S-CHECK Sanktionslistenprüfung
EU - Bekämpfung des Terrorismus Die Forderungen der EU gezielter Boykott von terroristischen Personen, Gruppen und Organisationen weder Gelder, finanzielle Vermögenswerte noch wirtschaftliche Ressourcen dürfen direkt oder indirekt zur Verfügung gestellt werden Die Einhaltung dieser Forderungen bzw. Verbote ist eigenverantwortlich sicherzustellen
EU-Verordnungen Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 richtet sich gezielt gegen Usama bin Laden, das Al-Qaida Netzwerk und die Taliban. Ergänzungen: Verordnungen (EG) Nr. 951/2002, 1580/2002, 1644/2002, 1754/2002, 1823/2002, 1893/2002, 1935/2002, 2083/2002, 145/2003, 215/2003, 244/2003, 342/2003, 350/2003, 370/2003, 414/2003, 866/2003, 1012/2003, 1184/2003, 56/2003, 1607/2003, 1724/2003, 1991/2003, 2157/2003, 19/2004, 100/2004, 180/2004, 391/2004, 524/2004 und 667/2004 abzüglich der Streichungen durch Verordnung (EG) Nr. 1580/2002, über 150 Änderungen seit 27.05.2002
EU-Verordnungen Die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 richtet sich gegen Personen, Gruppen und Organisationen, die nicht in der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 benannt sind (z. B. Hamas und Islamischer Djihad). Verordnung (EU) Nr. 961/2010 - Iran-Embargo Am 27.10.2010 in Kraft getreten. Ausweitung der empfängerbezogen Beschränkungen auf iranisch kontrollierte Einrichtungen weltweit. Neben einer Ausweitung der generellen Finanzsanktionen durch die Listung von weiteren Unternehmen und Banken, wurden auch zahlreiche Genehmigungs- und Meldeverfahren für Zahlungen von und an iranische Einrichtungen aufgenommen.
EU-Verordnungen Verordnung (EU) Nr. 753/2011 Am 01.08.2011 in Kraft getreten. Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan. Eine Nichtbeachtung der in den Verordnungen dargelegten Verbote und Beschränkungen wird als Embargoverstoß geahndet. Personenbezogene Embargos stellen ein Verbot ohne Anknüpfung an einen Export dar!
Sanktionen bei Verstößen 34 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Abs. (4), 2; Abs. (5); Abs. (6), 4; Abs. (7) Bei vorsätzlichen Verstößen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren In besonders schweren Fällen: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren Der Versuch ist strafbar! Bei fahrlässigem Handeln: Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
Aufsichtspflichten 130 u. 9 OWiG, 14 StGB Die Geschäftsleitung sowie deren vertretungsberechtigten Organe und Personen müssen zumutbare Organisationsmaßnahmen ergreifen, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit sicherstellen, dass keine Außenwirtschaftsverstöße fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden. Bei Verstößen gegen das AWG haften die Verantwortlichen im Unternehmen persönlich für strafrechtliche Konsequenzen. Exkulpieren kann sich dieser Personenkreis nur über den Nachweis einer funktionierenden Organisation und Wahrnehmung der erforderlichen und geeigneten Aufsichtsmaßnahmen
Die Lösung mit S-CHECK Software-Varianten Inhouselösung ASP-Lösung (Rechenzentrum) Varianten der Sanktionslistenprüfung Einzelprüfungen Ad-Hoc Prüfungen Dateiprüfungen Import einer Schnittstellendatei aus Vorsystem mit automatischer Hintergrundprüfung Stammdatenprüfungen als integrierte Lösung in diversen ERP-/WWS Systemen
S-CHECK - Funktionale Beschreibung Rechenzentrum TIA Firmen-Netzwerk Datenquellen (Adressen) ----------------------------------------------- Inhouse-Lösung ------------------- ------- S-CHECK Internet ERP/WWS CRM Einzel- und Dateiprüfungen https:// FTP secure Sanktionslisten Sanktionslisten (Datenquellen) Intranet Zu prüfende Adressen White list Good guy Onlineshops Black list Versand Webservice Kunden- /Lieferante nportal Protokolle Personal e-mail
S-CHECK - Anwendung Einzelnachweis als PDF
S-CHECK - Zusammenfassung Vorteile und Leistungsmerkmale Maximale Flexibilität der Datenschnittstellen (csv, XML, Webservice) Volle Integration in die logistische Prozesskette & ihre IT-Architektur Individuelle Programmanpassungen und Erweiterungen möglich Optimiert für kurze Prüfzeiten und sehr gute Qualität der Prüfergebnisse Praxisorientierter Workflow zur Bearbeitung von Treffern Tägliche Aktualisierung von Änderungen in den Sanktionslisten Kostengünstig und investitionssicher
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