Willkommen zum Haufe Online-Seminar Elternzeit Ihr Referent: Christoph Tillmanns, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg
Elternzeit I. Persönliche Voraussetzungen der Elternzeit ( 15 I) II. III. IV. Dauer der Elternzeit zeitliche Lage der Elternzeit Inanspruchnahme der Elternzeit ( 16 Abs. 1) V. Störfälle in der Elternzeit VI. Verlängerung der Elternzeit VII. Besonderer Kündigungsschutz VIII. Teilzeitarbeit während der Elternzeit (Abs. 4-7) IX. Mutterschutz, Elternzeit und der Erholungsurlaub Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 2
Elternzeit I. Persönliche Voraussetzungen der Elternzeit ( 15 I) II. III. IV. Dauer der Elternzeit zeitliche Lage der Elternzeit Inanspruchnahme der Elternzeit ( 16 Abs. 1) V. Störfälle in der Elternzeit VI. Verlängerung der Elternzeit VII. Besonderer Kündigungsschutz VIII. Teilzeitarbeit während der Elternzeit (Abs. 4-7) IX. Mutterschutz, Elternzeit und der Erholungsurlaub Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 3
I. Persönliche Voraussetzungen Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Auch Berufsbildungsverhältnis ( 20) Nicht Arbeitnehmerähnliche Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Elternzeit nicht der Geburt Verschaffung von Sonderkündigungsschutz möglich Bestehen von Arbeitspflicht Betreuungsverhältnis zum Kind Kind noch keine drei Jahre alt Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 4
I. Persönliche Voraussetzungen Betreuungsverhältnis zum Kind eigenes Kind des Arbeitnehmers im Sinne des Personenstandsrecht, also ein leibliches oder ein adoptiertes Kind, wenn dem Elternteil für dieses Kind das Sorgerecht zusteht oder falls dem Elternteil (meist der Vater) das Personensorgerecht nicht zusteht mit Zustimmung des personensorgeberechtigten Elternteils Stiefkind Adoptionspflege Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 5
I. Persönliche Voraussetzungen Betreuungsverhältnis zum Kind Kind des Ehe- oder Lebenspartner (auch bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften) das Kind lebt mit dem Vater in einem Haushalt, Anerkennung der Vaterschaft schwebend Vollzeitpflege nach 33 SGB VIII Ausnahme: schwere Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern, dann Verwandte bis zum dritten Grad Anspruch auf Elternzeit ( 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b BEEG ivm. 1 Abs. 4 BEEG) Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 6
I. Persönliche Voraussetzungen Elternzeit auch für Großeltern 15 Abs. 1a BEEG wenn sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen und ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 7
I. Persönliche Voraussetzungen Der Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht. Inanspruchnahme wie Elternzeit Kündigungsschutz nach 18 Abs. 1 BEEG Kein Anspruch auf Elterngeld für Großeltern (Ausnahme 1 Abs. 4) Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 8
I. Persönliche Voraussetzungen Betreuung und Erziehung des Kindes im Haushalt des Arbeitnehmers räumlicher Trennung unschädlich? drei Monate von ihm selbst zu erziehen - verantwortliche Einflussnahme auf die Entwicklung des Kindes. Erwerbstätigkeit bis zu 30/Woche schadet ebenfalls nicht Wegfall der Voraussetzungen für Elternzeit, wenn ein Elternteil dauerhaft die gemeinsame Wohnung verlässt, wenn das Kind auf Dauer in ein Heim eingewiesen wird Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 9
I. Persönliche Voraussetzungen Voraussetzungen müssen bei Antritt der Elternzeit vorliegen, Was tun bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen vorliegen? Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 10
I. Persönliche Voraussetzungen Wegfall der Voraussetzungen während der Elternzeit Berechtigung zur Inanspruchnahme der Elternzeit endet nicht aber auch automatisch die Elternzeit? Str. 16 Abs. 5 Informationspflicht des AN Keine Pflicht des AG, Beendigung der Elternzeit zuzustimmen (Ausnahme Härtefall nach 16 Abs. 3 ) Verpflichtung des AN, die Tätigkeit wieder aufzunehmen? Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 11
I. Persönliche Voraussetzungen Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme? Motiv für die Inanspruchnahme der Elternzeit ist, sich den Sonderkündigungsschutz nach 18 BEEG zu verschaffen Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 12
Elternzeit I. Persönliche Voraussetzungen der Elternzeit ( 15 I) II. III. IV. Dauer der Elternzeit zeitliche Lage der Elternzeit Inanspruchnahme der Elternzeit ( 16 Abs. 1) V. Störfälle in der Elternzeit VI. Verlängerung der Elternzeit VII. Besonderer Kündigungsschutz VIII. Teilzeitarbeit während der Elternzeit (Abs. 4-7) IX. Mutterschutz, Elternzeit und der Erholungsurlaub Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 13
II. Dauer der Elternzeit Drei Jahre Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Adoption bis zum 8. Lebensjahr Übertragung des dritten Jahres der EZ Abzug der Mutterschutzfrist nach der Entbindung Gilt auch für den Vater, wenn EZ ab Geburt beantragt Anspruch steht beiden Elternteilen unabhängig voneinander zu Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 14
Elternzeit I. Persönliche Voraussetzungen der Elternzeit ( 15 I) II. III. IV. Dauer der Elternzeit zeitliche Lage der Elternzeit Inanspruchnahme der Elternzeit ( 16 Abs. 1) V. Störfälle in der Elternzeit VI. Verlängerung der Elternzeit VII. Besonderer Kündigungsschutz VIII. Teilzeitarbeit während der Elternzeit (Abs. 4-7) IX. Mutterschutz, Elternzeit und der Erholungsurlaub Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 15
III. Zeitliche Lage der Elternzeit Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes Aufteilung auf zwei Zeitabschnitte pro Elternteil Übertragung eines Anteils von bis zu 12 Monaten der EZ auf Antrag des AN Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 16
III. Zeitliche Lage der Elternzeit Das verflixte 3. Jahr Teil 1 Übertragung nur mit Zustimmung des AG Maßstab billiges Ermessen Konkreten Darlegung der Beeinträchtigung betrieblicher Belange Klage auf Abgabe einer Willenserklärung nach 894 ZPO Verweigerung zu Unrecht: 286 BGB AN muss die Lage der übertragenen Monate zunächst nicht mitteilen Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 17
III. Zeitliche Lage der Elternzeit Das verflixte 3. Jahr Teil 1 Wie viel Elternzeit kann der Arbeitnehmer übertragen? Den Rest, max. 12 Monate Das muss nicht das dritte Jahr sein, sondern kann auch ein Teil aus den ersten beiden Jahren sein Wann muss der Arbeitnehmer die konkrete zeitliche Inanspruchnahme des übertragenen Jahres erklären? Sieben Wochen vorher Möglichkeit der Übertragung steht den Elternteilen unabhängig voneinander zu Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 18
Elternzeit I. Persönliche Voraussetzungen der Elternzeit ( 15 I) II. III. IV. Dauer der Elternzeit zeitliche Lage der Elternzeit Inanspruchnahme der Elternzeit ( 16 Abs. 1) V. Störfälle in der Elternzeit VI. Verlängerung der Elternzeit VII. Besonderer Kündigungsschutz VIII. Teilzeitarbeit während der Elternzeit (Abs. 4-7) IX. Mutterschutz, Elternzeit und der Erholungsurlaub Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 19
IV. Inanspruchnahme der Elternzeit Erklärung der Inanspruchnahme - 16 Abs. 1, 2 Spätestens 7 Wochen vor Beginn Ausnahme: dringende entgegenstehende Gründe Nichteinhaltung der Frist späterer Beginn der EZ schriftlich ( 126 BGB) erklären, für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit in Anspruch genommen wird. Angabe des genauen Datums - voraussichtlicher Entbindungstermin genügt Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 20
IV. Inanspruchnahme der Elternzeit Erklärung ist bedingungsfeindlich Ausnahme Verbindung m. Antrag auf Elternteilzeit Eltern können müssen aber nicht - für 3 Jahre Elternzeit verlangen. Bei der Überschneidung der Elternzeiten bei mehreren Kindern können Eltern von dieser Möglichkeit, ein Jahr der Elternzeit pro Kind "aufzusparen", Gebrauch machen. Auf diese Weise können - aber eben nur mit Zustimmung des Arbeitgebers - die vollen Zeiträume der Elternzeit pro Kind ausgeschöpft werden. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 21
IV. Inanspruchnahme der Elternzeit Pro Kind fünf Jahre EZ möglich! Mutter: 1. und 3. Lebensjahr und Übertragung eines Jahres Vater: 2. Lebensjahr und Übertragung eines Jahres Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 22
IV. Inanspruchnahme der Elternzeit Schriftform Das "Verlangen" muss schriftlich erklärt werden. Gesetzliche Schriftform konstitutiv 126 BGB: eigenhändig unterschriebene Urkunde - Fax genügt nicht. Bei Verstoß: Inanspruchnahme unwirksam und Elternzeit kommt nicht zustande (BAG, Urteil v. 27.4.2004, 9 AZR 21/04). Es bleibt bei der Arbeitspflicht. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 23
IV. Inanspruchnahme der Elternzeit Schriftform die Schriftform ist zwingend (BAG v. 26.06.2008-2 AZR 23/07) Arbeitgeber, der sich über ein Jahr lang nicht darauf berufen hat, dass das Verlangen nicht formgerecht gewesen ist, kann von dem Arbeitnehmer nicht verlangen, dass er nun die Elternzeit abbricht (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.12.2006, 3 Sa 25/06). Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 24
IV. Inanspruchnahme der Elternzeit Wirkung der Erklärung Zugangsbedürftige WE beim wem? Arbeitnehmer ist an das "Verlangen" gebunden EZ kann nur im Einvernehmen oder bei Vorliegen der von Gründen nach 16 Abs. 3 BEEG vorzeitig beendet werden Wird EZ für die ersten 2 Jahren nicht vollständig in Anspruch genommen, ist der Rest für die ersten zwei Jahre weg Fortsetzung der bisherigen Teilzeit ist Inanspruchnahme zu erklären Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 25
IV. Inanspruchnahme der Elternzeit Das verflixte dritte Jahr - Teil 2 Kann AN für das 3. Lebensjahres des Kindes nachträglich noch EZ beanspruchen? Oder nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ( 16 Abs. 3)? Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 26
IV. Inanspruchnahme der Elternzeit Folgen der Inanspruchnahme Elternzeit muss vom Arbeitgeber nicht genehmigt werden; der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, die Elternzeit zu verhindern. Mit wirksamer Inanspruchnahme tritt Ruhen des Arbeitsverhältnisses ein. Keine Vergütungsansprüche, keine Sachleistungsansprüche Die Zeit der Elternzeit ist Betriebszugehörigkeitszeit Keine Nichtberücksichtigung der Elternzeit bei Sozialplänen Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 27
Elternzeit I. Persönliche Voraussetzungen der Elternzeit ( 15 I) II. III. IV. Dauer der Elternzeit zeitliche Lage der Elternzeit Inanspruchnahme der Elternzeit ( 16 Abs. 1) V. Störfälle in der Elternzeit VI. Verlängerung der Elternzeit VII. Besonderer Kündigungsschutz VIII. Teilzeitarbeit während der Elternzeit (Abs. 4-7) IX. Mutterschutz, Elternzeit und der Erholungsurlaub Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 28
V. Störfälle grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung zu jederzeit seinen Teilzeitanspruch nach 15 Abs. 5 7 BEEG auf Beschäftigung von 30 Stunden Fallen die Voraussetzungen während des Laufes der Elternzeit weg, endet die Elternzeit nicht automatisch Verlust Personensorge Wegfall Betreuung Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 29
V. Störfälle Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit: Geburt eines weiteren Kindes Eintritt eines Härtefalles Tod des Kindes Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 30
V. Störfälle Geburt eines weiteren Kindes Die Elternzeit kann wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beendet werden. AG kann eine solche Beendigung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen ( 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG). verbleibender Anteil von bis zu zwölf Monaten kann mit Zustimmung des AG auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen (BAG 21. April 2009-9 AZR 391/08). Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 31
V. Störfälle Geburt eines weiteren Kindes Ab wann kann AN Antrag stellen? ab der Geburt des Kindes oder Ab Beginn Schwangerschaft Auf welchen Zeitpunkt kann er den Antrag stellen? Zeitpunkt vor der Geburt Zeitpunkt ab der Geburt Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 32
V. Störfälle Geburt eines weiteren Kindes 16 Abs. 3 S. 3 BEEG: kein Grund zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit durch die Arbeitnehmerin, um sich während des Beschäftigungsverbots den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu sichern Abbruch daher frühestens ab Geburt des weiteren Kindes zulässig Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 33
V. Störfälle Geburt eines weiteren Kindes Unklar: Verhältnis von S. 2 zu S. 3 Beantragt die Arbeitnehmerin einen Abbruch der Elternzeit, weil sie erneut schwanger ist, stellt eine Ablehnung des Abbruchs durch den Arbeitgeber wegen der mittlerweile wieder eingetretenen Schwangerschaft eine Diskriminierung der Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts dar (EuGH, Urteil v. 27.2.2003, C 320/01 - Busch). Eine solche Diskriminierung kann weder mit den finanziellen Folgen gerechtfertigt werden,, noch damit, dass sie mit dem Antrag auf ihre Rückkehr die Absicht verfolgte, das Mutterschaftsgeld, das höher als das Erziehungsgeld ist, und den vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu erhalten. Rechtsfolge: Unanwendbarkeit auch für private AG? Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 34
V. Störfälle Geburt eines weiteren Kindes Europarechtskonform? EuGH (EuGH, Urteil v. 20.9.2007, C-116/06 Kiiski): Nationale Vor-schriften über den Erziehungsurlaub, die es der Arbeitnehmerin nicht gestatten, auf Antrag eine Änderung des Zeitraums ihres Erziehungsurlaubs in dem Moment zu erwirken, in dem sie ihre An-sprüche auf Mutterschaftsurlaub geltend macht, und ihr so mit dem Mutterschaftsurlaub verbundene Rechte nehmen, verstoßen gegen die Richtlinie 92/85. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 35
V. Störfälle Geburt eines weiteren Kindes 16 Abs. 3 S. 3 BEEG richtlinienwidrig? Wortlaut 16 Abs. 3 S. 3 BEEG ist eindeutig Abbruch nicht zulässig! Vorschrift für den privaten Arbeitgeber weiterhin anwendbar, da die bloße Richtlinienwidrigkeit nicht zur Unwirksamkeit führt. Anders für den öffentlichen Dienst: Hier darf die Regelung dann zukünftig nicht mehr angewendet werden. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 36
V. Störfälle Geburt eines weiteren Kindes Das Verbot des 16 Abs. 3 S. 3 BEEG gilt nur, wenn die Mutter vorher die Elternzeit in Anspruch genommen hat; war das der Vater - und die Mutter hat weiter gearbeitet - hat der Vater ein berechtigtes Interesse am Abbruch der Elternzeit, da die Mutter aufgrund des Beschäftigungsverbots zur Kinderbetreuung des vorhandenen Kindes nun uneingeschränkt zur Verfügung steht. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 37
V. Störfälle Geburt eines weiteren Kindes Eine Ausnahme besteht nach 16 Abs. 3 S. 3 2. Hs. BEEG dann, wenn eine Arbeitnehmerin beim eigenen Arbeitgeber während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet. Sie kann dann die auf die Teilzeit-tätigkeit entfallenden finanziellen Vergünstigungen für die Zeiten der Beschäftigungsverbote in Anspruch nehmen. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber einem Verlangen des Arbeitnehmers auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur mit dringenden betrieblichen Gründen entgegentreten. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 38
V. Störfälle Geburt eines weiteren Kindes Weiterhin besteht ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit bei einem Härtefall, wenn durch die Aufrechterhaltung der Elternzeit die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familie gefährdet wird. Auch im Fall des Todes des Kindes endet die Elternzeit nach 16 Abs. 4 BEEG. Stirbt das Kind, bevor die Elternzeit überhaupt begonnen hat, gilt 16 Abs. 4 BEEG nicht, sondern es kommt nicht zur Elternzeit. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 39
Elternzeit I. Persönliche Voraussetzungen der Elternzeit ( 15 I) II. III. IV. Dauer der Elternzeit zeitliche Lage der Elternzeit Inanspruchnahme der Elternzeit ( 16 Abs. 1) V. Störfälle in der Elternzeit VI. Verlängerung der Elternzeit VII. Besonderer Kündigungsschutz VIII. Teilzeitarbeit während der Elternzeit (Abs. 4-7) IX. Mutterschutz, Elternzeit und der Erholungsurlaub Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 40
VI. Elternzeit - Verlängerung Auch auf die Verlängerung der Elternzeit besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Sie kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Dabei ist der Arbeitgeber auch hier bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs in seiner Entscheidung frei. Er muss hier kein billiges Ermessen wie bei der Entscheidung über die Übertragung ausüben Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 41
Elternzeit I. Persönliche Voraussetzungen der Elternzeit ( 15 I) II. III. IV. Dauer der Elternzeit zeitliche Lage der Elternzeit Inanspruchnahme der Elternzeit ( 16 Abs. 1) V. Störfälle in der Elternzeit VI. Verlängerung der Elternzeit VII. Besonderer Kündigungsschutz VIII. Teilzeitarbeit während der Elternzeit (Abs. 4-7) IX. Mutterschutz, Elternzeit und der Erholungsurlaub Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 42
VII. Besonderer Kündigungsschutz 18 BEEG: Kündigung nur nach vorherige Zustimmung durch oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz oder die von ihr bestimmte Stelle Beginn: Ab rechtswirksamen Verlangen der Elternzeit, frühestens 8 Wochen vor ihrem Beginn Verlangen nach Elternzeit formunwirksam > kein Kündigungsschutz Ausnahme: Arbeitgeber hat die Elternzeit faktisch akzeptiert (BAG v. 26.6.2008, 2 AZR 23/07) Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 43
VII. Besonderer Kündigungsschutz Ende: letzter Tag der Elternzeit, 24.00 h Problem bei Elternzeit in mehreren Phasen vor jeder Phase 8 Wochen? Übertragung der Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr erneute Inanspruchnahme erforderlich - Kündigungsschutz Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 44
VII. Besonderer Kündigungsschutz Für Arbeitnehmer, die Elternzeit verlangt haben und Teilzeit arbeiten Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber s. o. Überraschung! Teilzeit ohne Elternzeit wenn Anspruch auf Elterngeld besteht ( 18 Abs. 2 Nr. 2) - auch wenn Arbeitsverhältnis erst nach der Geburt des Kindes begründet wird (BAG, Urteil v. 27.3.2003, 2 AZR 627/01) Teilzeit während der Elternzeit einem anderen AG: NEIN für das zusätzliche Arbeitsverhältnis Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 45
VII. Besonderer Kündigungsschutz Besonderer Kündigungsschutz nach 18 BEEG Voraussetzungen der Zulässigkeitserklärung: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit v. 3.1.2007 BAnz. 2007, S. 247 Hohe Anforderungen Vorliegen eines besonderen Falls und Beendigungsinteresse des Arbeitgebers muss so erheblich überwiegen, dass ausnahmsweise eine Kündigung zulässig ist. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 46
VII. Besonderer Kündigungsschutz Kündigungsschutz - Klagefrist Bei Kenntnis des Arbeitgebers von der Elternzeit keine Klagefrist wegen 4 S. 4 KSchG. Bei Unkenntnis ( 18 Abs. 2 Nr. 2 ivm. 1 Abs. 4 BEEG Teilzeit von weniger als 30 Stunden plus Elterngeld) gilt die Klagefrist Nachträgliche Mitteilung erforderlich Frist? Zwei Wochen/drei Wochen es genügt Mitteilung der maßgeblichen Umstände in der Klageschrift. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 47
Elternzeit I. Persönliche Voraussetzungen der Elternzeit ( 15 I) II. III. IV. Dauer der Elternzeit zeitliche Lage der Elternzeit Inanspruchnahme der Elternzeit ( 16 Abs. 1) V. Störfälle in der Elternzeit VI. Verlängerung der Elternzeit VII. Besonderer Kündigungsschutz VIII. Teilzeitarbeit während der Elternzeit (Abs. 4-7) IX. Mutterschutz, Elternzeit und der Erholungsurlaub Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 48
VIII. Elternzeit - Teilzeitarbeit Beim eigenen Arbeitgeber Rechtsanspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit beim eigenen Arbeitgeber während der Elternzeit 15 Abs. 7 BEEG; Voraussetzungen: Mehr als 15 Arbeitnehmer nach Köpfen bei diesem Vertrags-Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate. Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 49
VIII. Elternzeit - Teilzeitarbeit Beim eigenen Arbeitgeber Problem: Berechnung der 30 Stunden Grenze bei flexibilisierter Arbeitszeit Antrag auch während der laufenden Elternzeit möglich (BAG, Urteil v. 19.4.2005, 9 AZR 233/04; BAG Urteil v. 9.5.2006, 9 AZR 278/05) sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 50
VIII. Elternzeit - Teilzeitarbeit Beim eigenen Arbeitgeber Arbeitnehmer muss die Reduzierung beantragen. Muss Inhalt: neue Arbeitszeitdauer, andernfalls kein wirksames Verringerungsverlangen (BAG, Urteil v. 16.10.2007, 9 AZR 239/07) Soll Inhalt: Ausgestaltung (Lage) der Arbeitszeit. Beinhaltet der Antrag keine Angaben über die Lage der Arbeitszeit, überträgt er die Festlegung dem Arbeitgeber nach billigem Ermessen entsprechend 106 GewO Elternzeit ist verbindlich beansprucht (BAG v. 5.6.2007, 9 AZR 82/07). Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 51
VIII. Elternzeit - Teilzeitarbeit Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe keine entgegenstehenden "dringenden betrieblichen Gründe" deutliches Überwiegen der Interessen des Arbeitgebers an der Vermeidung einer Teilzeitbeschäftigung erforderlich. unabweisbar Nicht ausreichend: Allgemeine Störungen im Betriebsablauf - durch entsprechenden Vorhalt von Personal auszugleichen. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 52
VIII. Elternzeit - Teilzeitarbeit Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe Nicht ausreichend: Schwierigkeit, überhaupt eine Ersatzkraft zu finden dass ist Folge der Elternzeit, nicht der Teilzeit Wegfall des Arbeitsplatz (anders Wegfall des Beschäftigungsbedarfs) Eingeschränkte Einsetzbarkeit Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 53
VIII. Elternzeit - Teilzeitarbeit Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe Ausreichend: keine geeignete, dem Berufsbild des Arbeitnehmers, der seine Arbeitszeit während der Elternzeit reduzieren möchte, entsprechende zusätzliche (Teilzeit-) Arbeitskraft zu finden. Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes Wegfall es Beschäftigungsbedarfes insgesamt Unvereinbarkeit mit betrieblichen Arbeitszeitmodellen Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 54
VIII. Elternzeit - Teilzeitarbeit Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe Im Hinblick auf vollzeitig eingestellte Vertretung? regelmäßig betrieblicher Grund, wenn die Vollzeitvertretung (dh. befristet eingestellt!) nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern und auch andere vergleichbare Mitarbeiter dazu nicht bereit sind (BAG, Urteil v. 19.4.2005, 9 AZR 233/04). Anders hingegen, wenn der Arbeitgeber die Vertretung unbefristet eingestellt hat. Hier hat er über das Ende der Elternzeit hinaus einen zusätzlichen Dauerarbeitsplatz geschaffen (BAG, Urteil v. 5.6.2007, 9 AZR 82/07) Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 55
VIII. Elternzeit - Teilzeitarbeit Darlegungs- und Beweislast Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe Die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten dringenden betrieblichen Gründe hat in vollem Umfang der Arbeitgeber. Es genügt nicht, wenn er nur eine fehlende Beschäftigungsmöglichkeit behauptet. Vielmehr muss er im einzelnen unter Einbeziehung aller Tätigkeiten, die er dem Arbeitnehmer nach 106 GewO zuweisen könnte darlegen, dass eine Beschäftigung nicht möglich ist. Ordnungsgemäße Antragstellung: Arbeitnehmer Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 56
VIII. Elternzeit - Teilzeitarbeit Verfahren ( 15 Abs. 5 BEEG) Versuch der Einigung auf Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung innerhalb von vier Wochen Ablehnung durch den Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen durch schriftliche, begründete Erklärung Bei Schweigen: Gründe, die der Arbeitgeber nicht in der Ablehnungserklärung angibt, können im Rechtsstreit nicht verwendet werden. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 57
VIII. Elternzeit - Teilzeitarbeit Bei Ablehnung oder Schweigen des Arbeitgebers: Klage auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit gilt mit Rechtskraft des Urteil als abgegeben- Problem zeitliche Dauer Einstweilige Verfügung zur Regelung des Zwischenzustandes Lage der Arbeitzeit: Ermessenseinschränkung Abweichen vom Wunsch des Arbeitnehmers nur bei gewichtigen Gründen (BAG, Urt. v. 9.5.2006, 9 AZR 278/05) Unberechtigte Ablehnung der Verringerung: Schadensersatz! Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 58
VIII. Elternzeit - Teilzeitarbeit Weitere Möglichkeiten des Arbeitnehmers: Beibehaltung der vor der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit (nicht mehr als 30 Stunden) Elternzeit und Fortsetzung der Teilzeittätigkeit ab sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt (Frist des 16 Abs. 1 S. 1 BEEG zu beachten) BAG, Urteil v. 27.4.2004, 9 AZR 21/04) Rückkehr zur alten Arbeitszeit nach der Elternzeit. Verringerung der Arbeitszeit nach 8 TzBfG. Vorschrift nicht durch 15 Abs. 7 BEEG verdrängt (BAG Urteil v. 8.5.2007, 9 AZR 1112/06). Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 59
VIII. Elternzeit - Teilzeitarbeit Weitere Möglichkeiten des Arbeitnehmers: Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich Ablehnung nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen, z. B. Wettbewerbssituation Teilzeit beim eigenen Arbeitgeber möglich Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 60
Elternzeit I. Persönliche Voraussetzungen der Elternzeit ( 15 I) II. III. IV. Dauer der Elternzeit zeitliche Lage der Elternzeit Inanspruchnahme der Elternzeit ( 16 Abs. 1) V. Störfälle in der Elternzeit VI. Verlängerung der Elternzeit VII. Besonderer Kündigungsschutz VIII. Teilzeitarbeit während der Elternzeit (Abs. 4-7) IX. Mutterschutz, Elternzeit und der Erholungsurlaub Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 61
IX. Erholungsurlaub 17 MuSchG kein Verfall wegen Inanspruchnahme von Schutzfristen oder Beschäftigungsverbot 17 BEEG Kürzungsmöglichkeit wegen Elternzeit kein Verfall wegen Inanspruchnahme der Elternzeit Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 62
IX. Erholungsurlaub 17, S. 2 MuSchG kein Verfall wegen Inanspruchnahme von Schutzfristen oder Beschäftigungsverbot Der Urlaub bleibt auch dann erhalten, wenn er bis zum 31.3. des Folgejahres wegen der Schutzfristen nicht genommen werden kann. Wegen 17 BEEG verfällt der Urlaub auch dann nicht, wenn die Arbeitnehmerin im Anschluss an die Schutzfristen Elternzeit in Anspruch nimmt und der Urlaub deswegen nicht genommen werden kann. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 63
IX. Erholungsurlaub Beispiel: Eine Arbeitnehmerin hat im Jahr 2006 noch 20 Arbeitstage Urlaub, den sie nicht mehr nehmen kann, bevor Ende November die Schutzfristen beginnen. Die Schutzfrist endet am 15.3.2007. Anschließend beansprucht sie nahtlos Elternzeit bis zum 31.10.2009. Der Urlaub aus dem Jahr 2006 wird vollständig übertragen. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 64
IX. Erholungsurlaub 17, S. 2 MuSchG kein Verfall wegen Inanspruchnahme von Schutzfristen oder Beschäftigungsverbot Gilt für alle Formen des Erholungsurlaubs; kann der Urlaub auch innerhalb des verlängerten Übertragungszeitraums nicht genommen werden, verfällt er. Ausnahme: er kann wegen lang andauernder Krankheit nach dem verlängerten Übertragungszeitraum nicht genommen werden (EuGH v. 21.1.2008, C-350/06 Schultz Hoff). Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 65
IX. Erholungsurlaub 17, S. 2 MuSchG kein Verfall wegen Inanspruchnahme von Schutzfristen oder Beschäftigungsverbot Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist überholt, nach der bereits erteilter Erholungsurlaub, der wegen den Schutzfristen nicht mehr genommen werden kann, verfällt. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 66
IX. Erholungsurlaub Urlaub und Elternzeit 17 BEEG - Kürzung des noch nicht gewährten Urlaubs Kürzungsmöglichkeit für jeden vollen (Kalender-) Monat, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel. keine automatische Kürzung, sondern Kürzungserklärung muss dem Arbeitnehmer zugehen; auch für die Jahre der Elternzeit, in denen der Arbeitnehmer gar nicht arbeitet! (Problem: Entstehen von Urlaubsanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 67
IX. Erholungsurlaub Urlaub und Elternzeit 17 BEEG - Kürzung des noch nicht gewährten Urlaubs Kürzung kann durch schlüssiges Handeln erfolgen, Abzug der Urlaubstage auf der ersten Lohnabrechnung nach der Elternzeit Weigerung, den (ungekürzten) Urlaub zu erteilen, kann auch nach Antritt der Elternzeit erfolgen und muss dem Arbeitnehmer vorher nicht mitgeteilt werden. (BAG, Urteil v. 28.7.1992, 9 AZR 340/91) Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 68
IX. Erholungsurlaub Urlaub und Elternzeit 17 BEEG - Kürzung des noch nicht gewährten Urlaubs Eine Kürzung ist möglich, sobald der Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der Elternzeit erklärt hat. Eine Kürzung ist dann nicht mehr möglich, wenn der Arbeitgeber nach Ende der Elternzeit dem Arbeitnehmer den übertragenen Resturlaub gewährt. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 69
IX. Erholungsurlaub Urlaub und Elternzeit 17 BEEG - Kürzung des noch nicht gewährten Urlaubs Die Kürzung kann nur für jeden vollen Kalendermonat erfolgen, für den der Arbeitnehmer Eltern-zeit in Anspruch genommen hat. Übertragener Urlaub aus dem Vorjahr wird von der Kürzung nicht berührt. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 70
IX. Erholungsurlaub Urlaub und Elternzeit 17 BEEG - Kürzung des noch nicht gewährten Urlaubs Beispiel: Ein Arbeitnehmer nimmt ab dem 2.5.2005 bis zum 29.11.2007 Elternzeit in Anspruch. Er hat einen Erholungsurlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen pro Jahr. In welchem Umfang kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen? 2005 - Kürzung um 7/12 möglich = 14 Tage 2006 - Kürzung um 12/12 möglich = 24 Tage 2007 - Kürzung um 10/12 möglich = 20 Tage Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 71
IX. Erholungsurlaub 17 BEEG - Kürzung des noch nicht gewährten Urlaubs Bruchteile von Urlaubstagen: weder eine Auf- noch Abrundung. Dafür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Kürzungserklärung führt zum Erlöschen des Urlaubs. Gleiches gilt für zusätzliches Urlaubsgeld, wenn es an den Urlaubsanspruch anknüpft. Kürzungsbefugnis gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer beim eigenen Arbeitgeber während der Elternzeit in Teilzeit arbeitet. Ggf. Anpassung des Urlaubsanspruchs an die Teilzeitvereinbarung Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 72
IX. Erholungsurlaub Urlaub und Elternzeit 17 BEEG - Kürzung des noch nicht gewährten zukünftigen Urlaubs 17 Abs. 4 Kürzung des Urlaubs nicht mehr möglich, weil der Arbeitnehmer den schon im Jahr der Inanspruchnahme der Elternzeit vollständig erhalten hat: Arbeitgeber kann den zukünftigen Urlaub kürzen. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 73
IX. Erholungsurlaub Urlaub und Elternzeit 17 BEEG - Kürzung des noch nicht gewährten zukünftigen Urlaubs 17 Abs. 4 Beispiel: Der Arbeitnehmer hat nimmt ab 2. 6. 2007 bis zum 30.6.2009 Elternzeit in Anspruch. Für das Jahr 2007 hat er seine 30 Tage Jahresurlaub schon vollständig verlangt und erhalten. Kürzungsmöglichkeit? Für 2007 besteht keine Kürzungsmöglichkeit Für 2009 kann der restliche Urlaub von 15 Tagen um die für 2007 zuviel gewährten 15 Tage (6/12 von 30 Tagen) gekürzt werden. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 74
IX. Erholungsurlaub Urlaub und Elternzeit 17 BEEG - Kürzung des noch nicht gewährten zukünftigen Urlaubs 17 Abs. 4 Die Kürzungserklärung nach 17 Abs. 4 BEEG muss der Arbeitgeber nicht sogleich aussprechen. Er kann damit auch bis zur Rückkehr des Arbeitnehmers warten. Spätestens ist die Kürzung jedoch zu erklären, bevor dem Arbeitnehmer erstmals Urlaub in einem Umfang nach Ende der Elternzeit erteilt wird, der ihm bei einer Kürzung nicht zustehen würde. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 75
IX. Erholungsurlaub Urlaub und Elternzeit 17 BEEG - Kürzung des noch nicht gewährten zukünftigen Urlaubs 17 Abs. 4 Kürzungsmöglichkeit fällt weg, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ende der Elternzeit das Arbeitsverhältnis beendet, weil dann kein Urlaubsanspruch mehr besteht, der zu kürzen wäre. Eine Rückforderung ist nicht möglich. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 76
IX. Erholungsurlaub Urlaub und Elternzeit 17 BEEG Erweiterter Übertragungszeitraum Urlaub überträgt sich ohne besondere Erklärung des Arbeitnehmers auf das Jahr, in dem die Elternzeit beendet wird oder das darauf folgende Kalenderjahr. Im Fall einer Teilzeitarbeit beim eigenen Arbeitgeber nicht anzuwenden! Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 77
IX. Erholungsurlaub 17 BEEG Erweiterter Übertragungszeitraum Für den Urlaub im Jahr des Endes der Elternzeit gilt 17 Abs. 2 BEEG nicht dieser Urlaub ist an das Kalenderjahr gebunden! Folge: Der jüngere Urlaub muss eher genommen werden als der ältere! Es gilt 366 Abs. 2 2. Alt. BGB der neuere Urlaub gilt im Zweifel als zuerst beantragt und gewährt. Es wird auch nur der Urlaub übertragen, der vor Antritt der Elternzeit vom Arbeitnehmer noch hätte genommen werden können kein Urlaub, der verfallen wäre! Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 78
IX. Erholungsurlaub 17 BEEG Erweiterter Übertragungszeitraum Beispiel:Ein junger Vater verlangt ab dem 15.3.2007 Elternzeit bis zum 31.12.2008; er hat am 14.3. noch 20 Arbeitstage alten Urlaub aus 2006 und den ganzen Jahresurlaub aus 2007 von 30 Arbeitstagen, den der AG jedoch nach 17 Abs. 1 BEEG kürzt, somit für 2007 7,5 Tage. Wie viel Urlaub kann er am 1.1.2009 nach Ende der Elternzeit verlangen? Übertragen werden daher die Tage, die bis zum 31.3.2007 noch hätten genommen werden können, nämlich 13 Tage plus 7,5 aus 2007(BAG, Urteil v. 1.10.1991, 9 AZR 365/90) Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 79
IX. Erholungsurlaub Urlaub und Elternzeit 17 BEEG Erweiterter Übertragungs-Zeitraum - Rechtsprechungsänderung Eine weitere Übertragung des übertragenen Urlaubs war nach der Rechtsprechung bisher nicht möglich. Hauptanwendungsfall: Überschneidende 2. Elternzeit Beispiel: Der Arbeitnehmer befindet sich bis zum 15.12.2006 in Elternzeit; ein Urlaubsanspruch von 10 Tagen wurde nach 17 Abs. 2 BEEG übertragen. Daran schließt sich nahtlos eine weitere Elternzeit ab 1.7.2007 bis zum 31.12.2008 an. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 80
IX. Erholungsurlaub Urlaub und Elternzeit 17 BEEG Erweiterter Übertragungs-Zeitraum - Rechtsprechungsänderung Welchen Urlaubsanspruch hat er am 1.1.2009? Nach der Rechtsprechung des BAG war der übertragene Urlaub am 31.12.2007 vollständig verfallen. Hier gab es auch keine "Nachfrist" bis zum 31.3. des Folgejahres, denn 7 Abs. 3 BUrlG wird durch 17 Abs. 2 BEEG verdrängt. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 81
IX. Erholungsurlaub Urlaub und Elternzeit 17 BEEG Erweiterter Übertragungs-Zeitraum - Rechtsprechungsänderung Diese Rechtssprechung hat das BAG jetzt aber korrigiert für den Fall, dass sich eine zweite Elternzeit nahtlos an die erste anschließt. Dann wird der vor der ersten Elternzeit entstandene Urlaub auch über die zweite Elternzeit hinaus übertragen. (BAG, Urteil v. 20.5.2008, 9 AZR 219/07) Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 82
IX. Erholungsurlaub Besondere Regelungen für den Erholungsurlaub bei Mutterschutz und Elternzeit Vorbemerkung: Nach dem Urteil des EuGH v. 21.1.2008, (C-350/06 Schultz Hoff) verfällt im Übertragungszeitraum nicht genommener Urlaub weiterhin, es sei denn, er konnte wegen der Krankheit nicht genommen werden, so dass dieser nicht verfällt. Dem hat sich das BAG im Urteil vom 24.3.2009 (9 AZR 983/07) angeschlossen und es wendet diese Regel auf den gesamten Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers an Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 83
IX. Erholungsurlaub Besondere Regelungen für den Erholungsurlaub bei Mutterschutz und Elternzeit Konsequenzen für den wegen einer Elternzeit nicht genommenen Alt Urlaub: Der Verfall des Alt- Urlaubes nach Ablauf des besonderen Übertragungszeitraumes des 17 BEEG ist europarechtskonform Kann der übertragene Urlaub in diesem Zeitraum ausschließlich wegen Krankheit nicht genommen werden, so verfällt er in Abweichung von 17 BEEG nicht. Elternzeit Christoph Tillmanns Seite 84
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