Zulassungsantrag der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehvollprogramm RTL II

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Transkript:

Beschluss Zulassungsantrag der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG für das Fernsehvollprogramm RTL II Az: KEK 943 In der Rundfunkangelegenheit der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG, vertreten durch die RTL 2 Fernsehen Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Bartl, Lil-Dagover-Ring 1, 82031 Grünwald, - Antragstellerin - w e g e n Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehvollprogramms RTL II hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) vom 17.11.2017 in der Sitzung am 09.01.2018 und am 19.01.2018 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Gounalakis (Vorsitzender), Prof. Dr. Althammer, Becker, Conradt, Fischer, Holsten, Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Prof. Dr. Müller-Terpitz, Sagurna, Schneider und Wagner entschieden: Der von der RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG bei der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramms RTL II stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. 1

Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG ( RTL 2 KG ) hat mit Schreiben vom 23.10.2017 bei der LPR Hessen die Verlängerung der zum 05.03.2018 auslaufenden Zulassung zur Veranstaltung des bundesweiten Fernsehvollprogramms RTL II auf unbestimmte Zeit, hilfsweise für den Zeitraum von fünf Jahren beantragt. Gemäß 7 Abs. 2 des Gesetzes über den privaten Rundfunk in Hessen (Hessisches Privatrundfunkgesetz, HPRG ) sind Zulassung auf höchstens zehn Jahre zu befristen; Verlängerungen sind um jeweils bis zu fünf Jahren zulässig. Die bestehende Zulassung umfasst auch die Berechtigung zur Verbreitung des Programms RTL II mit der Einfügung von Fernsehwerbung für Zuschauer in der Schweiz und Österreich. Auch die zukünftige Zulassung soll Werbefenster für Österreich und die Schweiz umfassen. Die Antragstellerin hat zudem beantragt, die Zulassung auf ein tägliches dreistündiges Programm, bestehend aus redaktionellen Sendungen im Umfang von bis zu zwei Stunden sowie Programmpromotion für diese redaktionellen Sendungen, für Zuschauer in Österreich und der Schweiz zu erstrecken. Die LPR Hessen hat der KEK den Antrag mit Schreiben vom 17.11.2017 zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung RTL II ist ein Jugend- und familienorientiertes Vollprogramm. Nachmittags werden schwerpunktmäßig Unterhaltungssendungen ausgestrahlt, abends Serien, Spielfilme und TV-Movies, Reportagen und Magazine, Musiksendungen sowie Reality-Formate. Die Programmverbreitung erfolgt frei empfangbar über Satellit (Astra/HD+), im Kabel über die Angebote der Unitymedia GmbH, der Vodafone Kabel Deutschland GmbH ( Vodafone KDG ), der TeleColumbus AG sowie im Rahmen des Angebots M7 der Eviso Germany GmbH, über die IPTV-Angebote der Telekom Deutschland GmbH und Vodafone KDG sowie terrestrisch über DVB-T 2 HD. Eine Verbreitung findet zudem über verschiedene OTT-Angebote statt (z. B. waipu.tv, TV Spielfilm live, Couchfunk, Hotzone, MagineTV, Zattoo). 2

3 Antragstellerin und Beteiligte RTL 2 KG Am Kommanditkapital der RTL 2 KG sind folgende Gesellschafter unmittelbar beteiligt (vgl. zuletzt auch Beschluss der KEK vom 05.12.2017 i. S. RTL II, Az.: 918, I 2.1): Heinrich Bauer Verlag KG 31,5 % Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG 31,5 % CLT-UFA S.A. 27,3 % UFA Film und Fernseh GmbH 8,6 % Burda GmbH 1,1 % An der Komplementärin RTL 2 Fernsehen Geschäftsführungs GmbH bestehen die gleichen Beteiligungsverhältnisse. Beteiligte 3.2.1 Hubert Burda KG Die Burda GmbH ist eine %ige Tochtergesellschaft der Hubert Burda KG. Neben der mittelbaren Beteiligung an der RTL 2 KG ist die Hubert Burda KG im bundesweiten Fernsehen zudem mittelbar in Höhe von 83,5 % an der tv.gusto GmbH beteiligt, welche das Spartenprogramm BonGusto veranstaltet. Die Focus TV Produktions GmbH, ebenfalls eine mittelbare Tochtergesellschaft der Hubert Burda KG, produziert u. a. das Format Focus TV Reportage, das als Drittsendezeit im Rahmen der Drittsendezeitzulassung der DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV- Programm mbh im Programm von SAT.1 veranstaltet wird. Im Zuge rechtlicher Auseinandersetzungen wurden die Drittsendezeitprogramme bei SAT.1 zeitweise eingestellt. Das Format Focus TV Reportage wurde jedoch auf zivilrechtlicher Basis in reduziertem Umfang weiterhin im Programm SAT.1 ausgestrahlt. Nach einem Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.10.2017 im Eilverfahren (Az.: 2 2 B 11451/17.OVG) sind vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens Drittsendezeiten in das Programm SAT.1 aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund wird Focus TV Reportage gegenwärtig als Drittsendezeit im Programm SAT.1 ausgestrahlt. Die Hubert Burda KG verfügt über direkte und indirekte Beteiligungen an lokalen Fernsehsendern (u. a. münchen.tv und Franken Fernsehen) sowie an landesweiten, regionalen und lokalen Hörfunksendern, darunter die Sender BB Radio, Ostseewelle, Radio TEDDY, Radio Gong und ANTENNE BAYERN. Der Burda-Konzern ist eines der führenden Verlagshäuser in Deutschland. Zu seinen Zeitschriftentiteln zählen Bunte, Focus, Super-Illu, Freundin und Freizeit-Revue sowie die Programmzeitschriften TV Spielfilm, TV Today und TV Schlau. Neben 3

Internetauftritten der Print-Titel verantwortet Burda u. a. die deutsche Ausgabe der Onlinezeitung Huffingtonpost. Sie hält ferner Beteiligungen an dem Business-Netzwerk Xing (50,26 %) und an Online-Portalen (z. B. Holidaycheck, netmoms). Die Hubert Burda KG betreibt zudem die digitale Plattform TV Spielfilm live, die Programminformationen mit dem Live-Signal von mehr als 70 Fernsehsendern verbindet (vgl. Angaben unter https://live.tvspielfilm.de). Am Gesamtkapital der Hubert Burda KG sind Prof. Burda als Komplementär mit 25,1 % sowie Jacob Burda und Elisabeth Furtwängler mit jeweils 37,43 % sowie die Burda Betriebsführungsgesellschaft m.b.h. mit 0,04 % als Kommanditisten beteiligt. Prof. Burda ist Alleingesellschafter der Burda Betriebsführungsgesellschaft m.b.h. An der Komplementärin ohne Kapitalanteile, der Hubert Burda SE, hält die Hubert Burda KG sämtliche Anteile. 3.2.2 RTL Group/Bertelsmann Die an der Veranstalterin beteiligten Gesellschafter CLT-UFA S.A. und UFA Film und Fernseh GmbH sind Teil des Bertelsmann-Konzerns. Die UFA Film und Fernseh GmbH ist eine mittelbare %ige Tochtergesellschaft der CLT-UFA S.A. Damit summieren sich die von letzterer kontrollierten Anteile an der Veranstalterin auf 35,9 %. Die Aktien der CLT-UFA S.A. werden fast vollständig von der RTL Group S.A. gehalten (99,72 %), an der wiederum die Bertelsmann SE & Co. KGaA ( Bertelsmann ) mittelbar mit einer Beteiligung in Höhe von 75,1 % größte Gesellschafterin ist. An Bertelsmann, einem der weltweit größten Medienkonzerne, halten die Verlag Bertelsmann Stiftung 77,6 %, die Familie Mohn 19,1 % und die Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbh 3,3 % der Kapitalanteile. Die CLT-UFA S.A. hält neben ihrer Beteiligung an der RTL 2 KG unmittelbar 50 % der Anteile der RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG, der Veranstalterin der Spartenprogramme SUPER RTL und TOGGO plus. Die CLT-UFA S.A. hält zudem mittelbar sämtliche Anteile an der RTL Television GmbH, welche das bundesweite Vollprogramm RTL Television sowie die Spartenprogramme RTL Crime, RTL Living, NITRO, RTL Passion, RTL plus und GEO Television veranstaltet. Darüber hinaus hält die RTL Television GmbH sämtliche Anteile der Veranstalterin des Programms n- tv, der n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH, und mittelbar über ihre Tochtergesellschaft VOX Holding GmbH 99,7 % der Anteile der Veranstalterin des Programms VOX, der VOX Television GmbH. Bertelsmann selbst hält über von ihr kontrollierte Zwischengesellschaften eine Mehrheitsbeteiligung in Höhe von 51 % an der Motor Presse TV GmbH, die das Programm auto motor und sport channel veranstaltet. 4

3.2.3 Bauer Verlag Die Heinrich Bauer Verlag KG hält 31,5 % der Anteile der RTL 2 KG. Kommanditisten sind die Töchter von Heinrich Bauer, im Einzelnen Yvonne Bauer mit 85 % sowie Mirja, Nicola und Saskia Bauer mit je 5 % der Kommanditanteile. Die Verlagsgruppe ist hauptsächlich im Zeitschriftenmarkt (Frauen- und Programmzeitschriften) aktiv. Darüber hinaus verlegt der Heinrich Bauer Verlag die Magdeburger Zeitung Volksstimme und hält eine Beteiligung in Höhe von 25 % an der Veranstalterin des Hörfunkprogramms Radio Hamburg. 3.2.4 Tele München Gruppe Die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG ( TMG KG ) hält ebenfalls 31,5 % an der RTL 2 KG. Kommanditisten der TMG KG sind mit Beteiligungen von jeweils 50 % die zum Disney-Konzern gehörende ABC Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. und die Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft ( Tele-München Produktionsgesellschaft ). Komplementärin ist die Tele-München Fernseh-GmbH. Die Tele- München Produktionsgesellschaft wird von Dr. Herbert Kloiber kontrolliert, der unmittelbar 55 % der Anteile hält. Die restlichen 45 % der Anteile werden von der HK Beteiligungs GmbH gehalten, an welcher Dr. Kloiber wiederum mit 92,88 % beteiligt ist. Die verbleibenden 7,12 % der Anteile hält Bernd Schlötterer. Die Tele-München Produktionsgesellschaft hält sämtliche Anteile der TM-TV GmbH, welche das bundesweite Unterhaltungsspartenprogramm Tele 5 veranstaltet. Die Tele-München Produktionsgesellschaft ist ein Unternehmen der Tele-München-Gruppe ( TMG ), einem Verbund verschiedener Medienunternehmen mit den Kerngeschäftsbereichen Filmproduktion, Lizenzhandel, Kino- und Videoauswertung, Kinobetrieb sowie Merchandising. Sie gilt als größter Rechtehändler Deutschlands. 3.2.5 Walt Disney Die The Walt Disney Enterprises Company, Inc. ( Walt Disney ) hält mittelbar über ihre Tochtergesellschaft ABC Cable & International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. 50 % der Kommanditanteile der TMG KG und 50 % der Kommanditanteile an der RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG. Walt Disney ist eine Publikumsgesellschaft mit breit gestreutem Anteilsbesitz. Wichtigstes Geschäftsfeld des Konzerns sind die Media Networks, zu denen im Wesentlichen die um die Disney/ABC Television Group und ESPN Inc. betriebenen Rundfunkaktivitäten zählen. 5

Die Walt Disney Company hält über Zwischengesellschaften sämtliche Anteile an der The Walt Disney Company Limited, welche auf der Grundlage einer Auslandslizenz der britischen Regulierungsbehörde OFCOM die deutschsprachigen Pay-TV-Programme Disney Cinemagic und Disney Cinemagic HD veranstaltet. Die The Walt Disney Company Limited hält selbst wiederum sämtliche Anteile der The Walt Disney Company (Germany) GmbH, welche die Pay-TV-Programme Disney XD und Disney Junior sowie das frei empfangbare Programm Disney Channel veranstaltet. Über mehrere Zwischengesellschaften hält die Walt Disney Company zudem 50 % der Anteile der A&E Television Networks LL.C. ( AETN ), die über %ige Zwischengesellschaften sämtliche Anteile der The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG hält. Diese veranstaltet die bundesweit ausgestrahlten Programme History und A&E. Die Anteile der Walt Disney Company stehen in breitem Streubesitz. Einzige Aktionäre mit Anteilen über 5 % sind die The Vanguard Group, Inc. (6,1 %) und die Blackrock Inc. (5,5 %; SEC Schedule 14A, Disney Company Proxy Statement vom 12.01.2018). Gesellschafterstruktur im Überblick The Walt Disney Company Bertelsmann SE & Co. KGaA The Walt Disney Company Ltd. Disney Cinemagic* Disney Cinemagic HD* The Walt Disney Company (Germany) GmbH Disney Channel Disney XD Disney Junior A&E Television Networks LL.C. (AETN) (Z) The History Channel (Germany) GmbH & Co. KG History A & E (Z) 50 (Z) 50 (Z) Dr. H. Kloiber rund (Z) Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft TM-TV GmbH Tele 5 83,5 (Z) 50 50 (Z) Tele-München Fernseh GmbH & Co. Medienbeteiligung KG Heinrich Bauer Verlag KG Burda GmbH 31,5 31,5 1,1 RTL DISNEY Fernsehen GmbH & Co. KG SUPER RTL TOGGO plus RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG RTL II tv.gusto GmbH n-tv Nachrichtenfernsehen GmbH BonGusto Hubert Burda Media Holding KG 25,10 Prof. Dr. Hubert Burda 0,04 Burda Betriebsführungsgesellschaft m. b. H. 37,43 Elisabeth Furtwängler 37,43 Jacob Burda n-tv 50 VOX Television GmbH VOX 27,3 8,6 99,7 (Z) RTL Group S.A. 99,72 CLT-UFA S.A. (Z) UFA Film und Fernseh GmbH 75,1 (Z) (Z) 59,9 Motor Presse Stuttgart GmbH & Co. KG 51 RTL Television GmbH RTL Television RTL Crime RTL Living RTL Passion NITRO GEO Television RTL plus Gruner + Jahr GmbH & Co. KG Motor Presse TV GmbH auto motor und sport channel Programmveranstalter *: aufgrund von Lizenzen des OFCOM veranstaltete, in Deutschland empfangbare Programme Z: Zwischengesellschaften ausgeklammert 6

II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Antragstellerin liegt vor. Der LPR Hessen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Rundfunkveranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt beurteilt, 36 Abs. 4, 37 Abs. 1 RStV. 2 Zurechnung von Programmen Der RTL 2 KG ist zunächst das von ihr selbst veranstaltete Programm RTL II gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV zuzurechnen. Darüber hinaus werden ihr jeweils die nachfolgend unter 2.2 bis 2.4 genannten, ihren Gesellschaftern zuzurechnenden Programme zugerechnet (arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV). Die so zurechenbaren Zuschaueranteile der jeweils mit der Antragstellerin verbundenen Unternehmen sind jedoch untereinander nicht weiter zusammenzurechnen; dazu wäre Voraussetzung, dass auch im Verhältnis der jeweiligen Obergesellschaften im Hinblick auf die jeweiligen Programmveranstalter ein Verbundtatbestand im Sinne von 28 RStV erfüllt wäre (vgl. z. B. Beschluss i. S. Premiere, Az.: KEK 070, III 2.1.7.1, i. S. RTL 2, Az.: KEK 151, III 2.1.1, i. S. n-tv, Az.: KEK 156-2, III 2.1.4 und 2.1.5, und i. S. Super RTL, Az.: KEK 216, III 2.1.1). Dafür bestehen hier in Bezug auf die RTL 2 KG keine Anhaltspunkte. Der CLT-UFA S.A., der RTL Group S.A. und Bertelsmann sind gemäß 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 RStV die Programme RTL II, RTL Television, RTL Crime, RTL Living, RTL Passion, NITRO, GEO Television, n-tv, VOX, SUPER RTL, TOGGO plus und der auto motor und sport channel zuzurechnen. Diese Programme sind damit auch insgesamt sämtlichen Veranstaltern der genannten Programme zuzurechnen, arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV (vgl. zuletzt Beschluss der KEK vom 11.04.2017 i. S. RTL Television, Az.: KEK 908, III 2.1 und 2.2). Walt Disney wird aufgrund der gemeinsamen Beherrschung der TMG KG durch ihr Tochterunternehmen ABC Cable and International Broadcast Worldwide Holdings, Inc. zusammen mit der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft das Programm RTL II zugerechnet, 28 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. 28 Abs. 1 Satz 2 und 4 RStV (vgl. bereits Beschluss i. S. RTL II, Az.: KEK 151, III 2.1.3). Zudem werden der Walt Disney Company die Programme Disney Channel, Disney XD und Disney Junior, Disney Cinemagic und Disney Cinemagic HD, SUPER 7

RTL, TOGGO plus, History und A&E aufgrund gemeinsamer Beherrschung der jeweiligen Obergesellschaften der Veranstalter der genannten Programme gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 und 4 RStV i. V. m. 15, 17 AktG zugerechnet (vgl. zuletzt Beschluss der KEK vom 09.02.2016 i. S. TOGGO plus, Az.: KEK 862, III 2.3). Der TM-TV GmbH, der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft und Herrn Dr. Kloiber sind die Programme RTL II und Tele 5 zuzurechnen ( 28 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 15, 16 AktG, arg. e 28 Abs. 1 Satz 3, 29 Satz 2 RStV; vgl. zuletzt Beschluss vom 13.11.2012 i. S. TM-TV, Az.: KEK 722, III 2). Schließlich ist das Programm RTL II auch der Heinrich Bauer Verlag KG gemäß 28 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. RStV zuzurechnen. Ihr sind keine weiteren Programme im bundesweiten Fernsehen zuzurechnen. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Zuschaueranteile Bei der Bestimmung des Zuschaueranteils des jeweiligen Programms sind gemäß 27 RStV alle deutschsprachigen Programme des öffentlichrechtlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks zu berücksichtigen. Die KEK legt bei der Ermittlung der Zuschaueranteile gemäß der Übergangsvorschrift des 34 RStV vor allem die Daten der AGF Videoforschung zugrunde. 3.1.1 Im maßgeblichen Referenzzeitraum von Oktober 2016 bis September 2017 erreichten die der CLT-UFA S.A., RTL Group S.A. und Bertelsmann zuzurechnenden Programme einen Zuschaueranteil von 23,6 %. 8

RTL II 3,2 RTL Television 9,4 RTL Crime 0,1 RTL Living 0,0 RTL Passion 0,1 RTL plus 1,0 NITRO 1,6 GEO Television* 0,0 n-tv 1,2 VOX 5,2 SUPER RTL, TOGGO plus 1,8 auto motor und sport channel* 0,0 CLT-UFA S.A., RTL Group S.A., Bertelsmann Zuschaueranteile in % Oktober 2016 September 2017 23,6 * Angaben aus dem Prüfverfahren i. S. RTL, Az.: KEK 908 (2/16-1/17) Quelle: AGF in Zusammenarbeit mit GfK, TV Scope 6.1, Zuschauer gesamt 3.1.2 Die Walt Disney zuzurechnenden Programme erreichten im Referenzzeitraum einen Zuschaueranteil von 6,2 %. Zuschaueranteile in % Oktober 2016 September 2017 RTL II 3,2 SUPER RTL, TOGGO plus 1,8 Disney Channel 0,9 Disney Junior 0,1 Disney XD 0,0 Disney Cinemagic 0,1 A&E 0,0 History 0,1 Walt Disney Company 6,2 Quelle: AGF in Zusammenarbeit mit GfK, TV Scope 6.1, Zuschauer gesamt 9

3.1.3 Die der Tele-München-Gruppe zuzurechnenden Programme erreichten im Referenzzeitraum einen Zuschaueranteil von 4,0 %. RTL II 3,2 Tele 5 0,8 Tele-München-Gruppe 4,0 Zuschaueranteile in % Oktober 2016 September 2017 Quelle: AGF in Zusammenarbeit mit GfK, TV Scope 6.1, Zuschauer gesamt Die von der AGF ausgewiesene Nutzung erfasst auch die zeitversetzte Nutzung über digitale Aufzeichnungsgeräte wie Festplatten- und DVD- Recorder, die binnen drei Tagen nach Ausstrahlung erfolgt ist. Der zunehmend mögliche Abruf von linear sowie zeitversetzt angebotenen Programminhalten im Internet findet dagegen noch keine Berücksichtigung in den ausgewiesenen Zuschaueranteilen. 26 RStV Im Hinblick auf die der RTL Group und Bertelsmann zuzurechnenden hohen Zuschaueranteile zieht die KEK grundsätzlich eine Prüfung des 26 Abs. 1 und 2 RStV in Betracht. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Überlegungen wird auf die Ausführungen in dem Beschluss der KEK vom 11.04.2017 i. S. RTL Television, Az.: KEK 908, verwiesen. Nach Abzug der anrechenbaren Bonuspunkte für die Aufnahme von Regional- und Drittfenstern verbleibt noch ein Zuschaueranteil in Höhe von 18,6 %, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis eine Prüfung des Grundtatbestands des 26 Abs. 1 RStV unterbleiben muss. Abschließende Feststellung 3.3.1 Nach dem dargelegten Sachverhalt gibt es keine Anhaltspunkte für das Bestehen vorherrschender Meinungsmacht. Der beantragten Zulassung des Programms RTL II stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt daher nicht entgegen. 10

3.3.2 Die für die Ausstrahlung in Österreich und der Schweiz vorgesehenen Programminhalte und Werbefenster im Programm der Antragstellerin betreffen keine Angelegenheit zur Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Sie bleiben ohne Einfluss auf den Beschluss. Gounalakis Althammer Becker Conradt Fischer Holsten Lübbert Mailänder Müller-Terpitz Sagurna Schneider Wagner 11