ANHANG. des. Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates



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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 2.12.2015 COM(2015) 615 final ANNEX 1 ANHANG des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen {SWD(2015) 264 final} {SWD(2015) 265 final} {SWD(2015) 266 final} DE DE

ANHANG I BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 FÜR PRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN PRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN ABSCHNITT I Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN 1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: (a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen (i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, (ii) verständlich sein, (iii) wahrnehmbar sein, (iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; (b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); (c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen: (i) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, (ii) die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten; (d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; (e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen DE 2 DE

entsprechen muss, gemäß Nummer 2; (f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). 2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie soweit zutreffend Folgendes bieten: (a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal; (b) Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung; (c) Veränderbarkeit von Größe und Kontrast; (d) alternative Farbe zur Vermittlung von Information; (e) flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe; (f) Lautstärkeregelung durch die Nutzer; (g) sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung; (h) Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft; (i) Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle. ABSCHNITT II Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in- Automaten 1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: (a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen (i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, (ii) verständlich sein, (iii) wahrnehmbar sein, (iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene DE 3 DE

Schriftgröße haben; (b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; (c) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; (d) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). 2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie soweit zutreffend Folgendes bieten: (a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal; (b) Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung; (c) Veränderbarkeit von Größe und Kontrast; (d) alternative Farbe zur Vermittlung von Information; (e) flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe; (f) Lautstärkeregelung durch die Nutzer; (g) sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung; (h) Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft; (i) Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle. ABSCHNITT III Telefondienstleistungen einschließlich Notrufdiensten, und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang A. Dienstleistungen 1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, (a) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Buchstabe B Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang gewährleistet sein; (b) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre DE 4 DE

Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: (i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, (ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text- Inhalten angeboten, (iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online- Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt; (c) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; (d) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden; (e) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind. B. Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang 1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: (a) die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen DE 5 DE

(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, (ii) verständlich sein, (iii) wahrnehmbar sein, (iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; (b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); (c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen: (i) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, (ii) die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten; (d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; (e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; (f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). 2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie soweit zutreffend Folgendes bieten: (a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal; (b) Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung; (c) Veränderbarkeit von Größe und Kontrast; (d) alternative Farbe zur Vermittlung von Information; (e) flexible Möglichkeiten für die Trennung und DE 6 DE

Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe; (f) Lautstärkeregelung durch die Nutzer; (g) sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung; (h) Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft; (i) Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle. ABSCHNITT IV Audiovisuelle Mediendienste und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang A. Dienstleistungen 1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, (a) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Buchstabe B Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang gewährleistet sein; (b) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: (i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, (ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text- Inhalten angeboten, (iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online- Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt; (c) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung DE 7 DE

einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; (d) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden; (e) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind. B. Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang 1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: (a) die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen (i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, (ii) verständlich sein, (iii) wahrnehmbar sein, (iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; (b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); (c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen: (i) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen DE 8 DE

werden können, (ii) die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten; (d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; (e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; (f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). 2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie soweit zutreffend Folgendes bieten: (a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal; (b) Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung; (c) Veränderbarkeit von Größe und Kontrast; (d) alternative Farbe zur Vermittlung von Information; (e) flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe; (f) Lautstärkeregelung durch die Nutzer; (g) sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung; (h) Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft; (i) Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle. ABSCHNITT V Personenbeförderungsdi enste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr; für die Erbringung von Personenbeförderungs- A. Dienstleistungen 1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, (a) müssen Informationen über die Funktionsweise der DE 9 DE

diensten verwendete Websites; mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketsysteme (smart ticketing) und Echtzeitinformation; Selbstbedienungstermin als, Fahrausweisautomaten und Check-in- Automaten zur Erbringung von Personenbeförderungsdi ensten Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: (i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, (ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text- Inhalten angeboten, (iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online- Anwendungen werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt; (b) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; (c) müssen sie Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung umfassen, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen. B. Für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendete Websites (a) Websites müssen auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, DE 10 DE

erleichtert. C. Mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketsysteme (smart ticketing) und Echtzeitinformation 1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, (a) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistungen und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: (i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, (ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text- Inhalten angeboten, (iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online- Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt; (b) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert. D. Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten zur Erbringung von Personenbeförderungsdiensten 1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, DE 11 DE

darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: (a) die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen (i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, (ii) verständlich sein, (iii) wahrnehmbar sein, (iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; (b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; (c) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; (d) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). 2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie soweit zutreffend Folgendes bieten: (a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal; (b) Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung; (c) Veränderbarkeit von Größe und Kontrast; (d) alternative Farbe zur Vermittlung von Information; (e) flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe; (f) Lautstärkeregelung durch die Nutzer; (g) sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung; (h) Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft; DE 12 DE

(i) Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle. ABSCHNITT VI Bankdienstleistungen; für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendete Websites; mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen; Selbstbedienungstermin als für die Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich Geldautomaten A. Dienstleistungen allgemein 1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, (a) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß den Bestimmungen von Buchstabe D gewährleistet sein, (b) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: (i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, (ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text- Inhalten angeboten, (iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online- Anwendungen, werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt; (c) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; (d) müssen sie Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung umfassen, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen. DE 13 DE

B. Für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendete Websites Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, (a) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert. C. Mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen 1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, (a) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: (i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, (ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text- Inhalten angeboten, (iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online- Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt; (b) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und DE 14 DE

auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert. D. Selbstbedienungsterminals für die Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich Geldautomaten 1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: (a) die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen (i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, (ii) verständlich sein, (iii) wahrnehmbar sein, (iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; (b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; (c) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; (d) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). 2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie soweit zutreffend Folgendes bieten: (a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal; (b) Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung; (c) Veränderbarkeit von Größe und Kontrast; DE 15 DE

(d) alternative Farbe zur Vermittlung von Information; (e) flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe; (f) Lautstärkeregelung durch die Nutzer; (g) sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung; (h) Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft; (i) Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle. ABSCHNITT VII E-Books A. Dienstleistungen 1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, (a) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Buchstabe B Produkte gewährleistet sein; (b) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: (i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, (ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text- Inhalten angeboten, (iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online- Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt; (c) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der DE 16 DE

B. Produkte Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; (d) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden; (e) müssen sie Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung umfassen, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen. 1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: (a) die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen (i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, (ii) verständlich sein, (iii) wahrnehmbar sein, (iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; (b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); (c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen: (i) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können; DE 17 DE

(ii) die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten; (d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; (e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; (f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). 2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie soweit zutreffend Folgendes bieten: (a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal; (b) Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung; (c) Veränderbarkeit von Größe und Kontrast; (d) alternative Farbe zur Vermittlung von Information; (e) flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe; (f) Lautstärkeregelung durch die Nutzer; (g) sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung; (h) Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft; (i) Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle. ABSCHNITT VIII Elektronischer Handel (E-Commerce) A. Dienstleistungen 1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, (a) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: DE 18 DE

(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, (ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text- Inhalten angeboten, (iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online- Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt; (b) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert. ABSCHNITT IX - BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN FÜR ANDERE RECHTSAKTE DER UNION IN KAPITEL VI Teil A Produkte 1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: (a) die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen (i) (ii) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, verständlich sein, (iii) wahrnehmbar sein, (iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; DE 19 DE

(b) (c) (d) (e) (f) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen: (i) (ii) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten; die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). 2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie soweit zutreffend Folgendes bieten: (a) (b) (c) (d) (e) (f) (g) (h) (i) Teil B - Dienstleistungen Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal; Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung; Veränderbarkeit von Größe und Kontrast; alternative Farbe zur Vermittlung von Information; flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe; Lautstärkeregelung durch die Nutzer; sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung; Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft; Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle. 1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, (a) muss die bauliche Umwelt, in der die Dienstleistung erbracht wird, einschließlich der Verkehrsinfrastruktur, gemäß Teil C barrierefrei sein, unbeschadet nationaler und unionsrechtlicher Vorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert; DE 20 DE

(b) (c) (d) (e) (f) (g) müssen die Anlagen einschließlich der Fahrzeuge sowie der Ausrüstung, die für die Erbringung der Dienstleistung benötigt werden, barrierefrei sein: (i) die Gestaltung der baulichen Umwelt, muss die Anforderungen von Teil C in Bezug auf Einstieg, Ausstieg, Fortbewegung und Nutzung erfüllen, (ii) Informationen müssen in unterschiedlicher Form und für die Wahrnehmung über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden, (iii) es müssen Alternativen zu visuellen Nicht-Text-Inhalten bereitgestellt werden; muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß den Bestimmungen von Teil A gewährleistet sein; müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung gemäß Artikel 3 und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: (i) (ii) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, (iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der zugehörigen Online- Anwendungen, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, werden gemäß Buchstabe e erbracht; müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden; müssen sie Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung umfassen, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen. Teil C Bauliche Umwelt 1. Die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt für die vorhersehbare selbständige Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen: (a) (b) Nutzung zugehöriger Außenbereiche und -anlagen; Gebäudezufahrten; DE 21 DE

(c) (d) (e) (f) (g) (h) (i) (j) (k) (l) Nutzung von Eingängen; Nutzung von Pfaden für die horizontale Fortbewegung; Nutzung von Pfaden für die vertikale Fortbewegung; Nutzung von Räumen durch die Allgemeinheit; Nutzung von Ausrüstung und Anlagen; Nutzung von Toiletten und Sanitäreinrichtungen; Nutzung von Ausgängen, Fluchtwegen und Notfallkonzepten; Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal; bestimmungsgemäße Nutzung von Einrichtungen und Gebäuden; Schutz vor Umweltgefahren inner- und außerhalb von Gebäuden. ABSCHNITT X BARRIEREFREIHEITSANFORDERUNGEN FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 10 BETREFFEND DIE BAULICHE UMWELT, IN DER DIE UNTER DIESE RICHTLINIE FALLENDEN DIENSTLEISTUNGEN ERBRACHT WERDEN Die Barrierefreiheit der baulichem Umwelt, in der die Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 10 erbracht wird, für die vorhersehbare selbständige Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen: (a) Nutzung zugehöriger Außenbereiche und -anlagen, für die der Dienstleistungserbringer verantwortlich ist; (b) (c) (d) (e) (f) (g) (h) (i) (j) (k) (l) Gebäudezufahrten, für die der Dienstleistungserbringer verantwortlich ist; Nutzung von Eingängen; Nutzung von Pfaden für die horizontale Fortbewegung; Nutzung von Pfaden für die vertikale Fortbewegung; Nutzung von Räumen durch die Allgemeinheit; Nutzung von Ausrüstung und Anlagen, die für die Erbringung der Dienstleistung eingesetzt werden; Nutzung von Toiletten und Sanitäreinrichtungen; Nutzung von Ausgängen, Fluchtwegen und Notfallkonzepten; Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal; bestimmungsgemäße Nutzung von Einrichtungen und Gebäuden; Schutz vor Umweltgefahren inner- und außerhalb von Gebäuden. DE 22 DE