Medizinische und berufliche Rehabilitation Neuerungen durch das SRÄG 2012. Dir.-Stv. Helmut Sacher



Ähnliche Dokumente
Änderungen im Bereich der

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 Auswirkungen auf IV/BU, medizinische und berufliche Rehabilitation

Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension

Rückversicherung von Pensionsleistungen Mag. a Ingeborg Beck. Informationsveranstaltung Rückversicherung

Reform des Invaliditätspensionsrechts

SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN DER MEDIZINISCHEN UND BERUFLICHEN REHABILITATION

Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Österreich

Danke, dass Sie sich Zeit für die Pensionsversicherung nehmen.

Invalidität - neu. Dr. Johannes Pflug. Invalidität - neu/ Dr. Pflug

IP Neu für Alle: Die Reform der Invaliditätspension

Durchführung des Case Managements während des Rehabilitationsgeldbezuges durch den Krankenversicherungsträger

Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (84. Novelle zum ASVG)

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

II. Materiellrechtlicher Teil

Pensionsantragsteller

Die Pflichtversicherung und ihre Grenzen November 2015

Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 SRÄG 2012 BGBl. I Nr. 3/2013 Rehabilitation und ALV/AMS

Präambel. zum Bericht gem. 79c ASVG berufliche Rehabilitation für das Jahr 2011

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Sozialrechts- Änderungsgesetz 2015

Patientenmobilität an der schweizerischen Grenze

Entwurf. Artikel 1 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf

Sichere Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere . der

Feststellung der Arbeitsfähigkeit in Österreich

Schwerarbeitspension

PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT

DA Seite Gesetzestext

Im Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)

MITTEILUNGSBLATT der RECHTSABTEILUNG. 2/ Mai 2011

Rundschreiben vom 4. Mai 2016 Anlage 1 D /5#1. - Vertrauliche Personalsache - Begutachtung der Dienstfähigkeit nach 48 BBG

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Betriebliche Gestaltungsfelder

Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz

Merkblatt SGB II. Merkblatt Was bedeutet Grundsicherung für Arbeitsuchende? Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?...

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Arbeitsunfähigkeit / Invalidität

PENSIONSRECHT: DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBER 50-JÄHRIGEN

Maßnahmen in der Arbeitsmarktpolitik bis 2016

20 Anhang Antrag auf Frühförderung

, drop-down: ~ Sehr geehrte / ~ Sehr geehrter Herr / ~ Sehr geehrte Frau

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Textgegenüberstellung. Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Beschäftigung von Rentnern

Lässt sich Rehabilitation verordnen? Mag. Roman Pöschl, Geschäftsführer Berufliches Bildungs- und Rehabilitationszentrum (BBRZ) Österreich

Leistungsverbesserungen der Pflegeversicherung ab durch das Erste Pflegestärkungsgesetz PSG I

3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen

Krankenkassenwahl: Nicht nur eine Frage des Beitragssatzes

Existenzgründung. Informationen zum Versicherungsrecht. Ansprechpartner: Thomas Vockel Telefon:

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

micura Pflegedienste München/Dachau GmbH

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Beschäftigung und Qualifizierung

Reglement über den Sozialfonds der Stadt Luzern

Häufig gestellte Fragen zur Einhebung des KV-Beitrags von Auslandspensionen

Umzug der abfallwirtschaftlichen Nummern /Kündigung

Berufungsentscheidung

Naturgewalten & Risikoempfinden

Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende

KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus.

Nutzung dieser Internetseite

Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am

Informationen für Unternehmen. Beschäftigen und Qualifizieren Weiterbildung von Beschäftigten Programm WeGebAU

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

An die Gläubiger der ALPHA Events UG

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Elternzeit Was ist das?

IBB wenn es um Wohneigentum geht

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 10. Jänner 2013 Teil I

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

Das Bildungsund Teilhabe- Paket

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung

Umsetzung und Akzeptanz des Persönlichen Budgets; Modul 1: Quantitative Datenanalyse

Wichtiges Thema: Ihre private Rente und der viel zu wenig beachtete - Rentenfaktor

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

A. Ersetzung einer veralteten Govello-ID ( Absenderadresse )

Die Krankenversicherung. Versicherte Finanzierung Geschichte Leistungen Organisation

Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen

Vorlesung Buchführung / Bilanzierung

Textgegenüberstellung

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Muster. Versicherungsbescheinigung. Die/Der unten genannte Studentin/Student. ist bei uns versichert.

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

Berufungsentscheidung

Statuten in leichter Sprache

Was bedeutet LRS. Wie kann Schule helfen?

zur Förderung der qualifizierten Kurzzeitpflege für pflege- und betreuungsbedürftige (Übergangspflegerichtlinie)

Nr. 866a Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung (Prämienverbilligungsverordnung)

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Anleitung für die Teilnahme an den Platzvergaben "Studio II, Studio IV und Studio VI" im Studiengang Bachelor Architektur SS15

Der Pflegefall tritt ein was tun?

E-Rechnung: Einfach, bequem und sicher zahlen

Wie ist das Wissen von Jugendlichen über Verhütungsmethoden?

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration

GOTTFRIED-KELLER-GYMNASIUM Olbersstr Berlin Berlin, im Juni 2015 Tel

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Transkript:

Medizinische und berufliche Rehabilitation Neuerungen Dir.-Stv. Helmut Sacher

Ziel Schaffung bzw. Änderung von Rahmenbedingungen, die zur Annäherung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters an das Regelpensionsalter führen. Regelungsinhalte Betreffen im wesentlichen die Zuständigkeit, die Zugangsvoraussetzungen sowie die rechtliche Qualität (Rechtsanspruch) von Sach- und Geldleistungen im Pensionsrecht, im Krankenversicherungsrecht und im Arbeitslosenversicherungsrecht. Problemstellungen Schnitt-(?) bzw. Nahtstelle PV KV - AMS 2

Umsetzung durch folgende Maßnahmen: a. Befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension (Abschaffung für ab dem 01.01.1964 Geborene) b. Übergangsbestimmung c. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation d. Rehabilitationsgeld e. Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation f. Umschulungsgeld g. Feststellungsantrag h. Kompetenzzentrum Begutachtung 3

a. Befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension (Abschaffung für ab dem 01.01.1964 Geborene): Ab 01.01.2014 gebührt keine befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension (für unter 50ig Jährige, geb. ab 01.01.1964) D.h. für Personen, die am 01.01.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension nur mehr dann, wenn dauernde Invalidität (IV) oder Berufsunfähigkeit (BU) vorliegt 4

b. Übergangsbestimmung: Personen, die am 31.12.2013 bereits eine befristete Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension beziehen, können ihre befristete Pension unabhängig von ihrem Alter- bis zum Auslaufen der aktuellen Befristung weiter beziehen 5

c. Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation: Diese werden zur Pflichtleistung (Rechtsanspruch) der Pensionsversicherung, wenn bescheidmäßig festgestellt wurde, dass vorübergehende IV bzw. BU im Ausmaß von mind. 6 Monaten vorliegt (keine dauernde!) und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zumutbar und zweckmäßig sind die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig und in Folge des Gesundheitszustandes zweckmäßig sind 6

d. Rehabilitationsgeld: Gebührt in der Höhe des Krankengeldes; ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes Auszahlung erfolgt durch die Krankenversicherung (Finanzierung erfolgt durch die Pensionsversicherung) Zuerkennung und Entziehung erfolgt durch Bescheid der PVT Die versicherte Person ist verpflichtet, an zumutbaren medizinischen Maßnahmen mitzuwirken Andernfalls wird das Rehabilitationsgeld (nach Hinweis auf die Rechtsfolge durch den Case Manager des KVT) für die Zeit der Verweigerung bescheidmäßig entzogen 7

e. Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation: Der Rechtsanspruch (im Zuge des Pensionsverfahrens) wird für Personen, die am 01.01.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gestrichen Diese Leistungen erbringt das Arbeitsmarktservice (Finanzierung erfolgt durch die Pensionsversicherung) Für Personen, die am 01.01.2014 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, besteht die berufliche Rehabilitation (im Zuge des Pensionsverfahrens IV/BU) weiterhin als Pflichtleistung mit Rechtsanspruch Sind solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer die IV oder BU beseitigt oder vermieden werden kann Die geeignet sind mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicher zu stellen 8

f. Umschulungsgeld: Anspruch besteht, wenn der PVT bescheidmäßig feststellt, dass vorübergehende IV bzw. BU im Ausmaß von mind. 6 Monaten vorliegt und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind Sofern die versicherte Person zur aktiven Teilnahme für die in Betracht kommende Maßnahme bereit ist (Mitwirkungspflicht) Gebührt ab Feststellung des PVT (bei Geltendmachung binnen vier Wochen), andernfalls ab Geltendmachung für die Dauer der Maßnahme Gebührt während der Auswahl bzw. Planungsphase in der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. ab Teilnahme an der ersten Maßnahme in der Höhe des um 22% erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zzgl. Familienzuschläge Auszahlung und Finanzierung erfolgt durch das AMS 9

g. Feststellungsantrag: Zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen und beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation Kann die versicherte Person (vor Stellung eines Pensionsantrages aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit) stellen Festgestellt wird, ob (und welche Art von) IV oder BU voraussichtlich dauerhaft vorliegt 10

h. Kompetenzzentrum Begutachtung: Errichtung des unter der Bezeichnung Fachärztliche Begutachtungsstation bereits vorhandenen Kompetenzzentrums bei der Pensionsversicherungsanstalt zur Erstellung von medizinischen, berufskundlichen und arbeitsmarktbezogenen Gutachten (Beiziehung eines sachkundigen AMS-Vertreters bei Bedarf) Aufbau und Betrieb einer Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung durch die Pensionsversicherung 11

Problemstellungen (Schnittstellenproblematik): bei der medizinischen Rehabilitation (Sach- und Geldleistung) a. PV-Träger: Zuerkennung/Entziehung per Bescheid, Erbringung der Sachleistung, Finanzierung der Sach- und Geldleistung b. KV-Träger: Auszahlung der Geldleistung, Betreuung/Meldung durch Case-Manager (Auswirkung auf Bescheiderteilung durch den PV-Träger) bei der beruflichen Rehabilitation (Sach- und Geldleistung) a. PV-Träger: Feststellung, ob berufliche Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar ist, Feststellung des Berufsfeldes, Finanzierung der Sachleistung b. AMS: Erbringung der Umschulungsmaßnahme, Auszahlung und Finanzierung der Geldleistung, Versagung bei Verletzung der Mitwirkungspflicht 12

Problemstellungen (Schnittstellenproblematik): Im Zusammenhang mit dem Kompetenzzentrum Begutachtung: a. PV-Träger: Aufbau und Betrieb einer Akademie für ärztliche und pflegerische Begutachtung, Koordination aller durch diese in den Landesstellen situierten Kompetenzzentren durchzuführenden Untersuchungen, Datentransfer an involvierte Stellen (KV-Träger, AMS) b. KV-Träger: Übernahme der für die KV-Träger relevanten Daten im Wege der im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Datendrehscheibe, Meldung der für den PV-Träger relevanten Daten über den selben Weg c. AMS: wie lit. b) sinngemäß d. Hauptverband: Gewährleistung des Datentransfers unter Berücksichtigung des besonderen Datenschutzes 13

Aufteilung der Erledigungen von 1/2014 bis 5/2015 Bei Erstanträgen (5372 Entscheidungen) Beruflich 95 Medizinisch 5277 davon Krankheitsverlauf abwarten 2932 (55,6%) Therapiemaßnahmen abwarten 1907 (36,1%) Gewöhnung an Leidenszustand abwarten 1 (0,0%) Medizinische Rehabilitation 437 (8,3%) 14

Aufteilung der Erledigungen von 1/2014 bis 5/2015 Bei Weitergewährungsanträgen (12033 Entscheidungen) Beruflich 224 Medizinisch 11809 davon Krankheitsverlauf abwarten 7040 (59,6%) Therapiemaßnahmen abwarten 4179 (35,4%) Gewöhnung an Leidenszustand abwarten 2 (0,0%) Medizinische Rehabilitation 588 (5,0%) 15

durch das SRÄG 2012 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 16