Medizinische und berufliche Rehabilitation Neuerungen Dir.-Stv. Helmut Sacher
Ziel Schaffung bzw. Änderung von Rahmenbedingungen, die zur Annäherung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters an das Regelpensionsalter führen. Regelungsinhalte Betreffen im wesentlichen die Zuständigkeit, die Zugangsvoraussetzungen sowie die rechtliche Qualität (Rechtsanspruch) von Sach- und Geldleistungen im Pensionsrecht, im Krankenversicherungsrecht und im Arbeitslosenversicherungsrecht. Problemstellungen Schnitt-(?) bzw. Nahtstelle PV KV - AMS 2
Umsetzung durch folgende Maßnahmen: a. Befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension (Abschaffung für ab dem 01.01.1964 Geborene) b. Übergangsbestimmung c. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation d. Rehabilitationsgeld e. Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation f. Umschulungsgeld g. Feststellungsantrag h. Kompetenzzentrum Begutachtung 3
a. Befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension (Abschaffung für ab dem 01.01.1964 Geborene): Ab 01.01.2014 gebührt keine befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension (für unter 50ig Jährige, geb. ab 01.01.1964) D.h. für Personen, die am 01.01.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension nur mehr dann, wenn dauernde Invalidität (IV) oder Berufsunfähigkeit (BU) vorliegt 4
b. Übergangsbestimmung: Personen, die am 31.12.2013 bereits eine befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension beziehen, können ihre befristete Pension unabhängig von ihrem Alter- bis zum Auslaufen der aktuellen Befristung weiter beziehen 5
c. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation: Diese werden zur Pflichtleistung (Rechtsanspruch) der Pensionsversicherung, wenn bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende IV bzw. BU im Ausmaß von mind. 6 Monaten vorliegt (keine dauernde!) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zumutbar und zweckmäßig sind die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und in Folge des Gesundheitszustandes zweckmäßig sind 6
d. Rehabilitationsgeld: Gebührt in der Höhe des Krankengeldes; ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes Auszahlung erfolgt durch die Krankenversicherung (Finanzierung erfolgt durch die Pensionsversicherung) Zuerkennung und Entziehung erfolgt durch Bescheid der PVT Die versicherte Person ist verpflichtet, an zumutbaren medizinischen Maßnahmen mitzuwirken Andernfalls wird das Rehabilitationsgeld (nach Hinweis auf die Rechtsfolge durch den Case Manager des KVT) für die Zeit der Verweigerung bescheidmäßig entzogen 7
e. Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation: Der Rechtsanspruch (im Zuge des Pensionsverfahrens) wird für Personen, die am 01.01.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gestrichen Diese Leistungen erbringt das Arbeitsmarktservice (Finanzierung erfolgt durch die Pensionsversicherung) Für Personen, die am 01.01.2014 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, besteht die berufliche Rehabilitation (im Zuge des Pensionsverfahrens IV/BU) weiterhin als Pflichtleistung mit Rechtsanspruch Sind solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer die IV oder BU beseitigt oder vermieden werden kann Die geeignet sind mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicher zu stellen 8
f. Umschulungsgeld: Anspruch besteht, wenn der PVT bescheidmäßig feststellt, dass vorübergehende IV bzw. BU im Ausmaß von mind. 6 Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind Sofern die versicherte Person zur aktiven Teilnahme für die in Betracht kommende Maßnahme bereit ist (Mitwirkungspflicht) Gebührt ab Feststellung des PVT (bei Geltendmachung binnen vier Wochen), andernfalls ab Geltendmachung für die Dauer der Maßnahme Gebührt während der Auswahl bzw. Planungsphase in der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. ab Teilnahme an der ersten Maßnahme in der Höhe des um 22% erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zzgl. Familienzuschläge Auszahlung und Finanzierung erfolgt durch das AMS 9
g. Feststellungsantrag: Zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation Kann die versicherte Person (vor Stellung eines Pensionsantrages aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit) stellen Festgestellt wird, ob (und welche Art von) IV oder BU voraussichtlich dauerhaft vorliegt 10
h. Kompetenzzentrum Begutachtung: Errichtung des unter der Bezeichnung Fachärztliche Begutachtungsstation bereits vorhandenen Kompetenzzentrums bei der Pensionsversicherungsanstalt zur Erstellung von medizinischen, berufskundlichen und arbeitsmarktbezogenen Gutachten (Beiziehung eines sachkundigen AMS-Vertreters bei Bedarf) Aufbau und Betrieb einer Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung durch die Pensionsversicherung 11
Problemstellungen (Schnittstellenproblematik): bei der medizinischen Rehabilitation (Sach- und Geldleistung) a. PV-Träger: Zuerkennung/Entziehung per Bescheid, Erbringung der Sachleistung, Finanzierung der Sach- und Geldleistung b. KV-Träger: Auszahlung der Geldleistung, Betreuung/Meldung durch Case-Manager (Auswirkung auf Bescheiderteilung durch den PV-Träger) bei der beruflichen Rehabilitation (Sach- und Geldleistung) a. PV-Träger: Feststellung, ob berufliche Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar ist, Feststellung des Berufsfeldes, Finanzierung der Sachleistung b. AMS: Erbringung der Umschulungsmaßnahme, Auszahlung und Finanzierung der Geldleistung, Versagung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht 12
Problemstellungen (Schnittstellenproblematik): Im Zusammenhang mit dem Kompetenzzentrum Begutachtung: a. PV-Träger: Aufbau und Betrieb einer Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung, Koordination aller durch diese in den Landesstellen situierten Kompetenzzentren durchzuführenden Untersuchungen, Datentransfer an involvierte Stellen (KV-Träger, AMS) b. KV-Träger: Übernahme der für die KV-Träger relevanten Daten im Wege der im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Datendrehscheibe, Meldung der für den PV-Träger relevanten Daten über den selben Weg c. AMS: wie lit. b) sinngemäß d. Hauptverband: Gewährleistung des Datentransfers unter Berücksichtigung des besonderen Datenschutzes 13
Aufteilung der Erledigungen von 1/2014 bis 5/2015 Bei Erstanträgen (5372 Entscheidungen) Beruflich 95 Medizinisch 5277 davon Krankheitsverlauf abwarten 2932 (55,6%) Therapiemaßnahmen abwarten 1907 (36,1%) Gewöhnung an Leidenszustand abwarten 1 (0,0%) Medizinische Rehabilitation 437 (8,3%) 14
Aufteilung der Erledigungen von 1/2014 bis 5/2015 Bei Weitergewährungsanträgen (12033 Entscheidungen) Beruflich 224 Medizinisch 11809 davon Krankheitsverlauf abwarten 7040 (59,6%) Therapiemaßnahmen abwarten 4179 (35,4%) Gewöhnung an Leidenszustand abwarten 2 (0,0%) Medizinische Rehabilitation 588 (5,0%) 15
durch das SRÄG 2012 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 16