Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen



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Transkript:

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Stand: November 2015 Beihilfe Erklärung zu den Wahlleistungen bis spätestens 31. Januar 2016 Neuregelungen zu den Aufwendungen zur Pflege Ende Juli hatte das Hessische Innenministerium einen neuen Entwurf einer Verordnung zur Änderungen der Beihilfeverordnung den Gewerkschaften zur Stellungnahme vorgelegt. Dieser beinhaltete keine grundsätzliche Neustrukturierung der Beihilferegelungen. Das mit der Neuregelung verbundene finanzielle Kürzungsziel soll durch die Änderungen im Bereich der stationären Wahlleistungen erreicht werden. Nicht zuletzt aufgrund der gewerkschaftlichen Proteste ist die noch im Dezember 2014 geplante ersatzlose Streichung der stationären Wahlleistungen vom Tisch. Als erneutes Sonderopfer für Beamtinnen und Beamte haben die Gewerkschaften den Neuentwurf dennoch abgelehnt. Die entsprechende Stellungnahme des DGB vom 3. September 2015 findet sich unter www.gew-hessen.de / Tarif und Besoldung / Beamtenpolitik. Mit der nun im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 16. Oktober 2015 veröffentlichten Dreizehnten Verordnung zu Änderung der Hessischen Beihilfeverordnung vom 28. September 2015 ist der Entwurf unverändert am 1. November 2015 in Kraft getreten. Die Beihilfestelle hat alle Beihilfeberechtigten unverzüglich über die Änderung der Beihilfe informiert und ein Formblatt für die Erklärung zur Verfügung gestellt. Dies ist zu begrüßen. Neben dem Informationsschreiben hat die Beihilfestelle außerdem eine Liste der häufig gestellten Fragen (FAQ) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Wahlleistungen Wahlleistung nur bei eigenem Beitrag Die Beihilfefähigkeit der Wahlleistungen im Krankenhaus wird grundsätzlich von der Zahlung eines Eigenbeitrags abhängig gemacht. Die gesetzliche Grundlage hierfür wurde bereits vor mehreren Monaten in 80 Abs. 5 Hessisches Beamtengesetz (HBG) eingeführt. Die Regelungen selbst wird mit einem neuen 6a in die Hessische Beihilfeverordnung (HBeihVO) eingefügt. Wahlleistungen im Krankenhaus werden in die Kategorien Unterkunft (Ein- oder Zweibettzimmer), ärztliche Extras (sog. Chefarztbehandlung ) und Medizinische Extras (z.b. erweiterte Laborleistungen, neuartige OP-Methoden) unterteilt. Dass die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen entweder ganz abgeschafft werden oder nur gegen die Zahlung eines geringen Beitrags abhängig gemacht werden kann, ist bereits höchstrichterlich entschieden (BVerfG v. 2. November 2002 2 BvR 1053/98, BVerwG v. 28. April 2005 2 C 10.04). 1

Aktuelle Informationen unter: www.gew-hessen.de/servicerecht/mitgliederbereich Höhe Die Beteiligung beträgt monatlich 18,90 Euro für jede selbst beihilfeberechtigte Person. Dieser Betrag gilt für jede beihilfeberechtigte Person einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind Kinder, solange für sie der kindbezogene Familienzuschlag (Kindergeld) gezahlt wird, sowie Partnerinnen und Partner, die Einkünfte unter einer bestimmten Einkommensgrenze haben. Für die ganze Familie ist daher nur der Beitrag in Höhe von 18,90 Euro monatlich zu zahlen. Dieser Betrag gilt auch für beihilfeberechtigte Personen, die in Teilzeit arbeiten oder die nur für einen Teil des Monats Anspruch auf Dienstbezüge haben. Auch Beamtinnen und Beamte im Ruhestand müssen nach den Plänen diesen vollen Beitrag zahlen. Beihilfeberechtigte Personen, die aus familiären Gründen beurlaubt sind (wegen Kinderbetreuung oder Pflege eines nahen Angehörigen) oder sich in Elternzeit befinden und deshalb keine Dienstbezüge erhalten, sind von der Beitragspflicht befreit, solange sie beihilfeberechtigt sind. Die Zahlungspflicht entfällt auch für die Zeit der Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch, da Aufwendungen, die in dieser Zeit entstehen, nicht beihilfefähig sind. Abgabe der Erklärung Die Beihilfefähigkeit der Wahlleistungen ist davon abhängig, dass die beihilfeberechtigten Personen ausdrücklich erklären, dass sie dies wünschen und dass sie mit der Zahlung des Beitrags einverstanden sind. Für diese Erklärung ist das Formblatt zu verwenden, dass durch die Beihilfestelle herausgegeben wird. Dieses Formular ist mit dem durch die Beihilfestelle übersandten voradressierten Freiumschlag innerhalb der Ausschlussfrist zurückzusenden. Allerdings tragen die Beamtinnen und Beamten das Risiko, dass das Schreiben nicht fristgerecht bei der Beihilfestelle eingeht. Die Beihilfestelle wird keine Empfangsbestätigungen versenden. Nach der Auskunft der Service Hotline der Beihilfestelle habe das Innenministerium signalisiert, dass bei Verlust der Erklärung es wohl genügen wird, dass schriftlich erklärt wird, die Erklärung rechtzeitig übersandt zu haben. Wir empfehlen daher, sich eine Kopie der ausgefüllten Erklärung zu machen und zu notieren, wann diese zur Post gegeben wurde. Es sei auch möglich, das Schreiben mit dem vorgeschriebenen Umschlag per Einschreiben zu senden. Der Freiumschlag ist nur für diese Erklärung vorgesehen. Es darf nicht zusätzlich andere Post (z.b. ein Beihilfeantrag) mitgeschickt werden. Die Beihilfestelle weist darauf hin, dass das Formular elektronisch ausgelesen wird und daher nicht mit zusätzlichen Bemerkungen versehen werden darf. Ausschlussfristen Für die Abgabe der Erklärung enthält 6a HBeihVO Ausschlussfristen. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieses Zeitraums abgegeben, verfällt diese Möglichkeit. In der Regel gilt eine Frist von drei Monaten. Bei denjenigen Personen, die zurzeit beihilfeberechtigt sind, läuft die Frist ab Inkrafttreten der neuen Verordnung ab dem 1. November 2015. Dies bedeutet, dass am 1. November 2015 beihilfeberechtigte Personen bis zum 1. Februar 2016 Zeit haben, die Erklärung abzugeben. Die Beihilfestelle geht dagegen davon aus, dass die Erklärung bis spätestens 31. Januar 2016 bei ihr eingehen muss. Zur Sicherheit sollte diese Frist eingehalten werden. Dies gilt auch für Beamtinnen und Beamten, die sich zu diesem Zeitpunkt in Elternzeit befinden oder mit Beihilfeanspruch beurlaubt sind. 2

Für Beschäftigte, die am 1. November nicht beihilfeberechtigt sind, weil sie sich in einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch befinden, beginnt die Frist mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung. Im Übrigen beginnt die Frist mit Entstehen der Beihilfeberechtigung, d.h. bei Begründung des Beamtenverhältnisses ab dem Datum der Einstellung. Die 3-Monats-Frist gilt auch für jetzt bereits beihilfeberechtigte Hinterbliebene, d.h. für Personen mit einem Anspruch auf Beihilfe wegen des Bezugs einer Hinterbliebenenversorgung (Witwen-, Witwer- oder Waisengeld). Für Hinterbliebene, die durch den Bezug von Hinterbliebenenversorgung nach dem 1. November 2015 beihilfeberechtigt werden, gilt eine Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Entstehen des Anspruches. Maßgeblich für die Wahrung der Ausschlussfrist ist der fristgerechte Eingang der Erklärung bei der Beihilfestelle. Am 1. November 2015 Beihilfeberechtigte, einschließlich Hinterbliebene Ausschlussfristen 3 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (31.1.2016) Am 1. November 2015 mit Beihilfeanspruch Beurlaubte Am 1. November 2015 ohne Beihilfeanspruch Beurlaubte Nach dem 1. November 2015 eingestellte Beamtinnen und Beamte Nach dem 1. November umgewandeltes Beamtenverhältnis Hinterbliebene, deren Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem 1. November 2015 entsteht 3 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung (31.1.2016) 3 Monate nach Ende der Beurlaubung 3 Monate nach Beginn des Beamtenverhältnisses 3 Monate nach Umwandlung 6 Monate nach Entstehen des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung Wirkung der Erklärung Das Formblatt sieht vor, dass man entweder mit seinem Kreuz unter Ja erklärt, dass die Beihilfefähigkeit gegen die Zahlung des Beitrags erhalten bleibt. Oder unter dem Punkt Nein, dass die Beihilfefähigkeit unwiderruflich entfällt. Letzteres gilt aber auch, wenn gar keine Erklärung abgegeben wird. Eine Ausnahme besteht bei einer Begründung eines neuen oder einer Umwandlung des Beamtenverhältnisses (siehe unten). Die Beschäftigten haben bei bestehender Beihilfeberechtigung also grundsätzlich nur einmal die Möglichkeit die Erklärung abzugeben. Dies bedeutet, wer sich entscheidet, den Beitrag nicht zu zahlen, verliert den Anspruch auf die Beihilfefähigkeit der Wahlleistungen für immer, soweit nicht die die unten genannte Ausnahme greift. Wer innerhalb der Ausschlussfrist die Erklärung abgibt, kann diese jederzeit ohne Angaben von Gründen für die Zukunft widerrufen. Eigenbeteiligung und Beihilfefähigkeit entfallen dann sofort ab dem nächsten Kalendermonat. 3

Aktuelle Informationen unter: www.gew-hessen.de/servicerecht/mitgliederbereich Wird die Ausschlussfrist gewahrt, sind die Aufwendungen vom Beginn der Ausschlussfrist an beihilfefähig. D.h, die Beihilfefähigkeit entsteht rückwirkend. Der Eigenbeitrag ist dann für die Zeit ab Beginn der Ausschlussfrist fällig. Ausnahme: Entstehen einer neuen Beihilfeberechtigung Die Ausschlussfrist soll auch mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung infolge der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art beginnen. Dies bedeutet aus unserer Sicht, dass dann, wenn zwar bereits in der Vergangenheit eine Beihilfeberechtigung bestand, nun aber eine neue entsteht, die Erklärung neu abgegeben werden muss bzw. kann. In diesem Fall sieht die Verordnung aber vor, dass die Beamtinnen und Beamten auf die Ausschlussfrist nicht erneut hinzuweisen sind, wenn mit der Begründung oder Umwandlung kein Dienstherrnwechsel verbunden ist. Nach der derzeitigen Informationen des Regierungspräsidiums kann bzw. muss die Erklärung somit z.b. erneut abgegeben werden bei - Wechsel vom Beamtenverhältnis auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe - Wechsel vom Beamtenverhältnis auf Probe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - Entstehen eines Anspruchs auf Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld. Unseres Erachtens gilt diese Regelung auch, wenn Personen vom aktiven Beamtenverhältnis in den Ruhestand wechseln. Dies ist allerdings noch zu klären. Zahlung des Beitrags Bei Personen, die Dienstbezüge erhalten, wird der Beitrag von den monatlichen Bezügen einbehalten werden. Personen, die keine Dienstbezüge (Besoldung oder Versorgung) erhalten, müssen den Beitrag selbst überweisen. Dieser wird zum 15. eines Monats fällig. Wird der Beitrag drei Monate nicht gezahlt, gilt dies als Widerruf der Erklärung. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen im Rahmen der Beihilfe erlöscht dann rückwirkend ab dem Monat, ab dem nicht gezahlt wurde. Wahlleistungsvereinbarung Die Aufwendungen sind nur dann beihilfefähig, wenn vor Erbringung der Leistung die Vereinbarung zwischen Patient und Krankenhaus abgeschlossen wurde, wie es nach dem Krankenhausentgeltgesetz auch vorgeschrieben ist. Die Beihilfestelle kann verlangen, dass diese Wahlleistungsvereinbarung vorgelegt wird. 4

Verbesserung der Beihilfe im Rahmen der Pflege Im Nachgang zu den Neuregelungen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz erfolgt eine Anpassung der Beihilferegelungen. Aufgrund des Erlasses vom 12. April 2015 werden diese bereits seit 1. Januar 2015 angewandt. Eine Darstellung der Reform und ihrer Auswirkungen auf die Beihilfe kann im Rahmen dieser Information nicht erfolgen. Die Beihilfestelle gibt zur Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit umfangreiche Informationen heraus. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen richtet sich grundsätzlich, wie bisher auch, nach den Regelungen der gesetzlichen Pflegversicherung. Zusätzliche Beihilfe bei vollstationärer Pflege Neu eingeführt wurde der Anspruch auf zusätzliche Beihilfe bei den pflegebedingten Aufwendungen bei vollstationärer Pflege. Diese Aufwendungen sind zunächst nach den Sätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung beihilfefähig. Verbleibt jedoch unter Berücksichtigung der Beihilfe und der Leistung der Pflegeversicherung ein Restbetrag, so ist dieser abhängig von der Pflegestufe zusätzlich beihilfefähig und wird zu 100% erstattet. Dabei wird bis zu folgenden Höchstgrenzen aufgestockt: - Pflegestufe I: 1.600 Euro - Pflegestufe II: 2.200 Euro - Pflegestufe III: 3.300 Euro. Wenn die pflegebedingten Aufwendungen somit unterhalb dieser Grenzen bleiben, erfolgt in der Summe durch Beihilfe und Pflegeversicherung eine volle Erstattung. Die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung ( Hotelkosten ) sowie die Investitionskosten sind weiterhin eingeschränkt beihilfefähig. Maximal sind Aufwendungen in Höhe von monatlich 1.100 Euro beihilfefähig. Eine Erstattung ist hier möglich, wenn diese Kosten die in der Beihilfeverordnung vorgesehenen Eigenanteile übersteigen. Diese sind von der Höhe der monatlichen Dienst- oder Versorgungsbezüge und der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Angehörigen abhängig. GEW Hessen Landesrechtsstelle Verantwortlich: Annette Loycke Postfach 17 03 16, 60077 Frankfurt Tel.: (069) 97 12 93 23 Rechtsstelle@gew-hessen.de www.gew-hessen.de 5