaldienstleistung 6,, 19 71 Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat 6,'.8 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KldB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand:01. Juni 018 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010)) Berufsgruppe Berufsuntergruppe Berufegattung 1 = Helfer = Fachkraft = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung It. KldB 010 71 Unternehmensorganisation, -Strategie, Büro und Sekretariat 7, 1 7 Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung 6, 6 7 4 Finanzdienstleistungen, Rechnungswesen, Steuerberatung 6, 89 7 1 Berufe in Recht und Verwaltung 5,7 7 4 Berufe in Recht und Verwaltung 7, 81 1 Medizinische Gesundheitsberufe 5, 59 81 Medizinische Gesundheitsberufe 6, 06 81 4 Medizinische Gesundheitsberufe 6, 14 8 Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege, Medizintechnik 6, 15 81 1 Altenpflege 5, 41 8 4 Nichtmedizinische Gesundheitsberufe, Körperpflege, Medizintechnik 5, 8 81 1 Erziehung, Sozialarbeit, Heilerziehungspflege 5, 7 81 4 Erziehung, Sozialarbeit, Heilerziehungspflege 6, 15 8 1 Hauswirtschaft 4, 7 84 Lehrende und ausbildende Berufe 6, 1 845 Fahrlehrer 1, 7' 84 4 Lehrende und ausbildende Berufe 6, 9 9 Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe 5, 79 9 4 Werbung, Marketing, kaufmännische und redaktionelle Medienberufe 6, 89 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KldB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand:01. Juni 018 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010)) Schwellenwerte Berufsuntergruppe 1 Helfer = Fachkraft = Spezialist 4 = Experte Kurzbezeichnung It. KldB 010 Schwel lenwert 1 Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen/-gattungen zugeordnet werden können (hlelfer Fachkraft) 6, 00 4 Bildungsziele, die nicht den oben genannten Berufsgruppen/-gattungen zugeordnet werden können (Spezialist Experte) 8, 00 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. 180 Abs. Nr. SGB III: Bildungsziele, für die kein -Wert gebildet wurde, sind in der Tabelle nicht aufgeführt. Es gilt im Hinblick auf die Kostenzustimmung der so genannte jeweilige "Schwellenwert" für Helfer/Fachkraft für Spezialist/Experte. Sonderpositionen Bezeichnung in Monatsmeldeliste der FKS Kurzbezeichnung 00000 BPW Berufspraktische Weiterbildung mit mehreren 6. 18 fachlichen Schwerpunkten 00000_GK Erwerb von Grundkompetenzen 5,86 00000_HSA Erwerb des hlauptschulabschlusses (hlsa) 5, 90 00000 Kletterer Industrie- bzw. Baumkletterer, 98 00000_UBH Umschulungsbegleitende Hilfen (mit und ohne Lernprozessbegleitung) 11,8 00000 1 Hilfe Erste Hilfe Lehrgang 5,66 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KldB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand:01 Juni 018 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010) ) Anlage 1: Schweiß- und Verbindungstechnik KldB 010 Kurzbezeichnung Berufs- (Lehrgänge nach DVS-1 IW/EWF-Richtlinie o. a. inklusive Prüfung) gattung Bezeichnung in der Monatsmeldeliste der FKS 44 Gasschweißen (G) 11, 8 44_G Lichtbogenschweißen (E) $,: 44_E Wolfram-lnertgasschweißen (WIG) Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) Kupfer (Cu) 14,86 17,16 16,75 #1,00 44_WIG_St 44_WIG_CrNi 44 WIG AI 44 WIGCu Metallschutzgasschweißen Metallaktivgas (MAG), Metallinertgas (MIG) Stahl (St) Chrom/Nickel (CrNi) Aluminium (AI) 14,74 18,18 14,81 44_MSG_St 44 MSGCrNi 44_MSG_AI Brennschneiden 1, 44 B Sonstige Verfahren, die nicht den o.a. genannten zugeordnet werden können 1,05 44_S 44 Schweiß-, Verbindungstechnik (Fachkraft) 8,15 44 44 Schweiß-, Verbindungstechnik 4 (Spezialist Experte) l 44 444 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gem. 180 Abs. Nr. SGB III: Für Bildungsziele in der "Schweiß- und Verbindungstechnik", für die kein -Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der o. a. Tabelle mit # gekennzeichnet. 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KldB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand:01. Juni 018 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung 1) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010) ) Anlage : Fahrzeugführung KldB 010 Kurzbezeichnung (gem. KldB 010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger Gesetze/Verordnungen) Dauer (Anzahl der Unterrichtsstunden) Bezeichnung in der Monatsmeldeliste der FKS 511 551 51 Erwerb der Führerschein-Klasse: BE mit Vorbesitz B C1 mit Vorbesitz B C1/C1E in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B C1EmitVorbesitzC1 C mit Vorbesitz B CE mit Vortsesitz C C/CE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B D1 mit Vorbesitz B D mit Vorbesitz B < Jahre D mit Vorbesitz B > Jahre D mit Vorbesitz C1 < Jahre D mit Vorbesitz C1 > Jahre D mit Vörbesitz C < Jahre D mit Vorbesitz C > Jahre DE mit Vorbesitz D D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B < Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz B > Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 < Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 > Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C < Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C > Jahre D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz D1 T Beschleunigte Grundqualifikation (gem. BKrFQG/ BKrFQV ind. aller Kosten wie Z. B. Prüfung, Lehrmittel) Beschleunigte Grundqualifikation für Umsteiger von Bus auf LKW Bes'chleunigte Grundqualifikation für Umsteiger von LKW auf Bus Berufskraftfahrerweiterbildung (LKW) gem. BKrFQG (insgesamt 5 Module, 5 Zeitstunden) Berufskraftfahrerweiterbildung (Bus) gem. BKrFQG (insgesamt 5 Module, 5 Zeitstunden) Berufskraftfahrerweiterbildung (LKW) gem. BKrFQG (1 Modul, 7 Zeitstunden) 5,49,01 6,46 6,78 1,40 1,96 9,17,06 8,4 0,1,90 5, 1,59,97 48,84, 6 4,69 # 4,00 # 4, 00 5,59 8,94 # 4, 00, 0 1,78 18,45 18,14 9,9 9, 8,97 0 14 18 0 14 19 160 14 78 10 65 197 156 108 6 98 0 85 17 176 18 156 86 194 50 50 50 50 10 511_BE C1 CluCIE _C1EmC1 CmB CEmC _CuCE D1 DmB< _DmB> DmCK DmC1> _DmC< _DmC> _DE DuDEmB< _DuDEmB> DuDEmC1< DuDEmC1> _DuDEmC< _DuDEmC> DuDEmDI 551_T bg _bg _bgu bgu WB5 _WB5 WB1 Berufskraftfahrerweiterbildung (Bus) gem. BKrFQG WB1 8,78 10 (1 Modul, 7 Zeitstunden) 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KldB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9

Bundesagentur für Arbeit Stand: 01 Juni 018 Bundes-Durchschnittskostensätze für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung i) (aufgeteilt nach Systematik der Klassifikation der Berufe 010 - KldB 010) ) KldB 010 511 518 Kurzbezeichnung (gem. KldB 010 bzw. Erwerb des Führerscheines gem. einschlägiger Gesetze/Verordnungen) Gefahrgutausbildung (ADR/GGVSEB) ADR Basis ADR Tank ADR Basis und Tank ADR Klasse 1 Sprengstoff ADR Klasse 7 Radioaktiv Ladungssicherung LKW Bus Perfektions-Fahrtraining, Perfektions-Wechselbrückentraining für Führerscheininhaber (LKW Bus) Umschulungen (Güter-/Personenverkehr) Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ1 - Güter befördern Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ - Fahrzeuge vorbereiten, warten, kontrollieren und pflegen Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ - Personen befördern Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ4 - spezielle Güter transportieren Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ5 - Kraftomnibusse im Linienverkehr führen Anschlussfähige Teilqualifikation Berufskraftfahrer TQ6 - Transportdienstleistungen planen und organisieren Berufskraftfahrer (Personentransport/PKW), Z. B. Dienstwagen-/Taxifahrer Güter-/Personenverkehr - Sonstiges Botenfahrer/in, Auslieferu.ngsfahrer/in, Umschulung Servicefahrer/in Dauer Bezeichnung in.(anzahi.der dermonatsmelde- Unterrichtsstunden) 1,8 16,1 1,19 15,4 15,76 1,46 0,56 10,16 17,60 11,9 19,67 1,81 11,80 10,9 5,07 5,0 9,41 51 _ADR_B _ADR_T _ADR_BuT ADR S _ADR_R _L _L P P _U _U _TQ1 TQ _TQ _TQ _TQ4 _TQ5 _TQ6 TQ6 511 _S _S 518 Hinweise zum Umgang mit der Tabelle bzgl. der Kostenzustimmung gern. 180 Abs. Nr. SGB III: Für Bildungsziele in der "Fahrzeugführung", für die kein -Wert gebildet wurde, gilt der sogenannte "Schwellenwert". Soweit es sich um einen Schwellenwert handelt, ist dieser in der o. a. Tabelle mit # gekennzeichnet. Bei bestimmten Maßnahmen/Maßnahmebausteinen (Z. B. Erwerb von Führerscheinen, etc. ) wurde der auf Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Dauer (Theorie, Fahrpraxis, Prüfung etc. einschließlich eines prozentualen Aufschlages) ermittelt. Daher gilt für diese Maßnahmen/Maßnahmebausteine der jeweilige -Wert immer in Verbindung mit der jeweiligen Dauer. Wenn ein Wert (entweder die Dauer der Kostensatz) beide Werte überschritten werden, bedarf es der Kostenzustimmung. 1) Bundes-Durchschnittskostensätze () zur Beurteilung der Angemessenheit der Lehrgangskosten gem. 179, 180 ff SGB III i.v. m. derazav ) = Platzhalter für die nach der KldB 010 möglichen Ziffern 0 bis 9