Car-Sharing auf privater Basis



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Transkript:

Car-Sharing auf privater Basis Ein Vorschlag der Agenda 21 Herzogenaurach, AK Energie, zur Nutzung eines Fahrzeuges durch mehrere Familien Neben etablierten Anbietern von Car-Sharing, die hauptsächlich in größeren Städten Autos zur Nutzung anbieten, gibt es die Möglichkeit, auf privater Basis einen PKW mit mehreren Personen zu nutzen. Hierbei werden nicht neue PKW zur gemeinsamen Nutzung angeschafft, sondern ein existierendes Auto wird von mehreren Personen/Familien genutzt. Durchschnittlich steht ein privater PKW 23 Stunden am Tag. In dieser Zeit könnten andere den Wagen nutzen und somit zum einen dem Besitzer des Fahrzeugs Geld einbringen und zum anderen den Fahrzeug-Nutzern sehr günstige Mobilität bereitstellen. Dazu wurde durch den Arbeitskreis Energie der Agenda 21 Herzogenaurach ein Mustervertrag für die gemeinsame Nutzung im Privatbereich erstellt. Die wichtigsten Punkte des Vertrages im Einzelnen: - Nachbarschafts-Car-Sharing - vertraglich geregelte Nutzung zwischen zwei oder mehr Nachbarn - einer stellt das Auto, kümmert sich um Service, versichert, zahlt die Kfz-Steuer (Besitzer) - der Mitbenutzer zahlt einen monatlichen Festpreis und/oder einen Nutzungspreis nach gefahrenen Kilometern (Kilometerpauschale) - Festlegung des Benutzungs-Zeitrahmens für Fahrzeughalter und Mitbenutzer - ergänzende Regelungen: Kündigungsfrist und wirtschaftlicher Ausgleich bei Verlust, Schadenfreiheitsrabatt Dieser Mustervertrag kann als Vorlage verwendet werden. Er muss an die jeweiligen Bedingungen angepasst werden. Bitte insbesondere den Versicherungsschutz prüfen und gegebenenfalls anpassen. Haftungsausschluss: Die Stadt Herzogenaurach übernimmt keine Haftung sowie keine Garantie für Vollständigkeit und Rechtssicherheit. Durch die Verwendung des Mustervertrages können keine rechtlichen Schritte gegen die Stadt Herzogenaurach oder die Mitglieder der Agenda Herzogenaurach, AK Energie, abgeleitet werden. Seite 1 von 6

Nutzungsvertrag für privates Car-Sharing Die folgende vertragliche Vereinbarung legt die Regeln über die private gemeinschaftliche Nutzung eines Kraftfahrzeuges (Automitbenutzung) durch mehrere Personen/Haushalte gegen Kostenerstattung (privates Car-Sharing) fest. 1. Vertragsgegenstand Die folgende Vereinbarung bezieht sich auf die gemeinsame Nutzung eines KFZ. Sie legt die Regeln zur Nutzung und Kostenerstattung fest. Ziel ist es, ein Fahrzeug mit mehreren Personen auf privater Basis gemeinsam zu nutzen. Fahrzeug: Fabrikat Typ/Modell Fahrzeug-Ident-Nr. amtliches Kennzeichen Eigentümer Fahrzeughalter Standort 2. Vertragspartner Zwischen Name, Vorname Wohnort Straße, Hausnummer Geburtsdatum und -ort im Folgenden Halter genannt, und Name, Vorname Wohnort Straße, Hausnummer Geburtsdatum und -ort Fahrerlaubnis gültig für die Fahrzeugklasse des Kfz seit im Folgenden Mitbenutzer genannt, wird Folgendes vereinbart: Halter und Mitbenutzer vereinbaren, ein Fahrzeug gemeinsam zu nutzen. Die folgenden Abschnitte geben die Nutzungsbedingungen an. Basierend auf diesen Bedingungen erfolgt die Nutzung in gegenseitigem Einverständnis und Vertrauen. Seite 2 von 6

3. Rechte und Pflichten des Halters Der Halter stellt sein Fahrzeug für die Mitbenutzung zur Verfügung. Er verpflichtet sich, das Fahrzeug in sicherem Betriebszustand zu halten und lässt die notwendigen Inspektionen, Wartungen, Reparaturen und Hauptuntersuchungen zeitgerecht durchführen. Er schließt auch die Versicherungen ab und zahlt die Kraftfahrzeugsteuer. 4. Rechte und Pflichten des Mitbenutzers Der Mitbenutzer ist berechtigt, das Fahrzeug zu nutzen. Der Mitbenutzer führt ein Fahrtenbuch über die von ihm durchgeführten Fahrten. In diesem Fahrtenbuch werden Fahrzeugübernahme und -rückgabe sowie der Name des Mitbenutzers mit Datum, Uhrzeit und Kilometerstand eingetragen und mit Unterschrift bestätigt. Das Fahrtenbuch verbleibt im Fahrzeug. Im Falle eines Verlustes der Fahrerlaubnis des Mitbenutzers muss dieser dies dem Halter angeben. In diesem Falle ist die Nutzung des Fahrzeuges durch den Mitbenutzer untersagt. Dem Mitbenutzer ist es untersagt, Zweitschlüssel anzufertigen oder anfertigen zu lassen 5. Haftung für Schäden Dem Halter gegenüber haftet der Mitbenutzer für alle durch ihn im Zusammenhang mit der Nutzung verursachten Schäden, soweit dafür nicht eine Versicherung aufzukommen hat. Diese Haftung beinhaltet einen Ausgleich der Erhöhung der Versicherungsbeiträge inkl. der Selbstbeteiligung des Halters. Die Weitergabe des Fahrzeuges an Dritte ist nur mit Einverständnis des Halters erlaubt. Die Verpflichtung zur Haftung des Mitbenutzers ist durch eine Weitergabe an Dritte nicht berührt. Der Mitbenutzer hinterlegt eine Kaution in Höhe von Euro beim Halter. Diese ist bei Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb von sechs Kalenderwochen unverzinst an den Mitbenutzer zurück zu zahlen. Kleinreparaturen bis 50,- Euro, die zur Ermöglichung der weiteren Nutzung erforderlich werden, können durch den Mitbenutzer ohne Rücksprache mit dem Halter veranlasst werden. 6. Versicherungen Folgende Versicherungen bestehen für das Fahrzeug: Kfz-Haftpflichtversicherung Deckungssumme: Euro Versicherungsscheinnummer: bei Versicherung: Teil-/Vollkaskoversicherung Selbstbeteiligung: Euro Versicherungsscheinnummer: bei Versicherung: Seite 3 von 6

Insassenunfallversicherung Selbstbeteiligung: Euro Versicherungsscheinnummer: bei Versicherung: Verkehrsserviceversicherung (Schutzbrief) In-/Ausland Verkehrsrechtsschutz n. a. Versicherungsscheinnummer: bei Versicherung: n. a. Versicherungsscheinnummer: bei Versicherung: (Zutreffendes ausfüllen/nichtzutreffendes streichen) 7. Fahrzeugübernahme Halter und Mitbenutzer vereinbaren, sich über die Nutzung des Fahrzeuges zu verständigen. Die Verständigung erfolgt durch eine Anfrage durch den Mitbenutzer und Bestätigung durch den Halter. Die Anfrage kann mittels telefonischer Mitteilung, E-Mail oder SMS oder durch eine schriftliche Information in einem Vormerkkalender erfolgen. Längerfristig beabsichtigte Fahrten sind in den Vormerkkalender im Fahrzeug einzutragen. Fahrten von mehr als einem Tag und Urlaubsfahrten sind stets und möglichst frühzeitig mit allen Vertragspartnern abzustimmen. Die Anfrage muss die Informationen zum beabsichtigten Zeitpunkt des Fahrantritts und beabsichtigten Nutzungszeitraum (Rückstellzeitfenster) enthalten. Im Falle von Interessenkonflikten bemühen sich die Vertragspartner um eine für beide Seiten akzeptierbare Lösung. Für den Fall, dass keine Fahrzeugübernahme bestätigt wird, hat der Halter das Nutzungsrecht. Kommunikationsdaten: E-Mail-Adresse Telefonnummer Mobilfunk Telefonnummer Festnetz Halter Mitbenutzer 8. Fahrzeugrückgabe Falls bei Ende der Nutzung des Fahrzeuges der Tank zu weniger als einem Viertel gefüllt ist, hat der Mitbenutzer das Fahrzeug vollzutanken. Vom Mitbenutzer zu verantwortende außergewöhnliche Verschmutzungen des Fahrzeuges sind vom Mitbenutzer zu beseitigen. Seite 4 von 6

9. Abrechnung der Kosten Für die Erstattung aller Kosten des Fahrzeughalters vereinbaren die Vertragsparteien eine Pauschale in Höhe von Euro monatlich. Der Pauschalbetrag und wird jährlich an die Veränderung des vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) (*1) angepasst. Zusätzlich ist ein von der gefahrenen Strecke abhängiges Nutzungsentgelt in Höhe von Euro/km vereinbart. Bei einer Änderung der Kraftstoffpreise (*2) um mehr als 20 % wird eine zusätzliche Anpassung des entfernungsbezogenen Nutzungsentgelts durchgeführt. Der Mitnutzer zahlt einen monatlicher Abschlag von Euro auf Konto bei der Bank. Die Vertragsparteien vereinbaren mit Vertragsunterzeichnung, dass mit der Zahlung der Pauschale und des entfernungsbezogenen Nutzungsentgelts alle regulären Kosten für die Nutzung abgegolten sind. Die Differenzverrechnung aufgrund der tatsächlichen Nutzung und die Anpassung aufgrund des Verbraucherpreisindex erfolgt jeweils jährlich am. Weitere Kosten Hat ein Vertragspartner einen Unfall überwiegend selbst verschuldet, hat er im Falle der Inanspruchnahme einer Versicherung die Differenz zum ursprünglichen Versicherungsbeitrag und die Selbstbeteiligung zu tragen. Bei Verlust des Schadenfreiheitsrabatts der Versicherung wird ein wirtschaftlicher Ausgleich für die nächsten fünf Jahre durchgeführt. Dazu wird die Höhe des Verlustes durch die Rückstufung aufgrund der aktuellen Preise für die Versicherung für die nächsten fünf Jahre berechnet. Park- und Straßengebühren, Fahr- und Bahntransportkosten, Verwarnungs- und Bußgelder, Abschleppkosten wegen Falschparkens sind von demjenigen zu zahlen, der sie verursacht hat. *1: Verbraucherpreisindex insgesamt: www.destatis.de/de/zahlenfakten/gesamtwirtschaftumwelt/preise/verbraucherpreisindizes/ta bellen_/verbraucherpreisekategorien.html *2: Verbrauchspreise für Kraftstoffe: www.mwv.de/index.php/daten/statistikenpreise/?loc=9 Seite 5 von 6

10. Beendigung des Vertragsverhältnisses Die Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgt a) durch einvernehmlichen Beschluss aller Vertragspartner oder b) durch Kündigung eines Vertragspartners. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende. Im Falle eines wichtigen Grundes ist fristlose Kündigung möglich. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn die gemeinschaftliche Nutzung des Fahrzeuges wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Vertragspartnern nicht mehr möglich ist. c) durch Verlust des gemeinsam genutzten Fahrzeuges infolge Totalschadens, Diebstahls, Unwirtschaftlichkeit der Reparatur oder eines sonstigen dauernden Nutzungshindernisses Gegenseitige Ansprüche zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen über die Beendigung des Vertrages hinaus. 11. Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Vertragspartner. Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder durch neue gesetzliche Vorschriften oder Rechtsprechung unwirksam werden, so wird hierdurch die Gültigkeit dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Lücken dieses Vertrages sind im Wege ergänzender Vertragsauslegung so auszufüllen, dass eine Regelung entsteht, die redliche Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages vereinbart hätten, sofern sie an die Regelungsbedürftigkeit des betreffenden Punktes gedacht hätten. (Ort, Datum) (Ort, Datum) (Unterschrift) (Unterschrift) Seite 6 von 6