VORSORGEREGLEMENT 2014

Ähnliche Dokumente
VORSORGEREGLEMENT 2013

REGLEMENT Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan B2. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)

Vorsorgereglement 2014

REGLEMENT Pensionskasse PANVICA. Erster Teil: Vorsorgeplan BA+ (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)

Vorsorgereglement 2014

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer)

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel ,

REGLEMENT Pensionskasse Metzger. Erster Teil Vorsorgeplan: B. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)

VORSORGEREGLEMENT 2013

VORSORGEREGLEMENT 2013

VORSORGEREGLEMENT 2016

REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan B3

Pensionskasse der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes

REGLEMENT Pensionskasse SMGV/VHP. Erster Teil: Vorsorgeplan BB. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)

Vorsorgereglement 2014

VORSORGEREGLEMENT 2013

REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN G2

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan SE (Selbständigerwerbende) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe Vorsorge der zweiten Säule

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel

VORSORGEREGLEMENT 2013

Pensionskassenausweis ganz einfach!/

Vorsorgereglement 2014

REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN SF

VORSORGEPLAN SF Selbständigerwerbende und Freischaffende

REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN F20

Brutto-Jahreslohn CHF 78' Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00

VORSORGEREGLEMENT 2016

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3)

Vorsorgereglement 2014

VORSORGEREGLEMENT 2017

VORSORGEREGLEMENT 2016

0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)

Vorsorgereglement 2016

Basisplan II der Pensionskasse Post

Vorsorgereglement 2014

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan B Ausgabe Vorsorge der zweiten Säule

Pensionskasse der Zürich Versicherungs-Gruppe. Reglement Kapitalplan 1 Gültig ab 1. Januar 2015

PENSIONSKASSE FREELANCE

VORSORGEREGLEMENT 2017

REGLEMENT Erster Teil Vorsorgeplan: AWB. (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz)

Freiwilliger Einkauf (Vorsorgeplan Kantonspolizei)

Anbei senden wir Ihnen Ihren Vorsorgeplan. Wir bitten Sie uns dieses unterschrieben zu retournieren. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

für die PraderLosinger AG (GAV Kanton Wallis Vorsorgeplan 4)

Bitte beachten Sie, dass für den Anspruch auf Leistungen ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen und das Vorsorgereglement massgebend sind.

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.

Die 1. BVG Revision im Überblick

Anhang zum Versicherungsreglement Gültig ab 2011

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements)

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung

Nachtrag 2 / Korrigenda zum Reglement, gültig ab 1. Januar 2009

Anhang FAR. Personalvorsorgestiftung edifondo. gültig ab

Merkblatt "Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital" 1. Einleitung 1.1 Grundlagen

Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis

BVG - Die berufliche Vorsorge in der Schweiz

Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Erster Teil: Vorsorgeplan Aufschub mit Beiträgen

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Standard gültig ab 1. Januar

gültig ab 1. Januar 2014 Vorsorgeplan 94 Unterbruchsversicherung

Beschreibung des Vorsorgeausweises

MEINE PENSIONSKASSE Informationen für Arbeitnehmende

Ihr Vorsorgeausweis. Hans

Ihre Vorsorge bei der Pensionskasse SRG SSR idée suisse Zusatzkonto (Januar 2009)

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel

PENSIONSKASSE DER STADT WINTERTHUR. Reglement Teilliquidation

Beilage 1a zur Botschaft Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Statuten der Aargauischen Pensionskasse. Teilrevision Teil 1

SVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Zentral-Prüfungskommission. Berufsprüfung Berufliche Vorsorge (BV) Aufgaben

Vorsorgeplan BP. Ausgabe Januar 2015 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER

Vorsorgeplan LP. Ausgabe Januar 2015 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER

Ihre Vorsorge bei PUBLICA

Vorsorgeplan. für die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW. der Basellandschaftlichen Pensionskasse BLPK. gültig ab BLPK

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales BVG Basis

PENSIONSKASSE BUCH REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan B1

VORSORGEREGLEMENT 2013

10. Anhang für den Plan BVG COMFORT zum Vorsorgereglement der Pensionskasse

Die BVG-Planfamilie Überblick Seite 1/2

Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt

Kontrollfragen: Löhne und Sozialversicherung

Vorsorgeplan mit Erläuterungen BusinessComposit

Gemeinschaftsstiftung für berufliche Vorsorge im Schweizerischen Gewerbe. Zweiter Teil: Allgemeine Bestimmungen

REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN H40.1

Teilliquidationsreglement

Gesetz über die kantonale Pensionskasse (Pensionskassengesetz)

Ihre Vorsorge bei PUBLICA

Sozialversicherungen 2009

ASIP Informationsveranstaltung BVG-Revision / BVV 2

Merkblatt über die überobligatorischen Vorsorgelösungen der Stiftung Sozialfonds

Pensionskasse Merlion REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN B60.0

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE

BVG. Die wichtigsten Bestimmungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

3.04 Leistungen der AHV Flexibles Rentenalter

VORSORGEREGLEMENT 2013

BVG-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan BVG gültig ab 1. Januar

Transkript:

Pensionskasse Metzger (proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz) VORSORGEREGLEMENT 2014 Erster Teil Vorsorgeplan: S1 - S4 bzw. S1U - S4U Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2014 für alle im Vorsorgeplan (VP) S1 - S4 bzw. S1U - S4U (erweiterter BVG-Plan) versicherten Personen nachstehender Vorsorgeplan. Die Allgemeinen Bestimmungen (zweiter Teil des Vorsorgereglements) können beim Arbeitgeber bzw. bei der Durchführungsstelle der Pensionskasse eingesehen bzw. angefordert werden. AHV-Ausgleichskasse Metzger Pensionskasse Wyttenbachstrasse 24 / Postfach 3000 Bern 25 Tel. 031 340 60 45 Fax 031 340 60 10 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die reglementarischen Bestimmungen gehen grundsätzlich den Angaben auf dem Persönlichen Ausweis (zahlenmässige Kontrolle des reglementarischen Anspruchs in einem gewissen Zeitpunkt) vor. Massgebend ist der deutsche Text des Reglements.

- 2-1. Kreis der versicherten Personen (vgl. Ziff. 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen) Die Mitgliedfirmen sowie Selbständigerwerbende des Verbandes Schweizer Metzgermeister führen die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse durch. Sie erklären gestützt auf eine Beitrittsvereinbarung, dass sie sämtliche von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer, welche einen AHV-Jahreslohn über dem Mindestlohn gemäss BVG (Eintrittsschwelle) haben und am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs der obligatorischen Vorsorge unterstehen, zur Aufnahme in die Pensionskasse anmelden. 2. Berechnungsgrundlagen (vgl. Ziff. 3 der Allgemeinen Bestimmungen) A Pensionsalter Das Pensionsalter entspricht dem ordentlichen Rentenalter nach BVG. B Versicherter Lohn Als versicherter Jahreslohn gilt der AHV-pflichtige Jahreslohn (inkl. 13. Monatslohn und Gratifikation). Ist in Ziff. 2. B. Vorsorgeplan vom AHV-pflichtigen Jahreslohn die Rede, und ist die versicherte Person nicht während des ganzen Jahres versichert (z.b. unterjähriger Beginn bzw. unterjähriges Ende des Arbeitsverhältnisses), so entspricht der AHV-pflichtige Jahreslohn jenem AHV-pflichtigen Lohn, den die versicherte Person bei ganzjähriger Beschäftigung mit gleichem Beschäftigungsgrad erzielt hätte. C Altersgutschriften / Altersguthaben Die Höhe der jährlichen Altersgutschriften beträgt: Alter Gutschrift in % Männer Frauen des versicherten Lohnes S1 / S1U S2 / S2U S3 / S3U S4 / S4U 25-34 25-34 12 14 16 17 35-44 35-44 12 14 16 17 45-54 45-54 12 14 16 17 55-65 55-64 12 14 16 17 Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus - den Altersgutschriften, - den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, - allfälligen Einmaleinlagen, - freiwilligen Beiträgen für den Einkauf bis zu den vollen reglementarischen Leistungen sowie - den auf diesen Beträgen nach den Bestimmungen der Versicherungskommission vergüteten Zinsen. Die Verzinsung des obligatorischen Teiles des Altersguthabens (Mindestleistungen gemäss BVG) richtet sich nach den gesetzlichen Mindestvorschriften. Dem Altersguthaben werden die zu übertragende Austrittsleistung bei Ehescheidung resp. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft und Leistungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung belastet.

- 3-3. Vorsorgeleistungen (vgl. Ziff. 4-8 der Allgemeinen Bestimmungen) A Im Alter - Lebenslängliche Altersrente Die Altersrente wird fällig, wenn die versicherte Person das Pensionsalter gemäss Ziff. 2. A erreicht. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach dem für die versicherte Person im Pensionsalter vorhandenen Altersguthaben gemäss Ziff. 2. C und dem in diesem Zeitpunkt gültigen, von der Versicherungskommission festgelegten Umwandlungssatz. Die Umwandlung des obligatorischen Teils des Altersguthabens (Mindestleistungen nach BVG) richtet sich nach den gesetzlichen Mindestvorschriften. Die versicherte Person kann anstelle der Altersrente die Kapitalauszahlung eines Teils oder ihres gesamten Altersguthabens gemäss Ziff. 8.9.4 der Allgemeinen Bestimmungen verlangen. Die entsprechende Erklärung hat sie spätestens sechs Monate vor Erreichen des Pensionsalters nach Ziff. 2. A der Durchführungsstelle schriftlich einzureichen. Mit dem Kapitalbezug entfallen die entsprechenden Ansprüche auf Altersrenten, Pensionierten-Kinderrenten, Waisenrenten und Renten für überlebende Ehegatten oder Lebenspartner. - Pensionierten-Kinderrenten Die Pensionierten-Kinderrente wird fällig, wenn die versicherte Person das Pensionsalter gemäss Ziff. 2. A erreicht und Kinder hat, welche einen entsprechenden Anspruch begründen. Die Höhe der Pensionierten-Kinderrente beträgt pro Kind 20% der laufenden Altersrente. - Flexible Pensionierung Versicherte Personen können frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr die vorzeitige Auszahlung der Altersleistungen verlangen, sofern sie die Erwerbstätigkeit endgültig aufgeben. Versicherte Personen, die ihre Erwerbstätigkeit über das Pensionsalter gemäss Ziff. 2. A ausüben, können den Bezug von Altersleistungen um maximal fünf Jahre aufschieben. Die entsprechenden Begehren sind der Durchführungsstelle spätestens sechs Monate vorher einzureichen. B Bei Invalidität - Invalidenrente Die Invalidenrente wird zusammen mit der Invalidenrente der IV fällig, frühestens aber nach Erschöpfung allfälliger Ansprüche aus der Taggeldversicherung, die vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde und mindestens 80% des entgangenen Verdienstes ausweist. Die Leistungen der Unfallversicherung gemäss UVG gehen grundsätzlich vor.

- 4 - Die Höhe der jährlichen Invalidenrente entspricht: Im Vorsorgeplan S1 / S1U S2 / S2U S3 / S3U S4 / S4U 30% 35% 40% 50% des versicherten Lohnes, mindestens aber den Mindestleistungen gemäss BVG. In den VP S1 - S4 gehen die Leistungen der Unfallversicherung gemäss UVG grundsätzlich vor. Im VP S1U - S4U ist die Invalidenrente auch bei unfallbedingter Invalidität fällig. - Invaliden-Kinderrente Die Invaliden-Kinderrente wird zusammen mit der Invalidenrente fällig, sofern die versicherte Person Kinder hat, welche einen entsprechenden Anspruch begründen. Ist die versicherte Person invalid geworden, so entspricht die Höhe der Invaliden- Kinderrente pro Kind 5% des versicherten Lohnes, mindestens aber den Mindestleistungen gemäss BVG. In den VP S1 - S4 gehen die Leistungen der Unfallversicherung gemäss UVG grundsätzlich vor. Im VP S1U - S4U ist die Invaliden-Kinderrente auch bei unfallbedingter Invalidität fällig. - Befreiung von der Beitragszahlung Befreiung von der Beitragszahlung tritt ein nach einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von 3 Monaten. Die Wartefrist beginnt grundsätzlich für jede Arbeitsunfähigkeit von neuem. Beim erneuten Auftreten einer Arbeitsunfähigkeit aus gleicher Ursache (Rückfall) innert eines Jahres werden hingegen die Tage der früheren Arbeitsunfähigkeit an die Wartefrist angerechnet. Allfällig in der Zwischenzeit erfolgte Leistungsänderungen werden in solchen Fällen rückgängig gemacht. C Im Todesfall - Rente für den überlebenden Ehegatten Die Ehegattenrente wird fällig, wenn eine verheiratete versicherte Person stirbt. Im Übrigen richtet sich die Anspruchsbegründung nach Ziff. 6.1 der Allgemeinen Bestimmungen. Stirbt die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters, so beträgt die Ehegattenrente 60% der voraussichtlichen Altersrente. In den VP S1 - S4 gehen die Leistungen der Unfallversicherung gemäss UVG grundsätzlich vor. Im VP S1U - S4U ist die Ehegattenrente auch bei unfallbedingtem Todesfall fällig. Stirbt die versicherte Person nach Erreichen des Pensionsalters, so beträgt die Ehegattenrente 60% der laufenden Altersrente. - Lebenspartnerrente Eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Todes beide Lebenspartner unverheiratet und nicht miteinander verwandt sind und - entweder der hinterbliebene Lebenspartner älter als 45 Jahre ist und sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen im gleichen Haushalt lebten - oder der hinterbliebene Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

- 5 - Eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft ist auch unter gleichgeschlechtlichen Personen möglich. Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft ist mittels einer schriftlichen, von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Bestätigung festzuhalten und zu Lebzeiten der versicherten Person der Durchführungsstelle zu melden. Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht derjenigen der Ehegattenrente. Bei Unfalltod des Lebenspartners vor Erreichen des Pensionsalters entsteht kein Rentenanspruch. - Waisenrente Die Waisenrente wird fällig, wenn eine versicherte Person stirbt und anspruchsberechtigte Kinder hinterlässt. Stirbt die versicherte Person, so entspricht die Höhe der Waisenrente pro Kind 5% des versicherten Lohnes, mindestens aber den Mindestleistungen gemäss BVG. In den VP S1 - S4 gehen die Leistungen der Unfallversicherung gemäss UVG grundsätzlich vor. Im VP S1U - S4U ist die Waisenrente auch bei unfallbedingtem Todesfall fällig. - Todesfallkapital Das Todesfallkapital wird fällig, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters stirbt. Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem Altersguthaben, wie es am Ende des Todesjahres vorhanden gewesen wäre, soweit dieses Altersguthaben nicht zur Mitfinanzierung einer Ehegatten- oder Lebenspartnerrente oder einer entsprechenden Abfindung benötigt wird. Der Anspruch auf das Todesfallkapital richtet sich nach Ziff. 6.4 der Allgemeinen Bestimmungen. 4. Freizügigkeit (vgl. Ziff. 9 der Allgemeinen Bestimmungen) Wer vorzeitig aus dem Kreis der versicherten Personen ausscheidet, hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, deren Höhe sich nach Art. 15 des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) berechnet und dem am Tage des Ausscheidens vorhandenen Altersguthabens gemäss Ziff. 2. C entspricht. Die ausscheidende versicherte Person bleibt während eines Monats nach ihrem Austritt für die Risiken Tod und Invalidität im Rahmen der Pensionskasse versichert. Beginnt sie vorher ein neues Arbeitsverhältnis oder werden Arbeitslosengelder ausgerichtet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig. 5. Wohneigentumsförderung (vgl. Ziff. 10 der Allgemeinen Bestimmungen) Zur Finanzierung von Wohneigentum für den eigenen Bedarf hat die versicherte Person im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit der Verpfändung und des Vorbezuges von Mitteln aus der Pensionskasse. Die Durchführungsstelle erhebt einen Beitrag an die Bearbeitungskosten gemäss Kostenreglement. In diesem Betrag sind die Gebühren für die

- 6 - Anmerkung der Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch nicht inbegriffen. Diese sind von der versicherten Person zusätzlich zu übernehmen. 6. Finanzierung (vgl. Ziff. 11 der Allgemeinen Bestimmungen) A Jährlicher Beitrag Die Höhe der Beiträge (Beitragsordnung) wird unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorsorgeaufwandes festgelegt und den Mitgliedfirmen in geeigneter Form mitgeteilt. Die Beiträge gehen je zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers und der versicherten Person. Eine für die versicherte Person günstigere Aufteilung ist zulässig. Bei Mitversicherung des Unfallrisikos bei den Hinterlassenen- und Invalidenrenten erhöhen sich die Beitragssätze entsprechend (vgl. Beitragsordnung). B Einkauf bis zu den vollen reglementarischen Leistungen Im Weiteren kann die versicherte Person freiwillig Beiträge leisten als Einmaleinlage für den Einkauf bis zu den vollen reglementarischen Leistungen. Die Durchführungsstelle erstellt auf Anfrage eine entsprechende Berechnung. C Freizügigkeitsleistungen / Einmaleinlagen Die Freizügigkeitsleistung aus der Vorsorgeeinrichtung des bisherigen Arbeitgebers ist der Pensionskasse zu überweisen. Die Pflicht zur Überweisung der Freizügigkeitsleistung obliegt der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und allfällige Einmaleinlagen führen zu einer entsprechenden Erhöhung des Altersguthabens und damit zu Leistungsverbesserungen.