EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE

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EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE Schulzahnpflegereglement Revision vom 0. 0. 06

Einwohnergemeinde Bargen Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Bargen erlässt, gestützt auf - Art. 60 des Volksschulgesetzes (BSG 43.0) - Art. 4 der Gemeindeordnung, folgendes Reglement über die Schulzahnpflege Zweck I. Allgemeine Bestimmungen Art. Dieser Erlass regelt die Organisation des schulzahnärztlichen Dienstes sowie die Ausrichtung von Behandlungskostenbeiträgen. Um die kostengünstige Behandlung der Kauorgane von Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, gewährt die Gemeinde Beiträge an die Behandlungskosten von Kindern, deren Eltern bescheidene Einkommensund Vermögensverhältnisse aufweisen. (Anhang ) II. Organisation Art. Schulzahnarzt / Schulzahnärztin ¹ Als Schulzahnärzte gelten die Zahnärzte von Aarberg, Lyss und Kallnach. ² Die Untersuchungen bei den Schulzahnärzten von Aarberg werden durch die Schule organisiert und durchgeführt. Schulzahnpflegeleitung Art. 3 Die Funktion der Schulzahnpflegeleitung wird durch eine Lehrperson ausgeübt, welche durch die Schulkommission ernannt wird. Die Entschädigung erfolgt über den Administrationspool der Schule (Lastenverteilung Lehrergehälter). Die Aufgaben der Schulzahnpflegeleitung sind in einer Stellenbeschreibung festgehalten. III. Behandlungskostenbeiträge Art. 4 Anspruchsberechti - Jedes Jahr findet eine Zahnuntersuchung im Rahmen der Schulzahnpflege gung allgemein statt. Die Kosten der Untersuchung übernimmt die Gemeinde. Wenn die Kosten der Kariesbehandlung Fr 00.- übersteigen. Übernimmt die Gemeinde 0%.

3 Art. 5 Persönliche Verhältnisse Zur Familie zählen Kinder, welche das 8. Altersjahr nicht überschritten haben. Art. 6 Finanzielle Verhältnisse Zur Beurteilung der finanziellen Verhältnisse sind das steuerbare Einkommen- und Vermögen heranzuziehen. Der Gemeinderat setzt die massgebliche Höhe mittels Anhang fest. Art. 7 Ermittlung des Einkommens und Vermögens Das steuerbare Einkommen und Vermögen bestimmen sich auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung der letzten Steuerperiode. Liegt keine solche vor, wird auf die provisorische Veranlagung der letzten Steuerperiode oder auf die rechtskräftige oder die provisorische Veranlagung der vorletzten Steuerperiode abgestellt. Art. 8 Massgebende Allfällige Behandlungskostenbeiträge werden auf den Nettokosten, d.h. Behandlungskosten nach Abzug von Leistungen anderer Kostenträger (Krankenkasse, Ergänzungsleistungen AHV andere Versicherungen, usw.) gewährt. Für folgende Positionen der Behandlungskostenrechnung werden keine Behandlungskostenbeiträge ausgerichtet: a) versäumte Sitzungen; b) Material (z.b. Zahnseide, -pasta, -gel, -bürsten, etc.); c) spezielle Anästhesiemethoden (Einsatz von Dormicum; in diesem Fall wird die normale Infiltrationsanästhesie berücksichtigt); Art. 9 Grenzwerte An die massgebenden Behandlungskosten (nach Art. 8) von weniger als Fr. 00.00 werden keine Beiträge gewährt. Pro Jahr und Kind haben die Eltern einen Selbstbehalt von Fr. 00.00 zu tragen. 3 Beträgt der gemäss Artikel berechnete Behandlungskostenbeitrag der Gemeinde nach Abzug des Selbstbehaltes weniger als Fr. 50.00, wird dieser nicht ausgerichtet. 4 Beitragsberechtigt sind massgebende Behandlungskosten gemäss Artikel 8 von maximal Fr. '000.00 pro Jahr und Kind. Diese Beschränkung gilt nicht für kieferorthopädische Eingriffe. Art 0 Geltendmachung des Beitrages Die Geltendmachung eines Behandlungskostenbeitrages erfolgt an die Gemeindeverwaltung mittels Gesuch. Dazu ist das Formular 350 der Schulzahnpflege des Kantons Bern ggf. das Gesuch um Ergänzungsleistungen bei der AHV Kieferorthopädie zu benutzen.

4 Mit der Gesuchseinreichung erteilen die Eltern gleichzeitig die Einwilligung zur Auskunftserteilung durch die Steuerbehörden (gemäss Art. 53 Abs. lit a) (Steuergesetz BSG 66.) Dem Gesuch sind beizulegen: a) Behandlungskostenrechnung des Zahnarztes; b) Abrechnung der Krankenkasse oder anderer Kostenträger; c) Nachweis über die tatsächlich vorgenommene Bezahlung der entsprechenden Behandlungskosten; d) Einzahlungsschein (bzw. Bekanntgabe der Zahlungsverbindung) für die allfällige Überweisung des Beitrages 3 Werden von den Eltern Beiträge für kieferorthopädische Behandlungen geltend gemacht, müssen diese den Bedingungen gemäss Anhang (Schwerebewertungsliste) entsprechen und das Gesuch muss vor der Behandlung zusammen mit einem Kostenvoranschlag eingereicht werden. Zur Begutachtung kann die Gemeinde einen Vertrauenszahnarzt beiziehen. Art. Beitrags- Berechnung Der Gemeindebeitrag an die Behandlungskosten wird abgestuft nach Schweregrad. Der Gemeinderat ist zuständig für die Festlegung der Schwerebewertung gemäss Anhang. Art. Inkrafttreten Dieses Reglement ersetzt das Reglement Schulzahnpflege Bargen vom 7. Januar 988 mit Revision vom 7. Juni 994 und tritt auf den. Januar 06 in Kraft. Genehmigt am 5. Dezember 05 durch die Gemeindeversammlung. Bargen,. Januar 06 IM NAMEN DER GEMEINDE: Pascale Möri Gemeindepräsidentin Angela Nyffenegger Gemeindeverwalterin Auflagezeugnis Die Gemeindeverwalterin hat dieses Reglement vom 30. Oktober bis 4. Dezember 05 in der Gemeindeschreiberei öffentlich aufgelegt. Sie gab die Auflage im Anzeiger Aarberg vom 30. Oktober 05 bekannt. Bargen, 5. Dezember 05 GEMEINDEVERWALTUNG BARGEN Angela Nyffenegger Gemeindeverwalterin

5 EINWOHNERGEMEINDE BARGEN Der Gemeinderat Bargen erlässt, gestützt auf Artikel 6 und des Schulzahnpflegereglements den folgenden Anhang zum Schulzahnpflegereglement Schwerebewertung der Kieferanomalien nach Leitsymptomen Anhand der kieferorthopädischen Indikationsgruppen stellt der Kieferorthopäde fest, ob eine Fehlstellung der Zähne (Zahn- und/oder Kieferfehlstellung) vorliegt, für deren Behandlung der Versicherte einen Leistungsanspruch gegen seine Krankenkasse hat. Hierzu stuft er den Befund in einen der fünf Behandlungsbedarfsgrade (Formular 350 der Schulzahnpflege des Kantons Bern) ein. Um die Entscheidung des Kieferorthopäden nachprüfbar zu machen, insbesondere für Gutachter / Vertrauensarzt und für Überprüfungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung (mit nachfolgenden Regressforderungen an den Kieferorthopädien), aber auch um gegenüber den fordernden Eltern der Behandlungsbedürftigen Kinder ein objektives Entscheidungs-und Rechtfertigungskriterium zu haben, basieren die Indikationsgruppen auf objektiven Messungen (im Millimeterbereich) am Gipsmodell des Kiefers.

6 SCHWEREGRADE Grad Umfasst die leichten Zahnfehlstellungen, deren Behandlung aus ästhetischen Gründen wünschenswert sein kann, vermutlich jedoch keine Kostenübernahme von den Krankenkassen erfolgt. Grad Umfasst Zahnfehlstellungen geringer Ausprägung, die zwar aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich machen, deren Kosten vermutlich nicht von den Krankenkassen übernommen werden. Grad 3 Umfasst ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen eine Behandlung erforderlich machen, deren Kosten werden vermutlich von der Zusatzversicherung der Krankenkasse zu 75% übernommen. Keine Kostenübernahme von der Gemeinde. Keine Kostenübernahme von der Gemeinde. Die Gemeinde übernimmt 75% des Kostenvoranschlages, bei Gesuchsstellung, insofern das Steuerbare Einkommen Fr. 5 000 nicht übersteigt und das steuerbare Vermögen Fr. 0 ist. (Vorbehalten Art. 8 0 Schulzahnpflege-reglement) Grad 4 Umfasst stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung erforderlich machen. Grad 5 Umfasst stark ausgeprägte Zahnfehlstellungen, die aus medizinischen Gründen dringend eine Behandlung erforderlich machen. Die Gemeinde übernimmt 85% des Kostenvoranschlages, bei Gesuchsstellung, insofern das Steuerbare Einkommen Fr. 5 000 nicht übersteigt und das steuerbare Vermögen Fr. 0 ist. (Vorbehalten Art. 8 0 Schulzahnpflege-reglement) Die Gemeinde übernimmt die gesamten Kosten des Kostenvoranschlages, bei Gesuchsstellung, insofern das Steuerbare Einkommen Fr. 5 000 nicht übersteigt und das steuerbare Vermögen Fr. 0 ist. (Vorbehalten Art. 8 0 Schulzahnpflegereglement) Beschlossen durch den Gemeinderat am 3. März 05. Bargen,. Januar 06 GEMEINDERAT BARGEN P. Möri A. Nyffenegger Präsidentin Sekretärin