INHALTSVERZEICHNIS ANLAGE A: PRÜFUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE KERNFÄCHER UND SACHFÄCHER IM RAHMEN DER DIPLOMVORPRÜFUNG



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Transkript:

ANLAGEN A und B INHALTSVERZEICHNIS ANLAGE A: PRÜFUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE KERNFÄCHER UND SACHFÄCHER IM RAHMEN DER DIPLOMVORPRÜFUNG I. KERNFACH ANGLISTIK 1 1 2. Schriftliche Prüfung 1 3. Mündliche Prüfung 1 II. KERNFACH ROMANISTIK 2 2 2. Schriftliche Prüfung 2 3. Mündliche Prüfung 2 III. KERNFACH SLAVISTIK 3 3 2. Schriftliche Prüfung 3 3. Mündliche Prüfung 3 IV. SACHFACH BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE (BWL) 4 4 2. Schriftliche Prüfung 4 V. SACHFACH VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE (VWL) 4 4 2. Schriftliche Prüfung 4 ANLAGE B: PRÜFUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE KERNFÄCHER, SACHFÄCHER UND STUDIENELEMENTE IM RAHMEN DER DIPLOMPRÜFUNG I. KERNFACH ANGLISTIK 5 5 2. Allgemeine Prüfungsanforderungen 5 3. Diplomarbeit 6 4. Schriftliche Prüfung 6 5. Mündliche Prüfung 7 II. KERNFACH ROMANISTIK 8 7 2. Allgemeine Prüfungsanforderungen 8 3. Diplomarbeit 9 4. Schriftliche Prüfung 9 5. Mündliche Prüfung 9 III. KERNFACH SLAVISTIK 10 11 2. Allgemeine Prüfungsanforderungen 11 3. Diplomarbeit 11 4. Schriftliche Prüfung 12 5. Mündliche Prüfung 12 IV. SACHFACH BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE (BWL) 12 1. Schriftliche und mündliche Prüfung 12 2. Prüfungsgebiete 13 V. SACHFACH VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE (VWL) 13 1. Schriftliche Prüfung 13 2. Prüfungsgebiete 13 VI. STUDIENELEMENT GESCHICHTE / SOZIALWISSENSCHAFTEN / GEOGRAPHIE 13 VII. STUDIENELEMENT MEDIEN- UND KOMMUNIKATIONSWISSENSCHAFT 14

1 ANLAGE A: PRÜFUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE KERNFÄCHER UND SACHFÄCHER IM RAHMEN DER DIPLOMVORPRÜFUNG I. KERNFACH ANGLISTIK Gemäß 11 Abs 4 der Prüfungsordnung sind bei der Anmeldung zur Diplomvorprüfung im Kernfach Anglistik Leistungsnachweise für folgende Lehrveranstaltungen vorzulegen: 1. Einführung Literaturwissenschaft a) Einführungsvorlesung (Grundkurs) b) Proseminar I, 2. Einführung Sprachwissenschaft, 3. Proseminar Literaturwissenschaft Großbritannien (Proseminar II), 4. Proseminar Literaturwissenschaft USA (Proseminar II), 5. Proseminar Sprachwissenschaft, 6. fünf Leistungsnachweise im Bereich der Sprachpraxis. Für welche sprachpraktischen Übungen die Leistungsnachweise zu erbringen sind, regelt der Studienplan. 2. Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung besteht aus einer vierstündigen sprachpraktischen und einer vierstündigen wissenschaftlichen Klausur. Beide Klausuren setzen sich aus zwei zweistündigen Klausurteilen zusammen. In begründeten Ausnahmefällen (z.b. Auslandsstudium, Praktikum im Ausland) kann die sprachpraktische Klausur ein Semester vor der wissenschaftlichen Klausur und der mündlichen Prüfung abgelegt werden. 1. Sprachpraktische Klausur a) Deutsch-Englische Übersetzung eines Textes wahlweise zur britischen oder amerikanischen Landeskunde, b) Verschiedene Klausuraufgaben zum Bereich "Practical English". 2. Wissenschaftliche Klausur Die Themen der beiden Klausurteile werden zweien der drei folgenden Teilbereiche entnommen: - Anglistische Sprachwissenschaft - Englische Literatur und Kultur - Amerikanische Literatur und Kultur Die jeweilige Themenstellung nimmt Bezug auf Proseminare in Sprachwissenschaft bzw. Proseminare II in Literaturwissenschaft, an denen der Kandidat teilgenommen hat. 3. Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung hat eine Dauer von 20 Minuten. Ihr Themenbereich entstammt jenem der drei unter I.2.2. genannten Teilbereiche, der nicht Gegenstand der schriftlichen Klausur war. Die Prüfungsthemen beziehen sich auf den Gegenstandsbereich eines besuchten Proseminars oder einen mit dem Prüfer vorher abzusprechenden vergleichbaren Gegenstandsbereich. Die Prüfung findet zum Teil in englischer Sprache statt.

2 II. KERNFACH ROMANISTIK Gemäß 11 Abs 4 der Prüfungsordnung sind bei der Anmeldung zur Diplomvorprüfung im Kernfach Romanistik Leistungsnachweise für folgende Lehrveranstaltungen vorzulegen: 1. Einführung Literaturwissenschaft (Französisch), 2. Einführung Sprachwissenschaft (Französisch), 3. Proseminar (Französisch) in einem der Teilbereiche Literatur-, Sprach- oder Medienwissenschaft, 4. Proseminar (Französisch) in einem der beiden unter 3. genannten Teilbereiche, der nicht Gegenstand des unter 3. angeführten Proseminars war, 5. fünf Leistungsnachweise im Bereich der Sprachpraxis (Französisch), 6. Einführung Literaturwissenschaft (Italienisch oder Spanisch) oder Einführung Sprachwissenschaft (Italienisch oder Spanisch), 7. fünf Leistungsnachweise im Bereich der Sprachpraxis (Italienisch oder Spanisch). Für welche sprachpraktischen Übungen die Leistungsnachweise zu erbringen sind, regelt der Studienplan. 2. Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung besteht aus einer vierstündigen wissenschaftlichen und einer vierstündigen sprachpraktischen Klausur. Die wissenschaftliche Klausur besteht aus zwei zweistündigen Klausurteilen. Die sprachpraktische Klausur setzt sich aus den Klausurteilen A und B zusammen, die aus den Klausurteilen a, b und c bestehen, nicht am selben Tag geschrieben werden und in zwei aufeinander folgenden Semestern abgelegt werden können. 1. Sprachpraktische Klausur Teil A (Französisch) a) Textbearbeitung, b) Textproduktion, c) Übersetzung eines Zeitungstextes zu einem aktuellen kulturwissenschaftlichen Thema oder eines literarischen Textes aus dem Deutschen ins Französische. Teil B (Italienisch oder Spanisch) a) Textbearbeitung, b) Textproduktion, c) Übersetzung eines Zeitungstextes zu einem aktuellen kulturwissenschaftlichen Thema oder eines literarischen Textes aus dem Deutschen ins Italienische bzw. Spanische. 2. Wissenschaftliche Klausur Die Themen der beiden Klausurteile werden zweien der drei folgenden Teilbereiche entnommen: - Französische Sprachwissenschaft - Französische Literaturwissenschaft - Französische Medienwissenschaft Die jeweilige Themenstellung nimmt zu gleichen Teilen Bezug auf die unter II.1.3 u. 4 genannten Proseminare in Französisch, an denen der Kandidat teilgenommen hat. 3. Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung hat eine Dauer von 20 Minuten. Die Prüfungsthemen beziehen sich auf den Gegenstandsbereich vorher im Fach Französisch absolvierter Proseminare, wobei nur solche Teilbereiche gewählt werden dürfen, die nicht Gegenstand der wissenschaftlichen Klausur waren. Die Prüfung findet zum Teil in französischer Sprache statt.

3 III. KERNFACH SLAVISTIK Gemäß 11 Abs 4 der Prüfungsordnung sind bei der Anmeldung zur Diplomvorprüfung im Kernfach Slavistik Leistungsnachweise für folgende Lehrveranstaltungen vorzulegen: 1. Propädeutikum Russisch (kann bei Nachweis entsprechender Russisch-Vorkenntnisse erlassen werden), 2. Einführung Literaturwissenschaft, 3. Einführung Sprachwissenschaft, 4. Proseminar Literaturwissenschaft, 5. Proseminar Sprachwissenschaft, 6. sechs sprachpraktische Übungen Russisch (entsprechend den Regelungen des Studienplans) oder Nachweis des Abschlusses des Grundkurses Russisch. 2. Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung besteht aus einer vierstündigen sprachpraktischen und einer vierstündigen wissenschaftlichen Klausur. Die wissenschaftliche Klausur setzt sich aus zwei jeweils zweistündigen Klausurteilen zusammen. 1. Sprachpraktische Klausur (Russisch-deutsche und deutsch-russische Übersetzung, Klausuraufgaben zur russischen Grammatik). 2. Wissenschaftliche Klausur a) Russische Literatur und Kultur, b) Russistische Sprachwissenschaft. Die jeweilige Themenstellung nimmt Bezug auf die während des Grundstudiums besuchten Proseminare. 3. Mündliche Prüfung Die mündliche Prüfung hat eine Dauer von 20 Minuten. Die Prüfungsthemen beziehen sich zu gleichen Teilen auf die Bereiche Russische Literatur und Kultur sowie Russistische Sprachwissenschaft. Sie dürfen nicht Gegenstand der wissenschaftlichen Klausur gewesen sein und können in Absprache mit den Prüfern aus im Grundstudium besuchten Veranstaltungen, insbesondere Ergänzungsveranstaltungen (Vorlesungen) gewählt werden.

4 IV. SACHFACH BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE (BWL) Gemäß 11 Abs 4 der Prüfungsordnung sind bei der Anmeldung zur Diplomvorprüfung im Sachfach BWL Leistungsnachweise für folgende propädeutischen Veranstaltungen vorzulegen: 1. Technik des betrieblichen Rechnungswesens (TbR), 2. Einführung in die Datenverarbeitung und Programmierung (EDV). 2. Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs je einstündigen Klausuren zu folgenden sechs Teilgebieten des Fachs Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre: 1. Produktionswirtschaft 2. Absatzwirtschaft 3. Kosten- und Erlösrechnung 4. Handels- und Steuerbilanzen 5. Finanzwirtschaft 6. Unternehmungspolitik V. SACHFACH VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE (VWL) Gemäß 11 Abs 4 der Prüfungsordnung sind bei der Anmeldung zur Diplomvorprüfung im Sachfach VWL Leistungsnachweise für folgende propädeutische Veranstaltungen vorzulegen: 1. Lineare Algebra, 2. Analysis. 2. Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung besteht erstens aus vier eineinhalbstündigen Klausuren im Fach Theoretische Volkswirtschaftslehre sowie zweitens entweder einer eineinhalbstündigen Klausur im Fach Empirische Volkswirtschaftslehre oder einer zweieinhalbstündigen Klausur im Fach Deskriptive Statistik und Bevölkerungs- und Wirtschaftsstatistik: 1. Theoretische Volkswirtschaftslehre a) Mikroökonomik I b) Mikroökonomik II c) Makroökonomik I d) Makroökonomik II. 2. a) Empirische Volkswirtschaftslehre oder b) Deskriptive Statistik und Bevölkerungs- und Wirtschaftsstatistik.

5 ANLAGE B: PRÜFUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE KERNFÄCHER, SACHFÄCHER UND STUDIENELEMENTE IM RAHMEN DER DIPLOMPRÜFUNG I. KERNFACH ANGLISTIK Gemäß 17 Abs 4 der Prüfungsordnung sind bei der Anmeldung zur Diplomprüfung im Kernfach Anglistik Leistungsnachweise für folgende Lehrveranstaltungen vorzulegen: 1. Proseminar Landeskunde Großbritannien, 2. Proseminar Landeskunde USA, 3. Lehrveranstaltung (Vorlesung oder Seminar) fachspezifische Medienwissenschaft, 4. Hauptseminar Literaturwissenschaft Großbritannien, 5. Hauptseminar Literaturwissenschaft USA, 6. Hauptseminar Sprachwissenschaft, 7. ein weiteres Hauptseminar wahlweise aus den Gebieten Literaturwissenschaft Großbritannien, Literaturwissenschaft USA oder Sprachwissenschaft, 8. sieben Leistungsnachweise im Bereich der Sprachpraxis, davon vier aus der allgemeinen, drei aus der fachsprachlichen Sprachpraxis. Für welche sprachpraktischen Übungen die Leistungsnachweise zu erbringen sind, regelt der Studienplan. 2. Allgemeine Prüfungsanforderungen Prüfungsgebiete der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind: 1. Sprachbeherrschung Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der englischen Sprache. In Lautbildung und Intonation richtige und zur festen Gewöhnung gebrachte Aussprache. Umfangreicher aktiver Wortschatz. Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen. Sicherheit in Grammatik, Stilistik und Idiomatik. Situationsadäquate Sprechkompetenz. Vertrautheit mit fachsprachlicher (insbesondere ökonomischer) Terminologie und Kommunikationstechnik. Die Aussprache soll sich an den Formen orientieren, die unter den Bezeichnungen "Received Pronunciation" bzw. "General American" bekannt sind. 2. Sprachwissenschaft Beherrschung von Theorien und Methoden der synchronen und diachronen Sprachwissenschaft. Kenntnis der formalen und funktionalen Merkmale des heutigen Englisch im Bereich von Phonetik, Phonologie, Orthographie, Morphologie, Syntax, Semantik und Pragmatik. Überblick über die historische Entwicklung des Englischen und das Spektrum seiner sozialen und regionalen Varietäten; insbesondere Vertrautheit mit den Hauptunterschieden zwischen dem britischen und amerikanischen Englisch. 3. Englische Literatur und Kultur Fähigkeit zur Anwendung literaturwissenschaftlicher Interpretationsmethoden. Adäquates Verständnis literarischer Texte in ihrem entstehungs- und wirkungsgeschichtlichen kulturellen Kontext. Die Fähigkeit, das kulturelle Reflexionspotential literarischer Texte zu erschließen, die für ihre Bedeutung konstitutive ästhetische Struktur zu analysieren und die angewandten Interpretationsverfahren theoretisch zu begründen. Grundlegende Kenntnisse über die Entwicklung der englischen Literatur im kulturgeschichtlichen Kontext insbesondere vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart. Vertiefte Kenntnisse auf mindestens zwei größeren Gebieten eigener Wahl, wobei sich eines mit der Literatur seit 1900 beschäftigen muß.

6 4. Amerikanische Literatur und Kultur Fähigkeit zur Anwendung literaturwissenschaftlicher Interpretationsmethoden. Adäquates Verständnis literarischer Texte in ihrem entstehungs- und wirkungsgeschichtlichen kulturellen Kontext. Die Fähigkeit, das kulturelle Reflexionspotential literarischer Texte zu erschließen, die für ihre Bedeutung konstitutive ästhetische Struktur zu analysieren und die angewandten Interpretationsverfahren theoretisch zu begründen. Grundlegende Kenntnisse über die Entwicklung der amerikanischen Literatur im kulturgeschichtlichen Kontext insbesondere vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart. Vertiefte Kenntnisse auf mindestens zwei größeren Gebieten eigener Wahl, wobei sich eines mit der Literatur seit 1900 beschäftigen muß. 5. Landeskunde Unter Einbringung der in den Studienelementen interdisziplinär erworbenenen Kenntnisse die Fähigkeit, kulturhistorische Besonderheiten Großbritanniens bzw. der USA angemessen zu deuten. Demonstration dieser Fähigkeit an einem selbstgewählten Beispiel, wobei die Zusammenhänge von Geschichte, Geographie, Politik und Sozialstruktur einerseits sowie Sprache, Literatur und Kommunikationsformen der Massenmedien andererseits im Zentrum stehen sollten. 3. Diplomarbeit 1. Wird die Diplomarbeit gemäß 20 Abs 2 der Prüfungsordnung im Kernfach angefertigt, so kann ihr Thema wahlweise folgenden Bereichen entnommen werden: - Anglistische Sprachwissenschaft - Englische Literatur und Kultur - Amerikanische Literatur und Kultur Das Thema einer sprachwissenschaftlichen Diplomarbeit sollte einem der in I.2.2. unter Synchronie aufgeführten Teilgebiete entnommen werden. 2. Die Diplomarbeit kann in deutscher oder (mit Ausnahmegenehmigung gemäß 20 Abs 7 der Prüfungsordnung) englischer Sprache verfaßt werden. 4. Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung besteht aus einer sprachpraktischen und zwei wissenschaftlichen Klausuren. Die Klausuren sind jeweils fünfstündig. Die sprachpraktische Klausur setzt sich aus einem vierstündigen und einem einstündigen Klausurteil zusammen. 1. Sprachpraktische Klausur a) Essay in englischer Sprache wahlweise zu einem Thema der britischen oder der amerikanischen Landeskunde (vier Stunden) Zur Auswahl stehen zwei Themenbereiche (einer zur Landeskunde Großbritannien, einer zur Landeskunde USA), die sechs Monate vor dem Klausurtermin per Aushang bekanntgegeben werden. b) Wirtschaftsenglisch (eine Stunde) 2. Wissenschaftliche Klausur A Das Thema der Klausur wird einem der folgenden Teilbereiche entnommen: - Anglistische Sprachwissenschaft - Englische Literatur und Kultur - Amerikanische Literatur und Kultur Die jeweilige Themenstellung nimmt Bezug auf Hauptseminare in Sprachwissenschaft bzw. englischer oder amerikanischer Literaturwissenschaft, an denen der Kandidat zuvor teilgenommen hat. 3. Wissenschaftliche Klausur B Das Thema der Klausur wird einem der folgenden, für die Klausur A nicht gewählten Teilbereiche entnommen: - Anglistische Sprachwissenschaft - Englische Literatur und Kultur

7 - Amerikanische Literatur und Kultur Die jeweilige Themenstellung nimmt Bezug auf Hauptseminare in Sprachwissenschaft bzw. englischer oder amerikanischer Literaturwissenschaft, an denen der Kandidat zuvor teilgenommen hat. 5. Mündliche Prüfung 1. Die mündliche Prüfung hat eine Dauer von 60 Minuten. Sie besteht aus fünf Teilen (vier Spezialgebieten im wissenschaftlichen und einem Spezialgebiet im landeskundlichen Bereich), deren Gegenstände mit den zuständigen Prüfern abzusprechen sind. Die wissenschaftlichen Spezialgebiete werden zwei der folgenden drei Teilbereiche entnommen: - Anglistische Sprachwissenschaft - Englische Literatur und Kultur - Amerikanische Literatur und Kultur 2. Prüfungsgebiete a) zwei Spezialgebiete aus demjenigen der drei Teilbereiche, der nicht Gegenstand einer der wissenschaftlichen Klausuren war (Prüfungsdauer ca. 25 Min.), b) zwei Spezialgebiete aus einem der drei Teilbereiche, der bereits Gegenstand einer der wissenschaftlichen Klausuren war; diese Spezialgebiete dürfen sich nicht mit den Themen der wissenschaftlichen Klausur im selben Teilbereich überschneiden (Prüfungsdauer ca. 25 Min.), c) ein Spezialgebiet aus dem Bereich der Landeskunde Großbritannien oder der Landeskunde USA (Prüfungsdauer ca. 10 Min.). Sind die Spezialgebiete nach 1. oder 2. dem Teilbereich Sprachwissenschaft entnommen, so sind in Absprache mit dem Prüfer zwei der in I.2.2. angeführten Teilgebiete zu wählen, mindestens eines davon aus dem Bereich der Synchronie. 3. Die Prüfung findet zum Teil in englischer Sprache statt.

8 II. KERNFACH ROMANISTIK Gemäß 17 Abs 4 der Prüfungsordnung sind bei der Anmeldung zur Diplomprüfung im Kernfach Romanistik Leistungsnachweise für folgende Lehrveranstaltungen vorzulegen: 1. Proseminar (Französisch) in demjenigen der drei Teilbereiche Literatur-, Sprach- oder Medienwissenschaft, der nicht Gegenstand der zwei im Grundstudium absolvierten Proseminare (Französisch) war, 2. Proseminar im zweiten romanischen Kulturbereich (Italienisch oder Spanisch), wahlweise aus den Bereichen Literatur-, Sprach- oder Medienwissenschaft, 3. Hauptseminar (Französisch), wahlweise aus den Bereichen Literatur-, oder Sprach-, oder Medienwissenschaft. 4. Hauptseminar (Französisch) in einem der beiden unter 3. genannten Teilbereiche, der nicht Gegenstand des unter 3. angeführten Hauptseminars war. 5. Hauptseminar im zweiten romanischen Kulturbereich (Italienisch bzw. Spanisch), wahlweise aus den Bereichen Literatur-, Sprach- oder Medienwissenschaft. Es können nur diejenigen Bereiche gewählt werden, in denen ein entsprechendes Proseminar erfolgreich absolviert wurde. 6. Drei Vorlesungen, wahlweise aus den Bereichen Literatur-, Sprach- oder fachspezifische Medienwissenschaft. Zwei der drei Vorlesungen müssen sich auf den französischen oder gemeinromanischen Kulturbereich beziehen. 7. Drei sprachpraktische Übungen (Französisch), 8. Drei sprachpraktische Übungen im zweiten romanischen Kulturbereich (Italienisch bzw. Spanisch). Für welche sprachpraktischen Übungen die Leistungsnachweise zu erbringen sind, regelt der Studienplan. 2. Allgemeine Prüfungsanforderungen 1. Sprachbeherrschung Sicherheit im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der französischen sowie der jeweils gewählten zweiten romanischen Sprache in Aussprache und Intonation, Morphologie und Syntax, Semantik und textueller Struktur unter Einschluß entsprechender kommunikativer Kompetenzen. Beherrschung situationsgebundener Diskursregeln und Fähigkeit, Themen der kulturspezifischen Bildung angemessen verarbeiten zu können. Vertrautheit mit der Terminologie der romanischen kulturwissenschaftlichen Teildisziplinen (insbesondere im literatur-, sprach- und medienwissenschaftlichen Bereich). Vertrautheit mit fachsprachlicher (insbesondere ökonomischer) Terminologie und Kommunikationskompetenz. 2. Sprachwissenschaft Vertrautheit mit sprachwissenschaftlichen Methoden und die Fähigkeit, sie auf Gebieten der heutigen französischen und italienischen bzw. spanischen Sprache anzuwenden; dazu gehört zentral die Analyse von Kommunikationsformen und -strukturen im kulturellen, medialen, ökonomischen und sozialen Kontext. Kenntnis der relevanten sprachwissenschaftlichen Theorien und Begriffe. Kenntnis der Sprachen- und Varietätenlandschaft der jeweiligen Sprachräume (Frankreich/Frankophonie; Italien; Spanien/Lateinamerika - in ausgewählten Bereichen). Überblick über die Sprachgeschichte und wichtige Aspekte der Sprachentwicklung. Vertiefte Kenntnis ausgewählter Phasen und Bereiche der Sprachentwicklung im Hinblick auf die gegenwärtige Situation. 3. Literaturwissenschaft Fähigkeit zur Anwendung literaturwissenschaftlicher Interpretationsmethoden. Adäquates Verständnis literarischer Texte in ihrem entstehungs- und wirkungsgeschichtlichen kulturellen Kontext. Fähigkeit, die paradigmatische Komplexität sprachvermittelnder Kunst zu erfassen und ihre Texte und Gattungen als Teil von Kommunikationssystemen zu beschreiben. Besondere Kompetenz in einem spezifischen Bereich europäischer Kulturwissenschaft. Grundlegende Kenntnis der

9 Entwicklung der französischen sowie italienischen bzw. spanischen Literatur im kulturgeschichtlichen Kontext, und zwar im Bereich der französischen Kultur insbesondere vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart und im Bereich der italienischen bzw. spanischen Kultur insbesondere seit 1900. 4. Fachspezifische Medienwissenschaft Fähigkeit, das französische Mediensystem, mit Ausblick auf das der gewählten zweiten romanischen Kultur, vor dem Hintergrund seiner politischen, sozialen und historischen Bedingungen in seinen Grundzügen darzustellen. Fähigkeit zur detaillierten Analyse eines ausgewählten Teilsystems. 3. Diplomarbeit 1. Wird die Diplomarbeit gemäß 20 Abs 2 im Kernfach angefertigt, so kann ihr Thema wahlweise folgenden Bereichen entnommen werden: - Französische, italienische oder spanische Sprachwissenschaft - Französische, italienische oder spanische Literaturwissenschaft - Französische, italienische oder spanische Medienwissenschaft 2. Die Diplomarbeit kann in deutscher oder (mit Ausnahmegenehmigung gemäß 20 Abs 7 der Prüfungsordnung) französischer, italienischer oder spanischer Sprache verfaßt werden. 4. Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung besteht aus einer sprachpraktischen und zwei wissenschaftlichen Klausuren. Die Klausuren sind jeweils fünfstündig. 1. Sprachpraktische Klausur Französisch a) Textbearbeitung, b) Textproduktion, c) Übersetzung eines Zeitungstextes zu einem aktuellen kulturwissenschaftlichen Thema oder eines literarischen Textes aus dem Deutschen ins Französische. Auf begründeten Antrag kann die sprachpraktische Klausur in der zweiten romanischen Sprache (Italienisch oder Spanisch) absolviert werden. In diesem Falle findet der fremdsprachliche Teil der mündlichen Prüfung (s. II.5.4.) in französischer Sprache statt. 2. Wissenschaftliche Klausur A (Französisch) Die Themen der Klausur werden einem der folgenden Teilbereiche entnommen: - Französische Sprachwissenschaft - Französische Literaturwissenschaft - Französische Medienwissenschaft Die jeweilige Themenstellung nimmt Bezug auf eine entsprechende Lehrveranstaltung (Hauptseminar oder Vorlesung), an der der Kandidat zuvor teilgenommen hat. 3. Wissenschaftliche Klausur B (Italienisch oder Spanisch) Die Themen der Klausur werden einem der folgenden Teilbereiche entnommen: - Italienische oder spanische Sprachwissenschaft - Italienische oder spanische Literaturwissenschaft - Italienische oder spanische Medienwissenschaft Die jeweilige Themenstellung nimmt Bezug auf eine entsprechende Lehrveranstaltung (Hauptseminar oder Vorlesung), an der der Kandidat zuvor teilgenommen hat. 5. Mündliche Prüfung

10 1. Die Prüfung hat eine Dauer von 60 Minuten. Die Wahl der Prüfer richtet sich nach den gewählten Prüfungsschwerpunkten. 2. Prüfungsgebiete a) Prüfungsthemen aus einem der in II.4.2. genannten Teilbereiche, die nicht Gegenstand der wissenschaftlichen Klausur waren (Prüfungsdauer ca. 25 Minuten) b) Prüfungsthemen aus denjenigen beiden Bereichen, welche Gegenstand der beiden, unter II.4.2-3. genannten schriftlichen Klausuren waren und nun vertieft behandelt werden (Prüfungsdauer ca. 25 Minuten) c) Ein Spezialgebiet aus dem Bereich der Landeskunde des ersten oder zweiten Kulturbereichs nach Absprache (Prüfungsdauer ca. 10 Minuten). 3. In jedem der unter a) und b) genannten Prüfungsbereiche werden in Absprache mit den Prüfern 2 Spezialgebiete geprüft; in dem unter a) genannten Prüfungsbereich beziehen sich die beiden Spezialgebiete auf den ersten Kulturbereich (Französisch), in dem unter b) genannten Prüfungsbereich beziehen sich ein Spezialgebiet auf den ersten und ein weiteres Spezialgebiet auf den zweiten Kulturbereich (Italienisch bzw. Spanisch). Wird der literaturwissenschaftliche Bereich als Gegenstand der mündlichen Prüfung gewählt, sollte sich in diesem Bereich mindestens ein Spezialgebiet mit Themengebieten vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart beschäftigen. 4. Die Prüfung findet zum Teil in französischer oder italienischer bzw. spanischer Sprache statt. Wird die sprachpraktische Klausur in der zweiten romanischen Sprache (Italienisch oder Spanisch) geschrieben, so findet der fremdsprachliche Teil der mündlichen Prüfung auf Französisch statt.

11 III. KERNFACH SLAVISTIK Gemäß 17 Abs 4 der Prüfungsordnung sind bei der Anmeldung zur Diplomprüfung im Kernfach Slavistik Leistungsnachweise für folgende Lehrveranstaltungen vorzulegen: 1. Proseminar Ostslavische Landeskunde, 2. Proseminar zur zweiten slavischen Sprache (wahlweise Literatur- oder Sprachwissenschaft), 3. Lehrveranstaltung (Seminar oder wissenschaftliche Übung) fachspezifische Medienwissenschaft, 4. Hauptseminar Literaturwissenschaft, 5. Hauptseminar Sprachwissenschaft, 6. ein weiteres Hauptseminar (wahlweise Literatur- oder Sprachwissenschaft), 7. sechs sprachpraktische Übungen Russisch (entsprechend den Regelungen des Studienplans, davon zwei aus dem Bereich der Wirtschaftssprache), 8. vier sprachpraktische Übungen zur zweiten slavischen Sprache (entsprechend den Regelungen des Studienplans) oder Nachweis des Abschlusses des Grundkurses Kroatisch/Serbisch. 2. Allgemeine Prüfungsanforderungen Prüfungsgebiete der schriftlichen und mündlichen Prüfung sind: 1. Sprachbeherrschung Sicherheit im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der russischen Sprache: in Phonetik und Intonation richtige und zur festen Gewöhnung gebrachte Aussprache. Umfangreicher aktiver Wortschatz. Fähigkeit, auch schwierige Texte ohne Hilfsmittel zu verstehen. Sicherheit in Grammatik, Stilistik und Idiomatik. Beherrschung der wichtigsten Kommunikationsstrukturen. Vertrautheit mit fachsprachlicher (insbesondere ökonomischer) Terminologie. 2. Sprachwissenschaft Kenntnis der sprachwissenschaftlichen Terminologie. Vertrautheit mit Methoden der synchronen Sprachwissenschaft und Fähigkeit, sie auf selbstgewählten Gebieten der modernen russischen Sprache anzuwenden. Kenntnis der Struktur der modernen russischen Sprache und Überblick über die wichtigsten Diasysteme. Fähigkeit, die russische und die gewählte zweite slavische Sprache typologisch und genetisch in die slavische Sprachfamilie einzuordnen. 3. Literaturwissenschaft Kenntnis der literaturwissenschaftlichen Terminologie. Vertrautheit mit literaturwissenschaftlichen Methoden der Textinterpretation und Fähigkeit zum Verständnis literarischer Texte in ihrem entstehungsund wirkungsgeschichtlichen kulturellen Kontext. Fähigkeit zur Analyse der ästhetischen Struktur literarischer Texte und zur theoretischen Begründung der angewandten Interpretationsverfahren. Grundlegende Kenntnisse über die Entwicklung der russischen Literatur im kulturgeschichtlichen Kontext insbesondere seit dem 19. Jahrhundert. Vertiefte Kenntnisse auf mindestens zwei größeren Gebieten eigener Wahl, wobei sich eines mit der Literatur ab dem Beginn des 20. Jahrhunderts beschäftigen soll. 4. Landeskunde Unter Einbringung der in den Studienelementen interdisziplinär erworbenenen Kenntnisse die Fähigkeit, kulturhistorische und sozioökonomische Besonderheiten des slavischen Raums angemessen zu deuten. Demonstration dieser Fähigkeit an einem selbstgewählten Beispiel, wobei die Zusammenhänge von Geschichte, Geographie, Politik, Wirtschaft und Sozialstruktur mit der Kultur des Raums im Zentrum stehen sollen. 5. Zweite slavische Sprache

12 Nachweis mindestens rezeptiver Kenntnisse einer zweiten slavischen Sprache. Vertrautheit mit einem literaturwissenschaftlichen oder sprachwissenschaftlichen Thema aus dem Bereich der zweiten slavischen Sprache (in Anlehnung an das besuchte Proseminar). 3. Diplomarbeit 1. Wird die Diplomarbeit gemäß 20 Abs 2 der Prüfungsordnung im Kernfach angefertigt, so kann ihr Thema wahlweise folgenden Bereichen entnommen werden: 1) Russische Literatur und Kultur, 2) Russistische Sprachwissenschaft. 2. Die Diplomarbeit ist in deutscher oder (mit Ausnahmegenehmigung gemäß 20 Abs 6 der Prüfungsordnung) russischer Sprache zu verfassen. 4. Schriftliche Prüfung Die schriftliche Prüfung besteht aus einer sprachpraktischen Klausur und zwei wissenschaftlichen Klausuren. Die Klausuren sind jeweils fünfstündig. 1. Sprachpraktische Klausur (Diese setzt sich aus den Teilen Übersetzung Russisch-Deutsch, Übersetzung Deutsch-Russisch und Fragen zur Grammatik zusammen und beinhaltet auch die Überprüfung der fachsprachlichen Kompetenz.) 2. Wissenschaftliche Klausur A: Literaturwissenschaft (Die Themenstellung nimmt Bezug auf ein besuchtes Hauptseminar bzw. eine besuchte Vorlesung oder, in Absprache mit dem Prüfer, auf eine vergleichbare selbstgewählte Thematik.) 3. Wissenschaftliche Klausur B: Sprachwissenschaft (Die Themenstellung nimmt Bezug auf ein besuchtes Hauptseminar bzw. eine besuchte Vorlesung oder, in Absprache mit dem Prüfer, auf eine vergleichbare selbstgewählte Thematik.) 5. Mündliche Prüfung 1. Die mündliche Prüfung hat eine Dauer von 60 Minuten. Die gewünschten Prüfungsthemen sind mit den beiden Prüfern abzusprechen. Sie dürfen nicht Gegenstand einer der wissenschaftlichen Klausuren gewesen sein. 2. Die mündliche Prüfung setzt sich aus folgenden Prüfungsgebieten zusammen: a) Prüfungsthemen aus dem Bereich der russischen Literatur und Kultur, wobei sich eines mit der Literatur ab dem Beginn des 20. Jahrhunderts beschäftigen soll (Prüfungsdauer ca. 20 Minuten), b) Prüfungsthemen aus dem Bereich der russistischen Sprachwissenschaft (Prüfungsdauer ca. 20 Minuten), c) ein Spezialgebiet aus dem Bereich der zweiten slavischen Sprache, wahlweise aus der Literaturoder Sprachwissenschaft (Prüfungsdauer ca. 10 Minuten), d) ein Spezialgebiet aus dem Bereich Landeskunde (Prüfungsdauer ca. 10 Minuten). 3. Die Prüfung findet zum Teil in russischer Sprache statt. IV. SACHFACH BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE (BWL) 1. Schriftliche und mündliche Prüfung Die Prüfung im Bereich einer Speziellen BWL besteht aus Teilklausuren, die eine Gesamtdauer von 225 Minuten haben, und weiteren Prüfungen über den Stoff von vier Semesterwochen-stunden. Jede Spezielle BWL umfaßt 14 Semesterwochenstunden, welche mit Prüfungen nachgewiesen werden.

13 2. Prüfungsgebiete 1. Zur Auswahl stehen folgende Spezielle Betriebswirtschaftslehren: 1. Marketing 2. Organisation 3. Internationales Management 2. Nach Absprache mit dem betreffenden Prüfer im Fach BWL kann ein Kandidat schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Zulassung zur Prüfung in einer anderen als den unter Ziffer 1 genannten Speziellen Betriebswirtschaftslehren beantragen. V. SACHFACH VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE (VWL) 1. Schriftliche Prüfung Die Prüfung besteht aus drei eineinhalbstündigen Klausuren im Fach Allgemeine Volkswirtschaftslehre und aus zwei zweieinviertelstündigen Klausuren sowie einem Seminarschein in einem volkswirtschaftlichen Vertiefungsfach. Diese Prüfungsleistungen sind studienbegleitend zu erbringen. 2. Prüfungsgebiete 1. Im Fach Allgemeine Volkswirtschaftslehre stehen für drei eineinhalbstündige Klausuren folgende vier Gebiete zur Auswahl: 1. Mikroökonomik III 2. Außenhandelstheorie 3. Finanzwissenschaft 4. Wirtschaftspolitik 2. Volkswirtschaftliches Vertiefungsfach 1. Zwei Klausuren von je zweieinviertelstündiger Dauer 2. Ein Seminarschein VI. STUDIENELEMENT GESCHICHTE / SOZIALWISSENSCHAFTEN / GEOGRAPHIE Prüfungsleistungen und Studienleistungen 1. Die Prüfung ist studienbegleitend und besteht aus drei Prüfungsleistungen, deren Noten in die Gesamtnote der Diplomprüfung eingehen, und zwei Studienleistungen. Mindestens zwei der fünf Leistungen sind in Seminaren zu erbringen, und mindestens je eine Prüfungsleistung ist in Geschichte und in Sozialwissenschaften zu erbringen. Ansonsten entscheidet der Studierende, welche Leistungen er als Prüfungsleistung und welche er als Studienleistung erbringt. Die Prüfungs- und Studienleistungen sind jeweils in einer eineinhalbstündigen Klausur zu erbringen. In Seminaren kann, mit Zustimmung des Seminarleiters, an die Stelle einer Klausur die Anfertigung einer schriftlichen Hausarbeit treten. 2. Die Prüfungs- und Studienleistungen sind in Lehrveranstaltungen zu erbringen, die die mit dem Kernfach gewählte Region bzw. diese Region im interregionalen Vergleich zum Gegenstand haben, und verteilen sich auf die jeweiligen Fächer wie folgt: 1. zwei Lehrveranstaltungen in Geschichte, darunter mindestens ein Seminar, 2. zwei Lehrveranstaltungen in Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft und Soziologie), darunter mindestens eine Grundübung bzw. ein Grundseminar/Proseminar, 3. eine Lehrveranstaltung in Geographie (ersatzweise Geschichte oder Sozialwissenschaften).

14 VII. STUDIENELEMENT MEDIEN- UND KOMMUNIKATIONSWISSENSCHAFT Prüfungsleistung und Studienleistung 1. Die Prüfung ist studienbegleitend und besteht aus einer Prüfungsleistung, deren Note in die Gesamtnote der Diplomprüfung eingeht, und einer Studienleistung. 2. Die Prüfungsleistung besteht aus einer eineinhalbstündigen Klausur zu einer einführenden Vorlesung im Bereich Medien- und Kommunikationswissenschaft, die Studienleistung aus dem Leistungsnachweis für ein Proseminar im Bereich Medien- und Kommunikationswissenschaft.