PERSONALREGLEMENT FÜR DIE STADTVERWALTUNG AARAU (PR)



Ähnliche Dokumente
Synopse Änderung Personalreglement Art. 1 Abs. 2 2 Das Anstellungsverhältnis des vertraglich angestellten. Art. 1 Abs.

Vergütungsreglement. (gestützt auf die Ziffern 2.7, 9, 11 und 12.2 des Personalreglements)

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA)

Synoptische Darstellung

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für milchwirtschaftliche Arbeitnehmer

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Änderung vom. Der Staatsrat des Kantons Wallis

Verbandes der stadtzürcherischen evangelisch-reformierten Kirchgemeinden. Reglement des Personal- und Entwicklungsfonds.

Weisung. Lohnbestandteile die nur gelegentlich anfallen. Pensionskasse Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern. (nachfolgend PKLK genannt)

Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Beilage 1a zur Botschaft Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Teilrevision Teil 1

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

Militärdienstkasse Schweizerischer Baumeisterverband. Statuten und Reglement

1.07 Allgemeines Erziehungsgutschriften

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

PERSONALREGLEMENT der Regionalen Oberstufenschulgemeinde Grünau, Wittenbach

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

Verordnung über Ausbildung, Weiterbildung und Aufgaben der Diakone und Diakoninnen (Diakonische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) 4

Reglement Mediator SAV / Mediatorin SAV

Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Bern

Statuten des Vereins guild42.ch

3.13. Landessynode (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November Pfarrdienstrecht

zur Änderung des Reglements über das Staatspersonal (flexible Pensionierung)

Reglement über die Abgabe von Parkkarten im Universitätsspital Basel

Regelung Nummer 5 der Arbeitsrechtlichen Kommission

Vollzeitarbeitsvertrag

Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Anhang I zur Personalverordnung (PV) Weisungen über die gleitende Arbeitszeit

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Verordnung zum Kantonalen Familienzulagengesetz (Kantonale Familienzulagenverordnung)

gestützt auf 9, 10 Abs. 2 und 19 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 29. Mai 2002, 2

Arbeitszeitrichtlinie

Statuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei)

Reglement der Pensionskasse Küsnacht betreffend Voraussetzungen und Verfahren für eine Teilliquidation

Reglement Anstellungsbedingungen Gemeindeammann und Gemeinderäte v

R E G L E M E N T über das Anstellungsverhältnis der Musiklehrer an der städtischen Musikschule Brugg. I. Allgemeine Bestimmungen

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

Statuten Verein für aktive Humanität

Personalverordnung (PeV)

Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:

Satzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.

U R T E I L S A U S Z U G

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Arbeitszeitverordnung (AZV) für die Stadtverwaltung Aarau vom 3. Dezember (Stand: 1. Juli 2011)

L-GAV LANDES-GESAMTARBEITSVERTRAG DES GASTGEWERBES

Teilliquidationsreglement der Kantonalen Pensionskasse Solothurn

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Arbeitsvertrag. (Name des ärztlichen Arbeitgebers) (Praxisanschrift) (Name der Arzthelferin/des Arzthelfers) (Anschrift)

Entschädigungsverordnung (EVO) für die Schulpflege der Sekundarschulgemeinde Bülach

Personalreglement für die Stadtverwaltung Aarau (PR)

Reglement über die Abgangsentschädigung für die hauptamtliche Gemeindepräsidentin oder den hauptamtlichen Gemeindepräsidenten

GEMEINDE BOTTMINGEN. Verordnung über die Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bottminger Bäder

Änderung des Beamtenstatuts im Hinblick auf Streik und unbefugtes Fernbleiben vom Dienst ZUSAMMENFASSUNG

Teilliquidationsreglement

Weiterbildungsreglement für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (WBR)

R E G L E M E N T. über das Dienstverhältnis und die Löhne der nebenamtlichen Angestellten und des Aushilfspersonals (Aushilfspersonal-Reglement)

Personalreglement für die Stadtverwaltung Aarau (PR)

Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin

1. Allgemeine Bestimmungen Arbeitszeit Schwankungen in der wöchentlichen Arbeitszeit Überstunden Überzeit...

Nr. 809b Reglement über Ausbildung und Diplomierung an der Schule für Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern

Schulzahnpflegereglement der Einwohnergemeinde Gunzgen

REGLEMENT TEILLIQUIDATION

Ausführungserlass Arbeitszeit und Ferien (Arbeitszeitreglement) vom 26. November 2014

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

Empfehlung für die Anstellung und Besoldung von Sakristanen / Sakristaninnen (Hauswarten / Hauswartinnen) vom 1. Januar 2007

Verordnung zum Stipendiengesetz vom 24. April 1988

Teilliquidationsreglement. Gültig ab 1. Juni 2009

Gemeinde Tägerig. Personalreglement der Gemeinde Tägerig

Reglement über die Arbeitszeit für das Gemeindepersonal

im Rahmen der Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger Zwischen (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...

s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

1. Der Mitarbeiter wird ab dem als Schlosser in der Produktion eingestellt.

A) Allgemeine Bestimmungen

Reglement über den Standing-Fonds zur Überbrückung der AHV-Altersrente von der Pensionierung BVG bis zum Bezug der ordentlichen AHV-Altersrente und

Elternzeit Was ist das?

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Sülzetal

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Satzung. Verein zur Förderung des Brandschutzes. Kaarst e.v.

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT (GLAZ)

Praktikantenvertrag für die praxisintegrierte Ausbildung zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

STATUTEN. des Vereins Kinderkrippe Sennhof

REGLEMENT ÜBER DIE JAHRESARBEITSZEIT

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe

1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

Von der Gemeindeversammlung erlassen am 7. Juni 2010 Vom Gemeinderat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 auf den 15. Juli 2010 in Kraft gesetzt

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

Reglement über die Organisation der Sozialhilfe der Gemeinde Frenkendorf

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

Transkript:

PERSONALREGLEMENT FÜR DIE STADTVERWALTUNG AARAU (PR) vom 4. September 998 Stand: 8. April 00

INHALTSVERZEICHNIS Seite I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich...4... Personalkategorien...4... Anstellungsverhältnisse...5... Anstellungsinstanz... 5...4 Stellenausschreibung...5...5 II. Entstehung, Dauer und Beendigung des Dienstund Anstellungsverhältnisses A) Beamtinnen und Beamte Wahl...5...6 Probezeit...5...7 Amtsdauer...6...8 Wiederwahl...6...9 Nichtwiederwahl...6...0 Beendigungsgründe...6... Entlassung auf Gesuch der Beamtin/des Beamten...7... Administrative Entlassung...7... Aufhebung einer Stelle... 7/8...4 Kündigung während der Probezeit...8...5 B) Angestellte Probezeit...8...6 Beendigung des Anstellungsverhältnisses... 8/9...7 Kündigungsschutz...9...8

C) Gesamtes Personal Änderung des Dienst- und Anstellungsverhältnisses...9...9 Zuständigkeiten... 0...0 Abgangsentschädigung... 0... Pensionierung...0/... Arbeitszeugnis...... Suspension im Dienst......4 III. Verhalten des Personals Allgemeines......5 Schutz der Persönlichkeit......6 Arbeitsbereich und Stellvertretung......7 Nebenbeschäftigung; öffentliche Ämter......8 Geschenkannahmeverbot......9 Schweigepflicht.../4...0 Arbeitszeit... 4... Überzeitarbeit... 4... Absenzen... 4... IV. Gehalt, Zulagen, Spesen Gehaltsanspruch...4/5...4 Einreihung... 5...5 Neueinreihung... 5...6 Anfangsgehalt... 5...7 Gehaltsanpassungen...5/6...8 Überschreitung maximales Gehalt... 6...9 Spontanprämien... 6...40 Angeordnete Überzeitarbeit; Zulagen... 6...4 Leistungsbewertung... 6...4 Aus- und Weiterbildung... 7...4 Kinderzulage... 7...44 Treueprämien... 7...45 Lohnfortzahlung während Militär- und anderen Dienstleistungen... 8...46 Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Unfall...8/9...47 Mutterschaftsurlaub... 9...48 Gehalt nach Todesfall...9/0...49 Spesen... 0...50

V. Ferien, Urlaub, Feiertage Ferien...0/...5 Bezahlter Urlaub.../...5 Feiertage......5 VI. Mitsprache des Personals Mitsprache......54 VII. Rechtsmittel Beschwerderecht......55 VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Besitzstand... 4...56 Treueprämien; Dienstaltersgeschenke...4/5...57 Inkrafttreten... 5...58 Gültigkeit von 8 Abs. 4 und 5... 5...59 Gültigkeit der Abs., etc... 5...59 bis Gültigkeit der Revision von 5 Abs. lit. b... 5...59 ter Gültigkeit der Ergänzung von 5 Abs. lit. h... 6...59 quater

Personalreglement für die Stadtverwaltung Aarau (PR) I. Allgemeine Bestimmungen Der Einwohnerrat der Stadt Aarau beschliesst, gestützt auf die 0 Abs. lit. l, 50 und 55 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 9. Dezember 978, das folgende Geltungsbereich Dieses Reglement, das dem Personal abgegeben wird, ordnet das Dienst- und Anstellungsverhältnis des Personals der Stadtverwaltung. Für das Personal der Industriellen Betriebe Aarau sowie für die städtischen Musiklehrkräfte gelten besondere Reglemente. Nicht diesem Reglement, sondern dem Privatrecht (Art. 9 ff. OR) unterliegt das Anstellungsverhältnis der Aushilfen und Praktikantinnen und Praktikanten der Stadtverwaltung. Es wird durch einen Anstellungsvertrag begründet. Personalkategorien Beamtinnen und Beamte Angestellte Personal im Sinne dieses Reglements sind a) Beamtinnen und Beamte, b) Angestellte. Beamtinnen und Beamte werden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wegen ihrer besonderen Aufgabe und Stellung oder ihrer Unabhängigkeit und Selbständigkeit gegenüber ihrer Wahlbehörde und den Bürgerinnen und Bürgern auf Amtsdauer gewählt. Als Angestellte gilt das übrige, auf unbestimmte Zeit und nicht bloss von Fall zu Fall oder vorübergehend (Aushilfen) im städtischen Dienst stehende Personal. 4

Die Dienstverhältnisse der Beamtinnen und Beamten sowie der Angestellten der Stadtverwaltung, inkl. der Altersheime, sind öffentlich-rechtlicher Natur. Anstellungsverhältnisse Anstellungsinstanz 4 Das Personal wird durch den Stadtrat angestellt. Der Stadtrat kann die Anstellungskompetenz an die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter delegieren. Stellenausschreibungen 5 Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. II. Entstehung, Dauer und Beendigung des Dienst- und Anstellungsverhältnisses A) Beamtinnen und Beamte Wahl 6 Schreibt übergeordnetes Recht für eine bestimmte Funktion Beamtenstatuts vor, so wird für die entsprechende Stelle eine Beamtin oder ein Beamter gewählt. Im weiteren werden für folgende Funktionen Beamtinnen und Beamte gewählt: die Zivilstandsbeamtin, der Zivilstandsbeamte; die Mitglieder des städtischen Polizeikorps. Probezeit 7 Beamtinnen und Beamte werden in der Regel zunächst für ein Jahr provisorisch gewählt. 5

Amtsdauer 8 Beamtinnen und Beamte werden auf eine vierjährige Amtsdauer, die derjenigen des Stadtrates entspricht, gewählt. Wahlen während der Amtsdauer erfolgen für den Rest derselben. Wiederwahl 9 Nach Ablauf der Amtsdauer kann das Dienstverhältnis durch Wiederwahl für eine weitere Amtsdauer erneuert werden. Für Beamtinnen und Beamte, die im Laufe der folgenden Amtsperiode das ordentliche Pensionierungsalter ( Abs. hiernach) erreichen werden, ist die Wiederwahl zu befristen. Die Wiederwahl kann unter Auflagen erfolgen, deren Nichtbeachtung die administrative Entlassung nach sich zieht. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Wiederwahl. Nichtwiederwahl 0 Beabsichtigt der Stadtrat, auf die Wiederwahl einer Beamtin oder eines Beamten zu verzichten oder sie zu befristen oder mit Auflagen zu versehen, so hat er dies der oder dem Betroffenen unter Angabe der Gründe mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtsdauer mitzuteilen. Die oder der Betroffene ist vor dem endgültigen Entscheid anzuhören. Beendigungsgründe Das Beamtenverhältnis endet a) durch Ablauf der Amtsdauer, wenn keine Wiederwahl erfolgt, b) durch Entlassung auf Gesuch der Beamtin oder des Beamten, c) durch administrative Entlassung, d) durch Entlassung infolge Aufhebung einer Stelle, e) durch Pensionierung. 6

Entlassung auf Gesuch der Beamtin oder des Beamten Der Stadtrat entlässt eine Beamtin oder einen Beamten auf Gesuch hin auch vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Dienstverhältnis, sofern dadurch nicht wichtige Interessen der Stadt (z. B. Kontinuität der Amtsführung) beeinträchtigt werden. Das Gesuch ist dem Stadtrat mindestens drei Monate vor dem gewünschten Entlassungstermin (= Ende eines Kalendermonates) einzureichen. Administrative Entlassung Der Stadtrat kann jederzeit die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist aussprechen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Umstände, deren Vorhandensein die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für die Gemeinde als unzumutbar erscheinen lassen (z.b. wegen erwiesener Unfähigkeit, mangelnden Leistungen, gestörtem Vertrauensverhältnis zu den Behörden oder unwürdigem Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten, auch ausserhalb der Dienstzeit). Vor der Entlassung ist die Beamtin oder der Beamte anzuhören, wobei ihr oder ihm die Gründe bekanntzugeben sind. 4 In schwerwiegenden Fällen ist eine fristlose Entlassung möglich. Aufhebung einer Stelle; Entschädigungsanspruch 4 Wird eine Stelle aufgehoben und die Beamtin oder der Beamte zwangsläufig und unverschuldet aus dem Dienst entlassen, weil ihr oder ihm eine andere, ihrer oder seiner Befähigung entsprechende Stelle nicht zugewiesen werden kann, hat sie oder er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn die Aufhebung der Stelle anlässlich der Wahl nicht ausdrücklich vorbehalten wurde. Fassung gemäss Beschluss des Einwohnerrats vom 9. September 005. 7

Die Entschädigung entspricht dem zuletzt bezogenen monatlichen Bruttogehalt und ist geschuldet bis zur Wiederaufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit, längstens aber bis zum Ablauf der Amtsdauer. Allfällige Unterstützungszahlungen aus Arbeitslosenversicherungen werden an die Entschädigung angerechnet. Kündigung während der Probezeit 5 Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis einer Beamtin oder eines Beamten jederzeit beidseitig unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendermonates gekündigt werden. B) Angestellte Probezeit 6 Die ersten drei Monate des Anstellungsverhältnisses gelten als Probezeit. Diese Frist kann ausnahmsweise auf sechs Monate verlängert werden. Beendigung, Kündigung, Fristen 7 Das Anstellungsverhältnis endet a) durch Kündigung, b) durch Pensionierung. Die Kündigung des Anstellungsverhältnisses kann beidseitig schriftlich, auf Verlangen begründet, unter Einhaltung nachstehender Fristen erfolgen: a) während der Probezeit 4 Tage auf das Ende einer Kalenderwoche; b) im. Anstellungsjahr Monat auf Monatsende; c) im überjährigen Anstellungsverhältnis Monate auf Monatsende. 8

Beim Personal mit Führungsfunktionen und bei Fachspezialistinnen und Fachspezialisten kann eine Kündigungsfrist bis zu 6 Monaten festgelegt werden. 4 Vorbehalten bleibt eine fristlose Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen. Kündigungsschutz 8 Wer von einer Kündigung betroffenen wird, der oder dem steht ein Anhörungsrecht zu. Im Übrigen gelten Art. 6 ff. OR. C) Gesamtes Personal Änderung des Dienst- und Anstellungsverhältnisses 9 Einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter kann durch schriftliche Verfügung eine andere, ihrer bzw. seiner Ausbildung und Eignung entsprechende und zumutbare Arbeit oder Stelle vorübergehend oder dauernd zugewiesen werden, wenn es der Dienst oder ein zweckmässigerer Einsatz der Arbeitskraft erfordert. Diese Massnahme kann auch vorgenommen werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den angestammten Dienst nicht mehr zu versehen vermag. Weigert sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die ihr bzw. ihm zugewiesene Arbeit oder Stelle anzunehmen, so hat dies die administrative Entlassung oder Kündigung zur Folge. Eine mit der Zuweisung einer anderen Arbeit oder Stelle verbundene Gehaltsreduktion kann erst nach Ablauf von Monaten bzw. nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam werden. 9

Zuständigkeiten 0 Zuständig für die Zuweisung einer anderen Arbeit ist bei Beamtinnen und Beamten der Stadtrat, bei Angestellten die oder der für deren Einstellung zuständige Vorgesetzte, sofern der Stadtrat die Anstellungskompetenz delegiert hat. Abgangsentschädigung Wird eine Person, die 50 Jahre oder älter ist, ohne ihr Verschulden nach mindestens 0 Dienstjahren nicht wiedergewählt oder wird ihr gekündigt, so hat sie Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in der Höhe von sechs Monatsgehältern. Pensionierung Wer das 65. Altersjahr vollendet, wird auf das Ende des Kalendermonats, in den der Geburtstag fällt, pensioniert (ordentliche Pensionierung). Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, die vorzeitige Pensionierung bis zu drei Jahren vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung zu verlangen. Die Arbeitgeberin hat ihrerseits das Recht, die vorzeitige Pensionierung bis zu zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung zu verlangen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können mit Zustimmung der Arbeitgeberin frühestens fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung in den vorzeitigen Ruhestand treten. 4 Die vorzeitige Pensionierung ist mindestens sechs Monate im Voraus anzukündigen. 5 Wer in den vorzeitigen Ruhestand tritt, und dessen Dienstoder Anstellungsverhältnis zuvor zehn Jahre gedauert hat, hat Anspruch auf eine Übergangsrente der Arbeitgeberin. Die Übergangsrente entspricht insgesamt dem Maximum der zweifachen maximalen AHV-Altersrente. Zusammen mit der im Zeitraum zwischen der vorzeitigen Pensionie- Fassung gemäss Beschluss des Einwohnerrats vom 9. September 005. 0

rung und dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters vorbeziehbaren (oder bereits fälligen) AHV-Altersrente und der während eben dieses Zeitraums vorbeziehbaren PK-Rente (bei vollem Einkauf inkl. Zusatzrente bei Kasseneintritt vor dem. Januar 974, jedoch ohne freiwillige Vorfinanzierungen) darf sie nicht höher als 80 %, im Falle der vorzeitigen Alterspensionierung auf Verlangen der Arbeitgeberin nicht höher als 85 % des zuletzt bezogenen aktuellen Nettojahresgehalts sein. Für die Anrechnung der AHV-Altersrenten (vorbeziehbare und fällige) sind die Werte gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherung jeweils herausgegebenen Tabelle heranzuziehen, die die monatlichen Vollrenten betreffen, und die dem zuletzt bezogenen Einkommen entsprechen. Der für die Übergangsrente zur Verfügung gestellte Betrag wird in monatlichen Rentenbeträgen ausbezahlt. 6 Der Anspruch auf eine Übergangsrente besteht nicht oder erlischt, wenn nach der vorzeitigen Pensionierung einer Teilzeitarbeit von mehr als einem halben Pensum nachgegangen oder Unterstützung der Arbeitslosenversicherung bezogen wird. Für Teilzeitbeschäftigte reduziert sich die Höhe der Übergangsrente entsprechend. Für die Festlegung des Teilpensums gilt der Durchschnitt der Pensen der letzten fünf Jahre. 7 Mit der Abwicklung der Rentenzahlung wird die Pensionskasse der Stadt Aarau betraut. Dieser wird von der Arbeitgeberin im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung der Barwert der Übergangsrente vergütet. Arbeitszeugnis; Arbeitsbestätigung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses sowie über Leistungen und Verhalten ausspricht. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verlangen, dass sich das Zeugnis bloss auf Angaben über Art und Dauer des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses beschränkt.

Suspension im Dienst 4 Der Stadtrat kann eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter, gegen die oder den infolge eines schweren Vergehens oder eines Verbrechens eine Strafuntersuchung geführt wird, vorläufig, unter Entzug des Gehalts, im Dienst einstellen. Ergibt die Strafuntersuchung die Schuldlosigkeit der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, so ist ihr oder ihm das ausgefallene Gehalt zu vergüten, soweit die Entschädigung nicht vom Staat übernommen wird. III. Verhalten des Personals Allgemeines 5 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Arbeiten persönlich, gewissenhaft, freundlich und wirtschaftlich auszuführen sowie die öffentlichen Interessen zu wahren. Ausserdienstlich haben sie alles zu unterlassen, was das Vertrauen in die Behörden, in die Verwaltung oder in die Industriellen Betriebe ungünstig beeinflussen könnte. Schutz der Persönlichkeit 6 Es wird keine Diskriminierung oder Belästigung von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern geduldet. Wer glaubt, Opfer eines Verstosses gegen das Diskriminierungsverbot zu sein, wendet sich zunächst an die Abteilungsleiterin oder an den Abteilungsleiter. Die nächste und zugleich letzte interne Anlaufstelle ist der Stadtammann oder die Frau Stadtammann.

Arbeitsbereich und Stellvertretung 7 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, auch Arbeiten auszuführen, für die sie nicht ausdrücklich gewählt oder angestellt worden sind, soweit ihnen dies aufgrund ihrer Voraussetzungen und Fähigkeiten zugemutet werden kann. Insbesondere besteht eine Stellvertretungspflicht. Bei längerer Dauer und starker Mehrbelastung durch eine Stellvertretung ist eine Entschädigung auszurichten. Nebenbeschäftigung; öffentliche Ämter 8 Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen, die sich nachteilig auf das Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters am Arbeitsplatz auswirken, ist untersagt. Vor der Übernahme eines öffentlichen Amtes oder Mandates ist die Anstellungsinstanz zu informieren. Der Stadtrat entscheidet, ob für die Beanspruchung durch ein solches Amt oder Mandat während der Arbeitszeit eine Lohnreduktion, bezahlter Urlaub bzw. eine Pensumsreduktion notwendig ist. Geschenkannahmeverbot 9 Es ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern untersagt, Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer Funktion stehen könnten, für sich oder andere anzunehmen oder versprechen zu lassen. Von diesem Verbot sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert ausgenommen. Schweigepflicht 0 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen für die Dauer und nach der Auflösung des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses der Schweigepflicht. Aktenmaterial, welches nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, darf ohne Zustimmung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters weder herausgegeben noch zu privaten Zwecken verwendet werden.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich als Zeuginnen und Zeugen, Partei oder Sachverständige in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren über Angelegenheiten, die gemäss Abs. hiervor geheim zu halten wären, nur mit Ermächtigung des Stadtrates äussern. Diese Ermächtigung kann verweigert werden, wenn übergeordnete Interessen dies gebieten. Arbeitszeit Der Stadtrat regelt die Arbeitszeit in einem Reglement. Er kann die Regelung über die Gestaltung und Einteilung der Arbeitszeit delegieren. Überzeitarbeit Wenn es betrieblich erforderlich ist, können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die zuständige Vorgesetzte oder den zuständigen Vorgesetzten zur Leistung von Überzeitarbeit verpflichtet werden. In Bezug auf die Kompensation bzw. Entschädigung von Überzeitarbeit wird auf 4 hiernach verwiesen. Absenzen Wer am Erscheinen zur Arbeit verhindert ist, hat dies unter Angabe des Grundes sofort der Vorgesetzten oder dem Vorgesetzten zu melden. Dauert eine Arbeitsunfähigkeit, bedingt durch Unfall oder Krankheit, länger als drei Tage, so kann die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ein Arztzeugnis verlangen. IV. Gehalt, Zulagen, Spesen Gehaltsanspruch 4 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für ihre Arbeitsleistungen gemäss den in den Anhängen bis 5 festgelegten Gehaltsbändern entlöhnt. 4

Das Jahresgehalt wird in gleichen Teilen monatlich ausgerichtet. Das. Monatsgehalt wird im 4. Quartal ausbezahlt. Bei Ein- und Austritt im Verlaufe eines Jahres wird das. Monatsgehalt anteilsmässig ausgerichtet. 5 Einreihung Der Stadtrat reiht die Stellen gemäss der im Anhang 6 enthaltenen Stellenstruktur ein. Als Entscheidungsgrundlage erlässt der Stadtrat Stufenumschreibungen für die Führungs- und Fachfunktionen. Neueinreihung 6 Bei der Übernahme oder Zuteilung einer anderen Aufgabe/ Funktion ist die Einreihung der Stelle zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Anfangsgehalt 7 Der Stadtrat erlässt Richtlinien für die Festlegung der Anfangsgehälter. Gehaltsanpassungen 8 Der Einwohnerrat legt im Voranschlag für das folgende Jahr eine allfällige vorgesehene prozentuale Anpassung der Gehaltssumme auf der Basis der aktuellen Personalkosten fest. Für die Festsetzung der prozentualen Gehaltsanpassung im Voranschlag sind folgende Gesichtspunkte massgebend: Entwicklung der Lebenshaltungskosten; allgemeine wirtschaftliche Situation; finanzielle Situation der Stadt; Situation auf dem regionalen Personalmarkt. 5

Der Stadtrat beschliesst die prozentualen Anteile für die generelle Gehaltsanpassung (gilt in der Regel für das gesamte Personal) und die individuelle Gehaltsanpassung (leistungsbezogener Anteil). 4 Die individuellen Gehaltsanpassungen erfolgen aufgrund der Leistungsbewertung der Vorgesetzten. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten in einem Reglement. 5 aufgehoben Überschreitung maximales Gehalt 9 In ausserordentlichen Fällen kann der Stadtrat das Gehalt einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters um höchstens 0 % über das Maximum der betreffenden Gehaltsstufe hinaus erhöhen. Spontanprämien 40 Der Stadtrat kann ausserordentliche Einzel- oder Teamleistungen mit einer einmaligen Spontanprämie honorieren. Er kann die entsprechenden Kompetenzen an die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter delegieren. Angeordnete Überzeitarbeit; Zulagen 4 Der Stadtrat regelt den Ausgleich bzw. die Entschädigung von angeordneter Überzeitarbeit und die Zulagen für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen in einem Reglement. Leistungsbewertung 4 Die Vorgesetzten führen mindestens einmal jährlich mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Beurteilungs- und Förderungsgespräch. Der Stadtrat erlässt ein entsprechendes Reglement. Fassung gemäss Beschluss des Einwohnerrats vom 9. September 005. Beschluss des Einwohnerrats vom 9. September 005. 6

Aus- und Weiterbildung 4 Der Stadtrat fördert und unterstützt die persönliche Initiative zur Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Er erlässt dazu ein Reglement. Kinderzulage 44 Für jedes Kind wird eine Kinderzulage ausgerichtet. Diese entspricht in der Höhe der Kinderzulage, die vom Kanton Aargau für das Staatspersonal ausgerichtet wird. Treueprämien 45 Als Anerkennung für ihre Treue erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgende Prämien: nach Vollendung von 0 Dienstjahren: / des Monatsgehaltes; nach Vollendung von 5 Dienstjahren: /4 des Monatsgehaltes; nach Vollendung von 0 und je weiteren 5 Dienstjahren Monatsgehalt. Als Bemessungsgrundlage gilt das effektiv geleistete Arbeitspensum (Durchschnitt der letzten 5 Jahre) im Dienste der Stadt. Nach dem. Januar 999 geleistete Dienstjahre werden bei einem späteren Wiedereintritt in den städtischen Dienst angerechnet. 4 Nach dem. Januar 999 absolvierte Lehrjahre werden angerechnet. 5 Längere Urlaube werden nicht angerechnet. 6 Bei Pensionierung oder im Todesfall einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters nach mehr als 0 Dienstjahren wird die Treueprämie anteilsmässig ausgerichtet. 7 Auf Wunsch einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters und, soweit es die betrieblichen Verhältnisse erlauben, kann der Anspruch in bezahlten Urlaub umgewandelt werden. Ein Monatsgehalt entspricht 0 Arbeitstagen. 7

Lohnfortzahlung während Militär- und anderen Dienstleistungen 46 Während der Dauer des Militärdienstes, den eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter infolge ihrer bzw. seiner Einteilung oder ihres bzw. seines militärischen Grades zu leisten gesetzlich verpflichtet ist, besteht ein Anspruch auf das volle Gehalt. Diese Regelung gilt auch für den Zivilschutz-, den Feuerwehr- und den Zivildienst. Ledige Rekrutinnen und Rekruten ohne Unterstützungspflicht erhalten während der Rekrutenschule 50 %, verheiratete und ledige Rekrutinnen und Rekruten mit Unterstützungspflicht 00 % des Gehaltes. 4 Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen an die Arbeitgeberin. 5 Wird das Dienst- oder Anstellungsverhältnis vor Ablauf von einem Jahr nach Beendigung der Rekrutenschule oder von zwei Jahren nach Beendigung eines Beförderungsdienstes von der Mitarbeiterin oder vom Mitarbeiter aufgelöst, so ist die während des Militärdienstes bezogene Gehaltsfortzahlung anteilsmässig zurückzuerstatten. 6 Taggeldentschädigungen der Feuerwehr und des Zivilschutzes fallen an die Stadt, sofern die Dienstleistungen während der Arbeitszeit erfolgen. Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Unfall 47 Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls, welche nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist, wird das Gehalt wie folgt ausgerichtet: während der Probezeit zu 00 % während zweier Monate; im definitiven Dienstoder Anstellungsverhältnis zu 00 % während der ersten 6 Monate und zu 80 % während weiterer 8 Monate. 8

Allfällige Haftpflichtansprüche von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern gegenüber Dritten auf Entschädigung von Verdienstausfall gehen bis zur Höhe der durch die Stadt oder einen Versicherer geleisteten Zahlungen an die Stadt oder den Versicherer, sofern im letzteren Fall die Versicherungsprämien mindestens zur Hälfte aus öffentlichen Mitteln bestritten wurden. Hat eine entschädigungspflichtige Dritte oder ein entschädigungspflichtiger Dritter, insbesondere die eidg. Invalidenversicherung, nach Wiederaufnahme der Arbeit durch die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eine Rente oder Abfindung für verminderte Erwerbsfähigkeit zu bezahlen, so wird jene an das Gehalt angerechnet, soweit eine Leistungseinbusse für den Arbeitseinsatz vorhanden ist. Mutterschaftsurlaub 48 Mitarbeiterinnen (Beamtinnen und Angestellte) haben bei Schwangerschaft und Niederkunft grundsätzlich Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub in der Dauer von 6 Wochen. Die Leistungen aus der Erwerbsersatzordnung fallen an die Stadt als Arbeitgeberin. Einzelheiten dazu werden in der Personalverordnung für die Stadtverwaltung Aarau vom. Oktober 000 (PV) geregelt. Gehalt nach Todesfall 49 Nach dem Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters wird das Gehalt noch für Monate, von dem auf den Todestag folgenden Monat an gerechnet, ihrem Ehegatten bzw. seiner Ehegattin ausgerichtet. Ist kein Ehegatte oder keine Ehegattin vorhanden, so wird das Gehalt den unterstützungs- und kinderzulagenberechtigten Kindern der verstorbenen Mitarbeiterin oder des verstorbenen Mitarbeiters ausgerichtet. Fassung gemäss Beschluss des Einwohnerrats vom 9. September 005. 9

Lebte die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter in einer Lebenspartnerschaft, und sind keine unterstützungs- und kinderzulagenberechtigten Kinder vorhanden, so ist das Gehalt dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin auszurichten. Spesen 50 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden die mit dienstlichen Verrichtungen verbundenen Reisespesen und Barauslagen gemäss Spesenreglement des Stadtrates vergütet. V. Ferien, Urlaub, Feiertage Ferien 5 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf folgende Ferien: bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 0. Altersjahr vollendet wird, ab dem Kalenderjahr, in dem das. Altersjahr vollendet wird, ab dem Kalenderjahr, in dem das 46. Altersjahr vollendet wird, ab dem Kalenderjahr, in dem das 56. Altersjahr vollendet wird, 5 Arbeitstage; Arbeitstage; 5 Arbeitstage; 0 Arbeitstage. Die Ferien sind so anzusetzen, dass der betriebliche Ablauf möglichst wenig beeinträchtigt wird. Die Ferien sind bis spätestens Ende April des folgenden Jahres zu beziehen. 4 Sind zum Zeitpunkt des Austritts zu viele Ferien bezogen worden, so erfolgt ein entsprechender Gehaltsabzug. 0

5 Absenzen wegen Krankheit, Unfalls, Mutterschaft, Militärdienstes oder anderen Dienstleistungen von mehr als fünfzig Arbeitstagen während eines Kalenderjahres bewirken eine Kürzung des Ferienanspruches, indem für Abwesenheit von je fünf vollen weiteren Arbeitstagen die Ferien um einen Tag gekürzt werden. In jedem Fall aber werden Ferien von zwei Wochen (= zehn Arbeitstage) Dauer gewährt. 6 Bei Gewährung von unbezahltem Urlaub von mehr als einem Monat pro Kalenderjahr werden die Ferien verhältnismässig gekürzt. Bezahlter Urlaub 5 Ohne Kürzung des Gehalts- oder Ferienanspruchs wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern folgender Urlaub gewährt: a) drei Arbeitstage bei eigener Hochzeit (zivile und kirchliche Trauung zusammen); b) einem Mitarbeiter 0 Arbeitstage bei Geburt eines eigenen Kindes; c) drei Arbeitstage beim Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin; d) bis zu drei Arbeitstagen beim Tod von Kindern, Pflegekindern, Eltern, Schwiegereltern oder Geschwistern; e) ein Arbeitstag beim Tod eines Schwagers oder einer Schwägerin; f) ein Arbeitstag bei Wohnungswechsel einmal pro Kalenderjahr; g) ein Arbeitstag bei militärischer Rekrutierung oder Entlassung aus der Wehrpflicht; h) bis zu drei Arbeitstagen pro Ereignis für Mitarbeiter/ -innen mit Familienpflichten zur Organisation der Betreuung kranker Kinder. Der Stadtammann oder die Frau Stadtammann kann weitergehenden Urlaub bewilligen. Fassung gemäss Beschluss des Einwohnerrats vom 5. Februar 008. Eingefügt gemäss Beschluss des Einwohnerrats vom. März 00.

Über Urlaube, die nicht in Absatz hiervor geregelt sind, entscheidet der Stadtrat. Er kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter delegieren. Feiertage 5 Als bezahlte Feiertage und den Sonntagen gleichgestellt gelten Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Maienzugtag,. August, Weihnachtstag und Stephanstag. VI. Mitsprache des Personals Mitsprache; Kommission für Personalfragen 54 Dem Personal und den Verbänden ist das Mitspracherecht gewährleistet. Vor dem Erlass neuer oder der Abänderung bestehender Erlasse, welche die Dienst- und Anstellungsverhältnisse betreffen, insbesondere die Regelung der Arbeitszeit, die Regelung der Überzeit und der Zulagen, die Grundlagen für die Leistungsbeurteilung, sind die zuständigen Verbände anzuhören. Der Stadtrat wählt eine Kommission für Personalfragen. Diese besteht aus sieben Mitgliedern, von denen eines Mitglied des Stadtrates ist und drei auf Vorschlag der Personalverbände zu bezeichnen sind. Die Kommission für Personalfragen begutachtet die ihr vom Stadtrat vorgelegten Angelegenheiten.

VII. Rechtsmittel Beschwerderecht 55 Dem Personal steht das Beschwerderecht zu. Vor Einreichung einer Beschwerde soll sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit der vorgesetzten Stelle persönlich aussprechen. Wenn die Aussprache unzumutbar ist oder ergebnislos verläuft, so steht der Beschwerdeweg an die Abteilungsleiterin oder an den Abteilungsleiter, wenn sich die Beschwerde gegen diese richtet an den Stadtammann oder die Frau Stadtammann, offen. Die Beschwerdefrist beträgt 0 Tage. Beschwerdeentscheide gemäss Abs. können innert 0 Tagen beim Stadtrat angefochten werden. Entscheide von Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern gemäss 0 dieses Reglements bzw. gemäss der Personalverordnung für die Stadtverwaltung Aarau vom. Oktober 000 (PV) haben einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Einreichung einer Erklärung gemäss 9 Abs. des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 9. Dezember 978 zu enthalten. 4 aufgehoben Fassung gemäss Beschluss des Einwohnerrats vom 9. September 005. Beschluss des Einwohnerrats vom 9. September 005.

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Besitzstand 56 Die Festlegung der Gehälter - ohne Familienzulage, Treueprämien und Dienstaltersgeschenke - für das Jahr 999 erfolgt gemäss den Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsreglementes für das Personal der Stadt Aarau vom 6. September 988, sofern die Funktion einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters gemäss der neuen Stellenstruktur nicht in eine tiefere Besoldungsstufe eingereiht wird. In diesem Falle ist ihr bzw. ihm das im Dezember 998 bezogene Gehalt, ohne Familien- und Kinderzulage, garantiert. Treueprämien; Dienstaltersgeschenke 57 Für die Auszahlung der Treueprämien und der Dienstaltersgeschenke gilt die folgende Übergangsregelung:. Treueprämien. Fälligkeit 999.. bei Vollendung von 0 Dienstjahren: 7/8 des Monatsgehalts;.. bei Vollendung von 5 Dienstjahren: 5/6 des Monatsgehalts.. Fälligkeit 000.. bei Vollendung von 0 Dienstjahren: 6/8 des Monatsgehalts;.. bei Vollendung von 5 Dienstjahren: 4/6 des Monatsgehalts.. Fälligkeit 00.. bei Vollendung von 0 Dienstjahren: 5/8 des Monatsgehalts;.. bei Vollendung von 5 Dienstjahren: /6 des Monatsgehalts..4 Fälligkeit 00 und später: Regelung gemäss 45. 4

. Dienstaltersgeschenke. Fälligkeit 999: /4 des Monatsgehalts.. Fälligkeit 000: / des Monatsgehalts.. Fälligkeit 00: /4 des Monatsgehalts..4 Fälligkeit 00 und später: Kein Anspruch mehr. Inkrafttreten 58 Dieses Reglement tritt auf den. Januar 999 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin sind alle mit ihm im Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Reglemente, Verordnungen und Beschlüsse, insbesondere das Dienst- und Besoldungsreglement für das Personal der Stadt Aarau vom 6. September 988 mit den seitherigen Änderungen und dem Anhang, aufgehoben. Gültigkeit von 8 Abs. 4 und 5 Gültigkeit der Abs., 0, 8 Abs. 4 und 5, 48 und 55 Abs. und 4 und des Anhangs 6 59 Die Spezialregelung von 8 Abs. 4 und 5 gilt bereits für die Festsetzung der Gehälter für das Jahr 00. 59 bis Die Änderungen in den 0, 48 und 55 Abs. und 4 treten auf den Ersten des auf den Ablauf der Referendumsfrist folgenden Kalendermonats, diejenigen in den Abs. und 8 Abs. 4 und 5 sowie im Anhang 6 auf den. Januar 006 in Kraft. Die Regelung des 48 gilt für alle Beamtinnen und Angestellten, die ab dem Datum des Inkrafttretens schwanger werden. Gültigkeit 59 ter Die Revision von 5 Abs. lit. b tritt mit Eintritt der Rechtskraft des Einwohnerratsbeschlusses in Kraft. Eingefügt gemäss Beschluss des Einwohnerrats vom 6. November 00. Eingefügt gemäss Beschluss des Einwohnerrats vom 9. September 005. Eingefügt gemäss Beschluss des Einwohnerrats vom 5. Februar 008. 5

Gültigkeit 59 quater Die Ergänzung von 5 Abs. lit. h tritt mit Eintritt der Rechtskraft des Einwohnerratsbeschlusses in Kraft. Beschlossen an der Sitzung des Einwohnerrats vom 4. September 998. Teilrevision vom 5. Februar 008, in Kraft seit. April 008. Teilrevision vom. März 00, in Kraft seit 8. April 00. IM NAMEN DES EINWOHNERRATS Die Präsidentin Hélène Klemm Der Protokollführer Peter Woodtli Eingefügt gemäss Beschluss des Einwohnerrats vom. März 00. 6