Merkblatt für b.b.h.-mitglieder



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Transkript:

Stand: 26.08.2009 Merkblatt für b.b.h.-mitglieder Dieses Merkblatt informiert Sie über die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter: 1. Tätigkeiten, die jeder Person erlaubt sind, 2. Qualifikationsvoraussetzungen für selbständige Buchhalter/Bilanzbuchhalter, 3. Tätigkeitsbefugnisse für selbständige Buchhalter/Bilanzbuchhalter, 4. Freie Mitarbeit beim Steuerberater, 5. Berufsbezeichnungen, 6. Werbung, 7. Gewerbeanmeldung Grundlage bilden das Steuerberatungsgesetz (StBerG) und die Berufsordnung der Steuerberater (BOStB), auf die im Einzelnen eingegangen wird. 1. Tätigkeiten, die jeder Person erlaubt sind: Erlaubt ist die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind ( 6 Nr. 3 StBerG). Dazu gehören: Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder von einer anderen dazu befugten Person kontiert worden sind. Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person. Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen, jedoch nicht die rechtliche Würdigung von Sachverhalten wie z. B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen Schreib- und Rechenarbeiten Ausdruck von BWA und Summen- und Saldenliste Mithilfe bei der Wahl der Buchhaltungssoftware - Angaben ohne Gewähr - 1

2. Qualifikationsvoraussetzungen für den selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter: Um als selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter arbeiten zu können, müssen Sie nach 6 Nr. 4 StBerG folgende Voraussetzungen erfüllen: Nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung müssen Sie mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sein. Unter einer gleichwertigen Vorbildung versteht man den erfolgreichen Abschluss in einem steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf, eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder als genossenschaftlicher Verbandsprüfer. Gleichgestellt sind auch Personen mit einer höheren Qualifikation, zum Beispiel nach erfolgreich abgelegter Bilanzbuchhalterprüfung oder mit erfolgreich abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichem Fach- oder Hochschulstudium. Die selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter müssen die Tätigkeit verantwortlich erbringen. Dies bedeutet nicht, dass der Betreffende jede mit der zulässigen Hilfe verbundene Tätigkeit selbst ausüben muss. Jedoch muss die tatsächliche und rechtliche Verantwortung für die Ausführung des Auftrages bei einer Person liegen, die die geforderte Qualifikation, nämlich eine ausreichende Ausbildung und berufliche Erfahrung besitzt. 3. Tätigkeitsbefugnisse der selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter: Wer die o.g. Voraussetzungen erfüllt, darf gem. 6 Nr. 4 folgende Tätigkeiten ausüben: 1. Laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontieren, Erteilen von Buchungsanweisungen), d.h. Erfassen von Geschäftsvorfällen durch Grundaufzeichnungen (Aufstellung über Eingangs- bzw. Ausgangsbelege; Führung eines Kassenbuchs; Abheften von Bankauszügen nach Konten getrennt usw.) Buchen lfd. Geschäftsvorfälle durch Bildung von Buchungssätzen Datenerfassung zum Zwecke der EDV-Buchführung außer Haus - Angaben ohne Gewähr - 2

betriebswirtschaftliche Auswertung des Zahlenmaterials in Form von Kennzahlen (nicht: Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks = Knopfdruckbilanz steuerrechtlich irrelevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung, z.b. durch Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssystems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegübernahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse 2. Die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer- Anmeldung Weiterführende Tätigkeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die im 3 StBerG genannt werden. Dies sind im wesentlichen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Unter weiterführenden Tätigkeiten versteht man: Einrichtung der Buchhaltung, Erstellung eines betrieblichen Kontenplans Hinweis: Der Aufruf eines in der EDV hinterlegten Kontenplans ist ein mechanischer Vorgang und somit den selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter erlaubt. Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) und Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen Gewinnermittlung durch Einnahme-/Überschussrechnung Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende, Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und das Fertigung anderer Steuererklärungen 4. Freie Mitarbeit bei Steuerberatern Selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter dürfen für Steuerberater in freier Mitarbeit tätig werden (vgl. 7 Berufsordnung der Steuerberater). Das Tätigkeitsfeld für die Arbeit bei einem Steuerberater ist nicht an den 6 Nr. 4 StBerG gebunden. Ausführliche Informationen hierzu können Sie in unserem Merkblatt Freie Mitarbeit beim Steuerberater nachlesen. - Angaben ohne Gewähr - 3

5. Berufsbezeichnungen Folgende Tätigkeitsbezeichnungen werden verwendet: Kontierer allerdings nicht empfohlen, da die Steuerberaterkammern bzw. der Steuerberaterverband diesen Begriff abwertend verwenden und damit auf die angeblich geringe Qualifikation der selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter hinweisen wollen, Buchführungshelfer/-in unter Hinweis auf die erlaubten Tätigkeiten: das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen, ebenfalls nicht empfohlen: als Selbständiger sollte man nicht mit einer Bezeichnung als helfer auftreten. Wir empfehlen die Bezeichnung als Buchhalter/-in unter Hinweis auf die erlaubten Tätigkeiten: Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen oder, sofern die Voraussetzungen vorliegen, als geprüfter Bilanzbuchhalter/in, Steuerfachwirt/-in unter Hinweis auf die erlaubten Tätigkeiten: das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen 6. Werbung Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter grundsätzlich werben dürfen. Auch nach 8 Nr. 4 StBerG dürfen selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter werben, müssen aber dabei das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb beachten. Dies bedeutet, wenn Sie für Ihre Hilfeleistung in Steuersachen werben mit Begriffen wie z.b. Buchhaltung, Buchführung, Rechnungswesen, müssen Sie Ihren Tätigkeitsbereich klarstellen und Ihre Leistungen wie folgt im Einzelnen aufzählen: Buchen laufender Geschäftsvorfälle und lfd. Lohnabrechnung. Dies muss im Wortlaut des Gesetzestextes geschehen, eine Nennung des Paragraphen vom StBerG reicht nicht aus. Dazu folgende Beispiele: Helga Mustermann, Selbständige Buchhalterin, Buchen lfd. Geschäftsvorfälle Ingrid Musterfrau, geprüfte Bilanzbuchhalterin, Buchen lfd. Geschäftsvorfälle Otto Mustermann, bucht die lfd. Geschäftsvorfälle Ihrer Finanzbuchhaltung Manfred Mustermann, Im Rechnungswesen buchen wir Ihre laufenden Geschäftsvorfälle Ute Musterfrau, Erstellung der lfd. Lohnabrechnungen und Lohn-steuer- Anmeldung - Angaben ohne Gewähr - 4

Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Werbebestimmungen muss mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (Unterlassungserklärung), die meist von Steuerberaterkammern veranlasst wird, gerechnet werden. Im Wiederholungsfalle werden hohe Vertragsstrafen fällig. Ausführliche Informationen und Muster zur Werbung finden Sie im Mitgliederbereich unserer Homepage unter der Rubrik Marketing. 7. Muss ein Gewerbe angemeldet werden? Möchten Sie sich als Buchhalter oder Bilanzbuchhalter selbständig machen, müssen Sie diese gewerbliche Tätigkeit beim Gewerbeamt nach 14 Gewerbeordnung anmelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um eine Nebentätigkeit handelt. Die Gewerbeanzeige hat auf einem amtlichen Vordruck bei dem Gewerbeamt zu erfolgen, in dessen Bezirk sich der Betrieb befindet. Beachten Sie dabei, dass Sie als Tätigkeitsbezeichnung nicht alleine den Begriff Buchhaltung verwenden, sondern auf die erlaubten Tätigkeiten hinweisen. Einer förmlichen Zulassung durch die Finanzbehörde (Finanzamt/ Landesamt für Finanzen) bedarf es nicht. Sollten Sie weitere Fragen haben, dann wenden Sie sich an unsere Berufshotline (telefonisch unter 030 / 20 45 52 57 oder per E-Mail unter bbh@bbh.de) Herausgeber: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter Bundesgeschäftsstelle Kronenstraße 19 10117 Berlin Telefon: 030 / 20 45 52 57 Fax: 030 / 20 91 29 40 E-Mail: bbh@bbh.de Internet: www.bbh.de - Angaben ohne Gewähr - 5