DIALOG 08.06.2015
MiFID II / MiFIR Überarbeitung der EU-Finanzmarktrichtlinie Schwerpunkt "Gebührenmdelle" Mag. Miriam Brucek, Mag. Julia Albrecht Sparte Bank und Versicherung NÖ, 8. Juni 2015 Freshfields Bruckhaus Deringer LLP
Ziele vn MiFID II und MiFIR Erfüllung der G20-Verpflichtungen vn 2009 (Pittsburgh), insbesndere: Erhöhung der Transparenz vn / Vertrauen in die Finanzmärkte Verlagerung des OTC-Derivatehandels auf regulierte Handelsplätze Erfassen weitgehend aller nicht-regulierten Bereiche (Risiken durch Dark Pls) Revisin vn MiFID I Aufgrund der G20-Beschlüsse MiFID-Revisin vrgezgen Schließung vn Regelungslücken der MiFID I Verbesserung des Anlegerschutzes bzw. der Anlageberatung Vermehrte Zahl vn Anleger vs. kmplexes und umfangreiches Angebt Knsequenzen aus der Finanzkrise Technische/industrielle neue Entwicklungen Hchfrequenz-Trading 2
Entstehungsgeschichte Wertpapierdienstleistungsrichtlinie MiFID I MiFID II MiFIR Verabschiedung in 1993 Liberalisierte den innereurpäischen Zugang vn Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu den Börsen Inkrafttreten im Nvember 2007 Ersetzte die WP-Dienstleistungsrichtlinie durch umfangreichere Regelungen Führte Vr- und Nachhandelstransparenz für Aktien ein Förderte den Wettbewerb zwischen Handelsplätzen: regulierten Märkten, multilateralen Handelssystemen (MTF) und systematischen Internalisierern (SI) Inkrafttreten am 3.7.2014 Umsetzungsfrist MiFID II bis 3.7.2016 Anwendung MiFID II Regeln swie MiFIR ab 3.1.2017 Verschärft und erweitert MiFID I: Verstärkter Anlegerschutz Verbt/Begrenzung vn Zuwendungen Prdukt-Gvernance und - interventin (Nach-) Handelstransparenz Handelsplatz für Finanzinstrumente des Nn-equity Bereichs Organisiertes Handelssystem (OTF) Hchfrequenzhandel / Zentrale Gegenparteien, Handelsplätze und Benchmarks / Handelspflicht für OTC- Derivate 3
MiFID II Nine Things Yu Need t Knw" Regulierte Entwicklung vn Finanzprdukten (Prduct-Gvernance) Algrithmischer Handel und HFT unterliegen einer Regulierung Erweiterung der Liste vn Finanzinstrumenten um Energiekntrakte Strukturierte Einlagen werden in den Anwendungsbereich miteinbezgen Anlegerschutzbestimmungen werden verstärkt Erweiterte Infrmatins- und Aufzeichungspflichten in Bezug auf Kunden Ausführung im bestmöglichen Kundeninteresse Begrenzung der Annahme vn Gebühren, Prvisinen und Vergütungen Zulassungspflicht für Datenbereitstellungsdienste 4
MiFIR Nine Things Yu Need t Knw" Veröffentlichung vn Handelsdaten (Vr- und Nachhandelstransparenz) Handel mit Finanzinstrumenten sll an regulierten Handelsplätzen stattfinden Das Regime für Systematische Internalisierer (SI) wird inhaltlich ausgeweitet Eine neue regulierte Handelsplattfrm wird geschaffen (OTFs) OTC-Derivate werden zentral gecleart und rganisiert gehandelt (OTFs, SIs) Zugang zu Clearing-Einrichtungen und Benchmarks ESMA und EBA: Marktüberwachung und Prduktinterventin ESMA: Psitinsmanagement und Psitinsbeschränkungen in Derivaten Zulassung und Zugang vn Drittlandfirmen 5
MiFID II / MiFIR: ESMA-Kmpetenzen (1) ESMA erhält neue Kmpetenzen, die auch direkte Eingriffe umfassen Mechanismus zur Beschränkung / Verbt vn Finanzinstrumenten EBA kann strukturierte Einlagen / Finanztätigkeiten verbieten der beschränken Überwachung der Märkte für Finanzinstrumente und strukturierte Einlagen Infrmatinseinhlung / Analyse der vn Persnen eingegangenen Psitinen Auffrderung zur Reduzierung der Aufhebung der eingegangenen Psitin Befugnis der Beschränkung des Abschlusses vn Warenderivatkntrakten Registrierung vn Drittlandfirmen 6
MiFID II / MiFIR: ESMA-Kmpetenzen (2) Präzisierung und Vereinheitlichung der gesetzlichen Anfrderungen ESMA erlässt in MiFID II / MiFIR vrgesehene Leitlinien und Empfehlungen ESMA hat nach MiFID II / MiFIR über 100 RTS / ITS zu erarbeiten Entwürfe RTS / ITS sind 12-18 Mnate nach Inkrafttreten MiFID II vrzulegen ESMA hatte an KOM bis Ende 2014 Input zu geplanten delegated acts zu liefern ESMA Knsultatinspapier vn Mai 2014: Stakehlder-Input delegated acts 7
Rechtswirkung vn ESMA-Aktivitäten RTS / ITS sind als vn der KOM im EU-Amtsblatt veröffentlichte delegierte Verrdnungen direkt anwendbar und rechtlich verbindlich Sie knkretisieren MiFID II und MiFIR, dürfen Rechtstext aber nicht erweitern ESMA kann zur Auslegung vn MiFID II und MiFIR zudem Leitlinien und Empfehlungen erlassen Leitlinien und Empfehlungen sind nach Art(16) ESMA-VO auch vn den Finanzmarktteilnehmern zu beflgen RTS / ITS swie Leitlinien und Empfehlungen sind auf der ESMA-Website (bzw. FMA-Hmepage) in teilweise deutscher Sprache veröffentlicht 8
Sanktinen bei Verstößen gegen MiFID II und MiFIR MiFID II wird die Kperatin zwischen den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten fördern ESMA als Schlichtungsstelle bei Verweigerung der Kperatin Standardisierung u. Harmnisierung aufsichtsrechtlicher Befugnisse einschließlich Sanktinen Administrative Sanktinen für Verletzung vn Pflichten aus MiFID II / MiFIR müssen eingeführt werden, es sei denn natinales Recht unterwirft sie bereits strafrechtlichen Sanktinen Maximale Geldbußen vn EUR 5 Millinen bei einer natürlichen Persn der bis zu 10% des jährlichen Gesamtumsatzes einer juristischen Persn bzw. mindestens das Zweifache des aus dem Verstß gezgenen Nutzens Grundsätzliche Veröffentlichungspflicht für verhängte Sanktinen Einrichtung einer Datenbank über verhängte Sanktinen bei ESMA zur Nutzung durch Aufsichtsbehörden; Mitteilungspflicht der natinalen Aufsichtsbehörden gegenüber ESMA 9
Verpflichtende Telefnaufzeichnung (1) Derzeit Art (51)(4) Durchführungs-RL erlaubt Mitgliedstaaten, Verpflichtung zur Aufzeichnung vn Telefngesprächen anzurdnen Österreich hat diese Optin aber nicht umgesetzt Hintergrund und Mtivatin vn MiFID II Rechtssicherheit Anlegerschutz (Kunde sll vllständige Infrmatin erhalten) Präventin vn Marktmissbrauch (EG 57)): gerechtfertigt, um Anlegerschutz zu stärken, Marktüberwachung zu verbessern und die Rechtssicherheit im Interesse vn Wertpapierfirmen und ihrer Kunden zu erhöhen. Die Aufzeichnungen sllen gewährleisten, dass die Bedingungen aller vn den Kunden erteilten Aufträge und deren Übereinstimmung mit den vn den Wertpapierfirmen ausgeführten Geschäften nachgewiesen werden können, und dass alle Verhaltensweisen aufgedeckt werden, die im Hinblick auf Marktmissbrauch relevant sein können 10
Verpflichtende Telefnaufzeichnung (2) Neu- und Altkunden sind vr Dienstleistungserbringung (einmalig) aufzuklären, widrigenfalls die Wertpapierdienstleistung / Anlagetätigkeit nicht telefnisch erflgen darf WF ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu verhindern, dass Mitarbeiter mithilfe privater Geräte Telefngespräche erstellen, die die WF nicht aufzeichnen kann Aufbewahrungspflicht (mind. 5 Jahre) und auf Verlangen Herausgabe der Aufzeichnungen an Kunden der zuständige Aufsichtsbehörde ESMAs Einschätzung der Vereinbarkeit mit EU-Datenschutzregelungen Datenschutz-RL für elektrnische Kmmunikatin 2002/58/EG Datenschutz-RL 96/46/EG Die EU-Datenschutzregelungen schränken Aufzeichnungen vn Telefngesprächen und elektrnischer Kmmunikatin nur ein, kein Verbt Aufzeichnungspflichten der MiFID II stehen nicht in Widerspruch zu den EU- Datenschutzregelungen 11
Verpflichtende Telefnaufzeichnung (3) Österreichisches Datenschutzrecht Art 16 (7) MiFID gewährt gewissen Spielraum in der natinalen Umsetzung Vrratsdatenspeicherungs-RL swie österreichische Umsetzung wurden vn EuGH bzw. VfGH aufgehben Eine überschießende Aufzeichnung vn nicht aufzeichnungspflichtigen Gesprächen würde Grundrechtsverstß darstellen Slange die Aufzeichnung nicht gesetzlich gestattet bzw. gebten ist, wäre eine allen datenschutzrechtlichen Anfrderungen genügende vrherige Zustimmung des Kunden erfrderlich Vr Aufzeichnung wäre jedenfalls eine Meldung an die Datenschutzbehörde zu erstatten Österreichisches Arbeitsrecht Zustimmung des BR ist erfrderlich, da es sich (whl) um eine die Menschenwürde berührende Kntrllmaßnahme ( 96(1)(3) ArbVG) handelt Besteht kein BR, muss AN Einführung schriftlich zustimmen (whl Dienstpflicht) AN könnte sich aussuchen b er MiFID Aufgaben machen will; wenn nein und er stimmt nicht zu, wäre er nicht dienstfähig und im Grunde ein Kündigungsfall 12
Prdukt-Gvernance rganisatr. Anfrderungen Art 16(3) MiFID II Interne Verfahren für Genehmigung vn Finanzinstrumenten, die die WF zum Verkauf an Kunden knzipiert hat, vr Vermarktung/Vertrieb an Kunden Festlegung eines Zielmarkts für Endkunden innerhalb Kundengattung; beabsichtigte Strategie muss diesem Zielmarkt entsprechen Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der vermarkteten Finanzinstrumente: Entsprechen sie weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts? WF stellt allen Vertreibern sämtliche sachgerechte Infrmatinen zum Finanzinstrument und dem Prduktgenehmigungsverfahren(!), einschl. Zielmarkt, zur Verfügung WF, die fremdknzipierte Finanzinstrumente anbietet der empfiehlt, muss über angemessene Vrkehrungen verfügen, um diese Infrmatinen zu erhalten und zu verstehen 13
Prdukt-Gvernance - ESMA Draft Technical Advice (1) a. Prduktgvernance-Verpflichtungen für Prduktdesigner WF richten Abläufe und Maßnahmen ein, um sicherzustellen, dass das Design des Prdukts den Anfrderungen für den angemessenen Umgang mit Interessenknflikten (einschließlich Vergütung) entspricht Eine Analyse möglicher Interessenknflikte sllte jedes Mal, wenn ein Prdukt generiert wird, durchgeführt werden WF haben sicherzustellen, dass Leitungsrgane die Prduktgvernance angemessen kntrllieren Wenn WF mit Drittparteien aus einem nicht-ms zusammenarbeiten, um ein Prdukt zu schaffen der zu verwalten, sind die gegenseitigen Verantwrtlichkeiten in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten 14
Prdukt-Gvernance - ESMA DTA (2) Beim Prduktdesign hat die WF einen möglichen Zielmarkt für jedes Prdukt zu identifizieren und hat in der Lage zu sein, die Kundengruppen, mit deren Bedarf, Charakteristik und Ziele das Prdukt kmpatibel ist, anzugeben WF haben eine Szenarianalyse ihrer Prdukte zur Einschätzung des Risiks vn schlechten Resultaten für die Investren vrzunehmen, zb eine Einschätzung für flgende Szenarien: Verschlechterung des Marktumfelds der Prduktknzipierer der eine invlvierte Drittpartei haben finanzielle Schwierigkeiten das Prdukt erweist sich als kmmerziell nicht tragfähig die Nachfrage nach dem Prdukt ist weit höher als erwartet und belastet die Ressurcen der WF der die Dynamik des Underyling Gegenpartei-Risik verwirklicht sich WF haben die für das Prdukt vrgeschlagene Gebührenstruktur, insbesndere im Zusammenhang mit dem Zielmarkt zu bedenken 15
Prdukt-Gvernance - ESMA DTA (3) WF haben sicherzustellen, dass die Zurverfügungstellung vn Infrmatin und Details über ein Prdukt an Vertriebspartner angemessen ist, um die Vertriebspartner in die Lage zu versetzen, das Prdukt zu verstehen und angemessen zu verkaufen. Dies sllte Infrmatin für den angemessenen Vertriebskanal, den Prduktgenehmigungsprzess und eine Einschätzung des Zielmarkts umfassen. Die Offenlegungsverpflichtungen gem. Art 24 MiFID II bleiben unberührt WF haben die Investmentprdukte, die sie anbieten der regelmäßig vertreiben, unter Berücksichtigung vn Ereignissen, die die Risiken für den bestimmten Zielmarkt wesentlich beeinflussen können, zu überprüfen WF haben best effrts zu unternehmen, um Ereignisse zu identifizieren, die das mögliche Risik der Renditeerwartungen des Prdukts beeinflussen, und ggf. entsprechende Handlungen setzen 16
Prdukt-Gvernance - ESMA DTA (4) b. Prdukt-Gvernance-Verpflichtungen für Vertriebsstellen Diese Verpflichtungen gelten auch für den Vertrieb vn Prdukten vn Emittenten, die nicht unter MiFID II fallen (zb Anleihen eines Autherstellers) Bei der Entscheidung darüber, welche Investmentprdukte und Dienstleistungen angebten werden, müssen WF angemessene Prduktgvernance-Verfahren eingerichtet haben, um sicherzustellen, dass Prdukte und Dienstleistungen, die sie anbieten wllen, mit den Charakteristika, Zielen und Bedürfnissen eines bestimmten Zielmarkts vereinbar sind Bei der Entscheidung über die Auswahl der Investmentprdukte und Dienstleistungen, die angebten werden, und die betreffenden Zielmärkte haben WF Verfahren und Maßnahmen aufrecht zu erhalten, um die Einhaltung aller anwendbaren MiFID-Anfrderungen sicherzustellen WF haben ihre Prduktgvernance Verfahren peridisch zu überprüfen und zu aktualisieren 17
Prdukt-Gvernance - ESMA DTA (5) Vertriebsstellen haben den Prduktdesigner mit Vertriebsinfrmatin zu versrgen, um die Prduktprüfungen des Prduktdesigners zu unterstützen Die Cmpliance-Funktin der WF hat in der Entwicklung und peridischen Überprüfung der Prduktgvernance-Verfahren teilzunehmen WF haben sicherzustellen, dass Mitarbeiter, die an der Entwicklung der Prduktgvernance-Verfahren teilnehmen, die Charakteristika und Risiken vn Prdukten und Dienstleistungen, swie die Bedürfnisse des bestimmten Zielmarkts vllständig verstehen Infrmatinsaustausch mit der MiFID II unterliegenden Prduktdesignern ist sicherzustellen Werden Investmentprdukte vn Drittlandfirmen der nicht-mifid II Firmen knzipiert der emittiert, haben Vertriebsstellen alle vernünftigen Schritte zur Herstellung des erfrderlichen Infrmatinsstandards zu ergreifen Wenn mehrere Firmen beim Vertrieb eines Prdukts zusammenarbeiten, hat die letzte Vertriebsstelle in der Kette (die die direkte Kundenbeziehung hat) die Letztverantwrtung für die Prduktgvernance-Verpflichtungen 18
19 Schwerpunkt: "Gebührenmdelle" Verbt vn Zuwendungen Dritter unter MiFID II
Zuwendungen unter MiFID II Aktuell: 39 WAG Vrteilsgewährung / Vrteilsannahme ist kein ehrliches, redliches und prfessinelles Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse außer Vrteil wurde vr Erbringung der Dienstleistung ffen gelegt Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung wird verbessert MiFID II: Verschärfung der Regelungen EG (74) Wertpapierfirmen, die unabhängige Anlageberatung und Prtfliverwaltung anbieten, haben alle durch Dritte (Emittent; Prduktanbieter) gezahlte der gewährte Gebühren, Prvisinen der andere mnetäre und nicht-mnetäre Vrteile in vllem Umfang an den Kunden sbald wie möglich nach Erhalt dieser Zahlungen zu erstatten Mtiv: Erhöhter Anlegerschutz / verbesserte Kundenaufklärung ESMA technical advice an die EU-KOM zu MiFID II/MiFIR (19/12/2014) spezifiert Anfrderungen an Zuwendungen und mögliche Ausnahmen 20
Abhängige / unabhängige Beratung Art. 24(4)(a) MiFID II Vr Beratung ist Kunde darauf hinzuweisen, b die Beratung abhängig der unabhängig erbracht wird Bei unabhängiger Beratung darf keine Annahme vn Zuwendungen erflgen Bei abhängiger Beratung sind Zuwendungen gestattet Zuwendung muss dem Kunden ffengelegt werden Anfrderungen an unabhängige Beratung Bewertung ausreichender Zahl an auf dem Markt angebtenen Finanzinstrumenten Finanzinstrumente gestreut nach Art und Emittent Keine enge Verbindung zum Emittenten Verbt für Zuwendungen vn Dritten (Ausnahme kleinere nichtmnetäre Vrteile) 21
Zuwendungen (1) Fall 1: Verbt vn Zuwendungen Dritter bei unabhängiger Beratung Art. 24(7)(b) MiFID II WP darf für Dienstleistung an Kunden vn Dritten / vn Dritten Beauftragten keine Gebühren, Prvisinen, andere mnetäre / nicht-mnetäre Vrteile annehmen und behalten Ausnahme: kleinere nichtmnetäre Vrteile Dritter die die Servicequalität für Kunden verbessern in Umfang und Art nicht geeignet sind, Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse zu beeinträchtigen wenn sie unmissverständlich ffengelegt werden Fall 2: Verbt Zuwendungen Dritter bei Prtfli-Management Art. 24(8) MiFID II wie bei unabhängiger Beratung 22
Zuwendungen (2) Fall 3: Verbt Zuwendungen Dritter bei Erbringung WP-DL der NDL Art 24(9) MiFID II Interessenknflikt / kein ehrliches, redliches, prfessinelles Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse liegt vr, wenn die Wertpapierfirma bei einer Wertpapier-(neben-) dienstleistung an Partei, die nicht Kunde /vm Kunden Beauftragte ist, Gebühr / Prvisin zahlt vn dieser Gebühr / Prvisin erhält einen nicht-mnetären Vrteil an eine slche Partei gewährt einen nicht-mnetären Vrteil vn einer slchen Partei erhält Zuwendung ist aber erlaubt wenn: Prvisin / Vrteil die Qualität der Dienstleistung für Kunden verbessert diese nicht das Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse beeinträchtigt 23
Zuwendungen (3) Keine nach Art 24(9) MiFID II verbtenen Zuwendungen sind Gebühre/ Vrteile die die Erbringung vn WP-DL ermöglichen für die Erbringung vn WP-DL ntwendig sind nicht dem Handeln im bestmöglichen Kundeninteresse entgegensteht z.b. Verwahrungs-, Abwicklungs-, Handelsplatz-, gesetzliche Gebühren, Verwaltungsabgaben Existenz, Art / Betrag der Zuwendung ist Kunden vr Erbringung ffenzulegen Über Mechanismus zur Weitergabe der Zuwendungen an Kunden ist der Kunde zu unterrichten Nach MiFID II erlaubt sind kleinere nichtmnetäre Vrteile die die Servicequalität für den Kunden verbessern die nicht geeignet sind, das bestmögliche Handeln im Kundeninteresse zu beeinträchtigen die unmissverständlich ffengelegt werden 24
Zuwendungen (4) ESMA technical advice Zuwendungen sind nach Erhalt unverzüglich auf Kundenknt weiterzuleiten Alle Zuwendungen, die vn Dritten für die Erbringung unabhängiger Beratung / Prtfli-Management erhalten wurden Es liegt in der Verantwrtung der WF, die Zuwendungen s rasch als vernünftig Weise möglich an den Kunden weiterzuleiten (keine Zeitvrgabe) WF hat entsprechende Vrkehrungen zur raschen Weiterleitung als Teil der rganisatrischen Anfrderungen nach Art 16 MiFID II zu treffen Es genügt, die Kunden über entsprechend weitergeleitete Gelder im Rahmen des regelmäßig übermittelten Kntauszuges zu infrmieren 25
Kleinere nichtmnetäre Vrteile (1) ESMA technical advice abschließende Liste erlaubter kleinerer nichtmnetärer Vrteile erlassen begründet und angemessen nicht geeignet sein, Begünstigten gegen Kundeninteressen zu beeinflussen Liste sll flgende erlaubte kleinere nichtmnetäre Vrteile enthalten: Infrmatin/Dkumentatin bezügl. Finanzinstrument/ Wertpapierdienstleistung (generisch der individualisiert) Teilnahme an Knferenzen, Seminaren etc. mit Bezug auf spezifisches Finanzinstrument / Wertpapierdienstleistung de minimis Bewirtungen im Rahmen eines Meetings der einer Knferenz (Getränke, Speisen) Diese Vrteile müssen unmissverständlich vr Erbringung der WP-DL / NDL gegenüber den Kunden ffengelegt werden 26
Kleinere nichtmnetäre Vrteile (2) Beispiele Finanz-Research, die bestmögliches Handeln im Kundeninteresse nicht beeinträchtigt ( etwa vn einem Brker an Prtflimanager) Finanzanalysen, die für Vertrieb ntwendig sind, und an einen größeren Persnenkreis gleichzeitig ergehen Beispiele für keine geringen nichtmnetären Vrteile alle Recherchen die speziellen Einsatz vn Ressurcen Dritter erfrdern "kstenlse" hchwertige Recherchen, die eigentlich quer-subventiniert sind privilegierter Zugang zu Research-Analysten (persönl. Meetings/Telefnate) Recherchen die limitiert zugänglich sind und einen materiellen Wert darstellen (können), etwa Marktdatendienste 27
Qualitätssteigerungstest (1) ESMA technical advice Anfrderungen des Art 24(9) MiFID II kumulativ und im Einzelfall zu erfüllen Einführung einer demnstrativen Liste vn Umständen und Situatinen, die eine Nichterfüllung des Qualitätssteigerungstests indizieren Zuwendungen, die nicht vllständig an den Kunden weitergegeben werden, schließen eine Qualitätsverbesserung in flgenden Fällen jedenfalls aus: Es werden damit Waren und Leistungen bezahlt, die für die erhaltende Firma im Rahmen der rdentlichen Geschäftsführung ntwendig sind Diese bewirken eine zusätzliche der höher qualifizierbare Leistung an den Endkunden über die regulatrischen Anfrderungen hinaus Zuwendung kmmt direkt der erhaltenden WF, ihrer Aktinäre / Eigentümer zu und aus ihr resultiert kein greifbarer Vrteil für den Endkunden Eine laufende Zuwendung steht nicht in Zusammenhang mit einer laufenden erbrachten Dienstleistung für den Endkunden 28
Qualitätssteigerungstest (2) Eine Zuwendung ist aber annehmbar und qualitätssteigernd, wenn sie dem Kunden Zugang zu weiteren adäquaten Finanzinstrumenten eröffnet dem Kunden eine laufende abhängige Anlageberatung ermöglicht (hne dabei die erbrachte WP-DL zu beeinträchtigen) WFs sllen im Rahmen der rganisatr. Anfrderungen entsprechende Vrkehrungen treffen müssen: Führung einer internen Liste aller Zuwendungen, die ihr vn Dritten mit Bezug auf WP- DL und NDL gewährt werden Dkumentatin wie die gewährten Zuwendungen verwendet werden, um die Qualität der WP-DL und NDL für die Kunden zu verbessern ESMA erwägt den Erlass vn Guidelines und Recmmendatins in Bezug auf das Kriterium der Qualitätsverbesserung (zu einem späteren Zeitpunkt) 29
MiFID II Auswirkungen auf Geschäftsmdelle (1) Immerhin kein Ttalverbt vn Zuwendungen Jedenfalls Reduktin vn Ertragsmöglichkeiten Erhöhte Ksten bei Umsetzung der Anfrderungen und im laufenden Betrieb Abmilderung der negativen Ksteneffekte ntwendig erwartete Przesskstensteigerungen trifft alle Geschäftsbereiche mit WP-DL und NDL-Bezug ( außer Anlageberatungetwa auch Handel und Marktflge) Strategische Entscheidungen sind zu treffen (Angebt unabhängiger Beratung) Investitinsentscheidungen sind zu treffen Daten und IT-Services können aber auch neue Synergien ermöglichen "Abwarten ist keine Optin - frühzeitige Umsetzungsprjekte implementieren Ganzheitliche Sichtweise wählen MiFID II / MiFIR betrifft fast alle Bereiche 30
MiFID II Auswirkungen auf Geschäftsmdelle (2) Vr allem im Retail- und Private Banking grße Auswirkungen Adaptin vn Organisatinsstruktur und Unternehmensabläufen (IT, ) Analyse und Anpassung vn Prdukt-/Dienstleistungsprtfli Art der Prdukte und Dienstleistungen (standardisiert, executin nly, ) Welche Prdukte und Dienstleistungen könnten weniger prfitabel werden? Prdukte mit klarem Kundennutzen und-risik können die Anfrderungen an Anlageempfehlung, Begründung und Dkumentatin erleichtern Erwartete Reduktin vn kmplexen Prdukten im Beratungsangebt segmentspezifische Gebühren- und Preismdelle müssen im Lichte vn MiFID II / MiFIR analysiert und angepasst werden Können gestiegene Ksten an Kunden weitergegeben werden? 31
Kntakt Mag. Miriam Brucek T +43 1 515 15 517 E miriam.brucek@freshfields.cm Mag. Julia Albrecht T +43 1 515 15 509 E julia.albrecht@freshfields.cm Diese Infrmatinen sind nicht als umfassende Darstellung gedacht und können eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Freshfields Bruckhaus Deringer LLP 2014 32